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RV. wird Abs. 3 S. 2 gestrichen; anstatt des
Abs. 4 wird eingerückt: Auf natürlichen Wasserstr.
dürfen Abgaben nur für solche Anstalten erhoben
werden, die zur Erleichterung des Verkehrs be-
stimmt sind; sie dürfen die zur Herstellung und
nterhaltung erforderlichen Kosten nicht über-
steigen. Als Kosten der Herstellung gelten die
Zinsen und Tilgungsbeträge für die aufgewende-
ten Kapitalien, Art. I. Zur Aufbringung von
Mitteln für die Verbesserung und Unterhaltung
der Wasserstr. in den Stromgebieten des Rheins,
der Weser und der Elbe bilden die beteiligten
Staaten je einen Stromverband. Es gehören zum
Rheinverband die Staaten Preußen, Bayern,
Württemberg, Baden, Hessen und Elsaß-Lothr.
mit dem Rhein von Konstanz bis zur niederländi-
schen Grenze, mit dem Neckar von Eßlingen bis
zum Rhein, mit dem Main von Bamberg, der
ahn von Gießen, der Mosel von Metz und der
Saar von Brebach abwärts. Von dem Rhein
werden für seine Zwecke Befahrungsabgaben nur
erhoben auf dem Rhein von Konstanz bis zur
niederländischen Grenze, auf dem Neckar von
Heilbronn und auf dem Main von Aschaffenburg
abwärts. Die Mittel des Rheinverbands werden
verwendet zu Verwaltungs= und Erhebungskosten
sowie 1. zur Herstellung einer Sch Straße im Rhein
zwischen Konstanz und Straßburg; 2. zur Her-
stellung einer Fahrwassertiefe zwischen Straßburg
und Sondernheim von 2 m, sowie zw. Mannheim
und St. Goar von 2,5 m; 3. zur Kanalisierung
des Neckars von Heilbronn ab auf 2,2 m Fahr-
wassertiefe; 4. zur Kanalisierung des Mains
zwischen Aschaffenburg und Offenbach auf 2,5 m
Fahrwassertiefe sowie zur Verbesserung der Fluß-
strecke von Offenbach ab. Die Selbständigkeit der
Staaten auf dem Gebiet des Flußbaus bleibt durch
das Ges. unberührt; auch wird dadurch keine Ver-
pflichtung der Staaten zur Aufwendung von Mit-
teln für die Verbesserung und Unterhaltung der
Wasserstr. begründet. Die Angelegenheiten der
Strombauverbände werden durch Ausschüsse ver-
waltet. In den Ausschuß des Rheinverbands ent-
sendet Preußen, das auch den Vorsitz führt, 8,
Baden 5, Bayern und Hessen je 4, Württemberg
und Elsaß-Lothringen je 8 Vertreter. Dem Aus-
schuß stehen Beiräte zur Seite, die aus Ver-
tretungen von Handel, Industrie, Landwirtschaft,
Hafenstädten und Schiffahrtstreibenden gewählt
werden; sie sollen im Rheinverband aus 92 Mit-
gliedern bestehen, von denen auf Preußen 40, auf
Baden 16, auf Bayern und Hessen je 10, auf
Württemberg und Elsaß-Lothringen je 8 entfallen.
— c) Die Höhe der Abgabe ist durch einen fünf-
klass. Tarif mit tonnenkilometrischen Einheitsätzen
von höchst. 0,02, 0,04, 0,06, 0,08 und 0,10, die nach
der verschiedenen Leistungsfähigkeit einzelner Ab-
schnitte für den Verkehr abgestuft werden, und nur
unter bes. erschwerten Bedingungen erhöht werden
dürfen. Kohlen und Erze gehören stets in die
niedrigste Tarifklasse. Abgabefrei sind leere Fracht-
schiffe sowie Güter in Schiffen ohne eigene Trieb-
kraft bis zu 200 Tonnen und mit eigener Trieb-
kraft bis 50 Tonnen Tragfähigkeit. — d) Der Er-
trag der Abg. fließt in gemeinsame Stromkassen
Schiffahrt.
und wird von diesen an die Verbandstaaten im
Verhältnis ihrer Aufwendungen verteilt. Die Ver-
bandstaaten haben keinen Anspruch auf vollen
Ersatz, sondern nur auf Zuwendung eines den
Flußbaukosten entspr. Anteils. Die Abgaben-
erhöhung beginnt für den Rheinverband, wenn die
Regulierung des Rheins zwischen Straßburg und
Sondernheim, die Neckarkanalisierung von Heil-
bronn und die Mainkanalisierung von Aschaffen-
burg abwärts fertig gestellt ist. Außerdem ist der
Beginn der Abgabenerhebung abhängig von der
Vollend. der Regulierungs= und Kanalisierungs-
arbeiten in den jeweils bergwärts anschließenden
Flußstrecken. Auch sollen bis zur Herstellung einer
Fahrwassertiefe von 2,5 m auf dem Rhein zwischen
Mannheim und St. Goar die Abgaben hchstens
der angegebenen betragen. Jeder Verbandstaat hat
bei der Beitreibung der Abgaben gegen Ersatz der
Kosten mitzuwirken. Zur Entrichtung der Abgaben
ist der Schiffer verpflichtet. Neben ihm haftet als
Gesamtschuldner der Schiffseigner, Art. II. Zur
Deckung der Kosten für die Herstellung und Unter-
haltung älterer Anst., die vor der Verkündigung
dies. Ges. ausgeführt wurden, dürfen Befahrungs-
abgaben nicht erhoben worden, Art. III. Den für
die Niederlande aus der Rheinsch Akte 17. 10. 1868
hervorgehenden Rechten wird durch dieses Ges.
nicht vorgegriffen, Art. VI.—e) Für die von W.
erstrebte Neckarkanalisierung hätte
das Ges., zu dessen Durchführung noch die Zustim-
mung der Niederlande notwendig ist, zur Folge,
daß der Rheinverband neben der Uebernahme der
künft. Unterhaltung der Neckarkanalis. in vollem
Umfang noch voraussichtlich 60 v. H. der von W.
vorschußweise zu zahlenden Baukosten des reinen
SchWegs verzinsen und amortisieren würde. Da-
egen müßten von w. Interessenten gegenüber dem
hebtigen abgabefreien Warenbezug zu Schiff künf-
tig Abgaben bezahlt werden: für Kohlen, Koks,
Erze, Sand, Steine u. dal. 0,02, für Salz,
Weichholz, Zement, Betonwaren 0,04, für Roh-
eisen, Asphalt, Hartholz, 0,06, für verarbeitetes
Eisen, Wein, Wolle, Kartoffeln 0,08, für Ge-
treide, Mehl, Baumwolle 0,10 Pf von 1 tkm. Bei
einer Entfernung des Kohlenhafens Ruhrort—
Duisburg von Heilbronn mit 468 km betragen
die Abg. nach diesen 5 Tarifkl. für 1 Ztr. — 0,5 3,
1,0 3, 1,4 3, 1,9 3 und 2,3 3, also beträchtlich
weniger als die Tagesschwankungen der Verkaufs-
preise. Durch etwaige Staffelung dieser Tarife
würden die Abg. für W. noch günstiger. Es erhellt
daraus, daß das Ges. den gesamten Sch Verkehr
auf den Flüssen durch Verbesserung ihrer Fahr-
tiefen und durch Einrichtung weiterer SchWege
ohne nennenswerte Frachtenverteuerung zu heben
beabsichtigt. Da auf dem preuß. Rhein etwa 80 bis
90 v. H. aller tonnenkilometrischen Abgaben er-
hoben werden sollen, so stellt in der Hauptsache
Preußen die großen Mittel für den Ausbau des
deutschen Wasserstr Netzes, das eins der wirksamsten
Mittel zur Förderung des nationalen Wirtschafts-
lebens und deshalb eine der wichtigsten Aufgaben
der inneren Politik ist, zur Verfügung. — 4. Be-
züglich derj. Flüsse, die verschied. Staaten durch-
fließen, und derj. Seen, die an mehrere St. an-
grenzen, sind diese auch schon früher bestrebt ge-