Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

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des Betriebs von Bergwerken, 
teinbrüchen und gewerblichen Anlagen: Buch- 
fäung der Betriebsleiter, Beamten oder Auf- 
eher über Verausgabung von Sprengstoffen im 
Sinne des RE. vom 9. 6. 1884 an Bergleute, Ar- 
beiter u. s. w. — Weitere Schutzbestimmungen 
betreffend die Lagerung von Sprengstoffen mit 
Ausnahme der Lagerung in Niederlagen oder 
Magazinen der Militär= oder Marineverwaltung: 
Lagerung von Sprengstoffen im Kaufladen oder 
im Hause nur bei bestimmten Arten von Sprengst. 
und in beschränkten Mengen, im übrigen nur in 
besonderen Magazinen oder an den Herstellungs- 
bezw. Verwendungsorten zugelassen. 
Schwammberger. 
Staatsangehörigkeit. I. Gesetzliche Vor- 
schriften. 1 Nach Art. 4 Z. 1 N. erstreckt sich das 
Gesetzgebungsrecht des Reichs auch auf das 
„Staatsbürgerrecht". Von seiner Besugnis hat das 
Reich Gebrauch gemacht in dem Reichs= und 
Staatsangehörigkeits G. 22. 7. 18, 
R#l.583 (R. u. StAG.), das am 1. 1. 14 in 
Kraft getreten ist. Bis dahin galt das G. 1. 6. 70, 
Rl. 355, abgeänd. durch Art. 41 EG#BG., das 
G. betr. die Naturalisation von Ausländern, die 
im Reichsdienst angestellt sind, 20. 12. 75, R.= 
Bl. 324 und § 9 des Schutzgebiets G. 10. 9. 00, 
RGBI. 813. Nach diesen Ges. ist, da das neue 
R. u. St AE. in keiner Hinsicht rückwirkende Kraft 
hat, Erwerb und Verlust der R. u. St. bis 1. 1. 
14 zu beurteilen. Zur Feststellung der St A. muß 
außerdem nicht selten auch auf das vor dem RG. 
1. 6. 70 geltende Landesrecht zurückgegriffen 
werden; das alte w. Recht ist gesammelt und dar- 
gestellt bei Bazille-Köstlin, Recht der St A., Stutt- 
gart 1902. Unberührt geblieben sind die Staats- 
verträge, die von Bst. mit ausl. Staaten vor dem 
Inkrafttreten des R. u. St AG. (1. 1. 14) ge- 
chlossen find (§ 36 d. G.); für W. kommt nur der 
ankroftvertrag (s. u. VII. 4) in Betracht. — Zur 
Ausf. des § 9 Abs. 1, sowie des § 39 Abs. 1 des 
R. u. St AE. sind ergangen die Bdrts O. 21. und 
27. 11. 18, Rnl. 386 u. 890. — Die landes- 
rechtlichen VollzVO., die in großer Zahl er- 
lassen find, find zusammengestellt bei Bazille- 
Köstlin, Recht der StA., Stuttgart 1902. Seit 
Erscheinen dieses Buchs sind dazu gekommen: 
Erl. 19. 8. 03, Abl. 475 betr. die Naturalisation 
von Angehörigen der österr.-ungar. Monarchie; 
4. 6. 04 Nr. 5069 (autogr). betr. Zuständigkeit 
zur Entscheidung über den Besitz der St Aä.; 28. 8. 
07, Abl. 169, betr. die Zurückbehaltung der mit 
dem Antrag auf Entlassung aus der St. vor- 
gelegten Heimatscheine; 11. 10. 09, Abl. 847, betr. 
ie St A. unehelicher Kinder, MV. 23. 12. 18, 
Robl. 401, betr. den Vollzug des R. u. St AG. und 
Mek. 31. 12. 13 und 19. 3. 14, Abl. 14 3 u. 158, 
betr. den Vollzug des R. u. StG. — II. Be- 
zriff der St A.; Einzelstaatsangehör. und Reichs- 
angehörigkeit. Staatsangehörigkeit (St#..) ist 
die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Staat, 
aus der eine Reihe von Pflichten und Rechten 
ließen. In zusammengesetzten Staaten, wie es 
as D. R. ist, besteht eine doppelte St A., einmal 
die Zugehörigkeit zum Einzelstaat (Einzel St U., 
kurz St A. genannt), sodann die zum Gesamt- 
Staatsangehörigkeit. 
staat, dem Reich (Reich St A., abgek. RA.). R. u. 
St A. sind nach d. Recht aufs innigste verbunden 
und zwar so, daß mit dem Besitz der StA. in 
einem Bst. (als welcher auch Elsaß-Lothringen 
ilt, § 2 d. G.) die RA. notwendig verbunden ist, 
9. § 1; Erwerb und Verlust der St A. haben den 
Erwerb und Verlust der R. zur notwendigen 
Folge. Neben einer mittelbaren #. Gibt es 
aber auch eine unmittelbare Rl., G. 8 1 
(s. u. VIII.). Wer die Rl. besitzt, heißt „Deutscher“, 
G. § 1. Der D. kann mehrere d. St A. besfitzen, 
ein W. z. B. auch die preuß., bayr., sächs. St A. 
usw.; denn mit dem Erwerb einer d. St A. (z. B. 
der württ.) verliert der D. die bisherige d. St #. 
(z. B. die preußische) nur, wenn er sich aus dieser 
ausdrückl. entlassen läßt. Mancher besitzt so B. 
infolge Anstellung in einem Bst.) mehrere Stl., 
ohne es zu wissen. Wird er aus der einen Stl#. 
entlassen, so verliert er an sich die andere, und 
damit also auch die RA. nicht. Dies kann, wenn 
er des Glaubens war, zugleich aus der Rü. ent- 
lassen zu sein, für ihn und seine Nachkommen 
schlimme Folgen wegen Verletzung der Wehrpflicht 
aben. Um dies zu verhindern, bestimmt das neue 
c 20) in Abweichung von dem alten, daß die 
Entl. aus einer St A. gleichzeitig die Entl. aus 
jeder anderen d. St A. bewirkt, soweit sich der Ent- 
lassene nicht die St A. in einem anderen Bit. 
durch eine Erklärung gegenüber der zuständigen 
Behörde des entl. Staates vorbehält; der Vorbehalt 
muß in der EntlUrk. vermerkt werden. — 
Ul. Das gemeinsame Jndigenat. 1 Nach Art. 8 
NV. befteht für ganz D. ein „gemeinsames In- 
digenat“ mit der Wirkung, daß der Angeh. eines 
9Bt. in jedem anderen Bst. als Inländer zu be- 
trachten ift. Der Ausdruck „gemeinsames In- 
digenat“ (indigenus — Eingeborener) ist wenig 
verständlich; er ist dem Recht des alten deutschen 
Bundes (1815—1866) entnommen, wo „Bundes- 
indigenat" der Sammelbegriff für diej. Rechte 
war, welche den Untertanen jedes Bst. in den 
anderen Bst. zugesichert waren. Das gemeinsame 
Indigenat des Art. 8 der RV. hat zum Inhalt 
den einfachen Satz, daß, abgesehen von den politi- 
schen Rechten, alle in den Einzelstaaten bestehenden 
Ges. und Verordn., welche Fremde ungünstiger als 
die eigenen Staatsangehörigen behandeln, in bezug 
auf D. für immer aufgehoben sind. Demgemäß 
besteht eine bes. Berechtigung der W. gegenüber 
anderen D. nur noch in 2 Fällen: Nur der württ. 
Staatsangehörige hat das Wahl= und Wählbar- 
keitsrecht jum württ. Landtag und zu den Gde- 
und Amtskörperschaftsvertretungen und nur er 
kann ein württ. Gemeindebürgerrecht erwerben. 
— IV. Mehrfache St A. 1 Da jeder Staat die 
Voraussetzungen der Zugehörigkeit zu sich selb- 
ständig regelt und da diese Voraussetzungen, wenn 
auch in den Grundzügen vielfach gleich, so doch in 
den Einzelheiten tatsächlich überall verschieden be- 
stimmt worden sind, so entstehen mehrfache StA. 
So kann z. B. jemand zugleich die deutsche und 
die franz. oder die brasilianische St A. besitzen. 
Infolge dieser mehrfachen St A. hat er Verpflich- 
tungen gegen verschiedene Staaten, ist z. B. in 
2 Ländern wehrpflichtig. In den hieraus u. U. 
entstehenden Konflikten wird der Deutsche von den
	        
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