Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

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gesunde Schüler, wenn Gefahr besteht, daß diese 
eine a. Kr. in die Sch. einschleppen können. Zu 
vgl. auch Min V. 23. 3. 76, Rgbl. 146, betr. 
Maßregeln gegen die Krätze. Nach 3 16 Ges. 
betr. gemeingefährliche Krankheiten (s. d.) kön- 
nen jugendliche Personen aus Behausungen, in 
denen Erkrankungen vorgekommen find, zeitweilig 
vom Schul- und Unterrichtsbesuch ferngehalten 
werden. Bezüglich der übertragbaren Krankheiten 
ist hinzuweisen auf die Anweisungen für die be- 
amteten Aerzte u. die Polizeibehörden für die 
Bekämpfung dieser Krankheiten, MinI. Al. 
1910 S. 82 ff., „Maßregeln für die Schulen“. 
Rößler. 
Schulhaus. Jede VSch. und, wo mehrere Lehrer 
an einer Sch. angestellt find, jede Abteilung 
(Klasse) ders. erfordert ein bes., seiner Bestim- 
mung gemäß eingerichtetes und für die Zahl der 
Schulkinder gehörig geräumiges Zimmer, Art. 16 
VSchG. In Ausfü rung dieser Forderung gibt 
die MV. 28. 12. 70, Konf Abl. V Beil. zu Nr. 201, 
die näh. Vorschr. bezüglich der Einrichtung der 
Sch H. Hienach soll das SchH. nur solche Räume 
enthalten, die zu Schulzwecken oder zu Woh- 
nungen der Schulvorstände, Lehrer oder Schul- 
diener verwendet werden. Wenn es auch zu an- 
dern Zwecken, z. B. der Gde Verwaltung, benützt 
werden soll, so sind beiderlei Räume vollständig 
voneinander abzuscheiden, so daß sie weder Ein- 
hange noch Treppen miteinander gemein haben. 
or der endgültigen Wahl des Bauplatzes ist das 
Gutachten des O. und wegen Errichtung ge- 
räuschvoller gewerbl. Anlagen (s. Anl., geräusch- 
volle) in der Nähe von Sch. ist von der Ortspol.= 
Beh. die Entsch. der Kreisreg., MV. 9. 11. 83, 
Rgbl. 234, einzuholen. Massivbau verdient den 
Vorzug vor Fachwerkbau. Die Einteilung der 
Schulzimmer richtet sich nach Alter, Geschlecht 
und Zahl der Schüler. Für die Zimmerlänge, 
Tiefe, Bodenfläche, Form und Höhe der Schul- 
zimmer sind genaue Maße und Vorschr. an- 
gegeben, ebenso über Fußboden, Wände, Türen, 
Gebälke, Fenster und Oefen. Bes. eingehend sind 
die Vorschr. für die Einrichtungen zur Lüftung 
der Sch-Z. und der regelmäßigen Reinigung der 
Lustkanäle in den mit Zentralheizung verseh. 
Sch G., MV. 2. 4. 90, Kons Abl. IX 4210. Jedes 
Sch-Z. ist mit Sch Bänken auszustatten. Gefordert 
werden 2ssitzige, u. U. mit Genehmigung des 
ObchR. zugelassen 3= und 4sitzige Subs., die 
genau nach Vorschr., MV. 5. 5. 08, Mbl. 94, 
konstruiert sein müssen. Außerdem sollen bei 
größ. Lehranst. Bibliothek. Z., Lehrer Z., Karzer 
und eine Wohnung für den Schuldiener erstellt 
werden. Bes. Sorgfalt ist auf die Anlage der 
Abtritte zu verwenden. Eine gute Versorgung 
mit Wasser ist dringendes Bedürfnis für ein 
Schulhaus, ebenso ein gut konstruierter Bilitz- 
ableiter. Zur Ermöglichung einer angemessenen 
körperl. Erholung der Schüler während der 
Intetstitien ist ein Spiel- und Turnplatz erforder- 
lich. Bei Neubauten, Umbau, Erweiterung eines 
SchH., auch über jeden Vorschlag zum Ankauf 
eines H. für Sch Zwecke ist der Ort Sch. gutächtlich 
zu hören, wie ihm auch die Sorge für zweckmäßige 
Einrichtung und Benützung der Sch Geb. zukommt, 
Schulhaus. 
Dienstanweisung Abl. Min KSch. 1910 65. Ebenso 
hat er in allen Fällen, wo Oekonomiegelasse und 
Güter einer Sch Stelle durch Verwendung zu Sch.= 
Bauten eine Anfechtung ihres Besitzstands er- 
leiden sollen, dem Ober SchR. Vorlage zu machen, 
Kons Erl. 11. 6. 86, Abl. VIII 3532. Die Aufsicht 
über die vorschriftemäßige Ausführung der Sch.= 
HBauten steht den gemeins. Oe. in Schulsachen 
zu, Dienstanweis. § 2. Sie haben bei der Neu- 
herstellung oder bei umfangreichen Veränderungen 
von SchH. und von Schübtrittgebäuden die Bau- 
pläne vor der Vorlage an die OöSchBeh. dem 
OAshysikat zur hygien. Begutachtung mitzuteilen, 
MErl. 19. 8. 04, Abl. 400. Die Behandlung von 
Neubauten und bedeutenderen Erneuerungen er- 
folgt nach der M. 21. 5. 74, Rgbl. 159. Für die 
Gesuche der bürgerl. Koll. um Staatsbeiträge 
zu Sch HNeubauten, die durch das gemeins. O#. 
in Schuls. dem ObchR. vorzulegen sind, MErl. 
12. 5. 99, Kons Abl. XI 5286, ist stets das vor- 
geschriebene Formular zu benützen. Unterläßt die 
zust. Gde Beh., die ges. notwendigen SchRäume zu 
erstellen, so ist nach Art. 188 der Gde O. zu ver- 
fahren. In denj. Gden, in denen der O#l. zu- 
gleich Sch Arzt ist, hat eine Besichtigung der Sch. 
anläßlich der deifttatton nur stattzufinden, 
wenn ein bes. Anlaß hiezu vorliegt, 5 9 M. 17. 
3. 18, Rgbl. 82. Dem Schularzt liegt ob die 
Untersuchung des Zustands des ganzen Sch Geb. 
und der den Zwecken der Sch. dienenden weiteren 
Geb., sowie ihrer Einrichtungen und Geräte, 
ferner die Ueberwachung der Benützung dieser 
Geb. und Einrichtungen in gesundheitl. Beziehung, 
Art. 5 OA#. 10. 7. 12, Rgbl. 270, vgl. auch § 1 
Dienstanw. f. d. Sch#., Abl. Min KSch. 1913 42. 
Bes. hat der Bezirkschulinspektor bei 
seiner Vis. von dem Zustand der Lehrerwohnungen 
und sämtl. SchRäume, der SchZimmer und der 
Sch Geräte Einsicht zu nehmen, Dienstanw. 78, 
auf die Zentralheizungsanlagen zu achten, Kons.= 
Erl. 2. 4. 90 Z. 5, Abl. X 4210, von Mißständen 
dem OAA. Kenntnis zu geben, Kons Erl. 28. 1. 
76, Abl. VI 2515, in Gemeinschaft mit dem Ol. 
zu rezessieren, Kons Erl. 23. 2. 71, Abl. V 1867, 
und von der richtigen Vollziehung der Rezesse 
sobald und wo nur immer möglich persönlich sich 
Gewißheit zu verschaffen, Kons Erl. 14. 3. 73, 
Abl. V 2152. Zur Ermöglichung einer raschen 
und gefahrlosen Entleerung der Sch. in Brand- 
fällen sind in MErl. 24. 6. 08, Abl. 106, genaue 
Verhaltungsmaßregeln für Lehrer und Schüler 
vorgeschrieben. Dsgl. hat der Min JErl. 12. 5. 09, 
Abl. 65, zum Zweck der Herbeiführung und Er- 
haltung möglichster Feuersicherheit in den Sch.= 
Geb., sowie der wirksamen Bekämpfung aus- 
brechender SchHBrände Vorkehrungen verfügt. 
Sämtl. Sch-Z. müssen FI werden. Das zu 
ihrer Heizung erforderl. Holz muß auf Gde Kosten 
angeschafft, geführt, gesägt und gespalten werden. 
Die Besorgung des Einheizens liegt der Gde auf 
ihre Kosten ob, Art. 9 G. 17. 7. 05, Rgbl. 117. 
Die Temperatur, die nur nach einem Celsius- 
Thermometer, MErl. 4. 6. 09, Abl. 63, festgestellt 
werden darf, darf i. d. R. 20° C. nicht übersteigen 
und nicht unter 16° C. fallen, MV. 28. 12. 70 
§ 25. Auf die Lüftung der SchRäume durch
	        
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