Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

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Bezug des mit dem Amt verbundenen Eink. be- 
ginnt i. d. R. mit dem Tag des Amtsantritts, bei 
späteren Erhöhungen mit dem Tag der Bewilli- 
ung. Auf die Gehaltsvorrückung der B. nach 
Alterstufen finden die Grundsätze des Etats An- 
wendung, MBek. 17. 8. 11, Rgbl. 545; Neuordnung 
der Bezüge der Staatsdiener HFE. 1911/12. 
Lebensl. angest. richterl. B. steht ein Rechtsanspr. 
auf Vorrückung im Geh. nach diesen Grundsätzen 
zu. Bei nicht richterl. B., die durch den König 
angest. oder bestätigt sind, erfolgt die Versagung 
der Gehaltsvorrückung durch das Min., wenn die 
Versagung die Dauer eines halben Jahrs über- 
steigt, unter Zust. des St Min. Dem B. ist vorher 
Gelegenheit zu geben, über die Gründe der Ver- 
sagung sich zu erklären. In andern Fällen er- 
folgt die Versagung durch die Beh., welche die 
Anst. verfügt oder bestätigt hat, nachdem dem B. 
Gelegenheit zur Erklarung gegeben worden ist. 
Gegen die Entsch, einer dem Min. untergeord. 
Stelle steht dem B. Beschw. an das Min. zu. — 
Bei dem Eink. sind zu unterscheiden der Gehalt, 
etwaige Zulagen und die Nebenbezüge, die teils 
einen Ersatz für DAufwand bilden (Kanzleikosten, 
Geh. für Gehilfen, Diäten und Reisekosten für 
Amtsreisen) teils Amtsemolumente sind (Amts- 
wohnung, Mietzisentschädigung, Wohnungsgeld). 
Dem Geh. wird bei Festsetzung des Wartegelds 
oder Ruhegehalts, s. u., das Wohnungsgeld nach 
der 2. Ortsklasse, bei denj. B., die eine freie zur 
Führung eines eigenen Hausbhalts bestimmte 
Amtswohnung oder an deren Stelle eine Miet- 
zinsentschäd. genießen, der 1 fache Betrag dieses 
Wohnungsgelds gleichgestellt, s. auch MV. b. Woh- 
nungsgeld 17. 8. 11, Rgbl. 550. Im übr. kommen 
Zulagen und Nebenbezüge sowie die DEinkünfte 
aus Nebenämtern bei Versetzung, zeitlicher oder 
bleibender Zuruhesetzung eines B. nicht in Be- 
tracht, soweit nicht für einz. Fälle bes. Best. ge- 
troffen sind. — Die Zahlung des Geh., der Zu- 
lagen, Mietzinsentschäd. und Wohnungsgelder 
erfolgt monatl. im voraus. Der Genuß der Amts- 
wohnung sowie der an ihre Stelle tretenden Miet- 
zinsentschädigung und der Wohnungsgelder ver- 
bleibt dem in den zeitl. oder bleibenden Ruhe- 
stand versetzten B. für die Dauer des Bezugs des 
Gehalts, s. u., der hinterbliebenen Familie eines 
B. vom Ablauf des Sterbemonats an noch 
weitere 2 Mon. — Ueber die den B. bei dienstl. 
Beschäftigung außerhalb ihres Wohnorts zustehen- 
den Diäten und Reisekosten s. Reisekosten. 
— Ueber die Fürsorge für Angehörige des De- 
partements des Innern in Krankheitsfällen s. 
Min Abl. 14 58. — Durch Einberufung zum 
Militärdienst erleiden die B. in ihrem Dst.= 
Eink. keinen Nachteil; diej. B., die nicht die Besol- 
dung eines Offiziers oder oberen MilB. erhalten, 
beziehen ihr DstEink. unverkürzt weiter; B., die 
die Besoldung eines Off. oder oberen M. be- 
ziehen, wird das Zivil Dst Eink. um 7/16 der Kriegs- 
besoldung gekürzt; Reichsmil Ges. § 66, Min JV. 
20. 11. 89 u. 8. 9. 14, Min J Abl. 277 u. 467. — 
4. Anspruch auf Wartegeld, Ruhegehalt 
sowie Hinterbliebenen fürsorge s. u. 
— 5. Urlaub. Zur Aussetzung seiner amtl. 
Tätigkeit bedarf der B. des Urlaubs. Jedem B. 
Staatsbeamtenrecht. 
soll jährlich ein angemessener U. bewilligt werden, 
ohne daß er Stellvertretungskosten zu tragen hat. 
Der Feriengenuß ist dem U. gleichgestellt, KVO. 
b. U. 18. 7. 79, Rgbl. 143. Ein B., 
der ohne U. vom Amt sich fernhält, oder 
den erteilten U. überschreitet, ist, wenn nicht bes. 
Entschuldigungsgründe vorliegen, für die Zeit 
der unerlaubten Entfernung seines DEink. ver- 
lustig. In Krankheitsfällen findet ein Abzug am 
Gehalt nicht statt, die Stellvertretungskosten fallen 
dem Staat zur Last. — Zum Eintritt in die 
Ständekammer und in den Reichstag bedürfen 
B. keines U., Art. 13 G. 16. 7. 06, Rgbl. 161; 
Art. 21 RVerf. Ueber die Kosten der Stellvertr. 
für B., die Ständemitgl. find, s. Art. 8 G. 12. 8. 
07, Rgbl. 285. — Rechtsansprüche auf Besol- 
dungen, Wartgelder, Ruhegehalte und sonstige 
ständige Bezüge der B. und ihrer Hinterbliebenen 
werden von den bürgerl. Gerichten entschieden, 
s. Verw pfl. I. — Bezüglich der Beschlagnahme 
und Pfändung der DEinkünfte der B. f. Z3Pr. 
§ 850 Abs. 1 Z. 8 und Abs. 2. — Ueber Unfall- 
fürsorge für B. bei Betriebsunfällen s. G. 23. 12. 
02, Rgbl. 589, bezüglich der Fürsorge für nicht 
pensionsberechtigte B. im Fall der Dunfähigkeit 
s. G. 26. 12. 99, Rgbl. 1231. — 1X V. Pflichten 
und Beschränkungen #H der B. 1. Der B. ist ver- 
pflichtet, das ihm übertragene Amt der Ver- 
kaslung und den Ge entspr. gewissenhaft 
wahrzunehmen und durch sein Verhalten in und 
außer Amt der Achtung, die sein Beruf erfordert, 
sich würdig zu zeigen. Für die Verantwortlichkeit 
der B., bes. bezügl. der Pflicht zum Gehorsam 
egen die Anordnungen der vorges. Stellen ist 
3 maßgebend, Vl., vgl. übr. § 118 St G. 
ezügl. der Richter s. S§ 1 GVG. Sind in 
dienstl. Führungsberichte dem B. nachteilige Vor- 
kommnisse aufgenommen, so kann eine Entsch. 
hierauf nur gegründet werden, nachdem dem B. 
Gelegenheit zur Aeußerung gegeben ist. — 2. Ueber 
die ihm amtlich bekannt gewordenen Angelegen- 
heiten hat der B. auch nach Auflösung des DVer- 
hältnisses Schweigen zu beobachten, s. auch 
ZPrO. § 376, 408, St Pr O. § 53, BG. Art. 6. — 
3. Kein B. darf ohne vorgängige Anzeige bei der 
vorgesetzten DBeh. und hierauf erfolgter Ent- 
schließung sich verheiraten, Ausn. Rgbl. 13 
110. Heiratsanzeigen Min J. Abl. 14 355. — 
4. Ohne vorgänzige Genehm. der obersten D.= 
Behörde darf kein lebensl. angest. B. ein 
Nebenamt doder eine mit fortlaufender Be- 
lohnung verb. Nebenbeschäftigung über- 
nchmen oder ein Gew. betreiben. Diese Genehm. 
ist auch zum Eintritt eines B. in ein Gründungs- 
komitee oder in den Vorstand, Verwaltungs= oder 
Aufsichtsrat einer auf Erwerb gerichteten Gesell- 
schaft erforderlich; die Genehm. ist zu versagen, 
wenn die Stelle mit Gewinn oder Belohnung ver- 
bunden ist. Die Genehm. ist widerruflich. Auch 
sonst. Nebenbeschäftigungen darf ein solcher B. 
nur übernehmen, wenn sie mit den amtl. Pflichten 
vereinbar sind und dem amtl. Beruf kein Abtra 
geschieht. Die auf Künd. angest. B. können sich 
neben dem D. jedem Geschäft oder Gew. widmen, 
das mit jenem verträglich und nicht durch DAn- 
weisung untersagt ist; für ihren Eintritt in ein
	        
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