Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Silberforelle — Sonnenscheinmeßstationen. 
Gesetzgebers ist also die, die dingliche Sicherung 
der Bauforderungen, welche das Bauen außeror- 
dentlich erschwert, nur für volche Gemeinden ein- 
zuführen, in denen die Bauspekulation einen 
Charakter angenommen hat, bei dem die Forde- 
rungen des Bauhandwerkers und der Lieferanten 
von Baumaterialien in nicht seltenen Fällen ge- 
fährdet erscheinen. Erhebungen, die in den Jahren 
1910 und 1911 in W. durch die Zentralstelle für 
G. u. H. angestellt worden sind, haben ergeben, daß 
in keiner württ. Gde ein Bedürfnis für die 
Einführung des 2. Abschn. d. Ges. besteht. 
Bazille. 
Silberforelle s. Schwebforelle und Fischerei- 
pflege a, 2. 
ittenpolizei ist die Tätigkeit der PolBeh., 
welche die Aufrechterhaltung der guten Sitte d. h. 
ein gewisses Maßhalten in Genüssen u. Aeußer- 
ungen der Lebenslust durch Förderung u. Pflege 
der öffentl. Sittlichkeit u. die Abwehr u. Be- 
strafung von Handlungen, welche die gute Sitte 
verletzen oder gefährden, zum Ziele hat. Zur 
Aufrechterhaltung der öff. Sittlichkeit hat die S. 
Maßnahmen zu treffen, welche geeignet sind, die 
Anreizungen zur Unsittlichkeit zu 
unterdrücken oder wenigstens möglichst einzuschrän- 
ken; zur Abwehr von unsittlichen Handlungen 
stehen ihr Zwangs= u. Verbotsmaßnahmen auf 
Grund der Bestimmungen des Reichsstrafgesetz- 
buchs, des Pol Str Ges., der GewO. u. a. Resetze 
u Gebote. — Unter S. i. e. S. versteht man die 
auzuchtpolizei, welche sich damit befaßt, die 
geschlechtliche Ausschweifung zu verhindern bezw. 
Maßnahmen zu treffen, die erforderlich find zur 
Sicherung der Gesundheit, der öff. Ordnung u. 
des öff. Anstands gegenüber Personen, welche an- 
dern Gelegenheit u. Anreiz zu geschlechtlicher Aus- 
schweifung geben. — Dic Bestrafung der von den 
staatlichen Organen als unsittlich erkannten und 
daber verbotenen Handlungen ist im allgemeinen 
Sache des Strafrichters; ein näheres Eingehen auf 
die bezügl. Bestimmungen des RötrG. u. a. 
kann daher hier unterbleiben. Dagegen sind die 
auf dem Gebiet des Verwmechts liegenden pol. 
Maßnahmen zur Beseitigung der Anreizung zur 
Unsittlichkeit hier anzuführen. Insbesondere sind 
zu erwähnen die Maßnahmen gegenüber: 1 der 
gewerbsmäßigen Ungucht (§§ 361 Z. 6, 
362 St GB.), 2. dem Konkubinat d. h. dem 
Zusammenleben von Personen in fortgesetzter 
außerehelicher Geschlechtsgemeinschaft, wodurch 
öff. Aergernis erregt wird (Art. 14 PStr.: neben 
Bestrafung ist die Trennung der fragl. Personen 
anzuordnen u. Futreffendenfalls durch UngehStr. 
zu erzwingen); 3. dem Mädchenhandel ((. d.) 
4. der Verbreitung unsittlicher Druck- 
chriften und Darstellungen in Wort u. Bild, 
eater aller Art, Lichtbilder usw. Das Bor- 
dellwesen ist hier nicht zu behandeln, da es 
in Württ. nicht praktisch geworden ist. — Sodann 
liegt der S. weiter ob, 1. die Bekämpfung 
der Trunksucht (Erteilung von Wirtschafts- 
konzessionen, Ausübung derselben u. Ueberwachung 
sontel Polizeistunde, bestrabung der Trunk- 
sucht auf Grund des § 361 Z. 5 St G., Bestrafung 
von Wirten wegen Verabreichung von Getränken 
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an jugendl. Personen unter 16 Jahren, Art. 17 a 
PötrG., Verbot des Wirtshausbesuchs von Fort- 
bildungs= und Sonntagsschülern, Verbot der Ver- 
abreichung von geistigen Getränken bei öff. Ver- 
steigerungen von Grundstücken, Min JV. v. 20. 12. 
99, Rgbl. 1229; § 367 Z. 16 RStG. — 6. Die 
Aufsicht über Tanzbelustigungen (Erlaub- 
niserteilung durch die Ortsvorsteher bezw. an 
Sonn= u. Festtagen usw. durch das Oumt, Aus- 
schluß junger Leute unter 16 Jahren bei öff. 
Tanzbel.) — 7. die Beobachtung der Einhaltung 
der reichsges. (RGew O.) Vorschriften über die Ver- 
anstaltung von Schauspielen, Schaustel- 
lungen,, s. d., Vorträgen usw. — 8. Bekämpfung 
der Spielsucht (Veranstaltung von Glücksspie- 
len, Lotterien, s. d., u. ähnl.); Art. 7 Z. 3 u. Zza 
Pol StrG. — 9. die Abwehr der Tierquälerei 
(s. d.); — 10. endlich noch die Erhaltung der Sonn- 
tagsruhe u. Schutz der Sonntagsfeier (s. d.). 
Sitzgelegenheit. Ueber die Einrichtung von S. 
für Angestellte in offenen Verkaufstellen hat der 
Bdrt. auf Grund § 139h Abs. 1 GewO. bes. 
Best. erlassen, Rchsk Bek. 28. 11. 00, RE#l. 1033. 
Diese schreiben zur Abwendung von Gesundheits- 
gefahren vor, daß in den zur Bedienung der Kund- 
schaft und als Schreibstuben (Kontoren) benützten 
Räumen für die daselbst beschäft. Gehilfen und 
Lehrlinge eine nach der Zahl dieser Personen aus- 
reichende geeignete S. vorhanden sein muß, deren 
Benutzung ihnen während der Zeit, in welcher sie 
durch ihre eschäftigung nicht daran gehindert 
find, zu gestatten ist. iese Best. beziehen sich 
nicht auf die mit off. Verkaufstellen verbundenen 
Lagerräume, Abs. 4 Min JErl. 1. 3. 01, Abl. 72. 
Die Oue., § 23 VV. z. GewO. 28. 9. 00, Ropbl. 
753, sind befugt, im Weg der Verwaltungsverfüg- 
ung für einzelne öff. Verkaufstellen (§ 139 g Gew.-= 
O.) oder durch allg. Anordnung für die iasß Ver- 
kaufstellen ihres Bezirks (§ 139h Abs. 2 GewO.) 
Best. darüber zu treffen, welchen bes. Anforderun- 
gen die S. in Rücksicht auf die Zahl der Personen, 
für welche sie bestimmt ist, sowie hinsichtlich ihrer 
  
  
Lage und Beschaffenheit genügen muß. Strafbest. 
§ 147 Abs. 1 Z. 4, auch Abs. 4 GewO. 
Brenner. 
Sitzungsperioden s. Landtag V. 
Soldaten, Ausübung eines Gewerbes durch S. 
Die bestehenden Best. über Beschränkung des Ge- 
werbebetriebs durch Personen des Soldatenstandes 
werden nach § 12 Abs. 2 GewO. durch dieses Ges. 
nicht berührt. Maßgebend ist hiefür § 43 RMG. 
2. ö. 74, RE#l. 45. Hienach bedürfen die Militär- 
personen des Friedenstandes, s. d., zum Betrieb 
eines Gew. für sich und für die in Dienstgebäuden 
bei ihnen wohnenden Mitgl. ihres Hausstands der 
Erlaubnis ihrer Vorgesetzten, insofern nicht das 
Gew. mit der Bewirtschaftung eines ihnen * 
gen ländlichen Grundstücks verbunden ist. er- 
sonen des Beurlaubtenstandes, s. d., sind in der 
Ausüb. eines Gew. nicht beschränkt, § 61 a. a. O. 
Brenner. 
Soldatenstand, Personen des S., s. Aktives 
Heer I A 1. 
Sonnenscheinmeßstationen s. Statist. Landes- 
amt IV 3a.
	        
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