Schiffahrt.
Reichs. Das BGB. enthält in den § 1259—1271
die für das Pfandrecht an Binnenschiffen gel-
tenden Vorschr. Die mit 1. 1. 96 und 00 in Kraft
getr. RG. über Binnenschiffahrt 15. 6. 95
und 20. 5. 98, RGBl. 301 u. 868, Min JBek. 23. 5.
00 b. Vollzug des Binnenschiffahrts G., Rgbl. 367,
regeln die Rechtsverhältnisse zwischen den Absen-
dern und Empfängern der auf dem Wasserweg
versandten Güter und den Schiffen zwischen den
Personen der Schiffsbesatzung, sowie die Rechte
der Schiffsgläubiger und die Pflicht der Führung
eines Schiffsregisters. Gegen Uebertretungen der
f. d. Sch. erlass. Pol VO. und der für sie getroff.
Einrichtungen ist auf Grund § 274, 321—326,
366 Z. 3, 8, 9 u. 10, 366a u. 367 Z. 5 StG#B.,
sowie auf Grund Art. 44 u. 51 Polst G. einzu-
schreiten. Die im Flößerei= und Binnenschetrieb
beschäft. Personen unterliegen der Kr V., Uns V.
und Inv.= und Hint V., s. d. u. Reichsversicherung.
W. gehört der Westdeutschen BinnenschBerufs-
genossenschaft an, die für das Gebiet des Rheins
und seiner Nebenflüsse errichtet ist. Hauptsitz der
Verwaltung ist Düsseldorf, Sitz der Sektion Mann-
heim, Min JBek. 13. 7. 86, Abl. 257. Nach § 1
Z. 5 HGB. gilt die Beförderung von Pers. auf
Binnengewässern als Handelsgewerbe. — Die
Rchsk Bek. 21. 2. O4, R#l. 67, enthält die Grund-
sätze für die gesundheitl. Ueberwachung des
Binnenschiffahrts= und Flößereiverkehrs bei
Choleragefahr, s. d. Da die Flüsse zum Gebiet
desj. Staats, durch den sie fließen, gehören, so ist
die auf ihnen betriebene Sch. dessen Staatshoheit
unterworfen. Von Landes Ges. und landespol.
Vorschr. sind außer den gen. anzuführen: Wasser-
gesetz mit Vollzugsvorschr., s. Wasserrecht, Fluß-
polizei, Einleitungen. Bezüglich des Ver-
kehrs mit Sprengstoffen sind in Min IV. 14. 2.
94, Rgbl. 21, 1. 7. 98, Rgbl. 159, und 16. 8. 05,
Rabl. 165, bezügl. Versendung von Sprengstoffen
und Montierungsgegenständen der Militär= und
Marineverwalt. auf Land= und Wasserwegen
(Sprengstoff-Versendungsvorschr.) sind in V. Min.=
A#., J. u. Kr. 23. 2. 94, Rgbl. 36, 6. 8. 06,
Rgbl. 517, und 27. 4. 07, Rgbl. 193, Best. ge-
troffen. — V. Min J. u. Kr. 4. 9. 01 b. den Text
der d. WO., Rgbl. 275, bes. Abschn. X, Schiffer-
Musterungsgeschäft, S. 55 der Anlage, Min Just.
28. 2. 00 b. die Führung des Schiffsregisters,
Rabl. 167. — N 3. Schiffahrtsabgaben. 1 a) Sch.=
Abg. wurden früher in Form von Fluß= oder Was.
serzöllen von den Landesherrn als Ausfluß der
Souveränität (Fluß= und Wasserregalien) meist
gegen Zusicherung sicheren Geleits erhoben; schon
im 7. Jahrh. hatten die fränkischen Könige eine
Zollstätte am Neckar in Wimpfen. Als Gegenleist.
ließen die zahlreichen Zollherrn die Arbeiten der
Instandhaltung der Wasserstraßen durch Frohnen
ihrer Untertanen aufs notdürftigste besorgen. Die
Wasserstraßen boten lange Zeit, da die Landstr.
nur den allerbescheidensten Ansprüchen genügten
und ebenfalls mit Zöllen, Pflaster= und Brücken-
eldern belegt waren, die hauptsächlichste Gelegen-
heit zum bequemen Austausch von Massengütern
auf große Entfernungen. Die Wasserzölle waren
bei minimalen Gegenleistungen teilweise sehr ein-
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träglich. Kraft öff. Rechts wurde es später als
Aufgabe des Staats betrachtet, diej. Wasserbauten
auszuführen und zu unterhalten, die nötig sind,
um öff. Flüsse in ihrer Eigenschaft als Wasserstr.
instand zu setzen. Diesem Grundsatz entspr. hatte
auf Grund der Wiener Kongreßakte und des
Pariser Friedens vom J. 1815 jeder Uferstaat für
Unterhaltung und Offenhaltung der Schiffahrtstr.
des Rheins und seinen Nebenflüssen gegen Ein-
ug der Zölle zu sorgen und wurde der Neckar in
aden durch das Flußbauedikt 24. 5. 1816 in den
Staatsflußbauverband aufgenommen. Eine einiger-
maßen genügende Regelung der Sch. und der Abg.
auf dem Neckar wurde erst 1835 durch eine Ueber-
einkunft der 3 Uferstaaten und 1842 durch die Ein-
führung einer Sch O. für den Neckar, Rabl. 1848
148 u. 151, erzielt, wonach die Best. der Rheinsch.=
Akte 31. 3. 1831 auch auf den Neckar angewendet
wurden. Am Rhein bestanden damals 12 d., am
Neckar 3 badische Zollstellen, in denen ein nach
Gewicht und Ladung berechneter Zoll zu entrichten
war. Mit der Entwicklung der Eisenbahnen gingen
dic Zölle zurück und wurden auf Grund der
Friedensverträge von 1866 auf den 1. 1. 1867 end-
jültig aufgehoben, Rgbl. 21. Im Art. 83 der revid.
Rheinschüke 17. 10. 1868 ist dementspr. bestimmt,
daß auf dem Rhein und seinen Nebenflüssen
weder von Schiffen noch von deren Ladungen eine
Abgabe erhoben werden darf. Bei der Gründung
des Nordd. Bundes ist der gleiche Grundsatz als
für alle natürlichen Wasserstr. maßgebend an-
erkannt. Nach der RV. unterliegt die Herstellung
von Wasserstr. im Interesse der Landesverteidi-
gung und des allg. Verkehrs sowie die Erhebung
der Fluß= und sonst. Wasserzölle der Beaufsichtig.
und Gesetzgebung des R., Art. 4 Z. 8 u. 9, und
dürfen auf allen natürlichen Wasserstr. Abgaben
nur für die Benützung bes. Anstalten, die zur
Erleichterung des Verkehrs bestimmt sind, erhoben
werden, Art. 54 Abs. 4. Neuerdings nun begann
der alte über 1200 Jahre alte Kampf zwischen
Sch Abg. (Zöllen) und Wasserstraßenunterhaltungs-
lasten aufs neue. Die gewaltige Steigerung des
Binnenschiffahrtsverkehrs der Neuzeit hatte die
Aufwendung stetig wachsender Mittel für Ver-
tiefung, Verbesserung und Unterhaltung der
Wasserstr. in den einzelnen Staaten zur Folge.
Nach dem unten näher erläuterten RG. sollen die
seither aus Mitteln der Staatshaushalte der Ein-
zelstaaten bestrittenen Kosten den Steuerzahlern
abgenommen und auf Sch Beteiligte in Form von
Abg. für die Benutzung der Schiffsanstalten, nach
der Größe der Schiffsladung und des zurück-
gelegten Wasserwegs, sowie nach dem wirtschaftl.
Wert der verfrachteten Güter umgelegt werden.
Als Träger des Ganzen soll eine neue staatsrechtl.
Form des genossenschaftl. Gedankens, ein zwischen-
stanatlicher Zweckverband gebildet werden. —h ) Das
RG. b. den Ausbau der deutschen
Wasserstraßen und die Erhebung
von Schiffahrtsabgaben 24. 12. 11,
RG1137, dessen Inkrafttreten später durch
Kais. VO. mit Zust. des Bdrts. festgesetzt wird,
Art. VII, enthält u. a. nachstehende für das Rhein-
gebiet und für W. wichtige Best. Im Art. 54