Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Schutzwaldungen — Schwebnetz. 
stehende Unt Off. ein solches von 1000 X, nach Ab- 
lauf des 8. Dst J. für jedes weitere J. dieser Be- 
träge. Mannschaften u. UOff. erhalten neben der 
Ausrüstung eine Vergütung zur Beschaffung klei- 
nerer Bedarfsgegenstände. In Afrika wird freie 
Unterkunft, ärztliche Behandlung, Arzneimittel u. 
Lazarettverpflegung gewährt. Bei Expeditionen 
in Südwestafrika erhalten auch Offiziere freie 
Verpflegung. Während der Dauer der Dienstverpfl. 
ist tmonatl. Heimatsurlaub mit Reisebeihilfe bzw. 
freier Ueberfahrt zuständig, ohne Anrechnung der 
eisezeit von bzw. nach dem nächsten europäi- 
schen Hafen unter Belassung der vollen Geldbezüge. 
Bei Verlängerung der Dienstverpfl. wird Urlaub 
nach einem jedesmaligen Aufenthalt von 14 J. 
in Kamerun, 2 J. in Ostafrika und 8 J. in Süd- 
westafrika erteilt. Weitergehende Beurlaubungen 
nur mit allerh. Bewilligung, wobei über 6 Mon. 
entspr. Gehaltskürzung eintritt, ausgenommen die 
Personen vom Feldwebel abwärts in Südwest- 
afrika. Innerhalb des Schutzgebiets kann Urlaub 
erteilen der Kommandeur bis zu 30, der Gouver- 
neur bis zu 45 T. — V. Auf die Angehörigen 
der Sch. finden die MStr G., die Disziplinarstraf- 
ordnung, Kriegsartikel, Beschwerdeordnung und 
Best. über Ehrengerichte sinngemäße Anwendung. 
Bezüglich der Versorgung gelten die Best. des 
Offizierpens G., des Ges. über Versorgung der 
Unterklassen des RHeeres und des Militärhinter- 
bliebenen G., s. d. — VI. Das Ausscheiden 
aus der Sch. erfolgt vor Ablauf der Dienstz., 
wenn eine der Voraussetzungen für vorzeitige 
Aufhebung der Kapitulation zutrifft, oder wegen 
körperlicher Unbrauchbarkeit, wenn Wiederher- 
stellung durch Beurlaubung nach Europa aus- 
schlossen ist, oder bei Verurteilung zu einer 
renstrafe, wegen Ungeeignetheit auf Antrag des 
Kommandeurs; in Südwestafrika auf Grund 
egenseitigen Einverständnisses, unter der Be- 
ingung, daß der Ausscheidende sich zur Ansied- 
lung an Ort und Stelle verpflichtet. — III. Die 
Ergänzung der Farbigen erfolgt durch Werbung 
in den Sch Gebieten; die Dienstverhältnisse regelt 
der vom Gouverneur genehmigte Werbekontrakt. 
Die näh. Vorschr. über die Organisation der Sch. 
enthält die auf Grund 7 G. 18. 7. 96 am 
25. 7. 98 vom Rchsk. erlass. Schuztruppenphung. 
ehner. 
Schutzwaldungen. Im Sinn des w. Forstpol G. 
dieji. W., die nach dem Ermessen des Forst A. 
wegen der örtl. Verhältnisse zur Abhaltung von 
Gefahren, bes. des Abrutschens und Boden- 
abschwemmens, in entspr. Beftand zu erhalten 
sind oder zum Schutz gegen Windschaden für die 
angrenzenden rein oder vorherrschend mit Nadel- 
hols bestockten W. dienen, FP. Art. 9 Abs. 1. 
Hienach find W. bleibenden Schutzwaldcharakters, 
der in den Standortsverhältnissen und in der 
Fürsorge für das allg. Wohl begründet ist, unter- 
schieden, Sch. i. eng. S., und solche vorüber- 
ehenden Schutzwaldcharakt., in der Lage und den 
estockungsverhältnissen der Nachbarwaldungen 
begründet und zeitlich wechselnd, Sch. i. weit. S. 
Für W. beiderlei Art ist zu einer kahlen Ab- 
olzung oder starken Lichtung die Erlaubnis des 
Forft A. einzuholen, doch besteht für dieselben in- 
  
  
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sofern ein Unterschied, als die Sch. i. eng. S. von 
Amts wegen bes. Aufsicht unterliegen, daher auch 
in den forstpol. Waldverzeichnissen mit ihren Par- 
zellennummern und etwaiger Begründung ihrer 
Ausnahmestellung bes. aufgeführt, weiterhin den 
Besitzern mittelst schriftl. Eröffnung bekannt ge- 
geben sind, FP. Art. 9 Abs. 1; VollzAnw. 30. 7. 
02, Min FAbl. 95, § 8. Bei den Sch. i. w. S. da- 
gegen kann im allg. das Gesuch der Besitzer der 
gefährdeten Waldungen um Schutz abgewartet 
werden. Die Erlaubniserteilung zu Holaschlägen 
in Sch. kann an bes. Bedingungen geknüpft 
werden. Soweit KörperschW., sowie größere 
Privat W. in Betracht kommen, die sich in einer 
Hand befinden und planmäßig bewirtschaftet 
werden, sind vorgängig etwaigen Wuslagen und 
Anordnungen des Krstl die Weisungen der 
Forstdir. einzuholen, Vollz Unw. § 7. — Straf- 
androhung für unerlaubte Holzschläge in Sch. 
in FPG. Art. 19, ferner für Nichterfüllung der 
an die Erlaubnis geknüpften Bedingungen: das. 
Art. 20 Z. 2. E. Speidel. 
Schutzzölle s. Zölle. 
Schwachsinnige und Epileptische, Anstalten für 
solche. Ueber die Aufnahme von Kr. in A. f. 
Schw. und E., den Betrieb und die Ueberwachung 
dieser A., bestimmt Min JIV. 18. 3. 96, Rgbl. 53: 
1. darüber, ob und inwieweit Krankenpflege-, 
Bewahr= oder Beschäftigungsanst., die E. oder 
Schw., wenn auch neben anderen Pfleglingen, 
aufnehmen, den Vorschr. der gen. Verf. zu unter- 
stellen Uin, entscheidet nach Vernehmung des 
Med Koll. das Min J. — 2. Die Aufnahme eines 
Pfleglings in eine A. f. Schw. und E. darf nur 
auf Grund eines auf pers. Untersuchung beruh. 
Zeugnisses eines appr. Arztes erfolgen, das sich 
über die Art und die bisherige Dauer der Krank- 
heit ausspricht. Soweit nötig, ist in dem Z. zu 
bemerken, daß die Verbringung des Kr. in eine 
Irrenanstalt nicht erforderlich sei. — 3. Jede 
Aufn. eines Kr. ist dem O A. des Bez., in dem 
die A. liegt, anzuzeigen. — 4. Ueber die aufgen. 
Kr. ist Liste zu führen. — 5. Die Wahrnehmungen 
über Verhalten und Befinden der Kr. find aufzu- 
zeichnen. — 6. Stirbt ein Kr., so ist der O#. 
hievon so zeitig in Kenntnis zu setzen, daß er 
der etwa beabsichtigten Sektion der beiche anwoh- 
nen kann. — 7. Die Ueberwachung der A. f. 
Schw. und E. liegt dem Med Koll. ob. Abgesehen 
hievon haben die O #e#. i. d. R. die Anst. jährlich 
2mal unvermutet zu besichtigen unter entspr. Be- 
achtung der Vorschr. der Dienstanw. für Vis. der 
Privatirrenanst. 26. 3. 90, Rabl. 73. — 8. Am 
Schluß des Jahres ist dem Med Koll. ein Jahres- 
bericht und ein Verz. der in der A. verpfl. Kr. 
vorzulegen, s. auch Krankenanstalten. 
Rößler. 
Schwadderich s. Aal. 
Schwebforelle, Silberforelle, eine im Bodensee 
vorkommende, vorübergehend oder dauernd un- 
fruchtbare Sorte von Seef., die zur Laichzeit die 
Wanderung in den Oberrhein oder in die 
Bregenzer Ach zum Zweck der Eierablage nicht 
mitmacht und daher während der Schonzeit ge- 
fangen werden darf, s. Fischereipflege a. 2. 
Schwebnetz s. Felchen.
	        
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