Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

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haben, auf deren Bankkonto durch Giroschecks zu 
überweisen. Ferner ist den Gemeinde-, Stiftungs- 
und Amtskörperschaftskassen mit Erl. 10. 1. 09, 
Abl. 11, empfohlen worden, von den Vorteilen des 
Ueberweisungs= und Scheckverkehrs, auch des Post- 
überweisungs= und Postscheckverkehrs tunlichst Ge- 
brauch zu machen, s. a. Min JAbl. 15 52. 
I. II, IV Abele, III Harsch. 
Scheidholz, d. i. nicht planmäßige Anfälle, die 
sich teils ohne menschl. Zutun inf. Trocknis, Insek- 
tenfraß, Windfall usw. ergeben (Sch. i. eng. S.), 
teils aus wirtschaftl. notwend. Abholzungen, z. B. 
Aufhieb von Weg= und Abteilungslinien, Abräum- 
ung von Saatschulflächen stammen (Sch. i. weit. 
S.). Berücksichtigung der Anfälle an Sch. bei Auf- 
stellung der Wirtschafts= und der jährl. Nutzungs- 
plane für Staats= und Körp Waldungen, Behand- 
lung der Anfälle in steuertechn. Hinsicht s. Wald- 
besteuerung. E. Speidel. 
Schenkungsteuer s. Erbschaftsteuer. 
Schiedsgerichte s. Angestelltenversicherung IV. 
Schießpulver fabriken sind Fabr., welche Schieß- 
pulver aus Kohle, Kalisalpeter und Schwefel her- 
stellen. Sie sind nach § 16 GewO. genehmigungs- 
pflichtig; Zust. zur Genehm. ist die Kreisreg., § 63 
Abs. 1 VV. Beg O. Ueber das Verfahren s. Ver- 
fahren in Gewerbesachen u. Anlagen, gew. II 3. 
Brenner. 
Schiffahrt. Unter Sch. wird der Personen= und 
Gütertrausport zu Wasser verstanden. Es wird 
zwischen See= u. Binnen-(Fluß-, Kanal-schiffahrt 
unterschieden. Die Fahrzeuge bestehen aus 
Schiffen, Kähnen, Booten, die entweder einen 
Motor an Bord haben (Dampf, Benzin, Saug- 
as, Elektromotor — Schraube, Rad) oder reine 
Fracht- oder Lastschiffe sind, die flußaufwärts von 
Motorschiffen oder vom Land aus bewegt werden 
und flußab die treibende Wasserströmung be- 
nützen. — 1. Die Wasserstraße ist entweder 
natürlich oder künstlich schiffbar. Zu den ersteren 
ebören die regulierten, zu den letzteren die kanali- 
berten Flüsse. Unter Regulierung eines 
Flusses werden die Bauarbeiten verstanben, die 
zur Erlangung einer gleichmäßig tiefen und der 
Sch. auch hins. der Krümmungen bequemen Fahr- 
rinne nötig werden. Diese Bauarbeiten bestehen 
in Herstellung von Uferschutzwerken, Einengungs- 
bauten (Parallelwerke, Buhnen) oder Durchstichen. 
Die Regul. eines Fl. zu Sch-Zwecken kann auch 
bei einem von Natur schiffb. Fl. in Frage kommen, 
wenn die Anforderungen an den Tiefgang und 
die Krümmungsverhältnisse steigen. Bei der 
Kanalisierung eines Fl. wird sein Längen- 
gefäll, das bei der Regul. in der Hauptsache nicht 
eändert wird, in Stufen geteilt. Der Wasser- 
piegel wird in gewissen Abständen durch Stau- 
anlagen gehoben und das Gefäll durch Kammer- 
schleusen überwunden. Im oberen Ende des Staus 
(Haltung) wird die Flußsohle streckenweise vertieft, 
so daß durchweg und dauernd, auch bei Wasser- 
klemme, eine best. Mindestfahrwassertiefe erreicht 
wird. Die Kanalis. eines Fl. ist meist keine reine; 
der Unterlauf ist oft reguliert, mit Zunahme des 
Gefälls und mit Abnahme der sekundlichen Wasser- 
menge des Wasserlaufs nach aufwärts tritt 
streckenweise reine Kanalis. ein; im Oberlauf 
Scheidholz — Schiffahrt. 
schließlich werden bei scharfen Krümmungen und 
stärkeren Stromschnellen unterhalb der Wehre an 
die Schleusen mehr oder weniger lange Um- 
ehungskanäle angeschlossen. — Schiffahrts- 
anäle sind künstlich für die Sch. hergestellte 
Wasserstraßen, die von einem natürl. schiffb. 
Wasserweg oder von einem regul. oder kanalis. Fl. 
abzweigen (Stich-, Seiten= oder Lateral--Kanal) 
oder zwei durch eine Wasserscheide voneinander 
getrennte schiffb. Wasserläufe verbinden (Ver- 
bindungs-Scheitelkanal). Sie können gleichzeitig 
auch anderen Zwecken dienen (Be= und Ent- 
wässerungskanal, Triebwerkskanal). Die Kanäle 
bestehen aus wagrechten Staustufen (Haltungen), 
die zumeist ohne Wasserströmung sind. Die 
Höhenunterschiede der einzelnen Halt. werden bis 
zu 10 m, neuerdings sogar bis zu 14 m mit 
Kammerschleusen, bei größeren Höhen mit 
Schleusentreppen oder Hebwerken überwunden. Die 
höchst gelegene Halt. eines über eine Wasserscheide 
führenden Kanals heißt Scheitelhalt. Die Quer- 
schnitts= und Schleusenabmessungen richten sich 
nach den großten auf der Kanalstrecke zugelassenen 
Schiffen und Schleppkähnen. Die beiden wichtigst. 
Schiffstypen für Binnenkanäle sind das 800= und 
600-Tonnenschiff (1 Tonne = 1000 kg = 0, 1 
Eisenbahnwagenladung), dem sich neuerdings das 
1000= und 1500-Tonnenschiff zugesellt hat. Diese 
Schiffe haben etwa 46, 65, 80 und 100 m Länge, 
5,6, 6,5, 8,5 u. 10 m Breite und etwa 1,3, 1,75, 2,0, 
2,2 m Tauchtiefe. Demgemäß erhalten kschiffig 
angelegte Kanäle Sohlenbreiten von 12, 14, 18 
und 24 m und Wassertiefen von 1,5, 2,0, 2,5 bis 
3,0 m. Die freie Durchfahrtshöhe unter Brücken 
wird zu 2,8, 3,7 und 4,5 bis 6 m angenommen. 
An mind. einem Ufer befindet sich der Leinpfad, 
von dem aus die an Leinen angehängten Kähne 
von Menschen, Pferden oder neuerdings elektri- 
schen Lokomotiven gezogen werden, sofern nicht 
Schleppboote den Schiffzug besorgen. Der durch 
Verdunstung, Versickerung und Verbrauch beim 
Schleusenbetrieb sich zusammensetzende Wasser- 
verlust ist zu ersetzen, was bes. bei den Scheitel- 
haltungen mit großen Schwierigkeiten verbunden 
ist; es geschieht durch Zuleitungskanäle von oft 
beträchtlicher Länge aus hoch gelegenen Neben- 
bächen, durch Stauweiher oder Pumpenanlagen. 
Die Vorteile der Kanäle gegenüber den offenen Fl. 
für Sch-Zwecke liegen in der nach beiden Richtungen 
gleichmäßigen Zugkraft, in der Unabhängigkeit 
von Wasserstandschwankungen, in der Möglichkeit 
des Ladens und Loschens der Sch. an jeder belieb. 
Stelle und der Erleichterung der Möglichkeit der 
Be= und Entwässerung des umliegenden Geländes. 
Die Nachteile bestehen in dem Zeitverlust bei den 
Durchschleusungen (je ½ Stunde), in dem leichten 
Zufrieren des stehenden Wassers und der dadurch 
bedingten u. U. 3—4 Monate dauernden Verkehr- 
sperre. — 2. Württ. ist an der Bodensee-, Donau- 
und Neckarschiffahrt beteiligt. Allen w. Schiff- 
fehrtsbetr. sind nachsteh. reichs= und landesges. 
Vest. und PolizV O. gemeinsam. Nach RV Art. 4 
unterliegt Flößerei und Schetrieb auf den 
mehreren Staaten gemeinsamen Wasserstraßen, 
deren Zustand und die Fluß= und Wasser- 
zölle der Beaufsichtigung und der Ges Gebung des 
 
	        
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