Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

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Dagegen gehören nicht hieher Stellvertretungs- 
kosten für dienstunfähige und zum Militär ein- 
berufene Lehrer, Ruhegehalte für Lehrer und ihre 
Hinterbliebenen. Die obengenannten Kosten find 
in jeder Gde, soweit nicht ein Dritter vermöge 
Herkommens oder anderer Rechtstitel dafür einzu- 
treten hat, aus den für Sch Zwecke besteh. örtlichen 
Stiftungen, sodann aus den bes. Einnahmen für 
Sch-Zwecke (Schulgeld, Strafgelder von Schul- 
versäumnissen) und, soweit diese Quellen nicht 
zureichend sind (was die Regel bildet) aus Gde- 
Mitteln zu bestreiten, Art. 18 VSch G., Rabl. 09 
161. Somit hat die Sch Gde die primäre Sch ast. 
Erst in 2. Linie tritt der Staat ein. Sowohl 
zum Gehalt der L. als zu den Kosten von Schul- 
hausbauten werden denj. Orten, die den ihnen für 
ihre VSch. oblieg. Aufwand nicht vollständig auf- 
zubringen vermögen, angemessene Beiträge aus 
der taatskasse bewilligt, Art. 24. Diese 
Staatsbeiträge haben im Lauf der letzten 
Jahrzehnte eine beträchtliche Zunahme erfahren: 
der St. leistet vor allem die ganz erheblichen 
Dienstalterszulagen bei ständigen und Taggeld- 
zulagen bei unst. L., s. VSchehrergehalte, 
außerdem auf jeweiliges Ansuchen für eine best. 
Reihe von Jahren Beiträge zu den LGeh., bes. 
noch bei Gden unter 2000 Seelen zur Aufbringung 
der erhöhten Geh. der unst. L., Art. 3 VSch G. 17. 
7. 05, Rgbl. 118, zu den Belohnungen für den 
Unterricht an Fortbild.= und SonntSch., des Ab- 
teilllnterrichts, Kons Erl. 20. 8. 80, Konf Abl. VII 
3036, den Arbeitsch., Kons Erl. 29. 1. 01, Kons.= 
Abl. XII 174. Die Gesuche für die letzteren sind 
alle Jahre nach best. Form. zu erneuern, während 
sonst jede Gde jederzeit, sobald ihr durch ver- 
mehrten Abteil Unterricht, Errichtung neuer Fort- 
bildungs= und Sonntagsch., neuer stand. oder unst. 
Stellen ein erheblicher Mehraufwand zufällt, auch 
innerhalb der verwilligten Beitragsperiode unter 
Vorlage der oben gen. Notizentabelle um Erhöhung 
des seith. St Beitrags zur Aufbringung der LGeh. 
nachsuchen kann. Endlich gibt der St. nicht un- 
erhebl. Beiträge für SchHausbauten, MErl. 12. 5. 
99, Kons Abl. X1 5286, die Kosten für Bauplatz 
und innere Einrichtung nicht gerechnet, wobei ein 
vorgeschrieb. Form. zu benützen ist. W. Haller. 
Schullast s. Schulkosten. 
Schulleitung b. d. höheren Sch. s. d. 8 8. 
Schulordnung der höheren Schulen s. d. § 9. 
Schulpatronat nennt man von früher her, je- 
doch unzutreffend, das Ernennungsrecht von 
Standesherren und Rittergutsbesitzern für ein- 
zelne ständige Lehrstellen an Volkschulen, wie es in 
W. auf Grund Art. 50 VSchs.,, s. Schüz-Hepp, W. 
VSch G. 1 263 f., 588, nach Maßgabe Art. 14 der 
d. Bundesakte 8. 6. 1815 (Reyscher, Ges. 
Samml. III 650 f.) und der Adelsdeklarationen 
(Hepp, D. sog. Sch. 1907 XVI f. u. 41 f.) derzeit 
noch für rund 150 evangelische und 250 katholische 
Volkschulstellen besteht. Ein Verzeichnis der ein- 
zelnen Ernennungsberechtigten bei Hepp 75 f. 
Sonstige Ernennungsrechte, wie auch Wahl= oder 
Vorschlagsrechte von Gden oder Dritten (Art. 50 
Abs. 1 Satz 2 u. 3 VSch G.) für VSchStellen gibt 
es nicht. — 1. Das Ernennungsrecht von 
Standesherren und Rittergutsbesitzern ist in Wirk- 
  
Schullast — Schulpflicht. 
lichkeit ein zu den früheren Patrimonialrechten 
des Adels zu rechnendes, in dessen früherer Ge- 
bietshoheit begründetes Standesvorrecht, auf das 
die kirchenrechtlichen Grundsätze über den Kirchen- 
patronat keine Anwendung finden. Seine Vor- 
aussetzungen sind: a) Besitz oder Mitbesitz 
einer Standesherrschaft oder eines adeligen 
Ritterguts i. S. der Adelsdeklarationen. b) Erb- 
licher Adelstand des Besitzers. c) Das Er- 
nennungsrecht muß ferner „hergebracht“ sein, d. h. 
schon zurzeit der Unterwerfung des Standesherrn. 
oder Rittergutsbesitzers unter die w. Landeshoheit 
bestanden haben und seitdem fortdauern. Auf- 
lösung einer Standesherrschaft oder eines adeligen 
Ritterguts oder Uebergang auf einen Erwerber, 
der nicht den erblichen Adelstand besitzt, hat das 
Erlöschen des Ernennungsrechts zur Folge. 
4) Zweifelhaft ist das weitere Erfordernis der w. 
Staatsangehörigkeit. — 2. Inhalt des Rechts ist 
die Ernennung eines nach Art. 48 VSch G. an- 
stellungsfähigen Lehrers auf die betr. Lehrstelle 
im Fall ihrer Erledigung. Die Ernennung unter- 
liegt der staatlichen Bestätigung durch den Ober- 
schulrat, Art. 66 VSchG. Das Ernennungzsrecht 
ist innerhalb der Frist von 4 Mon. seit Erledigung 
der Stelle auszuüben. Andernfalls ist es für den 
einzelnen Besetzungsfall verwirkt und die Stelle 
durch den ObchR. zu besetzen. — 3. Bewerber- 
ausschreiben werden im Staatsanzeiger veröffent- 
licht. Für die Bewerbungen gilt Nr. 6 
Oöch RErl. 15. 3. 10, Abl. Min KSch. 134; Schüz- 
Hepp II Beil. 63. — 4. Die Bestätigung hat 
der Ernannte innerhalb der angegebenen Er- 
nennungsfrist unter Vorlage der ihm von dem 
Ernennungsberechtigten auszustellenden Ernen- 
nungsurkunde durch Vermittlung des BezSch.-= 
Aufsehers, Art. 65 VSch G., bei dem Obch. nach- 
zusuchen. Sportel für die Bestätigung s. Nr. 17 
SpTar. 16. 8. 11, Rgbl. 403; Schüz-Hepp IlI 
Beil. 71a. — 4. Rechtschutz. Bei Streitigkeiten 
über ein Ernennungsrecht ist gegen die Entscheid. 
des ObchR. nach § 36 u. 37 VI. die Verwalt.= 
Beschwerde an das Min #ch. und weiter nach 
Art. 13 VRfIG. 16. 12. 1876, Rgbl. 485, die 
Rechtsbeschwerde an den Verwß. zulässig. Der 
Zivilrechtsweg ist ausgeschlossen. epp. 
Schulpflicht. 1. Die Verbindlichkeit zum Besuch 
der VSch. erstreckt sich auf die Kinder aller Staats- 
angehörigen, soweit sie nicht eine höh. Sch., (. d., 
besuchen oder einen den Unterricht der VSch. ver- 
tretenden oder einen höh., sich nicht auf die Unt.= 
Gegenstände der VSch. beschränkenden Privatll., (. 
d., erhalten. Diese Vorschr. findet auch auf die in 
W. sich aufhaltenden K. von Angehör. derj. Staaten 
Anwendung, mit welchen über die Beiziehung der 
gegens. Angehör. zum Besuch der Sch. eine Ueber- 
einkunft besteht, Art. 4 VSchGG. 17. 8. 09, 
Rabl. 178. Die Best. dieser mit sämtl. Reg. des 
d. Reichs (mit Ausnahme Braunschweigs) getr. 
Vereinbarung sind in dem KonfErl. 1. 10. 78, 
Abl. VII 2832, niedergelegt. Die bayr. Kinder 
werden nach w. Recht behandelt, M. 24. 
7. 12, Abl. Min KSch. 142. Die Uebergabe der 
einzelnen Schüler hat in Form eines der Schule 
des neuen Aufenthalts auf amtl. Weg zu über- 
reichenden Schreibens nach bes. Formular zu ge-
	        
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