Spanndienste.
gen Getränken und von Blumen an öff. Orten
außer der Zeit des vormitt. Hauptgottesdienstes
von den Ortsvorst. gestattet werden. Das gleiche
gilt von dem ambulanten Gewerbe-
betrieb im Gde Bez. des Wohnorts bzw. einer
gewerbl. Niederlassung, § 425 GewO. — 4. Das
w. Landesrecht, § 105b, V. 22. 5. 95, be-
stimmt, daß an S.= und FT. a) den Arbeitsherrn
und selbständ. Gew-reib., insoweit durch die
Gew O. die Beschäft. von Arbeitern an S.= und
FT. verboten ist, nur gestattet ist, Arbeiten zu
verrichten, die sich der öff. Wahrnehmung ent-
iehen; b) bei erlaubten Arbeiten ruhestörender
Lärm nach außen vermieden wird; c) alle Ver-
kaufshallen, Magazine, Läden und Buden der
Handels= und Gewerbsleute während der Zeit des
vormitt. Gottesdienstes geschlossen gehalten werden,
ausg. Apotheken und Verkaufsbuden der Eisenb.=
Stationen; d) die Märkte vor dem Vormittags-
gottesdienst nicht beginnen; e) öff. Versteigerungen
nicht vorgenommen werden dürfen und weiter
f) Beschränkungen für das Verkehrsgew. und den
Verkehr mit Vieh. Stephanstag, Oster= und
Pfingstmontag fallen nicht unter diese Best. —
1 IV. Besonderer Schutz ist eingeräumt, 1# s. Z. I.,
1. den Lehrlingen. Ihnen darf, soweit ihre
Beschäft. auch zulässig wäre, die zum Besuch des
Gottesdienstes an S.= u. FT. erforderl. Zeit und
Gelegenheit nicht entzogen werden. Doch muß
ihnen nicht gerade der Besuch des Hauptgottes-
dienstes ermöglicht werden, 5 127; vgl. auch 8 154
Abs. 1 Z. 1 u. 2 GewO. und § 76,3 HGB. —
2. den jugendlichen Arbeitern. Sie
dürfen in Betrieben mit regelmäß. mind. 10 Arbei-
tern an S.= und FNT. überhaupt nicht beschäf-
tigt werden, § 136, vgl. auch § 154 Abs. 1. Diesen
Betr. stehen gleich Bergwerke, Salinen, Auf-
bereitungsanstalten, unterirdisch betriebene Brüche
und Gruben, § 154a; Hüttenwerke, Zimmer-
plätze, Bauhöfe, Werkstätten der Tabakindustrie,
auch wenn in ihnen i. d. R. wen. als 10 Arbeiter
beschäftigt sind; sowie Ziegeleien und über Tag
betriebene Brüche und Gruben, soweit sie regel-
mäßig mind. 5 Arbeiter beschäftigen, § 154,2,
dsgl. Werkstätten mit Motorbetrieb oder Wasser-
betrieb und Werkstätten der Kleider= und Wäsche-
konfektion, auch wenn sie regelmäßig wen. als
10 Arbeiter beschäftigen. § 154 Abs. 3 u. 4. Ausn.
sind zulässig, 5 139, 154; — 3. den Kindern,
s. Kinder im GewBetr. Ihre Beschäftigung an S.=
und FL. ist mit f. Ausn. ganz verboten: a) zum
Austragen von Waren und sonst.
Botengangen dürfen eigene Kinder unbe-
schränkt beschäftigt werden. Werden sie aber mit
Austragen von Zeitungen, Milch oder Backwaren
für Dritte beschäftigt, so stehen die den fremden
Kindern gleich. Fremde Kinder unter 12 JI.
dürfen S. nicht, ältere höchst. 2 Std. lang zwischen
8 Uhr morgens und 1 Uhr nachmitt., aber nicht
während des Hauptgottesdienstes und ½ Std.
vor demselben beschäftigt werden. — b) In Gast-
und Schankwirtschaften ist die secsst.
von eigenen Kindern über 12 J. (das Bedienen
der Gäste durch eigene Mädchen ausgenommen)
beschränkt statthaft, nämlich von 8 Uhr morgens
bis 8 Uhr abends mit 2 Std. Pause. Beschränk.
bzw. Untersagung dieser Beschäft. ist durch die
Haller, Handwörterbuch.
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Oe. für einz. Betr. möglich. — c) Bei öff.
theatralischen Vorstellungen und
anderen öff. Schaustellungen, bei denen
ein höheres Interesse der Kunst oder Wissenschaft
obwaltet, kann das Ol. die Beschäftigung eigener
und fremder Kinder ausnahmsweise gestatten.
Schwammberger.
Spanndienste s. Kriegsleistungen; Tarif
Min Bek. 18. 11. 14, Rgbl. 400.
Sparkassen. Die öff. Sp. sind Einrichtungen
öff. Körperschaften mit dem Zweck, den weniger
bemittelten Volksklassen die sichere Ansammlung
und zinstragende Anlegung kleiner Kapitalien zu
ermöglichen. Ges. Vorschr. über die rechtliche Ver-
fassung der öff. Sp. bestehen in W. nicht; sie
können Einrichtungen der Körperschaften oder bes.,
von diesen verschied. Rechtsubjekte darstellen. Die
w. Gesetzgebung hat sich darauf beschränkt, be-
stimmte Mindestforderungen aufzustellen, welche
an die satzungsgemäße Regelung der Verhält-
nisse der Sp. und ihre Verwaltung zu stellen
sind. Die zurzeit in W. vorhandenen öff. Sp.
sind mit Ausnahme der W. Sparkasse, s. u., sämt-
lich Unternehmungen der Amtskörperschaften oder
der Gden, die zwar getrennt von dem übrigen
Körperschaftsvermögen, aber ganz auf Rechnung
und Gefahr der betr. Körperschaft (Garantie-
verband) verwaltet werden. Zurzeit besteht in
W. für jeden OBezirk eine O# p., außerdem
sind noch 8 Gde Sp. vorhanden. — Die BezO. be-
stimmt in Art. 15, daß die Verhältnisse der
Oberamtsparkassen durch Bezirksatzung
(s. Amtskörperschaft) zu regeln sind, welche der
Genehm. des Min J. bedarf. Die Satzung muß
Best. treffen bes. über die Art der Verwaltung
und Vertretung der Kasse, den Kreis der Ein-
leger, ihre Rechte und Verbindlichkeiten, den
Mindest= und Höchstbetrag der Einlagen, die Ver-
zinslichkeit und die Rückzahlung der Einlagen, die
Art der Anlage des Vermögens, die Höhe der
Rücklagen (Reservefonds), die Verwendung der
Ueberschüsse und die Voraussetzungen für die Auf-
lösung der Kasse und die Verwendung des Ver-
mögens in einem solchen Fall. Die Höhe der
Rücklage soll mind. den 12. Teil der Gesamtsumme
des Guthabens der Einleger betragen (also 8½
vom Hundert). Ueber die Art der Anlegung des
Reservefonds sind, abgesehen von den allg. Vorschr.
über die Anlegung des SpVermögens, bes. Best.
nicht getroffen; seiner Natur= und Zweckbestim-
mung nach ist er in leicht flüssig zu machenden
Werten anzulegen. — Ueberschüsse der Verwalt.
sind nach ges. Vorschr. mind. zur Hälfte der Rück-
lage insolang zuzuschlagen, bis diese die satzungs-
emäße Höhe erreicht hat. Weitere Ueberschüsse
ollen zur Erhöhung des Zinsfußes der Einlagen
oder zur Herabsetzung des Zinsfußes der Schuld-
ner verwendet werden; sie können aber auch mit
Genehm. des Min J. für gemeinnützige, den Be-
Hirksangehörigen zugut kommenden Aufgaben zur
erfügung gestellt werden. Für die Anlegung des
Geldvermögens der Sp. gelten die Vorschr. über
die Anlegung des Amtskörperschafts= oder des
Gde Vermögens. Einige bes. Best. enthält § 48
VVBezO. Als bes. Anlegungsarten sind für die
Sp. zugelassen: Darlehen auf Schuldschein gegen
Bürgschaft, Darlehen gegen Verpfändung von An-
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