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d. h. für Gew., deren vollst. oder teilweise Aus-
übung an S.= u. FT. zur Befriedigung täglicher
oder an diesen T. bes. hervortretender Bedürfn.
der Bevölkerung erforderlich ist, sowie für Betr.,
die ausschl. oder vorwiegend mit durch Wind oder
unregelmäßige Wasserkraft bewegten Triebwerken
arbeiten, Ausn. zugelassen werden, § 105e. Für
die Entscheid. hinsichtl. der Bedürf Gew. ist das
Bedürfnis der Bevölkerung maßgebend. Hiebei soll
vorwiegend örtl., von Sitten und Gewohnheiten
beeinflußten Verhältnissen Rechnung getragen
werden. Die Anordnungen der Beh. sind Rechts-
verordnungen, die für alle oder für einen Teil der
Gden ihres Bez. die Voraussetzungen feststellen,
bei deren Zutreffen die Beschäftigung in best.
Gew. zulässig ist. Zur gleichmäßigen Handhabung
der Best. hat das Min J. die zu beachtenden Grund-
sätze festgesetzt. Die Anweisung führt die Gew.
auf, für die i. d. R. allein Ausnahmen zugelassen
sind, sie hat für die einz. Fälle das Höchstmaß der
zuläss. Ausn. und das Mindestmaß der zu ge-
währenden Ruhepausen festgelegt. Diese Gew.
sind das Bäcker-, Konditor= und Fleischergewerbe,
das Gew. der Garköche, die Bierbrauereien, Eis-
fabriken, Mineralwasserfabriken, das Barbier-
und Friseurgew., das Bekleidungs= und Reini-
gungsgew., Blumenbindereien, Photographische
Anst., Badeanst., Gas= und Wasserversorgungs-
anstalten, Elektrizitätswerke. Ausn., die über die
Anw. hinausgehen, können vorübergehend oder
periodisch für kurze Zeit unter bes. Verhältn., z. B.
bei größeren Truppenzusammenziehungen, Volks-
festen, Märkten zur Befriedigung der hiedurch ge-
steigerten Bedürfnisse der Bevölkerung für einz.
Teile des Bez. oder für einz. Ortschaften zu-
gelassen werden, doch ist von jeder Ausn. dieser
Art dem Min J. Anzeige zu machen. Sollen
solche Ausn. für die Dauer zugelassen werden, so
ist vor ihrer Zul. die Genehm. des Min J. einzu-
holen. Bezüglich der Triebwerke können die Oue.
allg. Ausn. für best. Betriebsarten, Gde Bez. oder
Wasserläufe durch Rechts VO. zulassen; dann auch
einz. Unternehmungen nach Art, Einrichtung oder
Lage des Betr. durch VerwVerf. Ausn. gewähren.
Auch können durch Entsch. im gewerbepol. Ver-
fahren, § 20, 21, Triebwerksbes. bes. Ausn. für
ihren Betr. erwirken. In jedem Oll. sind die Best.,
wie sie sich für die Betr. des Bez. gestalten, in
einer Verf. zusammengefaßt, die im Amtsblatt
und in den einz. Gden verkündet ist. — d) Durch
Verfügung des Oberamts können Ausn.
auf best. Zeit zugelassen werden, wenn zur Ver-
hütung eines unverhältnismäßigen Schadens ein
nicht vorhergesehenes Bedürfnis der Beiziehun
von Arbeitern eintritt, § 105f. Es handelt sich
hier um Verwalt Verf. von vorübergeh., zeitlich be-
grenzter Wirkung für einen individuellen Betr.,
die schriftl. zu erlassen und von denen eine Ab-
schrift in der Betriebstätte an einer den Arbeitern
leicht zugänglichen Stelle ausgehängt werden muß.
— 2. Für das Handelsgewerbe gilt als
Regel, daß in ihm Gehilfen, Lehrl. und Arbeiter
am 1. Weihnachts-, Oster= und Pfingsttag über-
haupt nicht, im übr. an S.= u. F. nicht länger
als 5 Std. beschäftigt werden dürfen. Eine Be-
schränkung der Beschaft. auf kürzere Zeit oder ihre
Sonntagsruhe im Gewerbe.
gänzliche Untersagung ist durch statutarische Best.
einer Gde oder der Amtskörperschaft möglich. Das
Ol. kann eine Vermehrung der Std., während
deren Beschäft. stattfinden soll, für die letzten
4 Woch. vor Weihnachten, sowie für einz. S.= und
FT., an denen örtl. Verhältnisse einen erweiter-
ten Geschäftsverkehr erforderlich machen, zulassen.
§ 105b, 2. Unter Handelsge werbe fallen
nicht nur die eigentlichen Handelsbetriebe, sondern
auch die Ladengeschäfte der Handw., die Kontor-
geschäfte der Fabriken und Werkstätten, der Geld-
und Kredithandel, der Handel der Leihanstalten,
die Zeitungsverlage, die sog. Hilfsgewerbe des
Handels, z. B. Spedition, Kommissionsgeschäfte,
Meß= und Marktverkehr, auch die Handelsbetr.
der Konsum= und andere Vereine. Keine An-
wendung findet diese Best. außer auf den Verkauf
von Waren in Wirtschaftsbetr., s. Z. I, auf den
Verkauf von Waren, die zum Betr. einer Apotheke
ehören, in diesen und auf die GewBetr. im Um-
erziehen. (Bestrittenl) Unter Gehilfen sind
zu verstehen neben den Handlungsgeh., Hand-
lungsreisende, Handlungsbevollmächtigte und Pro-
kuristen, unter Arbeitern diej., die im Handels-
gewerbe andere als kaufmännische Dienste leisten,
wie der Portier, Ausläufer, Kutscher, die nicht
Dienstboten sind, Heizer, Packer, Verlader u. a.
Ausnahmen treten ein: a) kraft Ges., wie
in Z. 1. a o.; b) kraft Verfügung des Ol-.
wie in Z. 1. Co. Auch zur Regelung dieser Ausn.
hat das Min J. eine Anw. erlassen. Danach ist
als Bedürfnishandelsgew. zu betrachten der Ver-
kauf von Backwaren durch die Bäcker, von Kondi-
toreierzeugnissen durch die Kondit., von Fleisch-,
Wurstwaren und Fett durch die Metzger, von Milch
durch die Produzenten und Händler, der Verk.
von Eis und Mineralwasser. Die Gestattung von
Ausn. für andere als diese Gew. ist nicht aus-
geschlossen, bedarf aber einer genüg. Rechtferti-
gung durch örtl. Verhältn. Auch die Best. über
die SR. im Handelsgew., wie sie sich im ganzen
im Bezirk gestalten, sind von den Ole. in eine
Verfügung zusammengefaßt, in der auch die Ge-
schäftstunden genau festgelegt find. Die Verf. ist
im Amtsblatt und in den einz. Gden verkündet.
— XK III. Weitere Beschränkungen der Sonn= und
Festtagsarbeit. 1 1. Auf Antrag von mind. /
der beteil. Gew Treib. kann die Kreisreg. vor-
schreiben, daß in den Bedürfnisgew. an
S.= u. Fi. ein Betr. nur insoweit stattfinden
darf, als Ausn. von der Regelbest. des 105b
Abs. 1, s. Z. II. 1., zugelassen sind, s. Z. II. 1. c,
so daß dann auch die selbst. Gew Treib. und ihre
Angehör. nur insoweit arbeiten dürfen, als die
Beschäftigung von Arbeitern gestattet ist, § 41b.
— 2. Soweit nach obigem, s. Z. II. 2., Gehilfen,
Lehrl. und Arbeiter im Hand Gew. nicht beschäftigt
werden dürfen, darf in offenen Verkauf-
stellen, s. Ladenbetrieb, ein Geschäftsbetrieb an
S.= und FT. überhaupt nicht stattfinden, auch nicht
im Geschäftsbetrieb von Konsum= und and. Ver-
einen, § 41a. — 3. Der Gewerbebetrieb
im Umherziehen ist, abges. vom Lustbar-
keitsgew., § 55 Z. 4 GewO., an S.= und #FT.
verboten, § 55a. Ausn. können von den Oue.
für den Verkauf von Eßwaren, von and. als geisti-