Schuldzinsennachweisung — Schulgesundheitspflege.
habesatzes zweckmäßigerweise dem mitvorsitz. Orts-
geist ichen oder Sch Vorstand übertragen, § 13 Z. 3
V. 1. 3. 10, Rabl. 105. Ihre Beaufsichtigung ist
Sache des Sch orst., Dienstanw. § 4; Vorschläge
von Büchern hat der Lehrerkonvent zu machen.
Von ihrer Aufbewahr. und Beschaffenheit hat der
s bei seinen Hauptprüfungen und sonst.
Besuchen Einsicht zu nehmen. Außer der Sch ibl.
soll womöglich eine Schülerbibliothek von unter-
haltenden und belehrenden Schriften zur Belebung
und Förderung eines besseren Geistes unter der
Jugend errichtet werden. W. Haller.
Schuldzinsennachweisung bei der Ekst. Nach
Ekst G. Art. 9 u. 42 sind die von einem Steuer-
pflichtigen zu entrichtenden SchZ. und Renten
und die auf bes. privat= oder öffrrechtl. Ver-
pflichtungsgrund beruh. dauernden Lasten, soweit
sie nicht auf Einnahmequellen haften, die bei der
Veranlagung außer Betracht zu lassen sind, ab-
zugsfähig; der Abzug findet aber nur auf An-
meldung durch den Stfl. statt; Erhebungen über
nicht angemeldete Beträge sind laut ausdrückl. ges.
Anordnung zu unterlassen. Wohl aber hat die
Gde Beh. die St Pfl. zur Anmeldung der abzugs-
fähigen Sch-Z., Renten und Lasten aufzufordern.
Der StuPfl. braucht zunächst nur den Gesamt-
betrag der Sch-Z., R. und Lasten, deren Abzug er
beansprucht, anzugeben, er hat aber in Zweifels-
fällen auf Verlangen die Beträge im einzelnen
nachzuweisen. Zur Anmeld. und Nachweis. der
Sch-Z. usw. dient bei denj. St Pfl., die eine StEr-
klärung abzugeben haben, diese, bei den übrigen
ein von der StVerwalt. unentgeltlich zur Ver-
fügung gestelltes Formular, die Schuld-
bin#sennachweisung. Dasselbe ist bei der
Gde Beh. für die Ekst. oder dem Bez St A. erhält-
16r und wird überdies allen denen, die im Vor-
jahr Sch-Z. angemeldet hatten, von Amts wegen
zugestellt. Die Abgabe des ausgefüllten Formulars
hat bis 8. April zu erfolgen. Pistorius.
Schulen, höhere, s. d., Volkschulen s. d., Fort-
kildungsschulen s. d., Gewerbe= u. Handelschulen
Schulgeld. Die Gden oder Schulverbände glind
befugt, für den Besuch der Volkschule mit Aus-
schluß der allg. Fortbildungsschule und der Sonn-
tagschulen ein Sch G. von 1—3 X jährl. zu erheben.
Fut den Besuch der Mittelsch. kann ein entspr.
öheres Sch G. festgesetzt werden, das in Gden
1. Kl. 36 J, 2. Kl. 24 , 3. Kl. 18 X nicht über-
steigen darf. Besuchen mehrere Kinder einer
Familie gleichzeitig die V.= oder Mittelsch. einer
Gde, so ist nur für das erste der volle Betrag,
für das zweite und dritte je nur ¼, für die
übr. K. kein Sch G. zu zahlen. In der einfachen
VSch. sind K. unbemittelter Eltern von der Ent-
richtung des Sch G. freizulassen und mit den
nötigen Lernmitteln zu versehen; in der Mittelsch
kann unter denselben Voraussetzungen ganzer oder
teilweiser Nachlaß des Sch G. gewährt werden. Die
Entsch. hierüber steht dem OrtschRat zu. Die K.
der an der VSch. des Orts einschließlich der
Mittelsch. angest. Lehrer sind vom Sch G. frei,
Art. 22 VSch G. 17. 8. 09, Rgbl. 178.
W. Haller.
Haller, Handwörterbuch.
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Schulgesundheitspflege. Die Sch. umfaßt die
Gesundheitspflege in den Schulen und die Ein-
richtung der Schulgebäude. Die Schuljugend
soll vor Störungen und Gefährdungen der Ge-
sundheit bewahrt werden, der Schulbetrieb soll
den gesundheitlichen Anforderungen entsprechen.
Jede Volkschule und, wo mehrere Lehrer ange-
srellt sind, jede Abteilung einer solchen erfordert
ein besonderes, seiner Bestimmung gemäß ein-
gerichtetes und für die Schülerzahl ehörig
geräumiges, heizbares Zimmer. Art. 16 Abs.
Volkschulges. 17. 8. 09, Rgbl. 178. Nach Gew.=
O. § 27 ist die Ausübung eines Gewerbes,
dessen Betrieb mit ungewöhnlichem Geräusch
verbunden ist, in der Nähe von Schulen zu
untersagen oder nur unter Bedingungen zu ge-
statten, wenn die bestimmungsmäßige Benutzung
der Sch. durch einen solchen Gewerbebetrieb eine
erhebliche Störung erleiden würde, s. Anlagen,
geräuschvolle. — Das Gesetz bet. diese Verhält-
nisse der Oberamtsärzte 10. 7. 12, Ra Bl. 270,
Llringt die neue Einrichtung des Schularztes.
Darnach ist der Oberamtsarzt innerhalb seines
Amtsbezirks Schularzt, sofern für diesen Ge-
schäftszweig nicht ein anderer Arzt staatlich be-
stellt oder zugelassen ist. Die Tätigkeit des
Schularztes erstreckt sich auf die den Ortsschul-
behörden unterstellten öffentlichen Schulen, so-
wie auf alle Privatschulen, ferner auf die Klein-
kinderschulen, Kindergärten u. Kinderhorte. Den
Schulärzten liegt ob: 1. Die Untersuchung des
Zustands des ganzen Schulgebäudes u. der den
Zwecken der Schule dienenden weiteren Gebäude,
sowie ihrer Einrichtungen u. Geräte, ferner die
Ueberwachung der Benützung dieser Gebäude u.
Einrichtungen in gesundheitlicher Beziehung,
2. die Fürsorge für die Beachtung der gesund-
beitlichen Anforderungen beim Unterricht, 3. die
Feststellung u. die Verhütung der Verbreitung
von Kranzeiten u. Gebrechen bei Schülern u.
Schülerinnen u. die zu diesem Zweck erforder-
lichen körperlichen Untersuchungen derselben. Die
Gemeinden sind verpflichtet, für jedes der Auf-
sicht des staatlichen Schularztes unterstehende
Kind jährlich 20 Pfennig in die Staatskasse
zu entrichten. — Die V. Min J. u. KSch. betr.
Maßregeln für die Sch. bei ansteckenden
Krankheiten 13. 7. 91 u. 27. 2. 10 Z. 1,
Rabl. 238 u. 190, wird auf sämtliche öff. dem
Min HSch. nicht unmittelbar unterstellte Unter-
richtsanstalten einschl. der sog. Internate an-
ewendet. Bei Auftreten einer ansteckenden
rankheit (s. d.) ist zur Schließung der Schule,
nach Umständen einer einzelnen Klasse derselben,
zuständig, auf Grund Antrags des Oberamts-
arztes oder nach Weisung des Med Koll. das Ober-
amt, bei Volkschulen auf Antrag des Oberamts-
arztes auch die Ortsschulbeh. Außerdem steht die
Befugnis zur Schulschließung der Oberschulbeh.
zu. Die Wiedereröffnung erfolgt auf Anordnung
derjenigen Behörde, die die Schließung verfügt
hat. Die auf den Antrag des Oberamtsarztes
eschlossene Schule darf nur nach vorheriger Gut-
beißung desselben wieder eröffnet werden.
Schüler, die an einer a. Kr. leiden, sind vom
Schesuch auszuschließen. Das Gleiche gilt für
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