Schulvakanzen — Schulzucht.
Erd- und Naturkunde, Singen und Zeichnen, für
die Knaben Turnen, für die Mädchen einfache
Leibesübungen, endlich weibliche Handarbeit. Hiezu
tritt in den gehobenen VSch. (Mittelschulen) der
Unt. in einer fremden Sprache. Außerdem können
ür die Kn. Handfertigkeitsunterricht, für die M.
urnen und Haushaltungskunde eingeführt wer-
den, Art. 2. Wieviel in den einzelnen Schulfächern
gefordert wird und wie der Unt. zu erteilen ist,
wurde in „Der Lehrplan für die w. V.=
Sch.“, C. Grüninger, Stuttgart 1907, im ein-
zelnen bestimmt. Derselbe ist in 2 Abt. gehalten:
in einen LPl. für die ausgebaute Sch. und in
einen solchen für die 1 kl. Sch. In der ersteren um-
faßt jede Kl. nur 1 Lehrgang, in der 1 kl. werden
die K. aller Alterstufen von einem L. unterrich-
tet, jedoch in 4 Abt.: 1., 2. u. Z., 4. u. 5., 6. u. 7.
Schuljahr. Hienach richtet sich die Verteilung auch
in den 2= bis 6kl. Sch. Die Einteilung der Kl.
und ihre Zuweisung an die L. wird nach An-
hörung des Lehrerkonvents auf Grund des Vor-
schlags der Ortschulbeh. vom BezSch Insp. be-
stimmt. J. d. R. haben die Lehrer aller Stufen
den einz. Jahrgang wenigst. 2 J. zu behalten.
Die 2kl. Sch. schließt sich bezügl. der Lehraufgabe
im allg. der 1kl., die andern Sch. mehr der aus-
gebauten (7kl.) Sch. an. Die Höchstzahl der wöch.
Unterrichtstunden beträgt für das 1. Sch J. 20,
für das 2. 22, das 3. 25, das 4. u. 5. 30, das
6. u. 7. 32. Aller Unt. soll so gestaltet werden,
daß die sittlich religiöse Anlage und die geistige
Kraft des Schülers entwickelt, sein Interesse ge-
weckt, seine Selbsttätigkeit angeregt und dauernde
Lernfreudigkeit erreicht wird. Nicht auf ein
Vielerlei der Eindrücke, sondern auf ihre Stärke,
die bes. durch lebendige Anschauung gewonnen
wird, ist der Unt. anzulegen. Auch sau das auf
den verschiedenen Unterrichtsgebieten erreichte
Einzelwissen ohne Künstelei und Zwang bei jeder
Gelegenheit innerlich verknüpft und alles Wissen
und Können durch stetige Uebung gefestigt werden.
In jeder Kl. sind die Bedürfnisse und Fähigkeiten
der schwachen wie der begabten Kinder sorgfältig
zu beachten. Es dürfen daher weder die Schwachen
vernachlässigt, noch die Fähigen bei langsamerem
Unterrichtsgang. in ihrem Lerneifer gehemmt
werden. In Uebersichten ist die den einzelnen
ächern und Kl. (Kn. und M.) zuzuweisende
tundenzahl ausgeworfen. Diese Uebersichten
bieten die Grundlage für die Stundenpläne der
einzelnen Kl., die dem BezSch Insp. zur Genehm.
vorzulegen sind. Für jedes Fäuhech ist das Ziel,
der Stoff der einzelnen Schuljahre und die Be-
lung anzugeben- Doch sollen diese Weisungen
ür die Behandlung die Freiheit des erfahrenen
nicht beeinträchtigen, vielmehr nur zur Siche-
rung einheitlicher Arbeit und gegenüber methodi-
schen Mißgriffen erprobte Unterrichtsgrundsätze
arbieten. Bes. LPl., die für 2= bis ekl. Sch.
aufzustellen find, oder Stoffpläne für ausgebaute
Schulen bedürfen der Genehm. des BezSch Insp.
W. Haller.
Schulvakanzen. Die Ferien der VSch. einschl.
der Mittelsch, dürfen die Höchstzahl von 65 Tagen
nicht überschreiten. Daneben bleiben neben den
Sonntagen und den Geburtsfesten des Kaisers,
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des Königs und der Königin außer Rechnung:
Neujahrsfest, Erscheinungsfest, Gründonnersta
Karfreitag, Ostermontag, Christi Himmelfahrt,
Pfingstmontag, Feiertag Peter und Paul, Christ-
fest und Stehanusfeiertag. ferner ein Tag für
ein Kinderfest oder einen Schulausflug, sowie der
balbe Vakanztag unmittelbar nach der Prüfung.
inzurechnen sind die oben nicht genannten Fest-
und Feiertage, von denen die Festtage durchweg
und die Feiertage insoweit schulfrei bleiben
müssen, als es die Rücksicht auf die kirchliche Feier
gebietet; auch wo das letztere nicht zutrifft, können
die Feiertage als schulfreie Tage fortgeführt wer-
den. In allen Sch. sind Ferien zu geben an
Weihnachten vom 24. Dezember bis 1. Januar,
am Ostersamstag und vom 23. bis 30. April. Im
übrigen bestimmen die Ort SchR. nach Anhörung
der Lehrerkonvente den Zeitpunkt des jeweiligen
Beginns. Beginn und Dauer dieser Ferien sind
dem BezöSch Insp. rechtzeitig mitzuteilen. Ueber
den Ausfall des Nachmittagsunterrichts bei großer
Hitze (250 C. Swischen 9 und 10 Uhr) entscheidet
bei lklassigen Sch. der geschäftsführende Vors. des
Ort SchR., in 2kl. Sch. der erste Lehrer, in größe-
ren Sch. der Sch Vorstand, M. 1. 8. 10 8§ 8,
Rabl. 105. Außerdem können Vakanztage zu den
Versammlungen der Lehrervereine, bei Verwen-
dung von Lehrern als Protokollführer bei Reichs-
und Landtagswahlen oder bei der Volkszählung,
zu Besuchen von Liederfesten usw. auf bes. An-
suchen durch den BezSch Insp. auf ausdrückliche
Ermächtigung des OchR. bewilligt werden.
W. Haller.
Schulversäumnisse s. Schulpflicht 5.
Schulvorstand s. Ortschulrat.
Schulzucht. Die Berechtigung der Lehrer zu
Schulstrafen gegen die Schüler beruht einerseits
auf der ges. Aufgabe der VSch., nämlich der
relig.-sittl. Bildung und Unterweisung der Jug.
in den für das bürgerliche Leben nötigen allg.
Kenntnissen und Fertigkeiten, Art. 1 VSch G. 27.
8. 09, Rgbl. 107, und ihrer hiedurch bedingten
Erziehungsgewalt, andererseits auf der aus dem
ges. Sch Zwang sich ergebenden Pflicht der Schüler,
sich der Erziehungsgewalt der VSch. zu unter-
ordnen. Der Zweck der SchStr. besteht demgemäß
in der Durchführung obiger Erziehungsaufgabe,
bes. auch in der Erhalkung von Zucht und Ord-
nung innerhalb der Sch., sowie zugleich in der
Besserung derj. Schüler, die jenen sittlichen An-
forderungen zuwiderhandeln. Als unmittelbarer
Ausfluß der ges. Erziehungsgewalt der VSch. ist
ihr Strafrecht, das im Unterschied vom öff. Straf-
recht wesentlich disziplinärer Natur ist, unabhängig
von der elterlichen Zucht. Gleichwohl ist, sofern
die Schulzucht die Stelle der elterlichen Erziehung
vertritt, zu fordern, daß sie „i. S. einer richtig
verstandenen väterlichen Zucht gehandhabt“ wird,
§ 1 MV. 1. 8. 10, Abl. Min KSSch. 117. Gegen-
stand der SchZ. sind nur solche Handlungen oder
Unterlassungen, die sich als Schulvergehen,
d. h. als Verletzung derj. bes. sittlichen Pflichten
darstellen, die durch das Verhältnis der Angehörig-
keit zur Sch. begründet sind. Schulvergehen find
jomit Verfehlungen gegen die Hausordnung, gegen
ie Ordnung des Unterrichts, Verfehlungen der