Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

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schau bei Schlachtungen im Inland (Aufstellun 
durch die Oberamtstierärzte, techn. Prüfung durch 
Med Koll., tierärztl. Abt., Zusammenstellung durch 
das Stat. LA.), 2. jährl. Zusammenst. der Erg. 
der Fleischbesch. bei dem in das Zollinland ein- 
gef Fl. (Aufstellung durch die Vorstände der Be- 
schaustellen in Stuttgart, Ulm, Heilbronn, Fried- 
richshafen, Reutlingen; Zusammenstellung durch 
das St. L.), 3. viertelj. Statistik über die der 
Schl.= u. FlBesch. unterstellten Tiere (Aufstellung 
durch die OALe#.auf Grd. der Berichte der 
Besch., Zusammenst. durch das Stat. L7.). 
ie Veröffentlichung der Erg. erfolgt für W. durch 
die Mitt. des St. LA., das Stat. Handbuch f. d. 
K. W., den „Medizinalbericht f. W.“, Hg. v. Med.- 
Koll. — Do die SchlStat. nur die gewerbl. 
Schl. zählt, sind zu ihrer Ergänzung mit den 
Reichsviehzählungen von 1904, 1907 u. 1912 Zähl- 
ungen der Hausschl. verbunden worden. 
Trüdinger. 
Schlachtviehversicherung s. Viehversicherung u. 
Genossenschaften. 
Schlagrahm s. Rahm. 
Schleie, ausgezeichnet durch sehr kleine Schup- 
pen und abgerundete Flossen, steht als Fluß= und 
Teichfisch dem Karpfen wirtschaftlich und bio- 
logisch sehr nahe, ist daher der häufigste Neben- 
fisch im Karpfenteich, s. Fischteich und Karpfen, 
wächst etwas langsamer als dieser, vermehrt sich 
auch bei einer Wassertemperatur unter 20% und 
wird etwas teurer bezahlt. Auch hält er sich vor- 
wiegend in der Tiefe und wühlt mit Vorliebe den 
Schlamm auf, noch mehr als der Karpfen. 
ieglin. 
Schleppangel s. Angelfischerei. 
Schlingen zum Fangen von Wild s. Jagd- 
polizei II. 7. 8. 
Schloßgardekompagnie, gebildet 9. 7. 72 in 
Stuttgart aus Angehörigen der aufgelösten Feld- 
jäger-Eskadron und aus älteren würdigen Unter- 
offizieren des AK. 1912: nach dem Etat im ganzen 
30 Mann. Sie hat die K. Schlösser und Gärten 
zu beaufsichtigen sowie bei feierlichen Gelegen- 
heiten als Ehrenwache zu dienen und den Wach- 
denst im Innern der Schlösser zu verrichten, 
MBl. 1872 145. Kommandeur der Schl. ist ein 
diensttuender Flügeladjutant mit den Befugnissen 
eines Regimentskommandeurs, ihm beigegeben ist 
ein weiterer Off. mit den Befugnissen eines Kom- 
pagniechefs, MVl. 1892 219. Schall. 
Schlußnotenstempel s. Reichsstempel G. Nr. 4. 
Schmalz s. Nahrungsmittel usw. 3. 
Schmuckwarenfabriken. Für die gesundheitlichen 
Anforderungen an Schm. sind in W. bestimmte 
Grundsätze aufgestellt worden, die mit Min JBek. 
27. 8. 06, Abl. 258, veröffentlicht worden sind. 
Diese Grundsätze bilden keine Vorschr. i. S. d. 
§ 120e Abs. 2 GewO., sie sollen vielmehr den zu- 
ständigen Beh. für etwaige nach § 120d dieses 
Ges. zu treffende Anordnungen als Richtschnur 
dienen. Sie geben Fingerzeige bes. hinsichtlich 
der Lüftung und Reinhaltung der Arbeitsräume, 
Schmelzöfen, Essen und Glühöfen, welche die 
Hitze stark ausstrahlen. Säure= und Farbküchen 
sind in einem bes., gut lüftbaren Raum, in dem 
Schlachtviehverficherung — Schulbibliothek. 
die Arbeiter zu anderen Zwecken nicht beschäftigt 
werden dürfen, anzulegen. Gold= usw. teilchen 
aus dem in den Arbeitsräumen zusammengekehr- 
⅝ten Staub mit den Händen Aussuchen zu lassen, 
ist, abgesehen von ganz besonderen Ausnahme- 
fällen, unzulässig; keinesfalls darf das Aussuchen 
durch jugendliche Personen erfolgen. 
Brenner. 
Schnellbleichen sind Anft., in welchen Garne 
oder Gewebe nacheinander, zuweilen auch ab- 
wechselnd, mit Wasser, alkalischen Stoffen (Kalk- 
wasser, Natron= oder Seifenlauge), Bleichflüssig- 
keit (meist stark verdünnter lorkeilolunh und 
verdünnten Säuren (Salz= oder Schwefelsäure) 
behandelt und dann mit Wasser ausgewaschen, zu- 
weilen auch noch gestärkt und anderweitig appre- 
tiert werden, Ereus- techn. Anl. II 11, Schicker 
GewO. 1284. Sie sind nach § 16 GewO. genehm.= 
pflichtig. Zuständig zur Genehm. ist das OA. bzw. 
der BezRat, § 64 VV. BezO. Ueber das Ver- 
fahren s. Verfahren in Gewerbesachen u. Anlagen, 
gew. II 3. — In Werkstätten, in denen Gespinste, 
Gewebe u. dgl. mittels chemischer Agentien ge- 
bleicht werden, ist die Beschäftigung von Kindern 
untersagt, § 4, 12, 23, 25 KAG. Brenner. 
Schöffengerichte s. Gerichtsverfassung III. 
Schonmaß für Fische s. Fischereipflege a. 1. 
Schonvorschriften für Fische s. § 8—13 M. 
1. 6. 94, Rgbl. 135, und Fischereipflege a, 1. u. 2. 
Schonzeit des Wildes, vgl. Hegeordnun 
Schornsteine s. Feuerpolizei IV. und 
eger. 
Schriftgießereien s. Buchdruckereien. 
Schularzt s. Schulgesundheitspflege. 
Schulaspirant ist ein Schüler, der sich um Auf- 
nahme in eine Lehrerbildungsanstalt, s. d., bewirbt. 
Dieser Aufn. geht eine Prüfung (Asp Prüf.) vor- 
aus, die in den Lehrerseminaren abgehalten 
wird. Zu ihr werden nur diej. zugelassen, die 
in dem betr. Kalenderj. das 13. Lebensj. vollendet 
und das 16. noch nicht überschritten haben, ge 
sund, kräftig, ohne körp. Gebrechen sind, über Be- 
gabung, Fleiß und Verhalten günstige Zeugnisse 
besitzen und die Kosten der Ausbildung auf- 
bringen können, MV. 19. 7. 11, Abl. 123. Der 
Eingabe sind Geburts= und Taufschein, ein ärztl. 
Zeugnis von einem b. A., ein Schulzeugnis und 
eine Erklärung der Erziehungsberechtigten über 
die Aufbringung der Kosten der Ausbildung bei- 
zuschließen. Ueber das ärztl. Zeugnis s. Erl. 28. 
10. 10, Abl. 258, über die Erfordernisse in den 
einzelnen Pr Fächern Erl. 19. 7. 11, Abl. 125. Tag 
und Ort der Pr. werden im Staatsanzeiger ver- 
Pefenttlckt. Ueber die Prüf Kommission s. 
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. . W. H 
Schulaufsicht s. Ortschulrat, Bezirkschulaufseher, 
berschulrat. — Bezügl. d. höheren Schulen 
s. d. § 8. 
Schulbesuch s. Schulpflicht. 
Schulbibliothek. Außer den erforderl. Lehr- 
mitteln (s. Schulhaus) ist auf die Anschaffung 
einer angemessenen Büchersammlung Bedacht zu 
nehmen, Art. 17 G. 17. 8. 09, Rgbl. 177. Ihre 
Anschaffung und die Anweisung der Ausgaben hie- 
für erfolgt durch den Ort chR. bzw. wird fie 
innerhalb des im Voranschlag festgesetzten Aus- 
amin--
	        
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