Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Staatsangehörigkeit. 
Beh. (Kreisreg.) des Heimatstaats ausgefertigten 
EntlUrk. Die Urk. wird nicht ausgehändigt an 
Pers., die verhaftet sind oder deren Verhaftung 
oder Festnahme von einer Gerichts= oder Poli-= 
zeibehörde angeordnet ist, § 23 Abs. 1. Ehefrau 
und Kinder des Antragstellers gelten nur dann 
als entlassen, wenn ihre Entl. beantragt ist und 
sie in der EntluUrk. mit Namen aufgeführt sind, 
§ 23 Abs. 2. Die Entl. gilt als nicht erfolgt, wenn 
der Entl. beim Ablauf eines Jahres nach Aus- 
händigung der EntlUrk. Wohnsitz oder dauernden 
Aufenthalt im Inland hat, es sei denn, daß er 
sich die St A. in einem anderen Bst. vorbehalten 
bat, § 24. Entlürk. sind bei Vorbehalt der St A. 
eines anderen Bst. kostenfrei zu erteilen; in den 
übrigen Fällen dürfen an Stempelabgaben und 
Ausfertigungsgebühren zusammen nicht mehr als 
8 4 erhoben werden, § 38; in W. beträgt die Sp. 
3 4 (Tarr. 71), bei Abweisung 1 A#. — Es 
besteht ein Rechtsanspruch auf Entl., wenn 
der Antragsteller die St A. in einem anderen Bst. 
besitzt und sich diese vorbehält, § 21. Auch bei 
leichzeitiger Entl. aus der RüA. besteht in 
Friedansseiten (bei Krieg oder Kriegsgefahr kann 
der Kaiser bes. Anordn. erlassen) ein Rechts- 
anspruch auf Entl. (§ 22 Abs. 2) mit f. vorzugs- 
weise auf nnlen Rücksichten beruhenden 
Ausnahmen. Die Entl. aus der St. mit gleich- 
eitiger Entl. aus der RüA. wird nicht erteilt, 
22 Abs. 1: a) Wehrpflichtigen, über deren 
ienstverpfl. noch nicht endgültig entschieden ist, 
ofern fie nicht ein Zeugnis der Ersatzkommission 
arüber beibringen, daß nach deren Ueberzeugung 
die Entl. nicht in der Absicht der Umgehung der 
aktiven Dienstpflicht nachgesucht wird; b) Mann- 
schaften des akt. Heers, der akt. Marine oder der 
akt. Schutztruppen; c) Mannschaften des Be- 
urlaubtenstands in den Fällen des § 22 Abs. 3 
und 4; d) Beamten und Offizieren, mit Einschluß 
derer des Beurlaubtenstands, bevor sie aus dem 
Dienst entlassen sind. — 4. Erwerb einer 
ausländischen St A., § 25. Ein D., der im 
Inl. weder Wohnsitz noch dauernden Aufenthalt 
dat, verliert seine StA. mit dem Erwerb einer 
ausl. StA., wenn dieser Erwerb auf seinen An— 
trag oder auf den des Ehemanns oder des ges. 
Vertreters erfolgt; die Ehefrau und der Ver- 
tretene jedoch nur, wenn die Voraussetzungen vor- 
liegen, unter denen die Entl. beantragt werden 
könnte, § 3. Die Stl. verliert nicht, wer vor 
dem Erwerb der ausl. St A. auf seinen Antrag 
die schriftl. Genehm. der zuständigen Beh. seines 
Heimatstaats (in W. Min .) zur Beibehaltung 
seiner St A. erhalten hat; vor der Genehm. ist 
der d. Konsul zu hören. Mit Zustimmung des 
Ddrts, kann der Rchsk. anordnen, daß diese Ge- 
nehmigung nicht erteilt werden darf Pers., welche 
die St A. in einem bestimmten ausl. Staat er- 
werben wollen. Durch diese Vorschr. des § 25 
find die sog. Bankroftverträge nicht auf- 
ehoben, da nach § 26 die von Bst. mit ausländi- 
chen Staaten vor Inkrafttreten des G. (1. 1. 14) 
abgeschlossenen Staatsverträge unberührt bleiben. 
Die Bankroftverträge sind Verträge, die zwischen 
den Ver. Staaten von Nordamerika einerseits, von 
dem früheren Nordd. Bund (1866—1870) und den 
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sudd. Staaten (mit Ausnahme Elsaß-Lothringens) 
andererseits im Jahr 1868 abgeschlossen worden 
sind. Sie führen ihren Namen nach George 
Bankroft, dem damaligen nordamerikanischen Ge- 
sandten in Berlin. Der Vertrag mit dem Nordd. 
Bund vom 22. 2. 68 ist gleichsam der Modell- 
vertrag; die übrigen Verträge weichen nur in 
untergeordneten Punkten ab. Der Vertrag mit 
W. ist vom 27. 6. 68, Rgbl. 1872 172. Nach 
diesen Verträgen verlieren Deutsche, abgesehen 
von den Elsaß-Lothringern, durch 5jährigen un- 
unterbrochenen Aufenthalt in den Ver. Staaten 
von Nordamerika dann ihre deutsche St A., wenn 
sie in Verbindung mit diesem Aufenthalt das 
nordamerik. Bürgerrecht erworben haben. Nach 
§ 25 ist 5jähr. Aufenthalt zum Verlust der St##. 
nicht mehr erforderlich, vielmehr genügt der auf 
Antrag erfolgte Erwerb der nordamerik. St. 
Dagegen ist jenen Personen, die durch 5jährigen 
ununterbrochenen Aufenthalt in den Ver. Staaten 
in Verbindung mit Einb. daselbst ihre St A. ver- 
loren haben, das in den Bankr Vertr. vereinb. Vor- 
recht verblieben, wonach sie wegen Verletzung der 
Wehrpfl. nicht mehr zur Verantwortung gezogen 
und wonach bereits ausgesprochene Strafen nicht 
mehr vollstreckt werden dürfen. Andererseits 
braucht nach dem w. Bankr Vertr. ein ehemaliger 
W. von dem Augenblick ab, wo der Nachweis der 
Niederlassung in W. erbracht ist oder, wenn dies 
nicht möglich ist, nach Verfluß zweier Aufenthalts- 
jahre, nicht mehr als Amerikaner behan- 
delt zu werden, sofern er nicht im letzteren Fall. 
eine gegenteilige Erklärung abgibt. Der Betreffende 
kann dann als heimatlos angesehen und somit 
nach § 11 RMG., REl. 18 593, zur Erfüllung 
der Wehrpfl. wie ein Deutscher herangezogen 
werden. Ein Recht zum Aufenthalt in D. haben 
jene Pers. durch die Verträge nicht erhalten; sie 
können vielmehr aus allg. poliz. Gründen jederzeit 
aus den Einzelstaaten ausgewiesen werden. — 
5. Nichterfüllung der Wehrpflicht, 
& 26, 32. Keine Volksgemeinschaft ohne Wehr- 
gemeinschaft! àa) Ein militärpfl. D. ohne Wohn- 
sitz oder dauernden Aufenthalt im Inl. verliert 
die St A. mit Vollendung des 31. Lebensj., sofern 
er bis dahin keine endgültige Entsch. über seine 
Dienstverpflichtung oder Zurückstellung über diesen 
Zeitpunkt hinaus berbeigeführt hat. — b) Ein 
fahnenflüchtiger D. ohne Wohnsitz oder 
dauernden Aufenthalt im Inl. verliert die St#. 
mit dem Ablauf von 2 J. nach Bek. des Be- 
solusses. der ihn für fahnenflüchtig erklärt hat, 
MStGO. Dies gilt nicht für Mann— 
onteon der Reserve, der Land= oder Seewehr 
und der Ersatzreserve, die als fahnenflüchtig er- 
klärt sind, weil sie einer Einberufung nicht ge- 
folgt sind, es sei denn, daß diese nach Bek. der 
Kriegsbereitschaft oder nach Anordn. der Mobil- 
machung erfolgt ist. Uebergangsbest. in § 32. 
Begen Wiedereinbürgerung dieser Personen s. VI. 
7. — 6. Ausspruch der Zentral- 
beßöro: des Heimatstaats, durch den 
der St A. verlustig erklärt werden kann: a) ein 
im Ausl. sich aufhaltender D., wenn er bei Krieg 
oder Kriegsgefahr einer vom Kaiser angeordneten 
Aufforderung zur Rückkehr nicht folgt, § 27 Abs. 1. 
 
	        
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