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haben, auf deren Bankkonto durch Giroschecks zu
überweisen. Ferner ist den Gemeinde-, Stiftungs-
und Amtskörperschaftskassen mit Erl. 10. 1. 09,
Abl. 11, empfohlen worden, von den Vorteilen des
Ueberweisungs= und Scheckverkehrs, auch des Post-
überweisungs= und Postscheckverkehrs tunlichst Ge-
brauch zu machen, s. a. Min JAbl. 15 52.
I. II, IV Abele, III Harsch.
Scheidholz, d. i. nicht planmäßige Anfälle, die
sich teils ohne menschl. Zutun inf. Trocknis, Insek-
tenfraß, Windfall usw. ergeben (Sch. i. eng. S.),
teils aus wirtschaftl. notwend. Abholzungen, z. B.
Aufhieb von Weg= und Abteilungslinien, Abräum-
ung von Saatschulflächen stammen (Sch. i. weit.
S.). Berücksichtigung der Anfälle an Sch. bei Auf-
stellung der Wirtschafts= und der jährl. Nutzungs-
plane für Staats= und Körp Waldungen, Behand-
lung der Anfälle in steuertechn. Hinsicht s. Wald-
besteuerung. E. Speidel.
Schenkungsteuer s. Erbschaftsteuer.
Schiedsgerichte s. Angestelltenversicherung IV.
Schießpulver fabriken sind Fabr., welche Schieß-
pulver aus Kohle, Kalisalpeter und Schwefel her-
stellen. Sie sind nach § 16 GewO. genehmigungs-
pflichtig; Zust. zur Genehm. ist die Kreisreg., § 63
Abs. 1 VV. Beg O. Ueber das Verfahren s. Ver-
fahren in Gewerbesachen u. Anlagen, gew. II 3.
Brenner.
Schiffahrt. Unter Sch. wird der Personen= und
Gütertrausport zu Wasser verstanden. Es wird
zwischen See= u. Binnen-(Fluß-, Kanal-schiffahrt
unterschieden. Die Fahrzeuge bestehen aus
Schiffen, Kähnen, Booten, die entweder einen
Motor an Bord haben (Dampf, Benzin, Saug-
as, Elektromotor — Schraube, Rad) oder reine
Fracht- oder Lastschiffe sind, die flußaufwärts von
Motorschiffen oder vom Land aus bewegt werden
und flußab die treibende Wasserströmung be-
nützen. — 1. Die Wasserstraße ist entweder
natürlich oder künstlich schiffbar. Zu den ersteren
ebören die regulierten, zu den letzteren die kanali-
berten Flüsse. Unter Regulierung eines
Flusses werden die Bauarbeiten verstanben, die
zur Erlangung einer gleichmäßig tiefen und der
Sch. auch hins. der Krümmungen bequemen Fahr-
rinne nötig werden. Diese Bauarbeiten bestehen
in Herstellung von Uferschutzwerken, Einengungs-
bauten (Parallelwerke, Buhnen) oder Durchstichen.
Die Regul. eines Fl. zu Sch-Zwecken kann auch
bei einem von Natur schiffb. Fl. in Frage kommen,
wenn die Anforderungen an den Tiefgang und
die Krümmungsverhältnisse steigen. Bei der
Kanalisierung eines Fl. wird sein Längen-
gefäll, das bei der Regul. in der Hauptsache nicht
eändert wird, in Stufen geteilt. Der Wasser-
piegel wird in gewissen Abständen durch Stau-
anlagen gehoben und das Gefäll durch Kammer-
schleusen überwunden. Im oberen Ende des Staus
(Haltung) wird die Flußsohle streckenweise vertieft,
so daß durchweg und dauernd, auch bei Wasser-
klemme, eine best. Mindestfahrwassertiefe erreicht
wird. Die Kanalis. eines Fl. ist meist keine reine;
der Unterlauf ist oft reguliert, mit Zunahme des
Gefälls und mit Abnahme der sekundlichen Wasser-
menge des Wasserlaufs nach aufwärts tritt
streckenweise reine Kanalis. ein; im Oberlauf
Scheidholz — Schiffahrt.
schließlich werden bei scharfen Krümmungen und
stärkeren Stromschnellen unterhalb der Wehre an
die Schleusen mehr oder weniger lange Um-
ehungskanäle angeschlossen. — Schiffahrts-
anäle sind künstlich für die Sch. hergestellte
Wasserstraßen, die von einem natürl. schiffb.
Wasserweg oder von einem regul. oder kanalis. Fl.
abzweigen (Stich-, Seiten= oder Lateral--Kanal)
oder zwei durch eine Wasserscheide voneinander
getrennte schiffb. Wasserläufe verbinden (Ver-
bindungs-Scheitelkanal). Sie können gleichzeitig
auch anderen Zwecken dienen (Be= und Ent-
wässerungskanal, Triebwerkskanal). Die Kanäle
bestehen aus wagrechten Staustufen (Haltungen),
die zumeist ohne Wasserströmung sind. Die
Höhenunterschiede der einzelnen Halt. werden bis
zu 10 m, neuerdings sogar bis zu 14 m mit
Kammerschleusen, bei größeren Höhen mit
Schleusentreppen oder Hebwerken überwunden. Die
höchst gelegene Halt. eines über eine Wasserscheide
führenden Kanals heißt Scheitelhalt. Die Quer-
schnitts= und Schleusenabmessungen richten sich
nach den großten auf der Kanalstrecke zugelassenen
Schiffen und Schleppkähnen. Die beiden wichtigst.
Schiffstypen für Binnenkanäle sind das 800= und
600-Tonnenschiff (1 Tonne = 1000 kg = 0, 1
Eisenbahnwagenladung), dem sich neuerdings das
1000= und 1500-Tonnenschiff zugesellt hat. Diese
Schiffe haben etwa 46, 65, 80 und 100 m Länge,
5,6, 6,5, 8,5 u. 10 m Breite und etwa 1,3, 1,75, 2,0,
2,2 m Tauchtiefe. Demgemäß erhalten kschiffig
angelegte Kanäle Sohlenbreiten von 12, 14, 18
und 24 m und Wassertiefen von 1,5, 2,0, 2,5 bis
3,0 m. Die freie Durchfahrtshöhe unter Brücken
wird zu 2,8, 3,7 und 4,5 bis 6 m angenommen.
An mind. einem Ufer befindet sich der Leinpfad,
von dem aus die an Leinen angehängten Kähne
von Menschen, Pferden oder neuerdings elektri-
schen Lokomotiven gezogen werden, sofern nicht
Schleppboote den Schiffzug besorgen. Der durch
Verdunstung, Versickerung und Verbrauch beim
Schleusenbetrieb sich zusammensetzende Wasser-
verlust ist zu ersetzen, was bes. bei den Scheitel-
haltungen mit großen Schwierigkeiten verbunden
ist; es geschieht durch Zuleitungskanäle von oft
beträchtlicher Länge aus hoch gelegenen Neben-
bächen, durch Stauweiher oder Pumpenanlagen.
Die Vorteile der Kanäle gegenüber den offenen Fl.
für Sch-Zwecke liegen in der nach beiden Richtungen
gleichmäßigen Zugkraft, in der Unabhängigkeit
von Wasserstandschwankungen, in der Möglichkeit
des Ladens und Loschens der Sch. an jeder belieb.
Stelle und der Erleichterung der Möglichkeit der
Be= und Entwässerung des umliegenden Geländes.
Die Nachteile bestehen in dem Zeitverlust bei den
Durchschleusungen (je ½ Stunde), in dem leichten
Zufrieren des stehenden Wassers und der dadurch
bedingten u. U. 3—4 Monate dauernden Verkehr-
sperre. — 2. Württ. ist an der Bodensee-, Donau-
und Neckarschiffahrt beteiligt. Allen w. Schiff-
fehrtsbetr. sind nachsteh. reichs= und landesges.
Vest. und PolizV O. gemeinsam. Nach RV Art. 4
unterliegt Flößerei und Schetrieb auf den
mehreren Staaten gemeinsamen Wasserstraßen,
deren Zustand und die Fluß= und Wasser-
zölle der Beaufsichtigung und der Ges Gebung des