Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Schwemmkanalisation — Sicherheitsleistung im Gewerbebetrieb. 
gelten nur für die betr. Gde), so geht die Beschw. 
wegen Versagung eines ZulSch. an die Schaubeh. 
— 5. Einfährung oder Erhöhung von Sprung- 
geldern bedarf der Genehm. des BezRats. — 
4 Sprungplätze müssen gehörig abgeschlossen und 
gegen den Einblick von außen verwahrt nein. 
ert. 
Schwemmkanalisation s. Einleitung von Ab- 
wasser. 
Schwimmunterricht. Es gilt das über Tanz- 
unterricht Gesagte, . d. 
Schwurgerichte s. Gerichtsverfassung lI. 
Seemännische Bevölkerung s. Ersatzwesen XVI. 
Seeschiffer sind Personen, die sich gewerbs- 
mäßig mit der Führung von Seeschiffen befassen. 
In Ausführung von Art. 54 Abs. 2 RV., wonach 
das Reich die Pedingungen festzustellen hat, von 
welchen die Erlaubnis der Führung eines See- 
schiffes abhängig ist, ist in § 31 Abs. 1 Gew. 
bestimmt, daß S., Seesteuerleute, Maschinisten der 
Scedampfschiffe und Lotsen sich über den Besitz 
der erforderlichen Kenntnisse durch ein Befähi- 
gungszeugnis der zuständigen VerwBeh. auszu- 
weisen haben. Die Vorschr. über den Nachweis 
dieser Befähigung wie auch (dies zuf. § 4 der 
Scemannsordnung 2. 6. 02, R#l. 175) die Best. 
über den Grad des Befähigungszeugnisses, das 
der Kapitän und die Schiffsoffiziere besitzen müs- 
sen, erläßt der Bdrt. In ersterer Beziehung gelten 
jetzt die Vorschr. der Rchsk Bek. 16. 1. 04 b. den Be- 
fähig Nachweis und die Prüfung der S. und See- 
steuerleute auf d. Kauffahrteischiffen, R#l. 3, 
cänd. (zu § 7, 9, 42, 54) durch RchskBek. 14. 3. 06, 
GBl. 427, (zu § 5 Abs. 2) durch RchskBek. 24. 
7. 09, Ro#l. 892, und (zu § 3) durch RchskBek. 
3. 6. 10, Rel. 867. Hienach ist der Befähigungs- 
nachweis und damit auch der Umfang der Ge- 
werbebefugnis nach einzelnen Klassen der Schiffer 
(Schiffer auf Küstenfahrt, auf kleiner Fahrt, auf 
großer Fahrt, Seesteuermann) abgestuft, und es 
find demgeweß auch die Prüfungsanforderungen 
bemessen. Bes. Vorschr. für Hochseefischereifahr- 
euge (vgl. § 52 RchskBek. 16. 1. C04) sind ergangen 
hurch Rchsk Bek. 5. 5. 04 b. die Besetzung der See- 
fischereifahrgeuge mit Schiffsführern und 
Maschinisten, RGBl. 163, geänd. (zu § 6, 7, 10, 
11, 13 a) durch RchskBek. 20. 6. 13, Rl. 370, 
welche hinsichtlich des Befäh Nachw. und der Ge- 
wehrbefugnisse gleichfalls mehrfache Abstufungen 
(Küstenfischerei, kleine, mittlere und große Hoch- 
seefischerei) enthält. Ein Rechtsmittel gegen die 
Lersagung, des Befähigungsnachweises ist weder 
durch die GewO., noch durch die Vorschr. des Bdrts. 
ugelassen. Die auf Grund des Nachweises der 
efähigung erteilten Zeugnisse gelten für das 
ganze Reich, § 31 Abs. 2 GewO. Die Befugnis 
ur Ausübung des Gewerbes als S. darf nicht auf 
eit erteilt werden, § 40 Abs. 1 GewO, ihre Ent- 
biehung (vgl. auch §5 143 GewO.) kann nur durch 
usspruch der Beh. erfolgen, die durch das RG. 
27. 7. 77 b. die Untersuchung von Seeunfällen, 
RGBl. 549, eingesetzt sind (Seeämter und Ober- 
leart). Eine Wiedereinräumung der entzogenen 
efugnis ist mit den in § 34 dieses R. bezeich- 
neten Maßbgaben ermöglicht (zuständig ist das 
Reichsamt des Innern). S., die das Gewerbe 
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ohne den erforderl. Befähigungsnachweis be- 
treiben, oder die ihnen zusteh. Gewefugnisse 
überschreiten, unterliegen der Strafe des § 147 
Abs. 1 Z. 1 GewO. Brenner. 
Seesteuerleute. Der Steuermann ist der Ge- 
bilfe und der Stellvertreter des Schiffsführers, 
§ 3 Seemannsordnung 2. 6. 02, RBl. 175. S. 
müssen sich gemäß § 31 GewO. über den Besitz 
der erforderlichen Kenntnisse durch ein Befähi- 
gungszeugnis der zuständigen VerwBeh. aus- 
weisen, s. Seeschiffer. Brenner. 
See-Unfallversicherung s. zunasperücherun C. 
Seifensiedereien. Die Seifensiederei besteht 
darin, daß Fette in kaustischer Lauge gekocht 
werden. Hiebei erfolgt die Bildung von ifen 
(Verbindungen der Fettsäuren mit den Alkalien) 
unter Abscheidung von Glyzerin, preuß. techn. An- 
leitung II 20, Schicker, GewO. 1288. S. be- 
dürfen der Genehm. nach § 16 GewO. Betriebe, 
in denen Seife auf kaltem Weg, d. h. durch Er- 
wärmung unter dem Siedepunkt hergestellt wird, 
bedürfen der Genehm. nicht. Zuständig zur Ge- 
nehm. ist das Oll. bzw. der BezRat, § 64 VV. 
BezO. Ueber das Verfahren s. Verf. in Gewerbe- 
sachen u. Anlagen, gew. II 3. Strafbest. § 147 
Abs. 1 Z. 2 auch Abs. 3 GewO. Brenner. 
Sektionen der Berufsgenossenschaften s. Un- 
fallversicherung A. III. Z. 3e. 
Selbstfang s. Aal. 
Selbstmörder s. Leichenpässe, Leichentransport 
und Beerdigung 6. 
Selbstversicherung in der Invaliden= und 
Hinterbliebenenversicherung s. d. V 1; in der 
Krankenversicherung s. d. B II. 
5 Helbstverwaltung der Gemeinden s. Gemein- 
e V. 
Selbstverwaltungsjagden s. Regiejagden. 
Seminare s. Frauenstudien III; Geistliche, ev.; 
Lehrerbildungsanstalten. 
Serienlosgesellschaften s. Lotterielose 2. 
Sessionen s. Landtag V. 
Sicherheitsleistung im Gewerbebetrieb. I. Aus- 
wanderungsunternehmer haben vor 
Erteilung der Erlaubnis zum Gewsetr. eine 
S. von mind. 50 000 .K zu bestellen, § 5 RG. 
9. 6. 97, Röl. 463; Ausnahmen s. in § 7 das. 
Sihere Vorschr. über Bestellung und Haftung der 
Sicherheit enthalten § 26 f. Bek. 14. 8. 98, 
RGBl. 39. — II. Auswanderungsagen- 
ten. Die von ihnen zu bestellenden S. hönen 
mind. 1500 zu betragen, § 14 RG. 9. 6. 97, 
RGBl. 463, und find in W. bei den Kreisreg. zu 
hinterlegen, §5 5 Min Erl. 8. B. 98, Abl. 89, s. auch 
§ 26 f. Bek. 14. 3. 98, Rl. 89. Für die Ver- 
wahrung erfolgt Sportelansatz nach Tar. Nr. 37. 
— III. Pfandleiher haben zur Sicherstellung 
der aus ihrem Gewetr. erwachsenden Verpflich- 
tungen bei dem Oll. des Bezirks ihrer Nieder- 
lassung eine S. zu leisten, welche von diesen nach 
den persönlichen und örtlichen Verhältnissen und 
dem Umfang des Geschäftsbetriebs, jedoch nicht 
unter 500 1 festzusetzen ist, § 1 MT. b. den 
Gewerbebetrieb der Pfandleiher 15. 8. 83/28. 5. 82, 
Rabl. 83/200. Für die Verwahrung der Sicher- 
heit erfolgt Sportelansatz nach Tar. Nr. 87. — 
IV. Die im Genehmigungsverfahren über lästige
	        
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