Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Sporteln. 
SpK., welche diese nicht anmelden, sofern dies nicht 
nachweisl. ohne Absicht der Steuerhinterziehung 
Pschiedt. — Bes. Strafen für Fabrikanten. Die 
Verletzung sonstiger Vorschriften ist mit Ordnung- 
strafen von 3—30 4 bedroht. Ferner ist vor- 
gesehen die Umwandlung von Geld= in Freiheit- 
strafen und die Haftung der Händler und Fabri- 
kanten für ihre Angestellten. — Verjährung 
der Strafverfolgung in 3 J. — NK IV. Sonstiges. 
Die Verwaltungskostenvergütung für 
die Bst. beträgt 5 v. H. der bei inen aufkom- 
menden Stempelabg. Ueber Zollanschlüsse- 
s. Ausgleichungsbeträge. Im Zollgebiet bestehen 
81 SpK Fabriken, in W. keine mehr. Rösch. 
Sporteln. 1 A Allgemeines. Unter Sp. im 
eigentl. S. werden diej. von öff. Gewalten erhobe- 
nen Abgaben verstanden, die als Vergütung für 
die Inanspruchnahme einer Beh. im Sonder- 
interesse einzelner sich darstellen. Die Finanz- 
wissenschaft bezeichnet die Sp. i. e. S. i. d. R. als 
Gebühren. Auch in der w. Verwaltung ist der 
Ausdruck Gebühren gebräuchlich, wenn es sich um 
Vergütungen für die Inanspruchnahme der richter- 
lichen Behörden handelt: Gerichtsgebühren. — Die 
Sp. werden zurzeit nach dem allg. SpG. i. d. F. der 
Bek. 16. 8. 11, Rgbl. 403, nebst angehängtem Tarif 
erhoben. Die Gültigkeit dieses Ges. ist bis 381. 3. 
21 beschränkt, Art. III aebl. 3 G. 16. 8. 11, 
Rabl. 331. Das SpG. enthält nicht bloß Sp. 
i. e. S., sondern in weiterem Umfang auch Ab- 
gaben von mehr oder weniger steuerartiger Natur, 
insbes. eine Reihe von sog. Verkehrsteuern. — 
Die Nr. 94 des neuen Sp-. (Wirtschaften) ist durch 
das G. 8. 7. 12, Rgbl. 230, abgeändert. Die Nr. 
27 u. 85 (Versicherungsverträge) und Nr. 33 (Ge- 
sellschaftsverträge) sind infolge § 7 Abs. 1 des 
RStemp G. i. d. F. der Bek. 2. 8. 13, RG#Bl. 639, 
mit wenigen bezügl. der TNr. 33 aus § 8 RStW. 
sich ergebenden Ausnahmen gegenstandslos ge- 
worden. — Vollzugsverfügungen: VV. sämtl. 
Min. 18. 8. 11/27. 8. 12, Rgbl. 475/614 (gem. VV.); 
VV. Min Just. 19. 8. 11, Rgbl. 519; Min AA. VI. 
22. 8. 11, Abl. der Verk.-Anst. 415; Min . 
13. 9. 11/2. 9. 12, Robl. 651/632; Min Kch. 
19. 8. 11/2. 11. 11, Rgbl. 525/540; Minzkrr. 
29. 8. 11, MVOl. 185; Min F. 19. 8. 11, 
Rabl. 529. Ausfbest.: Anw. St KollAbt. f. dir. 
St. und Abt. f. Zölle 28. 8. 11, Abl. d. St Koll. 385, 
eänd. in § 21 durch Anw. 24. 7. 12, Abl. 299; 
in KSSch Erl. 11. 12. 11 b. den Einzug und die 
Verrechnung der Sp., Min KSch Abl. 252; Min WV. 
b. die Kassen O. für die Olle. 26. 3. 13, Min F.= 
Abl. 81; Erl. d. Dom Dir. 26. 8. 11, MinF.= 
Abl. 70; Erl. d. FDir. 25. 10. 11, Min FAbl. 91. 
— XK B. Das Sportelgesetz. I. Sportelpflicht und 
Sportelfreiheit. # Das eigentliche Ges. im Unter- 
schied von dem Tarif, s. C, dem übrigens gleich- 
falls Ges Kraft zukommt, enthält die allg. Best. Lür 
die im Tarif einzeln aufgeführten Sporteln. Die 
Sp. werden für die Staatskasse erhoben, Art. 1, 
und zwar auch insoweit, als sie von Gde Beh. an- 
esetzt werden, vgl. Min JV. 13. 9. 11, Rabl. 651 
6. Frei sind das Staatsoberhaupt (damit die 
Hofkammer), der Staat und das Reich. Dem 
Fiskus anderer Staaten kann, Gegenseitigkeit vor- 
ausgesetzt, SpFreiheit gewährt werden, Art. 1 
  
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Abs. 2. — K II. Sportelansatz. Der Ansatz er- 
folgt durch die Beh., von der eine Entscheidung 
oder Verfügung getroffen oder sonst das sportel- 
pflichtige Geschäft vollzogen wird. Durch VO. 
konnen abweichende Best. getroffen werden, G. 
Art. 2 Abs. 1. Bei den in § 4 gem. VV. auf- 
geführten Sp. ist der Ansatz durch die StBeh. vor- 
geschrieben. Soweit der T. für Zurückziehungen 
eine Sp. vorsieht, hat ein Ansatz nur zu erfolgen, 
wenn eine sachl. Tätigkeit der Beh. vorangegangen 
ift. Bei Abweisung eines Gesuchs ist der Ensan 
notwendig, soweit der T. den Spünsatz nicht 
ausdrückl. in das Ermessen stellt (Fassung 
„-kann"), G. Art. 8 Abs. 3—5, gem. BW. § 7. — 
M UII. Sportelschuldner 1 ist bei einer Befreiung, 
Erlaubnis, Genehmigung u. dgl. der Nachsuchende, 
bei einem Verfahren der Kostenpflichtige, bei einer 
Tätigkeit einer Beh. derj., der sie veranlaßt hat. 
Im übrigen die im T. benannte oder aus der 
Natur der Sache sich ergebende Person. Mehrere 
Schuldner haften insgesamt, G. Art. 2 Abs. 3. — 
1 IV. Fälligkeit der Sporteln. Die Sp. find 
u entrichten, sobald die Verfügung oder Ent- 
scheidung getroffen oder das sppfl. Geschäft voll- 
zogen ist. In einzelnen Fällen, insbes. bei Aus- 
ländern, kann vorschußweise Erlegung verlan 
werden, G. Art. 4, gem. VV. § 8—10. Bei Mittel- 
losigkeit der Schuldner find die Behörden in be- 
stimmen Fällen befugt, den Spnsatz zu unter- 
lassen od. zurücknehmen, G. Art. 5 Abs. 2, 
em. VV. 8§ 5. Wegen der Gnadennachlässe vl. 
Lus u. 18 gem. VW. — 1# V. Auskunftpflicht. 1 
ie liegt einerseits den SpPfl., andererseits den 
Beh. ob, G. Art. 6 u. 7. Verweigerung der Aus- 
kunft oder unrichtige Abgabe ders. seitens der Sp.= 
Pflichtigen hat zur Folge, daß die Sp. nach dem 
Ermessen der Beh. festgestellt wird. Gegen einen 
solchen Sp Ansatz ist nur unter best. Voraussetz. 
eschwerde zulässig. Außerdem ist die vorsätzl. 
oder fahrl. Verletzung der Auskpfl. des Sppfl. 
mit Strafe von 1—150 ∆ bedroht, G. Art. 17 
Abs. 1. — 1Xx VI. Wertsermittlung. 1 Bei einer 
Reihe von TNr. (z. B. 8, 24, 37, 68, 76, 77) ist die 
Sp. aus dem Wert zu berechnen. Hiebei ist, soweit 
nicht ausdrücklich Gegenteiliges bestimmt ist, von 
dem gemeinen Wert (Verkaufswert) zur Zeit des 
Eintritts der Sp Pflicht auszugehen. Der gemeine 
Wert ist auf Grund einer Verständigung mit den 
Beteiligten, wenn diese nicht gelingt, durch 
Schätzung festzustellen. An Stelle des gemeinen 
Werts tritt bei Geldforderungen der Nennwert, 
ebenso bei Wertpapieren ohne Tageskurs, soweit 
nicht in letzteren Fällen ein höherer oder niederer 
Wert nachzuweisen ist. Haben die Beteiligten den 
Wert des sppfl. Gegenstands in einer Urkunde 
niedergelegt oder ist der Wert in der bedungenen 
Gegenleistung ausgedrückt, so ist bis zum Nachweis 
der Unrichtigkeit dieser Wert maßgebend. G. Art. 8 
em. VV. § 8.— Xx VII. Beschwerde. 1 Gegen jeden 
p Ansatz ist eine der BeschwSp. der TNr. 15 nicht 
unterliegende, innerhalb der 8jähr. Verjährungs- 
frist v. G. Art. 13 anzubringende Erinnerung zu- 
lässig. Gegen einen Spnsatz des Staatsmin. 
oder eines Min., der Ständischen Schuldenverwalt. 
Beh., des VerwGGH., KompetenzGH., DisziplH. 
und O##. ist nur eine Erinnerung zulässig. Im
	        
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