Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

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Lauffen abwärts im Jahr 1894 durch eine andere 
ersetzt worden. Auf der Strecke Lauffen—Landes- 
grenze besteht Kettenschleppsch. Im Besitz von w. 
Angehörigen befinden sich auf dem Neckar 4 Motor- 
boote, 7 Schleppdampfer, 27 Kähne und 5 Bagger- 
schiffe. Die größte Tragfähigkeit der dermaligen 
NSchiffe beträgt etwa 400, die mittlere 160, die 
kleinste 55 Tonnen. In Heilbronn befinden sich 
zwei nebeneinander liegende Schleusen von 34 
und 45 m nutzbarer Länge und 4,6 und 7,0 m 
Breite. Die jährl. Betriebszeit beträgt etwa 
333 T. Der Frachtpreis für die Strecke Mann- 
heim—Heilbronn beträgt 25—40 3 für 100 kg 
je nach der Art der Güter und der Höhe des 
Wasserstands. Die Kettenschleppschiffahrt auf dem 
Neckar von Heilbronn abwärts wurde durch Min IJ.= 
Bek. 14. 11. 77, Rgbl. 231, der Firma „Schlepp- 
schiffahrt auf dem Neckar“ auf 34 J. übertragen, 
nachdem durch G. 1. 7. 76, Rgbl. 272, der Staat 
auf 20 J. eine 5prozentige Zinsengarantie über- 
nommen hatte. Für die Strecke Lauffen—Heil- 
bronn wurde die Anlage und der Betrieb der 
Kettenschl Sch. am 25. 4. 90, Rgbl. 88, unter den- 
selben Bedingungen genehmigt, wie solche in der 
Konzession vom Jahr 1877 enthalten sind. Für 
beide Flußstrecken ist der Betrieb durch Min JBek. 
13. 7. 11, Rgbl. 220, bis 31. 10. 21 verlängert 
worden. Die nur für die Strecke von Lauffen ab- 
wärts geltende Min JV. 17. 4. 94 b. die Polizei O. 
für die Sch. und Flöß. auf dem Neckar, Rgabl. 89, 
enthält Best. über Ausweise der Schiffer, Be- 
schaffenheit der Schiffe, Fahr O., Signale der 
Kettendampfer, Länge der Schleppzüge, Verpflich- 
tung bezügl. der Fähren, Freihaltung der Lein- 
pfade und Transport feuergefährlicher, ätzender 
und giftiger Stoffe. Die letztgen. Best. wurden 
durch die MV. 27. 7. 03, Rgbl. 241 abgeändert. — 
6. Die Untersuchung der Neckarschiffe 
(Schiffsbeklopfung) und die Ausstellung der 
Schiffsatteste ist durch die MV. 15. 5. 84, 
Rgbl. 82, geregelt. Die Unters Kommission besteht 
u. a. aus dem Vorstand des Hauptzollamts Heil- 
bronn als Vorstand und dem jeweiligen Wasser- 
bauinsp. — 7. Ueber Eichung der Neckarschiffe f. 
Schiffsvermessung. — Die Vorschr. für die Er- 
langung der Neckarschiffahrtspatente 
(Gewerbescheine), für die Führung des Befähi- 
Hungsnachweises hiezu, sowie für die Führung von 
ienstbüchern durch die Schiffsmannschaften 
gründen sich auf Art. 42 der Neckarsch O. auf § 31 
ew O. und auf VV. 9. 11. 83, Rgbl. 234. Sie 
127 durch die MV. 15. 5. 84, Rgbl. 96, geregelt. 
atente und Dienstbücher werden vom Oll. Heil- 
bronn ausgefertigt. — 8. Am w. Neckar befinden 
sich zurzeit 5staatl. Häfen, 4 in Heilbronn, 1 in 
Neckarsulm. Der Wilhelmshafen steht in 
Unterhaltung der Str.= u. WBVerw., die auch die 
Ausräumungen und Ausbaggerungen vornehmen 
zu lassen hat. Die Aufsicht über den SchBetrieb 
führt das Hauptzollamt Heilbronn und unter ihm 
der Schleusenwärter in H., der das Schiffsreg. 
zu führen hat. Die Ordnung für diesen Hafen ist 
in MV. 22. 6. 1876 b. die Suer und Zollhof . 
in Heilbronn, Rgbl. 321, enthalten. Der Hafen ist 
Verbindungskanal des unt. und ob. Neckars, dient 
Schiffahrtabgaben — Schiffer. 
aber auch zum Laden und Löschen der Zoll= und 
Stückgüter. Von den drei weiteren Heilbronner 
Häfen stehen der Winter hafen im Eigentum 
der K. Str.= u. WBerw., der Floß= und 
Karls hafen im Eigentum und in Unterhaltung 
der Staatseisenbahn. Die V. Min A., J. u. Fin. 
19. 10. 98 und 31. 10. 07, Rgbl. 267 u. 777. ent- 
halten die Ordnungen für diese 3 Häfen. — Die 
Handhabung der Ordn. ist Obliegenheit der En.= 
Betriebsinspektion Heilbr., der ein Hafenwärter 
beigegeben ist. Der Winterhafen ist in 1. Linie 
für die Sch. bestimmt, er kann aber auch, soweit 
es der Schiffsverkehr zuläßt, Flöße aufnehmen. 
Im Winterh. befindet sich eine Schiffswerft, deren 
Benützung durch § 21—24 der gen. M. geregelt 
ist. Der Floß= und Karlsh. sind für den Floßverk. 
best. und dienen als Einbindstätte für Floßholz 
sowie zur Ueberwinterung von Schiffen und Floß- 
bols gegen Gebühren. Der Floßhafen in 
eckarsulm ist Eigentum der EBerw., steht 
unter Aufsicht der Bahnhofinsp. Neckarsulm und 
hat nach MV. 27. 3. 76, Rgbl. 151, die Best., als 
Einbindstätte für Langholz sowie zur Ueber- 
winterung von Langholzpesibren zu dienen. 
Außerdem befinden sich am Neckar abwärts 
Lauffen noch zwei weitere Privathäfen, der- 
jenige von Brüggemann und des Salzwerks Heil- 
bronn, 10 Lösch= und Ladevorricht. und 
6 Fähren. Gugenhan. 
Schiffahrtabgaben s. Schiffahrt 3. 
Schiffattest s. Schiffahrt 6. 
Schiffbauanstalten. Anlagen zur Erbauung 
eiserner Schiffe sind nach § 16 GewO. genehmi- 
gungspflichtig, vgl. Rchsk Bek. 12. 7. 84, ReG#Bl. 118; 
preuß. techn. Anl. II 35, Schicker GewO. 1300. 
Zuständig zur Genehm. ist das OA. bzw. der Bez.- 
Nat, § 64 VV. BezO. Ueber das Verfahren 
s. Verfahren in Gewerbesachen u. Anlagen, gew. 
II 3. Brenner. 
Schiffer sind im Gegensatz zu Seeschiffern (s. 
d.) die Führer eines größeren Schiffs auf Binnen- 
gewässern (Strömen, Kanälen, Seen). Nach § 31 
Abs. 3 GewO. ist das Gewerbe eines Schiffers 
grundsätzlich freigegeben; soweit jedoch in Betreff 
der Schiffer auf Strömen infolge von Staats- 
verträgen besondere Anordnungen getroffen sind, 
soll es dabei sein Bewenden behalten. Solche 
Vorschriften sind in den Schiffahrtsordnungen 
enthalten. Von diesen kommt für Württ. (vergl. 
Art. 28 Abs. 1 WG. auch Art. 44 PSt G.) haupt- 
sächlich in Betracht die Neckarschiffahrtsordnung 
u. die internationale Schiffahrts= und Hafenord- 
nung für den Bodensee, s. Schiffahrt 4. Nach 
Art. 42 der ersteren, bzw. Art. 10 der letzteren darf 
als Schiffsführer nur sich betätigen, wer ein be- 
hördliches Erlaubniszeugnis (Schifferpatent) be- 
sitzt. Dieses wird je auf Grund des Nachweises 
der Befähigung für den Neckar und Rhein von 
dem Oberamt Heilbronn (§ 3 MV. v. 15. 5. 84, 
Ra Bl. 96), für den Bodensee von der Hafendirek- 
tion Friedrichshafen (§ 10 Min V. v. 26. 11. 00, 
Rgbl. 843) ausgefertigt u. kann bei später sich 
ergebender Unzuverlässigkeit des Schiffsführers 
wieder zurückgenommen werden. Nach § 132 des 
RG. betr. die privatrechtl. Verhältnisse der Bin- 
 
	        
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