Staatsbeamtenrecht.
durch Entschließung MinAA. Versendung von
Archivalien ist im allg. zulässig, erfolgt aber nie-
mals unmittelbar an Krioclt sondern nur an
staatliche, kirchliche oder kommunale Beh. oder an
wissensch. Anst., die für die Aufbewahrung, Ge-
stattung der Einsichtnahme nur in ihren amtlichen
Näumen und entspr. Rücksendung Sorge zu tragen
bereit sind. Für das A. des Inn. und das Fin A.
bestehen bezüglich der Benützung ähnliche Vorschr.
Der Vorstand des Archivs des Inn. ist außerdem
angewiesen, von Anfragen, die aus Akten der da-
selbst zurzeit noch bestehenden geschichtl. Abteilung
zu beantworten sind, die Arch Direktion zu benach-
richtigen und ebenso auf deren Ersucken Nach-
forschungen in denselben anzustellen und sie den
Gesuchstellern in der von der Air. nach Maßg.
ibrer Vorschr. gewünschten Weise zugänglich zu
machen. S. auch Archive, Archivbeamte.
Winttierlin.
Staatsbeamtenrecht. G. b. die Rechtsverhält-
nisse der StB. und der Angestellten an den
Latein= und Realschulen 28. 6. 76, Rgbl. 211,
geänd. 1. 8. 07 und 23. 7. 10, Rabl. 243 u. 313;
VU. 8 43 465 u. 51—53, VerfG. b. Aufhebung
des Geheimen Rats 15. 7. 11, Rgbl. 177; Text
des BG. Rgbl. 1912 715.— 1# Beamter 1 i. S. des
BGE. ist, wer im Staats= oder öff. Schuldienst
durch den König oder eine höh. Staats= oder
Schulbeh. auf eine best. Stelle ernannt oder auf
solcher bestätigt ist, mit Ausn. der beim Militär
ngestellten, s. d., der Angeh. des Landjägerkorps,
.-Pd., (bezügl. der Offiziere des L. s. u.) und der
olkschullehrer, s. u. Das BG. gilt auch für das
ständische Amtspersonal, s. d. — 4 I. Anstel-
lung. 1 Der B. steht in einem von ihm freiwillig
eingegangenen öff.-rechtl. Dienstverhältnis zum
Staat auf Grund des Anstellungsvertrags. Vor-
aussetzung für die Anst. ist der Besitz der bürgerl.
Ehrenrechte, ferner daß die Fähigkeit zur Be-
kleidung öff. Aemter nicht aberkannt ist und, ab-
gesehen von den untersten Stellen, die Ablegung
der vorgeschriebenen Dienstprüfungen, s. d. Bei
der Anst. erhält der B. eine AnstUrkunde. Für
Anst. und Entlassung, der Staatsmin. und De-
partementschefs gilt Verf G. 1. 7. 76, Rgbl. 275.
Die B. werden auf Lebenszeit oder
viertelj. Kündigung angestellt. Die
ersteren sind in einer Anlage des BG. verzeichnet.
Die auf Kündigung angest. B. werden bei Wür-
digkeit und zufriedenstellender Dienstführung in
die Rechte der auf Lebenszeit angest. B. nach
Zurücklegung einer 7jähr. Dgeit seit der ersten
Anstellung eingewiesen. Die DZ. wird bei B., die
vor dem 23. Lebensj. angest. sind, erst vom Tag
der Vollendung dieses Lebensj. an berechnet, bei
B. die vor Zurücklegung einer 7jähr. DZ. das
40. Lebensj. vollendet haben, kann die Wartefrist
auf 5 J. gekürzt werden. Für Militäranwärter
mit mind. 8jähr. DZ. kann ein Teil der Md.
auf die 7jähr. Wartefrist angerechnet werden,
M. 22. 8. 10, Rgbl. 422. Im übr. s. über Anst.
der Militäranw. im Zivilstaatsdienst Mek. 20.
11. 07, Rabl. 790, mit Aend. Rabl. 1912 58 und
Rabl. 1913 75 u. 323, s. a. Militäranwärter. Bei
Verehelichung weibl. B. bleibt ihre Anst. dauernd
eine kündbare und sie verwandelt sich wieder in
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eine solche, wenn bereits eine Anst. auf Lebenszeit
eingetreten war; hat das BVerhältnis 7 J. oder
länger geuert, so erhöht sich die Kündigungs-
frift auf ½ J. — Die Einweisung in die Rechte
der lebensl. B. wird dem B. durch eine Urkunde
eröffnet und erfolgt durch das Min., bei Beamten,
deren Anst. durch eine dem Min. untergeord. Stelle
verfügt oder bestätigt wird, durch diese. Soll die
Einw. versagt werden, so ist dem B. vorher Ge-
legenheit zur Erklärung zu geben. Wird die
Einw. durch eine dem Min. unterg. Beh. versagt,
3 ist Beschw. an das Min. zulässig. — Ueber die
blegung des Diensteides s. § 45 Vl. und
KWO. 27. 10. 78, Rgbl. 233. — K II. Aenderung
des Dienstverhältnisses. X 1. Jeder auf Lebens-
zeit angest. B. kann auf ein anderes seiner Be-
rufsbildung und bisherigen Tätigkeit entspr. Amt
von nicht geringerem Rang und ohne Verlust an
Gehalt aus dienstl. Bedürfnis versetzt werden.
Die unfreiwillige Vers. von Richtern auf ein
anderes richterl. Amt von nicht geringerem Rang
und ohne Verlust an Gehalt ist, wofern sie nicht
durch Aenderung in der Organisation der Gerichte
oder ihrer Bez. veranlaßt wird, nur zulässig, wenn
vom OLG. das Bedürfnis für die Versetzung an-
erkannt ist. Die Vers. von Richtern auf ein
nicht richterl. Amt ist ohne ihre Zustimmung aus-
geschlossen. Für die Staatsanwälte verbleibt es
bei Art. 23 Abs. 3 AWGWVG. Dem ohne sein
Ansuchen versetzten B., mag er auf Lebenszeit
angest. sein oder nicht, sind die Umzugskosten zu
ersetzen. — 2. Zeitliche Versetzung in den
Ruhestand und vorläufige Dnthebung
(Suspension) s. u. — 4 III. Beendigung des
Dienstverhältnisses. # 1. Jeder B. kann mit Ver-
zicht auf Titel, Rang und Gehalt den D. auf-
kündigen. Hat der B. zu seiner Ausbildung
aus Staatsmitteln bes. Unterstützung erhalten, so
ist er zum Ersatz hiefür verbunden. — 2. Kün-
digung seitens des Staats. Bei den
auf Künd. angest. B., die durch K. Entschl. angest.
oder bestätigt sind, erfolgt die Künd. durch das
vorgesetzte Min. unter Zustimmung des St Min.
und mit Genehm. des Königs, in andern Fällen
durch die Beh., die die Anst. verfügt oder bestätigt
hat. Dem B. ist vorher Gelegenheit zu geben,
über die Gründe der K. sich zu erklären. gen
die Entsch. einer dem Min. untergeordn. Stelle
steht dem B. Beschwerde an das Min. zu. Wegen
ergehen gröberer Art kann die gleichbaldige Ent-
lassung, wegen minder schwerer Verfehlungen, wo-
fern nicht eine Ordnungstrafe ausreicht, s. u., die
Strafversetzung, s. u., durch die zuständige Beh.,
bei den durch K. Entschl. angest. B. mit Genehm.
des Königs verfügt werden. Gegen die ver-
mögensrechtlichen Folgen der Entlassung und
Strafversetzung ist Beschw. bis zum VerwH. zu-
lässig. — 3. Verlust des Amts durch rechts-
kräftige Verurteilung, StB. § 81, 33,
35, 36. — 4. Dienstentlassung im
Disziplinarverf. s. u. — 5. Bleibende
Versetz. i. d. Ruhest. s. u. — 1 IV. Rechte #
der B. 1. Dem B. kommt der ihm gebührende
Titel und Rang zu. — 2. Er genießt bes.
strafrechtl. Schutz, § 102, 113, 114, 196 St G.
— 3. Diensteinkommen. Der Anspruch auf