Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

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übrigen ist auf die gegen eine Erinnerung ge- 
troffene Entscheidung die Verwalt Beschw. in der 
ges. Instanzenfolge gegeben mit der Maßgabe, daß 
gegen eine von einer Mittelstelle als BeschwBeh. 
getroffene Entscheidung die weitere Beschw. nur 
zulässig ist, wenn die Sp. 50 A4 übersteigt. Be- 
züglich der im T. enthaltenen (Vertehr) Steuern 
(TNr. 8, 24, 40, 49, 62, 65 II, auch 76) steht jedoch 
in allen Fällen die Rechtsbeschw. an den VerwGH. 
offen, soweit es sich nicht um (Wert-Kosten--) 
Schätzungen handelt, G. Art. 10. Die Beschw. ist 
bei Ausschlußvermeidung binnen einer Notfrist von 
2 Woch. zu erheben. Bei entschuldigter Versäum- 
nis kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand 
gewährt werden, G. Art. 11. — 4 VIII. Ber- 
jährung. 1 Das Recht Eur Nachforderung und zur 
Zurückforderung der Sp. verjährt in 8 J., G. 
Art. 13. — 1 IX. Strafbestimmungen, Sportel- 
nachholung. x Die Gefährdung der Sp. mit 
Steuernatur (TNr. 8, 24, 40, 49, 62, 65, auch 76) 
wird mit der Strafe des 4fachen Betrags der 45 
fährdeten Abgabe bestraft. (Mindeststrafe 8 M.) 
äßt sich der Betrag der gefährdeten Abgabe nicht 
feststellen, so tritt eine arbiträre Strafe von 3 bis 
5000 MA ein, G. Art. 14. Ueber die Tatbestände 
der hauptsächlichsten Sp Gefährd. vgl. G. Art. 15. 
Wissentl., aber nicht in der Absicht der Abgaben- 
verkürzung erfolgte SpGefährd. ist mit Geldstr. 
von 1—300 4 bedroht, G. Art. 16 Abs. 1. Dsgl. 
fahrl. Sp Gefährd., G. Art. 16 Abs. 2. Zur Strafe 
tritt die Nachholung der gefährdeten Abgabe, G 
Art. 19. Im Fall der tätigen Reue greift Straf- 
freiheit Platz, G. Art. 20. Polizeil. Ordnungsstr. 
von 1—150 .X können angesetzt werden, wenn ein 
SppPflichtiger die ihm gegenüber getroffenen An- 
ordnungen zur Kontrolle der Abgabenpflicht nicht 
erfüllt, G. Art. 18. — X C. Der Tarif. 1 Der 
T. ist alphabetisch geordnet. Ihm vorangestellt ist 
ein Inhaltsverzeichnis. Der T. führt die sppfl. 
Gegenst. unter 98 Nummern auf. Jede Nr. enthält 
neben der Angabe des sppfl. Gegenstands den 
SpSatz und daneben i. d. R. noch zu den allg. Best. 
des Ges. hinzutretende oder sie abändernde oder 
ergänzende Sonderbest. über die Art und Weise 
des Spünsatzes, der SpErhebung, über Befrei- 
ungen von der betr. TNr. usw. Die SpSätze sind 
teils feste Sätze, teils Rahmensätze. Erstere sind 
entweder absolut oder prozentual. Die Rahmen- 
sätze sind teils freie, teils gebundene. Bei freien 
RNahmensp. ist in den durch gem. VV. § 6 vor- 
geschriebenen Abstufungen die Sp. zu bemessen 
nach der der Beh. verursachten Mühe, nach der 
Bedeutung des Gegenstands, seinem Nutzen für 
die Beteiligten, auch soll auf die Vermögens= und 
Einkommensverhältnisse und zwar bes. auf un- 
günstige Rücksicht genommen werden, G. Art. 8 
Abs. 2, gem. VV. 8§ 5 i. d. F. 27. 8. 12, Rabl. 614. 
Die festen Sp. einer TNr. sind vielfach Eine für 
alle Fälle gültigen Fixsp., sondern nach bestimm- 
ten Merkmalen (Gewerbesteuerkapital, TNr. 55, 
64, 75, 941, Kosten der Anlage, z. B. TNr. 3, 21, 
92 II, Wert und Preis, z. B. TNr. 8, 68, Dauer der 
Berechtigung, z. B. TNr. 29, 50, usw.) abgestuft. 
Die finanziell wichtigsten Sp. sind nach dem Weg- 
fall der Versicherungssp. und Gesellschaftssp., s. A., 
die Sp. von Jagdkarten Nr. 39, Prüfungen Nr. 56, 
  
Sporteln. 
Rechnungen Nr. 58, Saisonarbeiter Nr. 62, Be- 
triebsabgaben v. Schaustellungen Nr. 65 II, 
Tanzerlaubnis Nr. 78, Wirtschaften Nr. 94. Als 
Sp. von allg. Bedeut. ist die TNr. 15, Beschwerden, 
anzuführen. Im f. find nur die Sp. mit Steuer- 
natur kurz geschildert, bezügl. der übrigen Sp. 
ist auf den T. zu verweisen. Einzelne Sp. s. 
auch bei den sportelpflichtigen Gegenständen, z. B. 
Daurecht, Fischereirecht, Gewerberecht, Verwal- 
tungsrechtspflege, Wasserrecht, Wirtschaften. — 
Sp. mit Steuernatur sind: TNr. 8 Automaten 
einschl. der selbstspiel. Orchestrions, Grammo- 
phone, Phonographen, VWV. Min F. § 1, Anw. 
St Koll. § 3; serft sind alle an öff. Orten 
(einschl. Bahnhöfen, Gast- und Schankwirtschaften) 
aufgestellten A. Die Sp. ist alle Jahre gegen 
Lösung einer Jahreskarte neu zu entrichten. Wird 
ein A. in der zweiten Hälfte des Jahres auf- 
gestellt, so ist nur die halbe Sp. zu entrichten. Bei 
Warend. beträgt die JahresSp. 8, 6, 10 M je 
nachdem bis 2, bis 4 oder mehr als 4 Waren- 
behälter vorhanden sind, bei den übr. A. richtet sich 
die Sp. nach dem Anschaffungspreis bzw. Wert 
und beträgt mind. 2 J/, höchstens 50 . Befreit 
sind A., die zu gemeinnützigen Zwecken von öff. 
Körperschaften, wohltätigen Anst. oder Vereinen 
aufge tellt sind. — Nr. 24 Familienfideikommisse 
und Stammgüter, VV. Min J. § 3, Anw. St Koll. 
§ 7. Die Sp. beträgt 2 v. H. vom Bruttowert der 
in ein F. oder St. übergehenden Grundstücke, 
bar Geld und Kapitalien. Ersatzvermögenstücke 
sind bis zur Höhe des Werts der ausscheidenden 
Stücke frei. Die Vermögenszugänge sind von den 
Inhabern der F. oder St. der Steuerbeh. anzu- 
zeigen. Der Anzeigepl. ist zugleich Schuldner der 
Sp. — Nr. 40 Jagdpachtverträge, Anw. St Koll. 
§* 11. Von dem auf die ganze Dauer des Pacht- 
vertrags sich berechnenden Pachtgeld ist eine Sp. 
von 2 v. H. zu erheben. — Nr. 49 Luxuspferde, 
Anw. St Koll. § 12. Der Eigentümer eines L. ev. 
dessen tatsächlicher Besitzer hat am Anfang des 
Jahrs gegen Lösung einer Jahreskarte eine Sp. 
von 25 4 zu entrichten. LPferd ist jedes Wagen- 
oder Reitpferd, das nicht vorwiegend dem Beruf, 
der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Be- 
siters dient. Die Abgabe für Wagenpferde ist nur 
ann anzusetzen, wenn der Besitzer zugleich einen 
LWagen besitzt. Nach dem 1. Juli eines J. an- 
geschaffte Pferde zahlen nur die hälftige Sp. Val. 
auch Wü V. 1913 181. — Nr. 62 Saisonarbeiter, 
VVBV. Min F. § 7, Anw. St Koll. § 14. Aus- 
ländische Saisonarbeiter haben als Ersatz für 
die Ekst. für eine spätestens am 10. Tage 
nach Antritt der Arbeit für den Rest des 
Kalenderjahrs zu lösende Steuerkarte zu entrichten 
bei einem Tagesverdienst bis 3 MA: 4,50 J(, bei 
über 8 4: 7,50 A. Wird die Karte nach dem 
1. Juli gelöst, so beträgt die Abgabe nur die 
Hälfte. Befreit sind S., deren Verdienst für den 
Tag 2 4 nicht übersteigt. Ein Drittel des Sp.= 
Aufkommens in einer Gde gehört dieser. — 
Nr. 65 II Betriebsabgabe von Schaustellungen und 
ähnl., VV. Min F. § 8, Anw. St Koll. § 16. Von 
öff. entgeltlichen Veranstaltungen, insbes. solchen 
mit Lustbarkeitscharakter ist von dem Unternehmer 
eine Abgabe von 3 v. H. der Roheinnahme zu
	        
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