Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Arbeitsräume. 51 
wendet werden. Das Recht des ArbWGeb., Schaden- 
ersatz zu fordern, wird hiedurch nicht berührt, 
§ 134b Abs. 2 Gew O. Andere als die in der A. vor- 
gesehenen Strafen dürfen über den Arb. nicht ver- 
hängt werden. Die Str. find ohne Verzug fest- 
zusetzen und dem Arb. zur Kenntnis zu bringen; 
ie verhängten Geldstr. find in ein gemäß § 1346 
Abs. 8 GewO. anzuleg. Verzeichnis einzutragen, 
das dem Gewerbeaufsichtsbeamten, § 139b Gew.-= 
O., für offene Verkaufstellen der Ortspol Beh., auf 
Erfordern jederzeit zur Einsicht vorzulegen ift, 
& 1340 Abs. 2 und 3, § 189k Abs. 4 Gew O. Neben 
den oben unter Z. 1—5 bezeichneten notwend. Best. 
kann der Betr Inhaber in die A. aufnehmen noch 
weitere die Ord. des Betr. und das Verhalten der 
Arb. im Betr. betr. Best. Endlich können in Betr., 
für die ein ständiger ArbAusschuß, s. d., besteht, 
mit dessen Zustimmung noch Vorschr. über das 
Verhalten der Arb. bei Benutzung vorhandener 
Wohlfahrtseinrichtungen sowie über das Verhalten 
der minderj. Arb. außerhalb des Betr. in die A. 
aufgenommen werden, 1345 Abs. 3 GewO. 
(nicht auch für offene Verkaufstellen). — Der 
Inhalt der A. ist, soweit er den Ges. nicht 
zuwiderläuft, Aur Arb Geber und Arb. rechts- 
verbindlich, § 18346 Abs. 1 GewO. Abände- 
rungen ihres Inhalts könmmen nur durch den 
Erlaß von Nachträgen oder in der Beise er- 
folgen, daß an Stelle der besteh. eine neue A. 
erlassen wird, § 184a Abs. 8 GewO. Die A. und 
Nachträge zu denselben treten höchst. 2 Woch. nach 
ihrem Erlaß in Geltung, § 134a Abs. 4. — Vor dem 
Ersaß der A. oder eines Nachtrags zu derselben 
ist den in dem Betrieb oder in den betr. Betr.= 
Abteilungen beschäftigten vollj. Arb. und Arbeite- 
rinnen Gelegenheit zu geben, sich über den Inhalt 
derselben zu äußern, § 1844 Abs. 1. Die Art und 
Weise, wie diese Anhörung der Arb. erfolgen soll, 
ist dem Ermessen des Arb Gebers anheimgestellt, 
37 Abs. 2 VV. z. GewO. 26. 3. 92. Ist in dem 
etr. ein ständ. Arb Ausschuß, s. d., vorhanden, so 
genügt dessen Anhörung über den Inhalt der A., 
§ 1344 Abs. 2 GewO., Muster (A u. B) zu A. 
s. Beil. zu Nr. 10 Gewl. 92 81 (nicht auch 
für offene Verkaufstellen). Die A. sowie jeder 
Nachtrag zu derselben ist unter Mitteilung der 
seitens der Arbeiter geäußerten Bedenken, soweit 
die Aeußerungen schriftlich oder zu Protokoll er- 
folgt sind, binnen 3 T. nach dem Erlaß in zwei 
Ausfertigungen dem Oll. einzureichen. Dabei hat 
der Arb Geber nachzuweisen, ob und wie die An- 
hörung der Arb. oder des Ausschusses (§ 184A 
Gew O.) erfolgt ist, § 184e Abs. 1. Ueber Ver- 
handlungen, in welchen die A. in mündl. Verhand- 
lung mit den Arb. beraten wird, ist i. d. R. ein 
Protokoll aufzunehmen, § 37 Abs. 2 VV. z. GewO. 
26. 3. 92. Ueber die Einreichung der A. erteilt 
das Ol. dem ArbGeber Bescheinigung, § 36 
Abs. 1 a. a. O. Die Früfung der A. durch das 
O. erstreckt sich auf die Vorschriftsmäßigkeit 
ihrer Erlassung und die Gesetzmäßigkeit Pres 
Inhalts. Aus bloßen Zweckmäßigkeitsgründen 
darf es eine A. nicht beanstanden, § 85 a. a. O. 
Genügt die A. den formellen oder materiellen 
Erfordernissen nicht, so ordnet das O. deren Er- 
setzung durch eine gesetzmäßige A. oder deren 
entspr. Aenderung bzw. die Nachholung der fehlen- 
den formellen Erfordernisse an. Gegen diese An- 
ordnung steht dem Arb Geber binnen 2 Woch. die 
Beschwerde an die Kreisreg. offen, § 184f GewO. 
Eine Frist für die Beanstandung der A. ist durch 
das Ges. nicht vorgeschrieben, auch braucht, wenn 
sich bei deren Prüfung kein Anstand ergibt, über 
das Ergebnis der Prüfung ein förmlicher Be- 
scheid nicht erteilt zu werden. Einer förmlichen 
Genehmigung bedarf also die A. nicht, § 36 Abs. 2 
VV. — Zuwiderhandlungen gegen die 
Vorschr. über die A. unterliegen den Straf- 
bestimmungen in § 147 Abs. 1 Z. 5, 5 148 
Abs. 1 Z. 11 u. 12, § 149 Abs. 1 3. 7 und 
§ 150 Abs. 1 Z. 5 GewO. — Der Gew Inspektor 
ist gehalten, bei der Revision der gew. Anlagen auf 
die A. und deren Handhabung ein bes. Augenmerk 
zu richten und vorgefundene Anstände dem Ol. 
anzuzeigen, auch hat er bei diesem Anlaß das 
Verz. der verhängten Geldstr. einzusehen und zu 
prüfen, ob bei deren Verhängung den ges. Vorschr. 
Genüge geschehen ist, § 38 VV. Für off. Verkauf- 
stellen s. § 24 VV. Gew O. 28. 9. 00, Rgbl. 758. — 
Auf Bergwerke, Salinen, Aufbereitungsanst. 
und unterirdisch betr. Brüche und Gruben finden 
die § 134a f. GewO. keine Anw., § 6, 154a Abs. 1 
Gew O., doch können Bergwerksbesitzer für ihre 
Werke A. erlassen. Soweit dies der Fall ist, 
müssen die A. eichseitig mit der Bekanntmachung 
auf dem Werk zur Kenntnis der Berpbeh ge- 
bracht werden, Art. 80 Berg G. 7. 10. 74, Rgbl. 265. 
Brenner. 
Arbeitsräume sind alle Räume, in welchen die 
Arb. infolge ihres Berufs sich aufhalten und ver- 
kehren müssen. Der Gewerbeunternehmer ijt ver- 
pflichtet, die A. so einzurichten und zu unterhalten, 
  
daß die Arb. gegen Gefahr für Leben und Ge- 
sundheit soweit geschützt sind, wie es die Natur 
des Betriebs gestattet, 9 120 GewO. Bes. ist 
für genügendes Licht, ausreichenden Luftraum 
und Luftwechsel, Beseitigung des bei dem Betrieb 
entsteh. Staubes, der dabei entwickelten Dünste 
und Gase, sowie der dabei entsteh. Abfälle, s. d., 
Sorge zu tragen. Gleiche Verpflichtung liegt nach 
§. 62 HGB. und § 1399 GewO. für die Geschäfts- 
räume im Handelsgew. dem Prinzipal, nach § 6, 
7 u. 9 Hausarbeit G. 20. 12. 11, Rl. 976, für 
die Werkstätten der Hausindustrie demj. ob, der 
das Verfügungsrecht über den als Werkstätte 
benützten Raum hat. Für Betr., in denen Arb. 
unter 18 J. beschäftigt werden, hat der Gew nt. 
bei der Einrichtung der Betriebstätte noch dicj. 
bes. Rücksichten auf Gesundheit und Sittlichkeit zu 
nehmen, die durch das Alter dieser Arb. ge- 
boten sind, § 120c GewO. — Ueber die Beschaf- 
fenheit der A. sind mehrfach bes. Anordnungen 
ergangen: 1. seitens des Bdrts für die nachver- 
zeichn. gew. Betr. auf Grund §# 120e Abs. 1 
GewO. durch Z. I RchskBek. 31. 7. 97, R#Bl. 614 
(Guchdrusgereien u. Schriftgießereien); &1 f. Rchsk.= 
ek. 1. 3. 02, Rl. 59 #nzagen zur Vulkani- 
sierung von Gummiwaren); § 11 RschskBek. 22.
	        
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