Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Schulvakanzen — Schulzucht. 
Erd- und Naturkunde, Singen und Zeichnen, für 
die Knaben Turnen, für die Mädchen einfache 
Leibesübungen, endlich weibliche Handarbeit. Hiezu 
tritt in den gehobenen VSch. (Mittelschulen) der 
Unt. in einer fremden Sprache. Außerdem können 
ür die Kn. Handfertigkeitsunterricht, für die M. 
urnen und Haushaltungskunde eingeführt wer- 
den, Art. 2. Wieviel in den einzelnen Schulfächern 
gefordert wird und wie der Unt. zu erteilen ist, 
wurde in „Der Lehrplan für die w. V.= 
Sch.“, C. Grüninger, Stuttgart 1907, im ein- 
zelnen bestimmt. Derselbe ist in 2 Abt. gehalten: 
in einen LPl. für die ausgebaute Sch. und in 
einen solchen für die 1 kl. Sch. In der ersteren um- 
faßt jede Kl. nur 1 Lehrgang, in der 1 kl. werden 
die K. aller Alterstufen von einem L. unterrich- 
tet, jedoch in 4 Abt.: 1., 2. u. Z., 4. u. 5., 6. u. 7. 
Schuljahr. Hienach richtet sich die Verteilung auch 
in den 2= bis 6kl. Sch. Die Einteilung der Kl. 
und ihre Zuweisung an die L. wird nach An- 
hörung des Lehrerkonvents auf Grund des Vor- 
schlags der Ortschulbeh. vom BezSch Insp. be- 
stimmt. J. d. R. haben die Lehrer aller Stufen 
den einz. Jahrgang wenigst. 2 J. zu behalten. 
Die 2kl. Sch. schließt sich bezügl. der Lehraufgabe 
im allg. der 1kl., die andern Sch. mehr der aus- 
gebauten (7kl.) Sch. an. Die Höchstzahl der wöch. 
Unterrichtstunden beträgt für das 1. Sch J. 20, 
für das 2. 22, das 3. 25, das 4. u. 5. 30, das 
6. u. 7. 32. Aller Unt. soll so gestaltet werden, 
daß die sittlich religiöse Anlage und die geistige 
Kraft des Schülers entwickelt, sein Interesse ge- 
weckt, seine Selbsttätigkeit angeregt und dauernde 
Lernfreudigkeit erreicht wird. Nicht auf ein 
Vielerlei der Eindrücke, sondern auf ihre Stärke, 
die bes. durch lebendige Anschauung gewonnen 
wird, ist der Unt. anzulegen. Auch sau das auf 
den verschiedenen Unterrichtsgebieten erreichte 
Einzelwissen ohne Künstelei und Zwang bei jeder 
Gelegenheit innerlich verknüpft und alles Wissen 
und Können durch stetige Uebung gefestigt werden. 
In jeder Kl. sind die Bedürfnisse und Fähigkeiten 
der schwachen wie der begabten Kinder sorgfältig 
zu beachten. Es dürfen daher weder die Schwachen 
vernachlässigt, noch die Fähigen bei langsamerem 
Unterrichtsgang. in ihrem Lerneifer gehemmt 
werden. In Uebersichten ist die den einzelnen 
ächern und Kl. (Kn. und M.) zuzuweisende 
tundenzahl ausgeworfen. Diese Uebersichten 
bieten die Grundlage für die Stundenpläne der 
einzelnen Kl., die dem BezSch Insp. zur Genehm. 
vorzulegen sind. Für jedes Fäuhech ist das Ziel, 
der Stoff der einzelnen Schuljahre und die Be- 
lung anzugeben- Doch sollen diese Weisungen 
ür die Behandlung die Freiheit des erfahrenen 
nicht beeinträchtigen, vielmehr nur zur Siche- 
rung einheitlicher Arbeit und gegenüber methodi- 
schen Mißgriffen erprobte Unterrichtsgrundsätze 
arbieten. Bes. LPl., die für 2= bis ekl. Sch. 
aufzustellen find, oder Stoffpläne für ausgebaute 
Schulen bedürfen der Genehm. des BezSch Insp. 
W. Haller. 
Schulvakanzen. Die Ferien der VSch. einschl. 
der Mittelsch, dürfen die Höchstzahl von 65 Tagen 
nicht überschreiten. Daneben bleiben neben den 
Sonntagen und den Geburtsfesten des Kaisers, 
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des Königs und der Königin außer Rechnung: 
Neujahrsfest, Erscheinungsfest, Gründonnersta 
Karfreitag, Ostermontag, Christi Himmelfahrt, 
Pfingstmontag, Feiertag Peter und Paul, Christ- 
fest und Stehanusfeiertag. ferner ein Tag für 
ein Kinderfest oder einen Schulausflug, sowie der 
balbe Vakanztag unmittelbar nach der Prüfung. 
inzurechnen sind die oben nicht genannten Fest- 
und Feiertage, von denen die Festtage durchweg 
und die Feiertage insoweit schulfrei bleiben 
müssen, als es die Rücksicht auf die kirchliche Feier 
gebietet; auch wo das letztere nicht zutrifft, können 
die Feiertage als schulfreie Tage fortgeführt wer- 
den. In allen Sch. sind Ferien zu geben an 
Weihnachten vom 24. Dezember bis 1. Januar, 
am Ostersamstag und vom 23. bis 30. April. Im 
übrigen bestimmen die Ort SchR. nach Anhörung 
der Lehrerkonvente den Zeitpunkt des jeweiligen 
Beginns. Beginn und Dauer dieser Ferien sind 
dem BezöSch Insp. rechtzeitig mitzuteilen. Ueber 
den Ausfall des Nachmittagsunterrichts bei großer 
Hitze (250 C. Swischen 9 und 10 Uhr) entscheidet 
bei lklassigen Sch. der geschäftsführende Vors. des 
Ort SchR., in 2kl. Sch. der erste Lehrer, in größe- 
ren Sch. der Sch Vorstand, M. 1. 8. 10 8§ 8, 
Rabl. 105. Außerdem können Vakanztage zu den 
Versammlungen der Lehrervereine, bei Verwen- 
dung von Lehrern als Protokollführer bei Reichs- 
und Landtagswahlen oder bei der Volkszählung, 
zu Besuchen von Liederfesten usw. auf bes. An- 
suchen durch den BezSch Insp. auf ausdrückliche 
Ermächtigung des OchR. bewilligt werden. 
W. Haller. 
Schulversäumnisse s. Schulpflicht 5. 
Schulvorstand s. Ortschulrat. 
Schulzucht. Die Berechtigung der Lehrer zu 
Schulstrafen gegen die Schüler beruht einerseits 
auf der ges. Aufgabe der VSch., nämlich der 
relig.-sittl. Bildung und Unterweisung der Jug. 
in den für das bürgerliche Leben nötigen allg. 
Kenntnissen und Fertigkeiten, Art. 1 VSch G. 27. 
8. 09, Rgbl. 107, und ihrer hiedurch bedingten 
Erziehungsgewalt, andererseits auf der aus dem 
ges. Sch Zwang sich ergebenden Pflicht der Schüler, 
sich der Erziehungsgewalt der VSch. zu unter- 
ordnen. Der Zweck der SchStr. besteht demgemäß 
in der Durchführung obiger Erziehungsaufgabe, 
bes. auch in der Erhalkung von Zucht und Ord- 
nung innerhalb der Sch., sowie zugleich in der 
Besserung derj. Schüler, die jenen sittlichen An- 
forderungen zuwiderhandeln. Als unmittelbarer 
Ausfluß der ges. Erziehungsgewalt der VSch. ist 
ihr Strafrecht, das im Unterschied vom öff. Straf- 
recht wesentlich disziplinärer Natur ist, unabhängig 
von der elterlichen Zucht. Gleichwohl ist, sofern 
die Schulzucht die Stelle der elterlichen Erziehung 
vertritt, zu fordern, daß sie „i. S. einer richtig 
verstandenen väterlichen Zucht gehandhabt“ wird, 
§ 1 MV. 1. 8. 10, Abl. Min KSSch. 117. Gegen- 
stand der SchZ. sind nur solche Handlungen oder 
Unterlassungen, die sich als Schulvergehen, 
d. h. als Verletzung derj. bes. sittlichen Pflichten 
darstellen, die durch das Verhältnis der Angehörig- 
keit zur Sch. begründet sind. Schulvergehen find 
jomit Verfehlungen gegen die Hausordnung, gegen 
ie Ordnung des Unterrichts, Verfehlungen der 
 
	        
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