Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Staatsbeamtenrecht. 
durch Entschließung MinAA. Versendung von 
Archivalien ist im allg. zulässig, erfolgt aber nie- 
mals unmittelbar an Krioclt sondern nur an 
staatliche, kirchliche oder kommunale Beh. oder an 
wissensch. Anst., die für die Aufbewahrung, Ge- 
stattung der Einsichtnahme nur in ihren amtlichen 
Näumen und entspr. Rücksendung Sorge zu tragen 
bereit sind. Für das A. des Inn. und das Fin A. 
bestehen bezüglich der Benützung ähnliche Vorschr. 
Der Vorstand des Archivs des Inn. ist außerdem 
angewiesen, von Anfragen, die aus Akten der da- 
selbst zurzeit noch bestehenden geschichtl. Abteilung 
zu beantworten sind, die Arch Direktion zu benach- 
richtigen und ebenso auf deren Ersucken Nach- 
forschungen in denselben anzustellen und sie den 
Gesuchstellern in der von der Air. nach Maßg. 
ibrer Vorschr. gewünschten Weise zugänglich zu 
machen. S. auch Archive, Archivbeamte. 
Winttierlin. 
Staatsbeamtenrecht. G. b. die Rechtsverhält- 
nisse der StB. und der Angestellten an den 
Latein= und Realschulen 28. 6. 76, Rgbl. 211, 
geänd. 1. 8. 07 und 23. 7. 10, Rabl. 243 u. 313; 
VU. 8 43 465 u. 51—53, VerfG. b. Aufhebung 
des Geheimen Rats 15. 7. 11, Rgbl. 177; Text 
des BG. Rgbl. 1912 715.— 1# Beamter 1 i. S. des 
BGE. ist, wer im Staats= oder öff. Schuldienst 
durch den König oder eine höh. Staats= oder 
Schulbeh. auf eine best. Stelle ernannt oder auf 
solcher bestätigt ist, mit Ausn. der beim Militär 
ngestellten, s. d., der Angeh. des Landjägerkorps, 
.-Pd., (bezügl. der Offiziere des L. s. u.) und der 
olkschullehrer, s. u. Das BG. gilt auch für das 
ständische Amtspersonal, s. d. — 4 I. Anstel- 
lung. 1 Der B. steht in einem von ihm freiwillig 
eingegangenen öff.-rechtl. Dienstverhältnis zum 
Staat auf Grund des Anstellungsvertrags. Vor- 
aussetzung für die Anst. ist der Besitz der bürgerl. 
Ehrenrechte, ferner daß die Fähigkeit zur Be- 
kleidung öff. Aemter nicht aberkannt ist und, ab- 
gesehen von den untersten Stellen, die Ablegung 
der vorgeschriebenen Dienstprüfungen, s. d. Bei 
der Anst. erhält der B. eine AnstUrkunde. Für 
Anst. und Entlassung, der Staatsmin. und De- 
partementschefs gilt Verf G. 1. 7. 76, Rgbl. 275. 
Die B. werden auf Lebenszeit oder 
viertelj. Kündigung angestellt. Die 
ersteren sind in einer Anlage des BG. verzeichnet. 
Die auf Kündigung angest. B. werden bei Wür- 
digkeit und zufriedenstellender Dienstführung in 
die Rechte der auf Lebenszeit angest. B. nach 
Zurücklegung einer 7jähr. Dgeit seit der ersten 
Anstellung eingewiesen. Die DZ. wird bei B., die 
vor dem 23. Lebensj. angest. sind, erst vom Tag 
der Vollendung dieses Lebensj. an berechnet, bei 
B. die vor Zurücklegung einer 7jähr. DZ. das 
40. Lebensj. vollendet haben, kann die Wartefrist 
auf 5 J. gekürzt werden. Für Militäranwärter 
mit mind. 8jähr. DZ. kann ein Teil der Md. 
auf die 7jähr. Wartefrist angerechnet werden, 
M. 22. 8. 10, Rgbl. 422. Im übr. s. über Anst. 
der Militäranw. im Zivilstaatsdienst Mek. 20. 
11. 07, Rabl. 790, mit Aend. Rabl. 1912 58 und 
Rabl. 1913 75 u. 323, s. a. Militäranwärter. Bei 
Verehelichung weibl. B. bleibt ihre Anst. dauernd 
eine kündbare und sie verwandelt sich wieder in 
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eine solche, wenn bereits eine Anst. auf Lebenszeit 
eingetreten war; hat das BVerhältnis 7 J. oder 
länger geuert, so erhöht sich die Kündigungs- 
frift auf ½ J. — Die Einweisung in die Rechte 
der lebensl. B. wird dem B. durch eine Urkunde 
eröffnet und erfolgt durch das Min., bei Beamten, 
deren Anst. durch eine dem Min. untergeord. Stelle 
verfügt oder bestätigt wird, durch diese. Soll die 
Einw. versagt werden, so ist dem B. vorher Ge- 
legenheit zur Erklärung zu geben. Wird die 
Einw. durch eine dem Min. unterg. Beh. versagt, 
3 ist Beschw. an das Min. zulässig. — Ueber die 
blegung des Diensteides s. § 45 Vl. und 
KWO. 27. 10. 78, Rgbl. 233. — K II. Aenderung 
des Dienstverhältnisses. X 1. Jeder auf Lebens- 
zeit angest. B. kann auf ein anderes seiner Be- 
rufsbildung und bisherigen Tätigkeit entspr. Amt 
von nicht geringerem Rang und ohne Verlust an 
Gehalt aus dienstl. Bedürfnis versetzt werden. 
Die unfreiwillige Vers. von Richtern auf ein 
anderes richterl. Amt von nicht geringerem Rang 
und ohne Verlust an Gehalt ist, wofern sie nicht 
durch Aenderung in der Organisation der Gerichte 
oder ihrer Bez. veranlaßt wird, nur zulässig, wenn 
vom OLG. das Bedürfnis für die Versetzung an- 
erkannt ist. Die Vers. von Richtern auf ein 
nicht richterl. Amt ist ohne ihre Zustimmung aus- 
geschlossen. Für die Staatsanwälte verbleibt es 
bei Art. 23 Abs. 3 AWGWVG. Dem ohne sein 
Ansuchen versetzten B., mag er auf Lebenszeit 
angest. sein oder nicht, sind die Umzugskosten zu 
ersetzen. — 2. Zeitliche Versetzung in den 
Ruhestand und vorläufige Dnthebung 
(Suspension) s. u. — 4 III. Beendigung des 
Dienstverhältnisses. # 1. Jeder B. kann mit Ver- 
zicht auf Titel, Rang und Gehalt den D. auf- 
kündigen. Hat der B. zu seiner Ausbildung 
aus Staatsmitteln bes. Unterstützung erhalten, so 
ist er zum Ersatz hiefür verbunden. — 2. Kün- 
digung seitens des Staats. Bei den 
auf Künd. angest. B., die durch K. Entschl. angest. 
oder bestätigt sind, erfolgt die Künd. durch das 
vorgesetzte Min. unter Zustimmung des St Min. 
und mit Genehm. des Königs, in andern Fällen 
durch die Beh., die die Anst. verfügt oder bestätigt 
hat. Dem B. ist vorher Gelegenheit zu geben, 
über die Gründe der K. sich zu erklären. gen 
die Entsch. einer dem Min. untergeordn. Stelle 
steht dem B. Beschwerde an das Min. zu. Wegen 
ergehen gröberer Art kann die gleichbaldige Ent- 
lassung, wegen minder schwerer Verfehlungen, wo- 
fern nicht eine Ordnungstrafe ausreicht, s. u., die 
Strafversetzung, s. u., durch die zuständige Beh., 
bei den durch K. Entschl. angest. B. mit Genehm. 
des Königs verfügt werden. Gegen die ver- 
mögensrechtlichen Folgen der Entlassung und 
Strafversetzung ist Beschw. bis zum VerwH. zu- 
lässig. — 3. Verlust des Amts durch rechts- 
kräftige Verurteilung, StB. § 81, 33, 
35, 36. — 4. Dienstentlassung im 
Disziplinarverf. s. u. — 5. Bleibende 
Versetz. i. d. Ruhest. s. u. — 1 IV. Rechte # 
der B. 1. Dem B. kommt der ihm gebührende 
Titel und Rang zu. — 2. Er genießt bes. 
strafrechtl. Schutz, § 102, 113, 114, 196 St G. 
— 3. Diensteinkommen. Der Anspruch auf
	        
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