Arbeitsräume. 51
wendet werden. Das Recht des ArbWGeb., Schaden-
ersatz zu fordern, wird hiedurch nicht berührt,
§ 134b Abs. 2 Gew O. Andere als die in der A. vor-
gesehenen Strafen dürfen über den Arb. nicht ver-
hängt werden. Die Str. find ohne Verzug fest-
zusetzen und dem Arb. zur Kenntnis zu bringen;
ie verhängten Geldstr. find in ein gemäß § 1346
Abs. 8 GewO. anzuleg. Verzeichnis einzutragen,
das dem Gewerbeaufsichtsbeamten, § 139b Gew.-=
O., für offene Verkaufstellen der Ortspol Beh., auf
Erfordern jederzeit zur Einsicht vorzulegen ift,
& 1340 Abs. 2 und 3, § 189k Abs. 4 Gew O. Neben
den oben unter Z. 1—5 bezeichneten notwend. Best.
kann der Betr Inhaber in die A. aufnehmen noch
weitere die Ord. des Betr. und das Verhalten der
Arb. im Betr. betr. Best. Endlich können in Betr.,
für die ein ständiger ArbAusschuß, s. d., besteht,
mit dessen Zustimmung noch Vorschr. über das
Verhalten der Arb. bei Benutzung vorhandener
Wohlfahrtseinrichtungen sowie über das Verhalten
der minderj. Arb. außerhalb des Betr. in die A.
aufgenommen werden, 1345 Abs. 3 GewO.
(nicht auch für offene Verkaufstellen). — Der
Inhalt der A. ist, soweit er den Ges. nicht
zuwiderläuft, Aur Arb Geber und Arb. rechts-
verbindlich, § 18346 Abs. 1 GewO. Abände-
rungen ihres Inhalts könmmen nur durch den
Erlaß von Nachträgen oder in der Beise er-
folgen, daß an Stelle der besteh. eine neue A.
erlassen wird, § 184a Abs. 8 GewO. Die A. und
Nachträge zu denselben treten höchst. 2 Woch. nach
ihrem Erlaß in Geltung, § 134a Abs. 4. — Vor dem
Ersaß der A. oder eines Nachtrags zu derselben
ist den in dem Betrieb oder in den betr. Betr.=
Abteilungen beschäftigten vollj. Arb. und Arbeite-
rinnen Gelegenheit zu geben, sich über den Inhalt
derselben zu äußern, § 1844 Abs. 1. Die Art und
Weise, wie diese Anhörung der Arb. erfolgen soll,
ist dem Ermessen des Arb Gebers anheimgestellt,
37 Abs. 2 VV. z. GewO. 26. 3. 92. Ist in dem
etr. ein ständ. Arb Ausschuß, s. d., vorhanden, so
genügt dessen Anhörung über den Inhalt der A.,
§ 1344 Abs. 2 GewO., Muster (A u. B) zu A.
s. Beil. zu Nr. 10 Gewl. 92 81 (nicht auch
für offene Verkaufstellen). Die A. sowie jeder
Nachtrag zu derselben ist unter Mitteilung der
seitens der Arbeiter geäußerten Bedenken, soweit
die Aeußerungen schriftlich oder zu Protokoll er-
folgt sind, binnen 3 T. nach dem Erlaß in zwei
Ausfertigungen dem Oll. einzureichen. Dabei hat
der Arb Geber nachzuweisen, ob und wie die An-
hörung der Arb. oder des Ausschusses (§ 184A
Gew O.) erfolgt ist, § 184e Abs. 1. Ueber Ver-
handlungen, in welchen die A. in mündl. Verhand-
lung mit den Arb. beraten wird, ist i. d. R. ein
Protokoll aufzunehmen, § 37 Abs. 2 VV. z. GewO.
26. 3. 92. Ueber die Einreichung der A. erteilt
das Ol. dem ArbGeber Bescheinigung, § 36
Abs. 1 a. a. O. Die Früfung der A. durch das
O. erstreckt sich auf die Vorschriftsmäßigkeit
ihrer Erlassung und die Gesetzmäßigkeit Pres
Inhalts. Aus bloßen Zweckmäßigkeitsgründen
darf es eine A. nicht beanstanden, § 85 a. a. O.
Genügt die A. den formellen oder materiellen
Erfordernissen nicht, so ordnet das O. deren Er-
setzung durch eine gesetzmäßige A. oder deren
entspr. Aenderung bzw. die Nachholung der fehlen-
den formellen Erfordernisse an. Gegen diese An-
ordnung steht dem Arb Geber binnen 2 Woch. die
Beschwerde an die Kreisreg. offen, § 184f GewO.
Eine Frist für die Beanstandung der A. ist durch
das Ges. nicht vorgeschrieben, auch braucht, wenn
sich bei deren Prüfung kein Anstand ergibt, über
das Ergebnis der Prüfung ein förmlicher Be-
scheid nicht erteilt zu werden. Einer förmlichen
Genehmigung bedarf also die A. nicht, § 36 Abs. 2
VV. — Zuwiderhandlungen gegen die
Vorschr. über die A. unterliegen den Straf-
bestimmungen in § 147 Abs. 1 Z. 5, 5 148
Abs. 1 Z. 11 u. 12, § 149 Abs. 1 3. 7 und
§ 150 Abs. 1 Z. 5 GewO. — Der Gew Inspektor
ist gehalten, bei der Revision der gew. Anlagen auf
die A. und deren Handhabung ein bes. Augenmerk
zu richten und vorgefundene Anstände dem Ol.
anzuzeigen, auch hat er bei diesem Anlaß das
Verz. der verhängten Geldstr. einzusehen und zu
prüfen, ob bei deren Verhängung den ges. Vorschr.
Genüge geschehen ist, § 38 VV. Für off. Verkauf-
stellen s. § 24 VV. Gew O. 28. 9. 00, Rgbl. 758. —
Auf Bergwerke, Salinen, Aufbereitungsanst.
und unterirdisch betr. Brüche und Gruben finden
die § 134a f. GewO. keine Anw., § 6, 154a Abs. 1
Gew O., doch können Bergwerksbesitzer für ihre
Werke A. erlassen. Soweit dies der Fall ist,
müssen die A. eichseitig mit der Bekanntmachung
auf dem Werk zur Kenntnis der Berpbeh ge-
bracht werden, Art. 80 Berg G. 7. 10. 74, Rgbl. 265.
Brenner.
Arbeitsräume sind alle Räume, in welchen die
Arb. infolge ihres Berufs sich aufhalten und ver-
kehren müssen. Der Gewerbeunternehmer ijt ver-
pflichtet, die A. so einzurichten und zu unterhalten,
daß die Arb. gegen Gefahr für Leben und Ge-
sundheit soweit geschützt sind, wie es die Natur
des Betriebs gestattet, 9 120 GewO. Bes. ist
für genügendes Licht, ausreichenden Luftraum
und Luftwechsel, Beseitigung des bei dem Betrieb
entsteh. Staubes, der dabei entwickelten Dünste
und Gase, sowie der dabei entsteh. Abfälle, s. d.,
Sorge zu tragen. Gleiche Verpflichtung liegt nach
§. 62 HGB. und § 1399 GewO. für die Geschäfts-
räume im Handelsgew. dem Prinzipal, nach § 6,
7 u. 9 Hausarbeit G. 20. 12. 11, Rl. 976, für
die Werkstätten der Hausindustrie demj. ob, der
das Verfügungsrecht über den als Werkstätte
benützten Raum hat. Für Betr., in denen Arb.
unter 18 J. beschäftigt werden, hat der Gew nt.
bei der Einrichtung der Betriebstätte noch dicj.
bes. Rücksichten auf Gesundheit und Sittlichkeit zu
nehmen, die durch das Alter dieser Arb. ge-
boten sind, § 120c GewO. — Ueber die Beschaf-
fenheit der A. sind mehrfach bes. Anordnungen
ergangen: 1. seitens des Bdrts für die nachver-
zeichn. gew. Betr. auf Grund §# 120e Abs. 1
GewO. durch Z. I RchskBek. 31. 7. 97, R#Bl. 614
(Guchdrusgereien u. Schriftgießereien); &1 f. Rchsk.=
ek. 1. 3. 02, Rl. 59 #nzagen zur Vulkani-
sierung von Gummiwaren); § 11 RschskBek. 22.