Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

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— b) Ein ohne Erlaubnis seiner Reg. in ausl. 
Staatsdienste getretener D., wenn er eine Auf- 
forderung zum Austritt nicht beselge, § 28 Abk. 1. 
In beiden Fällen tritt bei mehrfacher St A. der 
Verlust aller deutscher St A. ein, § 27 Abs. 2 und 
§ 28 Abs. 2. — In den Fällen Z. 5 u. 6 erstreckt 
sich der Verlust der St A. zugleich auf die Ehefrau 
und auf diej. Kinder, deren ges. Vertretung dem 
Ausgeschiedenen kraft elterl. Gewalt zusteht, so- 
weit Ehefrau und Kinder mit ihm in häuslicher 
Gemeinschaft leben, abgesehen jedoch von ver- 
beirateten oder verheiratet gewesenen Töchtern, 
§ 29. — 4X VIII. Unmittelbare Reichsangehörig= 
keit. Sie kann durch den Rchsk. oder die von 
ihm bezeichnete Beh. verliehen werden, § 33, 34: 
1. einem Ausländer, der sich in einem Schutzgebiet 
niedergelassen hat, oder einem Eingeborenen in 
einem Schutzgebiet; 2. einem ehemaligen D., der 
sich nicht im Inland niedergelassen hat, sowie den 
von ihm abstammenden oder an Kindesstatt an- 
genommenen Personen; 3. einem im Reichsdienst 
angestellten Ausländer mit dem dienstlichen Wohn- 
sitzim Ausland; bezieht er außerdem ein Dienst- 
einkommen aus der Reichskasse, so hat er einen 
Rechtsanspruch auf Verleihung. Für die un- 
mittelbare R. gelten die Vorschr. über die St A., 
abgesehen von einigen Ausnahmen, entsprechend, 
35. — 4 IX. Gemeinsame Bestimmungen für 
I. bis VIII. 1X Elsaß-Lothringen ist Bst. i. S. der 
R. u. St A., die Schutzgebiete gelten im 
Vereich dieses Ges. als Inland, § 2. Der Bdrt. 
erläßt nach § 39 Abs. 1 Best. über die Auf- 
nahme--, Einbürgerungs= und Ent- 
lassungsurkunde, sowie über die Urk., 
die zur Bescheinigung der St. dienen, 
s. Heimatscheine. Wer als höhere Verwal- 
tungsbehörde und als Militärbehörde 
i. S. dieses Ges. anzusehen ist, bestimmt die 
Landeszentralbeh., § 39 Abs. 2; gür W. vgl. 8 2 
MV. 23. 12. 13, Rabl. 401. Nach § 40 ist gegen 
die Ablehnung des Antrags auf Aufnahme, Ein- 
bürgerung (soweit auf letztere ein Rechtsanspruch 
besteht) und auf Entl. der Rekurs zulässig. Die 
Zuständigkeit der Behörden und das Verfahren 
pestimmt Ach nach Landesrecht, und soweit solches 
fehlt, nach den § 20, 21 GewO.; für W. vol. 
§ 3 M. 23. 12. 13, Rgbl. 401. In W. besiche 
über diese Vorschr. hinaus in allen Fällen die 
Verwaltungsbeschwerde des § 36 Vll. an das 
Min JIJ. — 1X X Feststellung der Staatsangehörig- 
keit und Entscheidung über ihren Besitz. In § 3 
lit. A 3. 2 der KO. b. die Organisation der 
Kreisreg. 15. 11. 89, Rabl. 321, sind diese für 
zuständit erklärt zur Entscheidung über den Besitz 
der St A., vgl. auch MErl. 22. 10. 91, Abl. 276. 
Ihnen liegt also, wenn die St A. selbständig, d. h. 
nicht im Zusammenhang mit einem andern 
Rechtsfall festzustellen ist, diese Feststellung ob. 
Andererseits sind die Oe. zuständig zur Ausstel= 
lung von StAAusweisen und Heimatscheinen in 
nicht zweifelhaften Fällen; sie entscheiden also 
ebenfalls über den Besitz der St A. Zuständig 
sind die OAe. auch zur Abgabe von Aeußerungen 
über die St A. einer Person, wenn es sich nicht um 
deren Uebernahme nach W. handelt; vgl. den 
autogr. MErl. 4. 6. 04 Nr. 5969. Eine Zu- 
  
Staatsangehörigkeitsausweise — Staatsarchive. 
chen Bundesstaaten zuständigen Behörden ent- 
ält die Mek. 28. 7. 97, Mbl. 259. ill 
e. 
B 
Staatsangehörigkeitsausweise s. Heimatscheine. 
Staatsanwaltschaft s. Gerichtsverfassung III. — 
Bezüglich der Hilfsbeamten der St., (. d., 
ist neue KVO. ergangen 13. 8. 14, Rgabl. 8359. 
Danach treten zu den o. S. 388 aufgezählten H. 
d. St. noch die Beamten der Landespolizeizentral- 
stelle, s. d., mit Ausn. des Vorstands, u. die B., 
die der Hafendirektion Friedrichshafen, s. d., zu 
polizeilichen Zwecken beigegeben sind. Ueber die 
Disziplinarstrafgewalt ist in § 2 d. VO. Anweis- 
ung gegeben. 
Staatsanzeiger für Württemberg. Der St. 
f. W. dient als Veröffentlichungsorgan für die w. 
Hof- und Staatsbeh. Er wird auf Rechnung des 
Staats herausgegeben, die Einnahmen aus dem 
Betrieb sowie die Ausgaben sind im HFE. 
Kap. 122a unter dem Ertrag des Kammerguts 
aufgenommen. Für die unmittelbare Aufsicht 
über den St. ist ein Regierungskommissär bestellt; 
die Stelle des RegKomm. wird durch einen Rat 
des Min J. im Nebenamt versehen. Die preßges. 
Verantwortung trägt der Redakteur. — Der St. 
enthält einen amtl., einen nichtamtl. und einen An- 
zeigenteil. Mit dem St. verbunden ist das Zen- 
tralblatt für gerichtl. Bekannt- 
machungen, das für die amtl. Bek. der w. 
Ger. bestimmt ist, sowie die „bes. Beilage“ 
für wissensch. Abhandlungen aus verschiedenen 
Gebieten. Außerdem find ihm das von der 
Zentralst. f. G. H. herausgeg. Gewerbeblatt 
sowie die Mitteilungen des Statisti- 
schen Landesamts beigelegt. — Ueber die 
Gebühren für die Aufnahme von Bek. s. V. sämtl. 
Min. 21. 11. 07, Rabl. 836. Häffner. 
Staatsarchive. Die w. Staatsarchive find 
a) unter der bei der Organisation der VerwBeh. 
18. 11. 1817, Rgbl. 544, gebildeten, dem Min A. 
untergebenen Direktion des Geheimen Haus= und 
Staatsarchivs (Archivdirektion) in Stuitgart: das 
Geheime Haus= und Staatsarchiv daselbst mit dem 
Staatsfilialarchiv in Ludwigsburg und das mit 
der Stadt Hall gemeinsch. Archiv in Hall, außer- 
dem b) für die seit der Einrichtung der Mini- 
sterien im Jahr 1806 in den beiden Dep. er- 
wachsenen und dauernd aufzubewahrenden Akten, 
das Archiv des Innern (das zurzeit auch noch 
eine geschichtl. Abt. älterer Akten besitzt) und das 
Finanzarchiv in Ludwigsburg bei den betr. Min. 
Für die Benützung des Geh. Haus= und Staats- 
archivs mit dem Staatsfilialarchiv bestehen durch 
Erl. Min AA. 6. 8. 03 gegebene, bis jetzt nur als 
Manuskript gedruckte Vorschr. Gesuche um Ge- 
stattung der Benützung des Geh. H.-- u. St. 
sind bei der MDirektion i. d. R. schriftlich an- 
zubringen. Die Gesuchsteller haben sich erforder- 
lichenfalls über ihre Person auszuweisen, sowie 
den Gegenstand und Zweck des Gesuchs, bei Be- 
nützung für praktische Zwecke (i. G. zu rein 
wissenschaftlichen) auch das Interesse an der Ein- 
sichtnahme anzugeben. Die Benützung ist 
bührenfrei. Die Erteilung der Erlaubnis zur Be- 
nützung erfolgt teils durch die K. ADir., teils 
— der in StAFragen in den deut-
	        
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