Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Schulpflicht. 
schehen, MV. 1. 3. 10, Rabl. 105.— 2. Die Sch.= 
Pflicht selbst beginnt bei jedem Kind in dem 
7. und endigt i. d. R. im 14. Lebensj. Eine 
örtliche Ausdehnung der Sch Pflicht auf 8 J. ist 
zulässig. Auch steht es den Eltern frei, ihre Kin- 
der schon im 6. Lebensj. zur Schule zu schicken, 
wenn sie gehörig entwickelt sind und innerhalb 
von 5 Mon. nach dem Aufnahmetermin das 6. 
Lebensj. vollenden. Dsgl. darf ein Schüler, wenn 
er will, noch ein weiteres J. die Schule besuchen, 
wie auch andererseits bei Kindern, die bei der Ent- 
lassungsprüfung ganz ungenügende Kenntnisse 
und Fertigkeiten zeigen, die Dauer der Sch Pflicht 
um 1—2 J. verlängert werden kann. — 3. Der 
Schuleintritt erfolgt am ersten Schulta 
des Mon. Mai, der Austritt auf den Schlaß 
des Sch Jahrs am 22. April, Erl. 4. 3. 10, Abl. 
Min ch. 94. Sch Entlassungen vor vollendeter 
Sch Pflicht sind von dem OchR. nur in Notfällen 
zu gestatten, § 2 angef. V. Näheres hiezu s. über 
vorzeitige SchEntlassung und Frühkonfirmation, 
Abl. Min KSch. 1911 5 f. — 4. Kinder, die sich 
bei ihren Eltern befinden, haben die VSch. des 
Wohnorts der Elterrn, diej., die sich aus- 
wärts aufhalten, die VSch. ihres zeitlichen Auf- 
enth Orts zu besuchen. In Orten, wo sich keine 
eigene VSch. befindet, haben die schulpfl. K. die 
Sch. desj. Orts zu besuchen, mit dem der Ort ihres 
Aufenthalts im Sch Verband steht, Art. G. In 
Orten, wo sich Einw. verschied. Glaubensbekennt- 
nisse befinden und für die Angehör. der Minder- 
heitskonf. eine eigene Sch. besteht, haben die schul- 
pfl. K. der letzteren die Sch. ihrer Konf. zu be- 
suchen. Im andern Fall haben die Eltern die 
Wahl, ob sie ihre K. in die VSch. des Wohnorts 
oder in eine benachb. Sch. ihrer Konf. schicken wol- 
len. Eine gleiche Befugnis haben solche Konfes- 
sionsverwandte, wenn in ihrem Wohnort über- 
haupt keine VSch. besteht und die BezSch., mit der 
die Mehrzahl der Ortseinwohner im Verband steht, 
näher gelegen ist als die VSch. ihrer eig. Konf. 
Ein Wahlrecht der Eltern findet jedoch in beiden 
Fällen nicht statt, wenn die KonfSch. über 4 km 
vom Wohnort entfernt ist, es wäre denn, daß die 
Eltern nachweisen könnten, daß ihre K. die ent- 
ferntere Sch. ohne Nachteil für ihre Gesundhbeit 
sowohl als für den allg. Sch= Zweck besuchen können, 
Art. 7. — 5. Diej., denen die Sorge für die Person 
des K. zusteht, und ihre Stellvertr. (Erzieher, 
Lehr= und Dienstherren, Arbeitgeber) haben dar- 
über zu wachen, daß die ihrer Obhut anbefohl. 
K. die Sch. regelmäßig besuchen. Im 
Fall der Zuwiderhandlung werden sie wegen un- 
gerechtfertigter Schulversäumnisse der K. 
nach den clür die Erlassung poliz. Strafverf. 
besteh. Vorschr. für jeden einz. Fall mit Geldstr. 
bestraft. Diese Str. beträgt in leichteren Fällen, 
bes. bei der 1. Versäumnis, 50 -3, in schwereren 
Fällen, bes. wenn die Verfehl. sich innerhalb 
Sahresfrist nach Verhängung einer Str. wieder- 
olt, 1—20 “. Geldstr., die den Betrag von 
1 4 erreichen oder übersteigen, sind im Fall der 
Uneinbringlichkeit in Haft bis zu 3 T. umzu- 
wandeln. Für Erlassung von Strafverf. sind die 
Ortsvorst. innerhalb ihrer ges. Befugnis zustän- 
dig. Im Fall eines beharrlichen ungehorf. wird 
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der Schulbesuch der K. durch die geeigneten Poli- 
zeimaßregeln bewirkt. Wird ein K. aus polizei- 
lichen Gründen für längere Zeit vom Besuch 
einer VSch. ausgeschlossen, so liegt den Eltern 
oder ihren ges. Stellvertretern die Fürsorge für 
den erforderl. Privatunterricht ob, vorbehältlich 
einer etwaigen Unterstützung hiefür aus den betr. 
örtlichen Kassen, Art. 9. Sämtliche Schulversäum- 
nisse (die erlaubten sowohl wie die wegen Krank- 
heit und die ungerechtfertigten) sind in ein fort- 
laufendes Schülerverzeichnis einzutragen. Der 
Klassenlehrer darf bis zu 2 T., der Schulvorst. bis 
zu 4 T., der Ortsch Rat bis zu 12 T., der BezSch.= 
Insp. für längere Zeit einem Schüler Urlaub er- 
teilen. Mißbraucht ein L. die ihm eingeräumte 
Befreiungsbefugnis, so kann sie ihm von dem 
BezSch Insp. entzogen werden. Für pflichtmäßige 
Behandlung und Anzeige der Schulversäumnisse 
hat der Sch Vorstand zu sorgen, Dienstanweisung 
§ 4. Falsche Einträge sind nach § 348 St G. straf- 
bar. Die Lehrer haben monatlich in einer Zu- 
sammenstellung die ungerechtfertigten Sch Vers. 
spät. am 10. T. des f. Mon. dem Schulvorstand 
und dieser der Ortspol Beh. zu übergeben. Diese 
hat sie unverzüglich und, soweit möglich, innerhalb 
des Monats der Uebergabe der Listen zu erledigen 
und die Art der Erled. der angez. Uebertret. 
dem Sch Vorstand mitzuteilen, MErl. 27. 2. 10, 
Rgbl. 191. Bei Behandlung mehrerer gleichzeitig 
angezeigter Sch Vers. ist Rücksicht auf die Einheit- 
lichkeit des Willens bzw. Fahrlässigkeit der schuldi- 
gen Eltern zu nehmen; trifft diese Annahme nicht 
zu, so ist wegen jeder Vers. eine bes. Strafe an- 
zusetzen, MErl. 4. 7. 84, Konf Abl. VIII 3387. Für 
die Strafverf. selbst kommen in Anwendung § 453 
St PrO., Art. 9 u. 10 G. 12. 8. 79 b. Aend. des 
Polst G.; bezügl. der örtlichen Zuständigkeit s. 
Schicker, Polst G. 1 49, 101, 122; bezügl. der Unter- 
lassung der Verfolgung einer strafb. Handlung 
m 346 St GB. — 6. Was die tägliche Schul- 
pflicht betrifft, so soll der Unterricht für die 
Schüler unter 10 J. vormittags nicht über 3, 
nachmittags nicht über 2, bei älteren Schülern 
nicht über 4 bzw. 3 Std. dauern, § 32 MV. 28. 12. 
70, Kons Abl. V Beil. zu Nr. 201. In der Zeit 
von Mitte Nov. bis Mitte Febr. darf der Vor- 
mittlinterricht nicht früher als 8 Uhr, M. 
23. 2. 92, Kons Abl. X 4420, kann aber in dringen- 
den Fällen mit Gen. des BezSch Insp. auch um 
8 Uhr beginnen. Den Verdingkindern darf ein 
abtetürter Schulbesuch nicht gestattet werden, 
MV. 12. 4. 94, Kons Abl. X 4668. Die Erlaubnis 
zur Mitführung von schulpfl. K. beim Gewerbe- 
betrieb im Umherziehen ist zu versagen, wenn nicht 
für ihren ausreichenden Unterricht gesorgt ist, s. 
Gewerbebetrieb im Umherziehen. alls Kinder 
unter 14 J. auf öff. Plätzen feilbieten sollen, 
6 darf dies nicht für länger als 4 Wocch., 
420 GewO., und nur mit Zustimmung der 
Ortsch Beh., MV. 12. 12. 96, Rgbl. 322, gestattet 
werden. Wie weit eigene und fremde schulpflich- 
tige K. in gewerbl. Betrieben vor, zwischen und 
nach der tägl. SchZeit verwendet werden dür- 
fen, schreiben RG. b. Kinderarbeit in gewerbl. 
Betr. 80. 8. O8 und MV. sowie MErl. 10. 12. o8, 
15. 12. 03 u. 16. 12. 03, Min Abl. 1909 109 vor.
	        
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