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schau bei Schlachtungen im Inland (Aufstellun
durch die Oberamtstierärzte, techn. Prüfung durch
Med Koll., tierärztl. Abt., Zusammenstellung durch
das Stat. LA.), 2. jährl. Zusammenst. der Erg.
der Fleischbesch. bei dem in das Zollinland ein-
gef Fl. (Aufstellung durch die Vorstände der Be-
schaustellen in Stuttgart, Ulm, Heilbronn, Fried-
richshafen, Reutlingen; Zusammenstellung durch
das St. L.), 3. viertelj. Statistik über die der
Schl.= u. FlBesch. unterstellten Tiere (Aufstellung
durch die OALe#.auf Grd. der Berichte der
Besch., Zusammenst. durch das Stat. L7.).
ie Veröffentlichung der Erg. erfolgt für W. durch
die Mitt. des St. LA., das Stat. Handbuch f. d.
K. W., den „Medizinalbericht f. W.“, Hg. v. Med.-
Koll. — Do die SchlStat. nur die gewerbl.
Schl. zählt, sind zu ihrer Ergänzung mit den
Reichsviehzählungen von 1904, 1907 u. 1912 Zähl-
ungen der Hausschl. verbunden worden.
Trüdinger.
Schlachtviehversicherung s. Viehversicherung u.
Genossenschaften.
Schlagrahm s. Rahm.
Schleie, ausgezeichnet durch sehr kleine Schup-
pen und abgerundete Flossen, steht als Fluß= und
Teichfisch dem Karpfen wirtschaftlich und bio-
logisch sehr nahe, ist daher der häufigste Neben-
fisch im Karpfenteich, s. Fischteich und Karpfen,
wächst etwas langsamer als dieser, vermehrt sich
auch bei einer Wassertemperatur unter 20% und
wird etwas teurer bezahlt. Auch hält er sich vor-
wiegend in der Tiefe und wühlt mit Vorliebe den
Schlamm auf, noch mehr als der Karpfen.
ieglin.
Schleppangel s. Angelfischerei.
Schlingen zum Fangen von Wild s. Jagd-
polizei II. 7. 8.
Schloßgardekompagnie, gebildet 9. 7. 72 in
Stuttgart aus Angehörigen der aufgelösten Feld-
jäger-Eskadron und aus älteren würdigen Unter-
offizieren des AK. 1912: nach dem Etat im ganzen
30 Mann. Sie hat die K. Schlösser und Gärten
zu beaufsichtigen sowie bei feierlichen Gelegen-
heiten als Ehrenwache zu dienen und den Wach-
denst im Innern der Schlösser zu verrichten,
MBl. 1872 145. Kommandeur der Schl. ist ein
diensttuender Flügeladjutant mit den Befugnissen
eines Regimentskommandeurs, ihm beigegeben ist
ein weiterer Off. mit den Befugnissen eines Kom-
pagniechefs, MVl. 1892 219. Schall.
Schlußnotenstempel s. Reichsstempel G. Nr. 4.
Schmalz s. Nahrungsmittel usw. 3.
Schmuckwarenfabriken. Für die gesundheitlichen
Anforderungen an Schm. sind in W. bestimmte
Grundsätze aufgestellt worden, die mit Min JBek.
27. 8. 06, Abl. 258, veröffentlicht worden sind.
Diese Grundsätze bilden keine Vorschr. i. S. d.
§ 120e Abs. 2 GewO., sie sollen vielmehr den zu-
ständigen Beh. für etwaige nach § 120d dieses
Ges. zu treffende Anordnungen als Richtschnur
dienen. Sie geben Fingerzeige bes. hinsichtlich
der Lüftung und Reinhaltung der Arbeitsräume,
Schmelzöfen, Essen und Glühöfen, welche die
Hitze stark ausstrahlen. Säure= und Farbküchen
sind in einem bes., gut lüftbaren Raum, in dem
Schlachtviehverficherung — Schulbibliothek.
die Arbeiter zu anderen Zwecken nicht beschäftigt
werden dürfen, anzulegen. Gold= usw. teilchen
aus dem in den Arbeitsräumen zusammengekehr-
⅝ten Staub mit den Händen Aussuchen zu lassen,
ist, abgesehen von ganz besonderen Ausnahme-
fällen, unzulässig; keinesfalls darf das Aussuchen
durch jugendliche Personen erfolgen.
Brenner.
Schnellbleichen sind Anft., in welchen Garne
oder Gewebe nacheinander, zuweilen auch ab-
wechselnd, mit Wasser, alkalischen Stoffen (Kalk-
wasser, Natron= oder Seifenlauge), Bleichflüssig-
keit (meist stark verdünnter lorkeilolunh und
verdünnten Säuren (Salz= oder Schwefelsäure)
behandelt und dann mit Wasser ausgewaschen, zu-
weilen auch noch gestärkt und anderweitig appre-
tiert werden, Ereus- techn. Anl. II 11, Schicker
GewO. 1284. Sie sind nach § 16 GewO. genehm.=
pflichtig. Zuständig zur Genehm. ist das OA. bzw.
der BezRat, § 64 VV. BezO. Ueber das Ver-
fahren s. Verfahren in Gewerbesachen u. Anlagen,
gew. II 3. — In Werkstätten, in denen Gespinste,
Gewebe u. dgl. mittels chemischer Agentien ge-
bleicht werden, ist die Beschäftigung von Kindern
untersagt, § 4, 12, 23, 25 KAG. Brenner.
Schöffengerichte s. Gerichtsverfassung III.
Schonmaß für Fische s. Fischereipflege a. 1.
Schonvorschriften für Fische s. § 8—13 M.
1. 6. 94, Rgbl. 135, und Fischereipflege a, 1. u. 2.
Schonzeit des Wildes, vgl. Hegeordnun
Schornsteine s. Feuerpolizei IV. und
eger.
Schriftgießereien s. Buchdruckereien.
Schularzt s. Schulgesundheitspflege.
Schulaspirant ist ein Schüler, der sich um Auf-
nahme in eine Lehrerbildungsanstalt, s. d., bewirbt.
Dieser Aufn. geht eine Prüfung (Asp Prüf.) vor-
aus, die in den Lehrerseminaren abgehalten
wird. Zu ihr werden nur diej. zugelassen, die
in dem betr. Kalenderj. das 13. Lebensj. vollendet
und das 16. noch nicht überschritten haben, ge
sund, kräftig, ohne körp. Gebrechen sind, über Be-
gabung, Fleiß und Verhalten günstige Zeugnisse
besitzen und die Kosten der Ausbildung auf-
bringen können, MV. 19. 7. 11, Abl. 123. Der
Eingabe sind Geburts= und Taufschein, ein ärztl.
Zeugnis von einem b. A., ein Schulzeugnis und
eine Erklärung der Erziehungsberechtigten über
die Aufbringung der Kosten der Ausbildung bei-
zuschließen. Ueber das ärztl. Zeugnis s. Erl. 28.
10. 10, Abl. 258, über die Erfordernisse in den
einzelnen Pr Fächern Erl. 19. 7. 11, Abl. 125. Tag
und Ort der Pr. werden im Staatsanzeiger ver-
Pefenttlckt. Ueber die Prüf Kommission s.
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. . W. H
Schulaufsicht s. Ortschulrat, Bezirkschulaufseher,
berschulrat. — Bezügl. d. höheren Schulen
s. d. § 8.
Schulbesuch s. Schulpflicht.
Schulbibliothek. Außer den erforderl. Lehr-
mitteln (s. Schulhaus) ist auf die Anschaffung
einer angemessenen Büchersammlung Bedacht zu
nehmen, Art. 17 G. 17. 8. 09, Rgbl. 177. Ihre
Anschaffung und die Anweisung der Ausgaben hie-
für erfolgt durch den Ort chR. bzw. wird fie
innerhalb des im Voranschlag festgesetzten Aus-
amin--