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— b) Ein ohne Erlaubnis seiner Reg. in ausl.
Staatsdienste getretener D., wenn er eine Auf-
forderung zum Austritt nicht beselge, § 28 Abk. 1.
In beiden Fällen tritt bei mehrfacher St A. der
Verlust aller deutscher St A. ein, § 27 Abs. 2 und
§ 28 Abs. 2. — In den Fällen Z. 5 u. 6 erstreckt
sich der Verlust der St A. zugleich auf die Ehefrau
und auf diej. Kinder, deren ges. Vertretung dem
Ausgeschiedenen kraft elterl. Gewalt zusteht, so-
weit Ehefrau und Kinder mit ihm in häuslicher
Gemeinschaft leben, abgesehen jedoch von ver-
beirateten oder verheiratet gewesenen Töchtern,
§ 29. — 4X VIII. Unmittelbare Reichsangehörig=
keit. Sie kann durch den Rchsk. oder die von
ihm bezeichnete Beh. verliehen werden, § 33, 34:
1. einem Ausländer, der sich in einem Schutzgebiet
niedergelassen hat, oder einem Eingeborenen in
einem Schutzgebiet; 2. einem ehemaligen D., der
sich nicht im Inland niedergelassen hat, sowie den
von ihm abstammenden oder an Kindesstatt an-
genommenen Personen; 3. einem im Reichsdienst
angestellten Ausländer mit dem dienstlichen Wohn-
sitzim Ausland; bezieht er außerdem ein Dienst-
einkommen aus der Reichskasse, so hat er einen
Rechtsanspruch auf Verleihung. Für die un-
mittelbare R. gelten die Vorschr. über die St A.,
abgesehen von einigen Ausnahmen, entsprechend,
35. — 4 IX. Gemeinsame Bestimmungen für
I. bis VIII. 1X Elsaß-Lothringen ist Bst. i. S. der
R. u. St A., die Schutzgebiete gelten im
Vereich dieses Ges. als Inland, § 2. Der Bdrt.
erläßt nach § 39 Abs. 1 Best. über die Auf-
nahme--, Einbürgerungs= und Ent-
lassungsurkunde, sowie über die Urk.,
die zur Bescheinigung der St. dienen,
s. Heimatscheine. Wer als höhere Verwal-
tungsbehörde und als Militärbehörde
i. S. dieses Ges. anzusehen ist, bestimmt die
Landeszentralbeh., § 39 Abs. 2; gür W. vgl. 8 2
MV. 23. 12. 13, Rabl. 401. Nach § 40 ist gegen
die Ablehnung des Antrags auf Aufnahme, Ein-
bürgerung (soweit auf letztere ein Rechtsanspruch
besteht) und auf Entl. der Rekurs zulässig. Die
Zuständigkeit der Behörden und das Verfahren
pestimmt Ach nach Landesrecht, und soweit solches
fehlt, nach den § 20, 21 GewO.; für W. vol.
§ 3 M. 23. 12. 13, Rgbl. 401. In W. besiche
über diese Vorschr. hinaus in allen Fällen die
Verwaltungsbeschwerde des § 36 Vll. an das
Min JIJ. — 1X X Feststellung der Staatsangehörig-
keit und Entscheidung über ihren Besitz. In § 3
lit. A 3. 2 der KO. b. die Organisation der
Kreisreg. 15. 11. 89, Rabl. 321, sind diese für
zuständit erklärt zur Entscheidung über den Besitz
der St A., vgl. auch MErl. 22. 10. 91, Abl. 276.
Ihnen liegt also, wenn die St A. selbständig, d. h.
nicht im Zusammenhang mit einem andern
Rechtsfall festzustellen ist, diese Feststellung ob.
Andererseits sind die Oe. zuständig zur Ausstel=
lung von StAAusweisen und Heimatscheinen in
nicht zweifelhaften Fällen; sie entscheiden also
ebenfalls über den Besitz der St A. Zuständig
sind die OAe. auch zur Abgabe von Aeußerungen
über die St A. einer Person, wenn es sich nicht um
deren Uebernahme nach W. handelt; vgl. den
autogr. MErl. 4. 6. 04 Nr. 5969. Eine Zu-
Staatsangehörigkeitsausweise — Staatsarchive.
chen Bundesstaaten zuständigen Behörden ent-
ält die Mek. 28. 7. 97, Mbl. 259. ill
e.
B
Staatsangehörigkeitsausweise s. Heimatscheine.
Staatsanwaltschaft s. Gerichtsverfassung III. —
Bezüglich der Hilfsbeamten der St., (. d.,
ist neue KVO. ergangen 13. 8. 14, Rgabl. 8359.
Danach treten zu den o. S. 388 aufgezählten H.
d. St. noch die Beamten der Landespolizeizentral-
stelle, s. d., mit Ausn. des Vorstands, u. die B.,
die der Hafendirektion Friedrichshafen, s. d., zu
polizeilichen Zwecken beigegeben sind. Ueber die
Disziplinarstrafgewalt ist in § 2 d. VO. Anweis-
ung gegeben.
Staatsanzeiger für Württemberg. Der St.
f. W. dient als Veröffentlichungsorgan für die w.
Hof- und Staatsbeh. Er wird auf Rechnung des
Staats herausgegeben, die Einnahmen aus dem
Betrieb sowie die Ausgaben sind im HFE.
Kap. 122a unter dem Ertrag des Kammerguts
aufgenommen. Für die unmittelbare Aufsicht
über den St. ist ein Regierungskommissär bestellt;
die Stelle des RegKomm. wird durch einen Rat
des Min J. im Nebenamt versehen. Die preßges.
Verantwortung trägt der Redakteur. — Der St.
enthält einen amtl., einen nichtamtl. und einen An-
zeigenteil. Mit dem St. verbunden ist das Zen-
tralblatt für gerichtl. Bekannt-
machungen, das für die amtl. Bek. der w.
Ger. bestimmt ist, sowie die „bes. Beilage“
für wissensch. Abhandlungen aus verschiedenen
Gebieten. Außerdem find ihm das von der
Zentralst. f. G. H. herausgeg. Gewerbeblatt
sowie die Mitteilungen des Statisti-
schen Landesamts beigelegt. — Ueber die
Gebühren für die Aufnahme von Bek. s. V. sämtl.
Min. 21. 11. 07, Rabl. 836. Häffner.
Staatsarchive. Die w. Staatsarchive find
a) unter der bei der Organisation der VerwBeh.
18. 11. 1817, Rgbl. 544, gebildeten, dem Min A.
untergebenen Direktion des Geheimen Haus= und
Staatsarchivs (Archivdirektion) in Stuitgart: das
Geheime Haus= und Staatsarchiv daselbst mit dem
Staatsfilialarchiv in Ludwigsburg und das mit
der Stadt Hall gemeinsch. Archiv in Hall, außer-
dem b) für die seit der Einrichtung der Mini-
sterien im Jahr 1806 in den beiden Dep. er-
wachsenen und dauernd aufzubewahrenden Akten,
das Archiv des Innern (das zurzeit auch noch
eine geschichtl. Abt. älterer Akten besitzt) und das
Finanzarchiv in Ludwigsburg bei den betr. Min.
Für die Benützung des Geh. Haus= und Staats-
archivs mit dem Staatsfilialarchiv bestehen durch
Erl. Min AA. 6. 8. 03 gegebene, bis jetzt nur als
Manuskript gedruckte Vorschr. Gesuche um Ge-
stattung der Benützung des Geh. H.-- u. St.
sind bei der MDirektion i. d. R. schriftlich an-
zubringen. Die Gesuchsteller haben sich erforder-
lichenfalls über ihre Person auszuweisen, sowie
den Gegenstand und Zweck des Gesuchs, bei Be-
nützung für praktische Zwecke (i. G. zu rein
wissenschaftlichen) auch das Interesse an der Ein-
sichtnahme anzugeben. Die Benützung ist
bührenfrei. Die Erteilung der Erlaubnis zur Be-
nützung erfolgt teils durch die K. ADir., teils
— der in StAFragen in den deut-