Schiffermusterungen — Schlachtungstatistik.
nenschiffahrt v. 15. 7. 95 i. d. F. der Bek. v.
20. 5. 98, RGl. 98 868, ist der Bundesrat befugt,
Bestimmungen über den Befähigungsnachweis der
Schiffer und Maschinisten für Binnenschiffe zu
treffen. Von dieser Ermächtigung ist indes bis
jetzt kein Gebrauch gemacht worden. — Ueber
die polizeiliche Ordnung der inenschiffahrt auf
dem Neckar u. dem Bodensee s. Schiffahrt 4. —
S. auch Seeschiffer. Brenner.
Schiffermusterungen s. Ersatzwesen XV.
Schiffpatent s. Schiffahrt 7 u. Schiffer.
Schiffsregister s. Freiwill. Gerichtsbarkeit I.
Schiffsvermessung. Auf Grund des Art. 54 der
NV. hat der Bdrt. eine Schiffsverm O. erlassen, die
in neuer F. am 1. 3. 95, Rl. 160, veröffentlicht
worden ist, Aend. Rl. 99 310 u. 08 149. Die
Sch Verm O. findet Anwendung auf alle Sch., die
ausschl. oder vorzugsweise zur Seefahrt be-
stimmt sind und ist deshalb für W. ohne Bedeu-
tung. Für die Vermessung und Eichung der
Binnenschiffe gilt die Brüsseler Uebereink.
der Rheinuferstaaten b. die Eichung der Binnen-
chiffe 4. 2. 98, RBl. 99 299, mit Zus. 1. 6. 08,
GBl. 398. Die auf Grund dieser Uebereinkunft
zwischen den Rheinuferstaaten vereinbarte, in
gbl. 02 183 abgedr. Eichordnung für die Rhein-
schi iffe gilt auch für die Eichung der Neckarsch.
MV. 10. 6. 02, Rabl. 183. Zur aüussühruns dieser
Sichung besteht in Heilbronn ein iffseichamt,
MV. 10. 6. 02, Rgbl. 183. Bazille.
Schill s. Zander.
Schlächtereien sind alle Schlachtstätten ohne
Unterschied, also nicht bloß die von einer größeren
Anzahl von Metzgern gemeinsam benützten
Schlachthäuser, sondern auch jede vom einzelnen
Metzger in seiner Behausung zum Schlachten be-
nützte Räumlichkeit (Min IAbl. 1873 S. 183). Sie
find genehmigungspflichtige Anlagen nach § 16
Gew O. Zuständig zur Genehmigungserteilung ist
das Oberamt bzw. der Bezirksrat. (§ 64 VV.
5%0 Ueber das Verfahren s. Verfahren in Ge-
werbesachen u. Anlagen, gew. II 3. Ueber Ge-
suche um Errichtung von Schlächtereien ist der
Oberamtsarzt u. der Oberamtstierarzt zu gut-
ächtlicher Aeußerung zu veranlassen (§ 6 Min.=
I., betr. den Verkehr mit Schlachtvieh u. Fleisch,
v. 1. 2. O03, Rg Bl. 27). Ueber die bei der Ge-
nehmigung von Schlächtereien zu beachtenden Ge-
sichtspunkte s. preuß. techn. Anleitung II, 25, (ab-
gedr. bei Schicker GewO. 1292). Die Verarbeit-
ung bezogenen Fleisches zu Wurst ist kein
Schlächtereibetrieb (Schicker GewO. 55). — Durch
23 Abs. 2 Gew O. ist der Landesgesetzgebung vor-
ehalten worden, die fernere Benützung bestehen-
der u. die Anlage neuer Privatschlächtereien in
solchen Orten, für welche öffentliche Schlachthäuser
in genügendem Umfang vorhanden sind oder er-
richtet werden, zu untersagen, d. h. den sog.
Schlachthauszwang einzuführen. Dies
ist für Württ. geschehen durch §§ 1—3 vorgenann-
ter Min J V. v. 1. 2. O3. S. Schlachthäuser, öffent-
liche. Verfehlungen gegen den Schlachthauszwang
unterliegen der Bestrafung nach Art. 29 Polst G.
Die nähere Regelung desselben ist der ortspoli-
zeilichen Vorschrift überlassen. Dem Zwang zur
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Benützung eines öffentlichen Schlachthauses unter-
licgen auch solche Anstalten, welche einen erheb-
lichen Fleischbedarf haben und diesem Bedarf bis
zur Einführung ds Schlachthauszwanges in der
Gemeinde durch Schlachten in eigenen, ordnungs-
maßig eingerichteten Schlachthäusern gedeckt haben.
Min Inbl. 1880 S. 353. — Die Beschäftigung von
Kindern in Fleischereien ist untersagt (884, 12,
23, 25 K.) Brenner.
Schlochthäuser, öffentliche. Als öff. Schl. i. S.
*2 Abs. 2 der GewO. u. der VBest. z. Fl BG.
6. 00, gusdr 547, und BB. 30. 5. 02, Rl.
268, MV. b. Verkehr mit Schlachtvieh und Fleisch
1. 2. 03, Rgbl. 27, gelten die Gde Anst. zum
Schlachten von Vieh, sowie diej. sonst. Schl., die
auf Grund einer mit der Gde getroffenen, ins-
bes. auch auf die Regelung der Gebühren für Be-
nützung des Schl. sich erstreck. Vereinbarung allen
Einw. oder wenigstens allen Metzgern der Gde.
zum Gebrauch eingeräumt sind. Die Gebühren
sind für die Gde Angehörigen einheitlich festzusetzen,
ausgenommen wenn das Schl. Eigentum einer
Metzgergenossenschaft ist, in welchem Fall von
Nichtmitgliedern dieser Genoss. Zuschläge zu den
von den Mitgl. zu entrichtenden Geb. erhoben
werden. Bei Bemessung der SchlGebühren ist
darauf zu achten, daß die Einnahme an solchen
den für Unterhaltung, Betriebsunkosten und für
Verzinsung und Tilgung des Anlagekapitals
erforderl. Betrag nicht übersteigt. Als Zinsfuß
darf höchst. ein Satz von 5 v. H. angesetzt werden.
Die Festsetzung der Geb. geschieht bei Gde Anst.
durch die Gde Koll. mit Genehm. der Kreisreg. Ist
das betr. Schl. nicht Eigentum der Gde, so sind die
Geb. im Weg der Verständigung des Eigentümers
mit dem Gde Rat festzusetzen. Für den Betrieb
der öff. Schl. ist im Weg ortspol. Vorschr.
eine Schlachth ausordnung aufszustellen,
in welche neben den Best., die durch Rücksicht auf
Ordnung, Reinlichkeit und Gesundheit geboten er-
scheinen auch die Best. über den Schl Zwang, § 3
MV. 1. 2. 03 und die zur Erhebung kommenden
Sch Gebühren aufzunehmen sind. Im Fall der Er-
richtung neuer oder der Aenderung besteh. öff.
Schl. und Privatschlächtereien, s. d., § 16 u. 25
GewO., ist vor Vorlage des betr. Gesuchs an die
Kreisreg. vom Oll. eine gutächtl. Aeußerung des
OAurzts und des OAI. einzusiehen, § 6, 7
MV. 1. 2. 03, Rabl. 27. Leonhardt.
Schlachthausabfälle als Fischfutter s. Fischerei-
pflege b. 8.
Schlachthausgebühren s. Schlachthäuser, öff. u.
Testeuerungsrechte der Gemeinden l.
Schlachtungstatistik. Die St. der Schl. war bis
1904 Landessache; für W. wurde sie seit 1893
auf Grund der FleischbeschReg. der Gden auf-
genommen, wobei die ohne Fl B. zu Haus geschl.
Tiere nicht erfaßt wurden, s. Statist. Handbuch
f. d. ¾- W. 1904/05 30. D. BdrtBeschl. 1. 6. 04,
abg. Beschl. 4. 6. 08 ist die Schlachtvieh- u.
gugrchkesskech et einheitlich für das ganze R.
geordnet. Nach Beschl. v. 4. 6. 08 u. Min V.
9. 11. 08, Rgbl. 260, find an stat. Zusammenstel-
lungen zu fertigen: 1. jährl. Zusammenst. der
Ergebnisse der ges. Schlachtvich= u. Fleischbe-