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Lauffen abwärts im Jahr 1894 durch eine andere
ersetzt worden. Auf der Strecke Lauffen—Landes-
grenze besteht Kettenschleppsch. Im Besitz von w.
Angehörigen befinden sich auf dem Neckar 4 Motor-
boote, 7 Schleppdampfer, 27 Kähne und 5 Bagger-
schiffe. Die größte Tragfähigkeit der dermaligen
NSchiffe beträgt etwa 400, die mittlere 160, die
kleinste 55 Tonnen. In Heilbronn befinden sich
zwei nebeneinander liegende Schleusen von 34
und 45 m nutzbarer Länge und 4,6 und 7,0 m
Breite. Die jährl. Betriebszeit beträgt etwa
333 T. Der Frachtpreis für die Strecke Mann-
heim—Heilbronn beträgt 25—40 3 für 100 kg
je nach der Art der Güter und der Höhe des
Wasserstands. Die Kettenschleppschiffahrt auf dem
Neckar von Heilbronn abwärts wurde durch Min IJ.=
Bek. 14. 11. 77, Rgbl. 231, der Firma „Schlepp-
schiffahrt auf dem Neckar“ auf 34 J. übertragen,
nachdem durch G. 1. 7. 76, Rgbl. 272, der Staat
auf 20 J. eine 5prozentige Zinsengarantie über-
nommen hatte. Für die Strecke Lauffen—Heil-
bronn wurde die Anlage und der Betrieb der
Kettenschl Sch. am 25. 4. 90, Rgbl. 88, unter den-
selben Bedingungen genehmigt, wie solche in der
Konzession vom Jahr 1877 enthalten sind. Für
beide Flußstrecken ist der Betrieb durch Min JBek.
13. 7. 11, Rgbl. 220, bis 31. 10. 21 verlängert
worden. Die nur für die Strecke von Lauffen ab-
wärts geltende Min JV. 17. 4. 94 b. die Polizei O.
für die Sch. und Flöß. auf dem Neckar, Rgabl. 89,
enthält Best. über Ausweise der Schiffer, Be-
schaffenheit der Schiffe, Fahr O., Signale der
Kettendampfer, Länge der Schleppzüge, Verpflich-
tung bezügl. der Fähren, Freihaltung der Lein-
pfade und Transport feuergefährlicher, ätzender
und giftiger Stoffe. Die letztgen. Best. wurden
durch die MV. 27. 7. 03, Rgbl. 241 abgeändert. —
6. Die Untersuchung der Neckarschiffe
(Schiffsbeklopfung) und die Ausstellung der
Schiffsatteste ist durch die MV. 15. 5. 84,
Rgbl. 82, geregelt. Die Unters Kommission besteht
u. a. aus dem Vorstand des Hauptzollamts Heil-
bronn als Vorstand und dem jeweiligen Wasser-
bauinsp. — 7. Ueber Eichung der Neckarschiffe f.
Schiffsvermessung. — Die Vorschr. für die Er-
langung der Neckarschiffahrtspatente
(Gewerbescheine), für die Führung des Befähi-
Hungsnachweises hiezu, sowie für die Führung von
ienstbüchern durch die Schiffsmannschaften
gründen sich auf Art. 42 der Neckarsch O. auf § 31
ew O. und auf VV. 9. 11. 83, Rgbl. 234. Sie
127 durch die MV. 15. 5. 84, Rgbl. 96, geregelt.
atente und Dienstbücher werden vom Oll. Heil-
bronn ausgefertigt. — 8. Am w. Neckar befinden
sich zurzeit 5staatl. Häfen, 4 in Heilbronn, 1 in
Neckarsulm. Der Wilhelmshafen steht in
Unterhaltung der Str.= u. WBVerw., die auch die
Ausräumungen und Ausbaggerungen vornehmen
zu lassen hat. Die Aufsicht über den SchBetrieb
führt das Hauptzollamt Heilbronn und unter ihm
der Schleusenwärter in H., der das Schiffsreg.
zu führen hat. Die Ordnung für diesen Hafen ist
in MV. 22. 6. 1876 b. die Suer und Zollhof .
in Heilbronn, Rgbl. 321, enthalten. Der Hafen ist
Verbindungskanal des unt. und ob. Neckars, dient
Schiffahrtabgaben — Schiffer.
aber auch zum Laden und Löschen der Zoll= und
Stückgüter. Von den drei weiteren Heilbronner
Häfen stehen der Winter hafen im Eigentum
der K. Str.= u. WBerw., der Floß= und
Karls hafen im Eigentum und in Unterhaltung
der Staatseisenbahn. Die V. Min A., J. u. Fin.
19. 10. 98 und 31. 10. 07, Rgbl. 267 u. 777. ent-
halten die Ordnungen für diese 3 Häfen. — Die
Handhabung der Ordn. ist Obliegenheit der En.=
Betriebsinspektion Heilbr., der ein Hafenwärter
beigegeben ist. Der Winterhafen ist in 1. Linie
für die Sch. bestimmt, er kann aber auch, soweit
es der Schiffsverkehr zuläßt, Flöße aufnehmen.
Im Winterh. befindet sich eine Schiffswerft, deren
Benützung durch § 21—24 der gen. M. geregelt
ist. Der Floß= und Karlsh. sind für den Floßverk.
best. und dienen als Einbindstätte für Floßholz
sowie zur Ueberwinterung von Schiffen und Floß-
bols gegen Gebühren. Der Floßhafen in
eckarsulm ist Eigentum der EBerw., steht
unter Aufsicht der Bahnhofinsp. Neckarsulm und
hat nach MV. 27. 3. 76, Rgbl. 151, die Best., als
Einbindstätte für Langholz sowie zur Ueber-
winterung von Langholzpesibren zu dienen.
Außerdem befinden sich am Neckar abwärts
Lauffen noch zwei weitere Privathäfen, der-
jenige von Brüggemann und des Salzwerks Heil-
bronn, 10 Lösch= und Ladevorricht. und
6 Fähren. Gugenhan.
Schiffahrtabgaben s. Schiffahrt 3.
Schiffattest s. Schiffahrt 6.
Schiffbauanstalten. Anlagen zur Erbauung
eiserner Schiffe sind nach § 16 GewO. genehmi-
gungspflichtig, vgl. Rchsk Bek. 12. 7. 84, ReG#Bl. 118;
preuß. techn. Anl. II 35, Schicker GewO. 1300.
Zuständig zur Genehm. ist das OA. bzw. der Bez.-
Nat, § 64 VV. BezO. Ueber das Verfahren
s. Verfahren in Gewerbesachen u. Anlagen, gew.
II 3. Brenner.
Schiffer sind im Gegensatz zu Seeschiffern (s.
d.) die Führer eines größeren Schiffs auf Binnen-
gewässern (Strömen, Kanälen, Seen). Nach § 31
Abs. 3 GewO. ist das Gewerbe eines Schiffers
grundsätzlich freigegeben; soweit jedoch in Betreff
der Schiffer auf Strömen infolge von Staats-
verträgen besondere Anordnungen getroffen sind,
soll es dabei sein Bewenden behalten. Solche
Vorschriften sind in den Schiffahrtsordnungen
enthalten. Von diesen kommt für Württ. (vergl.
Art. 28 Abs. 1 WG. auch Art. 44 PSt G.) haupt-
sächlich in Betracht die Neckarschiffahrtsordnung
u. die internationale Schiffahrts= und Hafenord-
nung für den Bodensee, s. Schiffahrt 4. Nach
Art. 42 der ersteren, bzw. Art. 10 der letzteren darf
als Schiffsführer nur sich betätigen, wer ein be-
hördliches Erlaubniszeugnis (Schifferpatent) be-
sitzt. Dieses wird je auf Grund des Nachweises
der Befähigung für den Neckar und Rhein von
dem Oberamt Heilbronn (§ 3 MV. v. 15. 5. 84,
Ra Bl. 96), für den Bodensee von der Hafendirek-
tion Friedrichshafen (§ 10 Min V. v. 26. 11. 00,
Rgbl. 843) ausgefertigt u. kann bei später sich
ergebender Unzuverlässigkeit des Schiffsführers
wieder zurückgenommen werden. Nach § 132 des
RG. betr. die privatrechtl. Verhältnisse der Bin-