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Bezug des mit dem Amt verbundenen Eink. be-
ginnt i. d. R. mit dem Tag des Amtsantritts, bei
späteren Erhöhungen mit dem Tag der Bewilli-
ung. Auf die Gehaltsvorrückung der B. nach
Alterstufen finden die Grundsätze des Etats An-
wendung, MBek. 17. 8. 11, Rgbl. 545; Neuordnung
der Bezüge der Staatsdiener HFE. 1911/12.
Lebensl. angest. richterl. B. steht ein Rechtsanspr.
auf Vorrückung im Geh. nach diesen Grundsätzen
zu. Bei nicht richterl. B., die durch den König
angest. oder bestätigt sind, erfolgt die Versagung
der Gehaltsvorrückung durch das Min., wenn die
Versagung die Dauer eines halben Jahrs über-
steigt, unter Zust. des St Min. Dem B. ist vorher
Gelegenheit zu geben, über die Gründe der Ver-
sagung sich zu erklären. In andern Fällen er-
folgt die Versagung durch die Beh., welche die
Anst. verfügt oder bestätigt hat, nachdem dem B.
Gelegenheit zur Erklarung gegeben worden ist.
Gegen die Entsch, einer dem Min. untergeord.
Stelle steht dem B. Beschw. an das Min. zu. —
Bei dem Eink. sind zu unterscheiden der Gehalt,
etwaige Zulagen und die Nebenbezüge, die teils
einen Ersatz für DAufwand bilden (Kanzleikosten,
Geh. für Gehilfen, Diäten und Reisekosten für
Amtsreisen) teils Amtsemolumente sind (Amts-
wohnung, Mietzisentschädigung, Wohnungsgeld).
Dem Geh. wird bei Festsetzung des Wartegelds
oder Ruhegehalts, s. u., das Wohnungsgeld nach
der 2. Ortsklasse, bei denj. B., die eine freie zur
Führung eines eigenen Hausbhalts bestimmte
Amtswohnung oder an deren Stelle eine Miet-
zinsentschäd. genießen, der 1 fache Betrag dieses
Wohnungsgelds gleichgestellt, s. auch MV. b. Woh-
nungsgeld 17. 8. 11, Rgbl. 550. Im übr. kommen
Zulagen und Nebenbezüge sowie die DEinkünfte
aus Nebenämtern bei Versetzung, zeitlicher oder
bleibender Zuruhesetzung eines B. nicht in Be-
tracht, soweit nicht für einz. Fälle bes. Best. ge-
troffen sind. — Die Zahlung des Geh., der Zu-
lagen, Mietzinsentschäd. und Wohnungsgelder
erfolgt monatl. im voraus. Der Genuß der Amts-
wohnung sowie der an ihre Stelle tretenden Miet-
zinsentschädigung und der Wohnungsgelder ver-
bleibt dem in den zeitl. oder bleibenden Ruhe-
stand versetzten B. für die Dauer des Bezugs des
Gehalts, s. u., der hinterbliebenen Familie eines
B. vom Ablauf des Sterbemonats an noch
weitere 2 Mon. — Ueber die den B. bei dienstl.
Beschäftigung außerhalb ihres Wohnorts zustehen-
den Diäten und Reisekosten s. Reisekosten.
— Ueber die Fürsorge für Angehörige des De-
partements des Innern in Krankheitsfällen s.
Min Abl. 14 58. — Durch Einberufung zum
Militärdienst erleiden die B. in ihrem Dst.=
Eink. keinen Nachteil; diej. B., die nicht die Besol-
dung eines Offiziers oder oberen MilB. erhalten,
beziehen ihr DstEink. unverkürzt weiter; B., die
die Besoldung eines Off. oder oberen M. be-
ziehen, wird das Zivil Dst Eink. um 7/16 der Kriegs-
besoldung gekürzt; Reichsmil Ges. § 66, Min JV.
20. 11. 89 u. 8. 9. 14, Min J Abl. 277 u. 467. —
4. Anspruch auf Wartegeld, Ruhegehalt
sowie Hinterbliebenen fürsorge s. u.
— 5. Urlaub. Zur Aussetzung seiner amtl.
Tätigkeit bedarf der B. des Urlaubs. Jedem B.
Staatsbeamtenrecht.
soll jährlich ein angemessener U. bewilligt werden,
ohne daß er Stellvertretungskosten zu tragen hat.
Der Feriengenuß ist dem U. gleichgestellt, KVO.
b. U. 18. 7. 79, Rgbl. 143. Ein B.,
der ohne U. vom Amt sich fernhält, oder
den erteilten U. überschreitet, ist, wenn nicht bes.
Entschuldigungsgründe vorliegen, für die Zeit
der unerlaubten Entfernung seines DEink. ver-
lustig. In Krankheitsfällen findet ein Abzug am
Gehalt nicht statt, die Stellvertretungskosten fallen
dem Staat zur Last. — Zum Eintritt in die
Ständekammer und in den Reichstag bedürfen
B. keines U., Art. 13 G. 16. 7. 06, Rgbl. 161;
Art. 21 RVerf. Ueber die Kosten der Stellvertr.
für B., die Ständemitgl. find, s. Art. 8 G. 12. 8.
07, Rgbl. 285. — Rechtsansprüche auf Besol-
dungen, Wartgelder, Ruhegehalte und sonstige
ständige Bezüge der B. und ihrer Hinterbliebenen
werden von den bürgerl. Gerichten entschieden,
s. Verw pfl. I. — Bezüglich der Beschlagnahme
und Pfändung der DEinkünfte der B. f. Z3Pr.
§ 850 Abs. 1 Z. 8 und Abs. 2. — Ueber Unfall-
fürsorge für B. bei Betriebsunfällen s. G. 23. 12.
02, Rgbl. 589, bezüglich der Fürsorge für nicht
pensionsberechtigte B. im Fall der Dunfähigkeit
s. G. 26. 12. 99, Rgbl. 1231. — 1X V. Pflichten
und Beschränkungen #H der B. 1. Der B. ist ver-
pflichtet, das ihm übertragene Amt der Ver-
kaslung und den Ge entspr. gewissenhaft
wahrzunehmen und durch sein Verhalten in und
außer Amt der Achtung, die sein Beruf erfordert,
sich würdig zu zeigen. Für die Verantwortlichkeit
der B., bes. bezügl. der Pflicht zum Gehorsam
egen die Anordnungen der vorges. Stellen ist
3 maßgebend, Vl., vgl. übr. § 118 St G.
ezügl. der Richter s. S§ 1 GVG. Sind in
dienstl. Führungsberichte dem B. nachteilige Vor-
kommnisse aufgenommen, so kann eine Entsch.
hierauf nur gegründet werden, nachdem dem B.
Gelegenheit zur Aeußerung gegeben ist. — 2. Ueber
die ihm amtlich bekannt gewordenen Angelegen-
heiten hat der B. auch nach Auflösung des DVer-
hältnisses Schweigen zu beobachten, s. auch
ZPrO. § 376, 408, St Pr O. § 53, BG. Art. 6. —
3. Kein B. darf ohne vorgängige Anzeige bei der
vorgesetzten DBeh. und hierauf erfolgter Ent-
schließung sich verheiraten, Ausn. Rgbl. 13
110. Heiratsanzeigen Min J. Abl. 14 355. —
4. Ohne vorgänzige Genehm. der obersten D.=
Behörde darf kein lebensl. angest. B. ein
Nebenamt doder eine mit fortlaufender Be-
lohnung verb. Nebenbeschäftigung über-
nchmen oder ein Gew. betreiben. Diese Genehm.
ist auch zum Eintritt eines B. in ein Gründungs-
komitee oder in den Vorstand, Verwaltungs= oder
Aufsichtsrat einer auf Erwerb gerichteten Gesell-
schaft erforderlich; die Genehm. ist zu versagen,
wenn die Stelle mit Gewinn oder Belohnung ver-
bunden ist. Die Genehm. ist widerruflich. Auch
sonst. Nebenbeschäftigungen darf ein solcher B.
nur übernehmen, wenn sie mit den amtl. Pflichten
vereinbar sind und dem amtl. Beruf kein Abtra
geschieht. Die auf Künd. angest. B. können sich
neben dem D. jedem Geschäft oder Gew. widmen,
das mit jenem verträglich und nicht durch DAn-
weisung untersagt ist; für ihren Eintritt in ein