Schiffahrt.
wesen, gemeins. Grundsätze im Interesse der Sch.
zur Erleichterung des intern. Verkehrs zu verein-
baren. Derartige Bereinbarungen liegen der
Sch. auf Bodensee, Donau und Neckar zugrund.
— a) Die Bodenseeschiffahrt wurde von
altersher mit Segelschiffen (Marktschiffen) be-
trieben. Die Dampfsch. wurde am 1. 12. 1824 er-
öffnet und ging 1854 auf den Staat über. Un-
mittelbares Verwaltungsorgan ist die der Gen Dir.
der St E. unterstellte Dampfsch Inspektion Fried-
richshafen. Die Anzahl der w. Dampfboote betrug
1913: 7, neben welchen eine Dampfbarkasse, 3 eis.
Schleppboote und 2 eis. Trajektkähne der Eisen-
bahnfähre vorhanden waren. Die Hafendirektor-
stelle versieht der jeweilige Vorstand des Haupt-
ollamts Friedrichshafen im Nebenamt, dessen
ienstaufgabe in der Handhabung der Sch.-,
Hafen-, Paß= und Fremdenpolizei in den 2 Hafen-
plätzen Fr Hafen und Langenargen und in den
4 öff. Anlandestellen Kreßbronn, Eriskirch-
Schwedi, Schloß Friedrichshafen und Fischbach be-
steht. Der SchBetrieb auf dem Podensee und in
seinen w. Häfen ist geregelt durch: Bek. Min A.,
J. u. Fin. 8. 6. 1854 b. Uebereinkunft zwischen
W., Oesterreich, Bayern und Baden wegen ge-
meinsamer Ueberwachung der Bodenseegrenze,
Robl. 57; die intern. Sch.= und Hafenordnung für
den Bodensee 22. 9. 1867, Rabl. 1868 39; Vereins-
zoll G. 10. 7. 1869, Rabl. 225, bes. § 90 u. 152, und
d. Ausf V. Min AA., J. u. Fin.; 29. 4. 96, Rabl. 85,
28. 1. 01, Rgbl. 54, u. 5. 3. 14, Rgbl. 50, b. die
Hafen= und Zollhofsordnung für Friedrichshafen
und Langenargen, sowie die Best. für die öff. An-
landestellen zu Kreßbronn, Eriskirch-Schwedi,
Schloß Friedrichshafen und Fischbach; KV„#. 22. 1.
95 b. Best. über die Beförderung gefährlicher Stoffe
auf dem Bodensee, Rgbl. 19; KVO. 25. 9. 99, Rgbl.
721, und 29. 12. 03, Rgbl. 629, b. Vorschr. für die
Sicherheit der Bodenseeschiffahrt; KVO. 8. 3. 00
b. Orgerif des. äuß. Diensts der Staatseisenb.
und der Bodenseedampfschiffahrt, Rgbl. 227;
V. Min A. u. J. 26. 11. 00 b. die Untersuchung der
Bodenseeschiffe und die Ausstellung der Bodensee-
Giifferpatente, Rabl. 843; Min JV. 2. 7. 02 b. den
ransport von Tieren auf den Bodenseedampf-
booten, Rgbl. 229. — b) Die Donauschiff-
fabrt hat in W. seit 1896 aufgehört. Die Ver-
frachtung der Güter geschah in sog. Ulmer Schach-
teln, die etwa 20 m Länge, 3.5—4,0 m Bereite,
0,9 m Tiefgang und 15—30 Tonnen Ladefähigkeit
hatten und nur talabwärts gingen. Die rechtl.
Grundlagen für die Benützung der Don. zur Sch.
seitens W. bilden die Wiener Kongr#kte von 1815,
Art. 108—117 und der Osterr.-Bayr. Vertrag 2.
12. 1851 über die DonSch., dem W. gem. Art. 16
nachträglich beigetreten ist. Der Vertrag wurde
von den w. Landständen am 18. 8. 1855 genehmigt
und erhielt die K. Genehm. (Verh. d. K. der Abg.
1854/55, I. Beil Bd. 2. Abt. 783, u. Rgbl. 1855 296).
Der Pariser Friede vom 30. 3. 1856 brachte eine
neue allg. Regelung der Sch Verhältnisse auf der
Don., indem in Art. XV—XX die Grundsätze der
Wiener Kongreßakte für die Regelung der Sch. auf
den mehrere Staaten trennenden oder durchlauf.
Fl. in Zukunft als ein Teil des öff. europ. Rechts
701
gleichermaßen auch auf die Don. Anwend. finden
sollten. Die nach Art. XVII zu bildende Ufer-
staatenkommission, zu der auch ein Vertreter von
W. gehörte, hat hienach die am 9. 1. 1858 rati-
fisierte Don Schkte 7. 10. 1857 mit Zusatzbest.
v. 1. 3. 1859 vereinbart. Die w. Reg. hat bei ihrer
Zust. zu der Akte die Zust. der Stande ausdrückl.
vorbehalten und demgemäß die DonSch kte am
8. 4. 1858 und die hiezu vereinbarten Additional-
artikel 1. 5. 1859 am 14. 6. 1859 den Ständen
vorgelegt. Die 2. K. hat am 23. 12. 1861 zu-
gestimmt, die 1. K. hat die Akte nicht beraten,
und da die Wiedereinbringung der Vorl. beim
nächsten Landtag unterblieb, so ist die Akte und
damit auch die ergänz. Best. des Berliner Vertr.
von 1878 in W. nicht in rechtl. Wirkung getreten,
s. Schrift Nr. XXVII des d.-österr.-ung. Vérbandes
für Binnensch. 2. Heft, die ob. Donau, Berlin 1897.
—. c) An der Neckarschiffahrt von Mann-
heim aufwärts find Baden, Hessen und W. be-
teiligt. Von der w. Strecke, die von der Landes-
grenze bei Böttingen (m 91 der in Mannheim
beginn. Neckarteilung) bis Cannstatt 98 km lan
ist, entfallen auf Böttingen—Lauffen 37, au
Lauffen—Cannstatt 61 km; die untersten 9 km
sind Grenzstrecke gegen Baden, die f. 5 km gegen
Hessen. Auf der w. Strecke steht die Flußpolizei
der Kreisreg. und den Oue. zu. Die Unterhaltung
der öff. SchAnst. (Leinpfade, Schleusen, Kanäle,
Zeilen und teilw. Uferbauten) und die Aus-
räumungen der Fahrstraße liegen der Straßen-
und Wasserbauverwaltung ob und werden von der
Str.= und WBInsp. Heilbronn, der 1 Fluß= und
1 Schleusenmeister unterstellt sind, besorgt. Die
Verrechnungen erfolgen auf den Neckarsch Fonds,
Kap. 41 HFE. Die Eigentümer der Ufergrund-
stücke haben nach Herkommen die Verpflichtung
zur Duldung eines Leinpfads. Die bestehenden
Vassertriebwere haben das für die Sch. nötige
Wasser nach den Best. der Verleihungsurkunde
oder auf Grund unvordenkl. Bestehens ohne
Schadenersatz abzugeben. Die Verleihung neuer
Wassernutzungsrechte ist nach Art. 32 Abs. III WG.
zu versagen, wenn durch die Ausführung des be-
absichtigten Unternehmens das gemeine Wohl
(Schiffahrt, Flößerei) erheblich geschadigt würde. —
5. Um den Best. der Wiener KongrAkte 9. 6. 1815
über die Flußsch. auch auf dem Neckar vollständig
Anwendung zu verschaffen, haben die Neckarufer-
staaten auf der Grundlage der Uebereinkunft 80.
7., 5. u. 15. 8. 1835, nach deren I. Art. die Best.
der Rheinsch Akte 31. 3. 1831 im allg. auch auf den
Neckar, soweit er schiffbar ist, angewendet werden
soll, die SchOrdnung für den Neckar 1. 7. 1842,
Rabl. 43 151, erlassen. Sie gibt die grundleg.
Best. über die Unterhaltung der Sch Straße, Er-
haltung des Leinpfads und hindernislose Erhal-
tung der Wasserstraße. — Auf der Flußstrecke
Cannstatt—Lauffen ruht die Sch. beinahe voll-
ständig wegen der Tiefen= und Gefällverhältnifse.
Für Ausübung der Sch. auf dieser Strecke ist die
MV. 26. 4. 1877 b. die bei Fahrten von Dampf-
und Segelschiffen sowie von Flößen auf dem Neckar
zu beobachtenden Vorsichtsmaßregeln, Fahrordn.,
Rabl. 81, maßgebend. Diese ursprünglich für den
ganzen N. gültige V. ist für die Strecke von