Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Arbeitsvermittlung. 
Süafienen landesgesetzl. Beschränkungen. In erster 
Liasschr ist zu nennen das Verbot bestimm- 
ter GewBetr., z. B. Wirtschafts Gew. und 
Kleinhandel mit geist. Getränken, gewmäß. Ver- 
mietung von Wohn= und Schlafstellen u. a. m., so- 
wie der Anpreisung der StV. für Zwecke eines 
eigenen oder fremden GewBetr. Sog. General- 
reverse, durch welche die Verpflichtung über- 
nommen wird, auch in späteren Fällen sch der 
Mitwirkung eines bestimmten StV. zu bedienen, 
find nichtig. Für die Vermittlungsgebühren wer- 
den Tazgxen nach vorgängiger Anhörung der In- 
teressenten, eventl. auch des Trägers des öff. Arb.= 
nachweises, obrigkeitlich (Oberamt) festgesetzt. Die 
Taxe ist in den Geschäftsräumen anzuschlagen 
und dem Stellesuchenden, soweit sie für ihn in Be- 
tracht kommt, vor Abschluß des Vermittlungs- 
geschäfts mitzuteilen. Eine Vermittlungsgebühr 
arf nur beim Zustandekommen eines Anstellungs- 
vertrags infolge der Vermittlungstätigkeit bean- 
sprucht werden. Vergütungen anderer Art finden 
nicht statt; bare Auslagen des St V. find nur unter 
bestimmten Voraussetzungen zu erstatten. Ar- 
beitszeugnisse oder bhücher, Ausweispapiere 
und sonstige anläßlich der St V. in den Besitz des 
StV. gelangte Gegenstände darf dieser dem Eigen- 
tümer nicht vorenthalten. Der Bekämpfung des 
Mädchenhandels dient die Vorschr., daß St V. f üer 
weibl. Personen nach dem Ausland der 
Polizeibehörde besonders nachzuweisen sind. Von den 
w. landesrechtlichen Beschränkungen (Nr. V 
V. 7. 9. 10) sind hervorzuheben die Vorschriften 
zur Sicherung der Publizität des Geschäftsbetriebs 
(Namen mit Zusatz „gewmäßiger StV.“ am Ge- 
schäftseingang und auf den Anzeigen der StV. in 
Zeitungen usw.); ferner die Anordnungen hinsicht- 
lich der Führung von Geschäftsbüchern und 
besonderer Verzeichnisse für minderjährige Kellne- 
rinnen und für Ammen, für welch letztere überdies 
nur beim Vorhandensein eines ärztl. Gesundheits- 
zeugnisses Stellen vermittelt werden dürfen; wei- 
ter die Vorschriften über das Erfordernis ortspoliz. 
Erlaubnis zur Beschäftigung von Hilfsperso- 
nen der St V., also abweichend von dem Grundsatz 
in § 41 Abs. 1 GewO.; über das Verbot der Aus- 
übung des Gew. im Umherziehen und in 
Schankräumen, sowie des geschäftl. Verkehrs 
ohne Auftrag außerhalb der Geschäftsräume; über 
die Verpflichtung zur umfassendsten Auskunfts- 
erteilung an die Polizei und zur Duldung 
jederzeitigen Zutritts derselben in die Geschäfts- 
räume; endlich gewisse Bestimmungen bürgerlich- 
rechtl. Inhalts über das Erlöschen des Anspruchs 
der St V. auf die Vermittlungsgebühren und über 
die Rückerstattung bereits bezahlter Gebühren. 
d) Strafbestimmungen: § 12 und 13 G. 
— 2. Nicht gewerbsmäßige Stellen- 
und Arbeitsnachweise. a) Um zu verhin- 
dern, daß unter dem Deckmantel gemeinnütziger 
Vereinsbildungen die Vorschriften über die gew.= 
mäßige St U. umgangen werden, und um ß 
bräuchen vorzubeugen, die sich beim Betrieb nicht 
gewmäßiger St V. durch Körperschaften und Ver- 
eine ergeben können, ist den Landeszentral- 
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behörden die Befugnis zur Erlassung ent- 
sprechender Vorschriften für nicht gewmäß. be- 
triebene Stellen= oder ArbfNachweise jeder Art ge- 
setzlich eingeräumt und die Uebertretung solcher 
Vorschriften nicht nur unter Strafe gestellt, son- 
dern auch mit der Untersagung des Betriebs be- 
droht; b) von der unter a bezeichneten Befugnis 
hat W. umfassenden Gebrauch gemacht (3Z. VIK. 
7. 9. 10), indem es zwar die gemeindlichen Arbeits- 
ämter und die Wanderarbeitstätten, die an den 
für die öffentliche A. eingerichteten Landesverbin- 
dungsdienst angeschlossen sind (s. u. III. 3), sowie 
die der Privatwohltätigkeit dienenden Anstalten 
und Vereine hinsichtlich der St V. für die ihrer 
Obhut anvertrauten Personen ausgenommen, im 
übrigen aber bestimmt hat, daß die reichsgesetzl. 
und landesrechtl. Beschränkungen der gew.- 
mäßigen St V. zu einem großen Teil auf die nicht 
gewmäßig betriebenen Stellen= und ArbMNachweise 
entsprechende Anwendung finden, Anl. 2 Erl. 
7. 9. 10. Hervorzuheben ist, daß derartige Nach- 
weise unter Bezeichnung des Inhabers, des Lei- 
ters der Geschäftsräume und der für die Ver- 
mittlung in Betracht kommenden Berufe der Orts- 
polizeibehörde anzuzeigen sind, die Verpfle- 
gung und Beherbergung bestimmter Personen 
unter gewissen Beschränkungen gestattet ist und 
etwaige Gebührentaxen erst nach Einreichung bei 
der Ortspolizeibehörde in Kraft treten. III. Die 
amtliche A. 1 1. Die gemeindlichen Ar- 
beitsämter. Die ursprüngliche und hauptsäch- 
lichste Form zur Durchführung des gemeinnützigen 
Ioll. ArbN. ist in W. die Errichtung besonderer 
emter, der sog. Arbeitsämter, durch die 
Gemeinden. Am 1. 7. 12 bestanden 18 ge- 
meindliche Arb Aemter in f. Städten, geordnet nach 
der Einwohnerzahl unter Beifügung des Jahres 
der Errichtung: Stuttgart, Ulm (je 1895), Heil- 
bronn, Eßlingen (je 1894), Reutlingen (1897), Lud- 
wigsburg (1896), Göppingen (1895), Gmünd 
(1896), Tübingen (1897), Heidenheim, Tuttlingen 
(je 1899), Ravensburg (1895), Schwenningen 
(1900), Geislingen (1911), Aalen (1907), Rottweil 
(1911), Hall (1896), Friedrichshafen (1909). Die 
Errichtung ist ein Ausfluß des Selbstverwal- 
tungsrechts der Gemeinden und kann durch Gem.= 
satzung (Art. 8 Abs. 2 GdO.) oder auf anderem 
Wege erfolgen, erfordert aber jedenfalls die Zu- 
stimmung des Bürgerausschusses, Art. 49 Nr. 11 
a. a. O. Die Geschäftsführung wird durch Ge- 
schäftsordnungen der Gem Verwaltung geregelt; 
diese sehen auf paritätischer Grundlage — Lei- 
tung durch unabhängige Gemeindebeamte und Be- 
teiligung eines aus Arbeitgebern und Arbeitern 
leichmäßig zusammengesetzten Kollegiums —, die 
ostenlose Benützung des Arbeitsamts für Arb.= 
Geber und Arbeiter aller Berufszweige, insbes. 
auch für Dienstboten und inländische landw. Arb. 
vor, für letztere besteht bei dem Stuttgarter Arb.= 
Amt eine bes. Abteilung. 2. Die Arbeits- 
nachweise bei den Wanderarbeit- 
stätten. Neuerdings ist in W. an Plätzen, an 
denen ein gemeindliches ArbAmt nicht besteht, eine 
Anzahl der seit dem 1. 10. O9 von den Amtskörper- 
 
	        
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