Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Staatsbeamtenrecht. 
Gründungskomitee gilt dasselbe wie für die an- 
dern B. — 5. Der B. hat seinen Wohnsitz am 
Amtsort zu nehmen, vorbehaltlich der bes. Er- 
laubnis der zust. vorges. Beh. zur Wohnsitznahme 
außerhalb des Amtsorts. — 6. Titel, Ehren- 
zeichen, Geschenke, Gehaltsbezüge oder Remune- 
rationen darf ein B. von andern Regenten 
oder Regierungen nicht ohne K. Genehm. an- 
nehmen. Zur Annahme von sonst. Geschenken 
oder Belohnungen in bezug auf das Amt bedarf 
ein B. der Genehm. der obersten Dehörde. 
Ebenso ist diese Genehm. zur Annahme von Ge- 
schenken der Amtsuntergebenen (auch der Angeh. 
des Amtsbez.) erforderlich, sofern nicht der Geber 
mit dem B. bis zum 4. Grad verwandt oder ver- 
schwägert ist oder das Gesch. in einem Schrift- 
werk des Schenkers oder in einer von diesem ver- 
fertigten Sache im Wert von nicht mehr als 2 4 
besteht. — Bezügl. der Genehm. zur Uebernahme 
von Vormundschaften und Pflegschaften durch 
B. s. Art. 67 AGBGB. — Ueber die Aufhebung 
der Dienstkautionen der StB. s. G. 28. 3. 99, 
Rabl. 273. — N VI. Dissiplinarstrafen und 
Disziplinarverfahren. xk Ein B., der seine Dst.= 
Pflichten verletzt, begeht ein DVergehen und hat 
Dissdetrafung verwirkt. Unberührt bleibt da- 
neben die strafrechtl. Verantwortlichkeit, St G. 
§ 331 f., sowie die bürgerlrechtl. Haftbarkeit der 
B. BGB. 5 832 und 839, AGBGB. Art. 202—204, 
Art. 2 Z. 2. Die DiszStrafen bestehen in Ord- 
nungstr. und Entfernung vom Amt. Bei richterl. 
kann auch auf Entziehung des Unspruchs auf 
Vorrückung im Gehalt, s. o., auf die Dauer von 
höchst. 2 J. erkannt werden. Ordnungstr. find 
Verweis und Geldstr., bei besoldeten B. bis zum 
Betrag des einmonatl. Geh., bei unbesoldeten bis 
zu 100 A. Die Entfernung vom Amt besteht in 
Strafversetzung oder Dntlassung. Die Straf- 
versetzung erfolgt ohne Vergütung der Umzugs- 
kosten durch Vers. auf ein anderes Amt von 
gleichem Rang ohne oder mit Verminderung des 
ehalts, letzterenfalls um höchst. ein Fünftel. Die 
Dntlassung hat den Verlust des Titels und 
Vensionsanspruchs zur Folge, doch kann bei bes. 
Umständen bis zu / des ges. Ruhegehalts auf 
Lebenszeit oder auf best. Zeit gewährt werden. 
Diese Best. findet auf die auf Kündigung angest. 
B. entspr. Anwendung. Auf Entfernung vom 
Amt kann auch wegen solcher Handlungen, deren 
der B. sich vor der Amtsübernahme schuldig ge- 
macht hat, erkannt werden. Im Lauf einer g 
richtlichen Untersuchung darf gegen den - 
geschuldigten ein Difonerfahren wegen der 
Heichen Tatsachen nicht eingeleitet werden, das 
iss Verf. ist auszusetzen, wenn in seinem Lauf 
wegen der gleichen Tatsachen eine gerichtl. Unter- 
n ung gegen den Angesch. eröffnet wird. Nach 
reisprechung durch die ordentl. Strafger. findet 
wegen der in der gea. Untersuchung erörterten 
Tatsachen ein Disez Verf. nur insofern statt, als 
diese an sich und ohne ihre Beziehung zu dem ges. 
Tatbestand der strafb. Handlung ein Dienst- 
vergehen enthalten. Ist in einer ger. Unters. eine 
Verurteilung ergangen, die den Verlust des Amts 
nicht zur Folge gehabt hat, so hat die DiszBeh. 
darüber zu entscheiden, ob außerdem ein Discg Verf. 
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einzuleiten ist. — Zur Verhängung der ges. Ord- 
nungstr. sind die vorges. Beh. und B. befugt, 
K VO. 27. 6. 12, Rgbl. 188. Dem Be. ist vorher 
Gclegenheit zur Verantwortung zu geben. Die 
Verhängung der O. erfolgt schriftlich oder zu 
Protokoll. Ist eine Geldstr. für den Fall der 
Nichterledigung einer bel, dienstl. Verf. binnen 
einer best. Frist angedroht, so kann nach Ablauf 
der Frift die Str. ohne weiteres verhängt werden. 
Gegen die Verhängung der O. durch eine untere 
Gerichts= oder Verwalt telle findet einmalige 
Beschw. an die nächstvorges. Beh. binnen der Not- 
frist von 8 T. statt. ie Beschw. hat auf- 
schiebende Wirkung. Gegenüber den Strafverf. 
des Präs. des St Min., der Departementchefs, der 
Verw Koll. oder ihrer Vorstände steht dem Bestr. 
Beschw. an den VerwG#., gegenüber den Straf- 
verfügungen des Vorstands des OLG., der LG. 
und ihrer Vorstände an das O#. zu, jedoch 
gegenüber den Strafverf. eines Koll. nur, wenn 
die Geldstr. mehr als 50 4 beträgt. Gegenüber 
den Strafverf. des OLG., des Staatsmin. und 
der Präs. der beiden Kammern und des ständ. 
Ausschusses gegen ständ. B. ist eine Beschw. nicht 
zulässig. Auch gegen vormalige B. können wegen 
erletzung des Amtsgeheimnisses, s. o., O. er- 
lassen werden. Gegen einen bleibend in den 
Ruhestand vers. B. kann außerdem im DisszVerf. 
auf Verlust des Titels und Ruhegehalts erkannt 
werden wegen solcher zur Zeit des akt. Diensts 
begang. Handlungen, die, wären sie früher bekannt 
cworden, Döntlassung zur Folge gehabt hätten. 
as DiszVerf. fällt weg, wenn der B. unter 
Uebernahme der Kosten freiw. auf Titel und 
Ruhegehalt verzichtet. — Der Entfernung vom 
Amt und der Entziehung des Ruhegehalts muß 
bei den auf Lebenszeit angest. B. ein förmliches 
DiszVerf. vorhergehen, ebenso bei richterl. B. im 
Fall der Entziehung des Anspruchs auf Gehalts- 
vorrückung. Die Einleitung des DiszVerf. wird 
vom Min. verfügt. Es besteht in einer Vor- 
untersuchung und der mündl. Verhandlung, für 
die ein Vorunters Beamter und ein B. für die 
Verrichtungen der Staatsanwaltschaft aufgestellt 
wird. Zuständig im förml. Diszerf. ist in 
erster und einziger Instanz der Disz Hof, der aus 
9 Mitgl. einschl, des Vorstands besteht, von denen 
der Vorst. und 4 andere Mitgl. ein Richteramt 
bekleiden müssen. Der DiszHof für richterliche 
B. ist der volle Rat des OLG. Für Behinderung 
und Ablehnung von Mitgl. des Diss Hofs gelten 
die Vorschr. der StPr O. In der Voruntersuchung 
wird der Angeschuldigte mit seinen Erklärungen 
und Anträgen gehört. Die Zeugen werden nach 
Befinden eidlich vernommen; ihrer Vernehmung 
darf der Angesch. nicht beiwohnen, ausgen. bei 
solchen Zeugen, die voraussichtl. bei der mündl. 
Verhandlung nicht erscheinen können. Verhaf- 
tung, Festnahme oder Vorführung des Angesch. 
ist nicht zulässig. Erachtet der Vorunters B. die 
orunters. für geschlossen, so teilt er die Akten 
dem B. der Staatsanwaltsch. mit, der eine Er- 
gänzung der Vorunters. beantragen kann. Nach 
abgeschl. Vorunters. ist dem Angesch. der Inhalt 
der Beweismittel mitzuteilen. Hierauf werden 
die Akten mit dem Antrag der Staatsanwaltsch.
	        
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