Silberforelle — Sonnenscheinmeßstationen.
Gesetzgebers ist also die, die dingliche Sicherung
der Bauforderungen, welche das Bauen außeror-
dentlich erschwert, nur für volche Gemeinden ein-
zuführen, in denen die Bauspekulation einen
Charakter angenommen hat, bei dem die Forde-
rungen des Bauhandwerkers und der Lieferanten
von Baumaterialien in nicht seltenen Fällen ge-
fährdet erscheinen. Erhebungen, die in den Jahren
1910 und 1911 in W. durch die Zentralstelle für
G. u. H. angestellt worden sind, haben ergeben, daß
in keiner württ. Gde ein Bedürfnis für die
Einführung des 2. Abschn. d. Ges. besteht.
Bazille.
Silberforelle s. Schwebforelle und Fischerei-
pflege a, 2.
ittenpolizei ist die Tätigkeit der PolBeh.,
welche die Aufrechterhaltung der guten Sitte d. h.
ein gewisses Maßhalten in Genüssen u. Aeußer-
ungen der Lebenslust durch Förderung u. Pflege
der öffentl. Sittlichkeit u. die Abwehr u. Be-
strafung von Handlungen, welche die gute Sitte
verletzen oder gefährden, zum Ziele hat. Zur
Aufrechterhaltung der öff. Sittlichkeit hat die S.
Maßnahmen zu treffen, welche geeignet sind, die
Anreizungen zur Unsittlichkeit zu
unterdrücken oder wenigstens möglichst einzuschrän-
ken; zur Abwehr von unsittlichen Handlungen
stehen ihr Zwangs= u. Verbotsmaßnahmen auf
Grund der Bestimmungen des Reichsstrafgesetz-
buchs, des Pol Str Ges., der GewO. u. a. Resetze
u Gebote. — Unter S. i. e. S. versteht man die
auzuchtpolizei, welche sich damit befaßt, die
geschlechtliche Ausschweifung zu verhindern bezw.
Maßnahmen zu treffen, die erforderlich find zur
Sicherung der Gesundheit, der öff. Ordnung u.
des öff. Anstands gegenüber Personen, welche an-
dern Gelegenheit u. Anreiz zu geschlechtlicher Aus-
schweifung geben. — Dic Bestrafung der von den
staatlichen Organen als unsittlich erkannten und
daber verbotenen Handlungen ist im allgemeinen
Sache des Strafrichters; ein näheres Eingehen auf
die bezügl. Bestimmungen des RötrG. u. a.
kann daher hier unterbleiben. Dagegen sind die
auf dem Gebiet des Verwmechts liegenden pol.
Maßnahmen zur Beseitigung der Anreizung zur
Unsittlichkeit hier anzuführen. Insbesondere sind
zu erwähnen die Maßnahmen gegenüber: 1 der
gewerbsmäßigen Ungucht (§§ 361 Z. 6,
362 St GB.), 2. dem Konkubinat d. h. dem
Zusammenleben von Personen in fortgesetzter
außerehelicher Geschlechtsgemeinschaft, wodurch
öff. Aergernis erregt wird (Art. 14 PStr.: neben
Bestrafung ist die Trennung der fragl. Personen
anzuordnen u. Futreffendenfalls durch UngehStr.
zu erzwingen); 3. dem Mädchenhandel ((. d.)
4. der Verbreitung unsittlicher Druck-
chriften und Darstellungen in Wort u. Bild,
eater aller Art, Lichtbilder usw. Das Bor-
dellwesen ist hier nicht zu behandeln, da es
in Württ. nicht praktisch geworden ist. — Sodann
liegt der S. weiter ob, 1. die Bekämpfung
der Trunksucht (Erteilung von Wirtschafts-
konzessionen, Ausübung derselben u. Ueberwachung
sontel Polizeistunde, bestrabung der Trunk-
sucht auf Grund des § 361 Z. 5 St G., Bestrafung
von Wirten wegen Verabreichung von Getränken
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an jugendl. Personen unter 16 Jahren, Art. 17 a
PötrG., Verbot des Wirtshausbesuchs von Fort-
bildungs= und Sonntagsschülern, Verbot der Ver-
abreichung von geistigen Getränken bei öff. Ver-
steigerungen von Grundstücken, Min JV. v. 20. 12.
99, Rgbl. 1229; § 367 Z. 16 RStG. — 6. Die
Aufsicht über Tanzbelustigungen (Erlaub-
niserteilung durch die Ortsvorsteher bezw. an
Sonn= u. Festtagen usw. durch das Oumt, Aus-
schluß junger Leute unter 16 Jahren bei öff.
Tanzbel.) — 7. die Beobachtung der Einhaltung
der reichsges. (RGew O.) Vorschriften über die Ver-
anstaltung von Schauspielen, Schaustel-
lungen,, s. d., Vorträgen usw. — 8. Bekämpfung
der Spielsucht (Veranstaltung von Glücksspie-
len, Lotterien, s. d., u. ähnl.); Art. 7 Z. 3 u. Zza
Pol StrG. — 9. die Abwehr der Tierquälerei
(s. d.); — 10. endlich noch die Erhaltung der Sonn-
tagsruhe u. Schutz der Sonntagsfeier (s. d.).
Sitzgelegenheit. Ueber die Einrichtung von S.
für Angestellte in offenen Verkaufstellen hat der
Bdrt. auf Grund § 139h Abs. 1 GewO. bes.
Best. erlassen, Rchsk Bek. 28. 11. 00, RE#l. 1033.
Diese schreiben zur Abwendung von Gesundheits-
gefahren vor, daß in den zur Bedienung der Kund-
schaft und als Schreibstuben (Kontoren) benützten
Räumen für die daselbst beschäft. Gehilfen und
Lehrlinge eine nach der Zahl dieser Personen aus-
reichende geeignete S. vorhanden sein muß, deren
Benutzung ihnen während der Zeit, in welcher sie
durch ihre eschäftigung nicht daran gehindert
find, zu gestatten ist. iese Best. beziehen sich
nicht auf die mit off. Verkaufstellen verbundenen
Lagerräume, Abs. 4 Min JErl. 1. 3. 01, Abl. 72.
Die Oue., § 23 VV. z. GewO. 28. 9. 00, Ropbl.
753, sind befugt, im Weg der Verwaltungsverfüg-
ung für einzelne öff. Verkaufstellen (§ 139 g Gew.-=
O.) oder durch allg. Anordnung für die iasß Ver-
kaufstellen ihres Bezirks (§ 139h Abs. 2 GewO.)
Best. darüber zu treffen, welchen bes. Anforderun-
gen die S. in Rücksicht auf die Zahl der Personen,
für welche sie bestimmt ist, sowie hinsichtlich ihrer
Lage und Beschaffenheit genügen muß. Strafbest.
§ 147 Abs. 1 Z. 4, auch Abs. 4 GewO.
Brenner.
Sitzungsperioden s. Landtag V.
Soldaten, Ausübung eines Gewerbes durch S.
Die bestehenden Best. über Beschränkung des Ge-
werbebetriebs durch Personen des Soldatenstandes
werden nach § 12 Abs. 2 GewO. durch dieses Ges.
nicht berührt. Maßgebend ist hiefür § 43 RMG.
2. ö. 74, RE#l. 45. Hienach bedürfen die Militär-
personen des Friedenstandes, s. d., zum Betrieb
eines Gew. für sich und für die in Dienstgebäuden
bei ihnen wohnenden Mitgl. ihres Hausstands der
Erlaubnis ihrer Vorgesetzten, insofern nicht das
Gew. mit der Bewirtschaftung eines ihnen *
gen ländlichen Grundstücks verbunden ist. er-
sonen des Beurlaubtenstandes, s. d., sind in der
Ausüb. eines Gew. nicht beschränkt, § 61 a. a. O.
Brenner.
Soldatenstand, Personen des S., s. Aktives
Heer I A 1.
Sonnenscheinmeßstationen s. Statist. Landes-
amt IV 3a.