Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Staatsbeamtenrecht. 
oder geist. Gebrechen dienstunfähig geworden oder 
durch Krankheit länger als 1 J. von Versehung 
seines Amtes abgehalten worden ist. Der bl. in 
den Ruhest. vers. B. hat nach Ablauf von 9 Dsts. 
Anspruch auf lebenslängl. Ruhegehalt 
(Pension). Ist die Dst Unfähigkeit die Folge einer 
bei Ausübung des Dstes entstandenen Krankkheit, 
so tritt der Anspruch auf R. auch ohne vorangeg. 
gjähr. Dst Zeit ein, wofern nicht eigenes schweres 
Verschulden des B. vorliegt, vgl. übr. G. betr. 
Unfallfürsorge 23. 12. 02, Rgbl. 589. — 2. Zum 
Nachweis der Dstünfähigkeit eines seine Vers. 
in den Ruhest. nachsuchenden B. ist die Erklärung 
der vorges. DstBeh. erforderlich, daß sie das Ge- 
such für begründet erachte. Sucht ein B., bei dem 
die Voraussetzungen der Vers. in den Ruhest. zu- 
treffen, seine Pensionierung nicht selbst nach, so 
wird ihm von der vorges. DstBeh. eröffnet, daß 
der Fall seiner Vers. in den Ruhest. vorliege. 
Wendet der B. hiegegen innerhalb 6 Woch. nichts 
ein, so wird die Vers. in den Ruhest. verfügt. 
Werden von dem B. Einwendungen erhoben, so 
werden von einem damit bes. beauftragten B. die 
streitigen Tatsachen mit ihm erörtert und Zeugen 
und Sachverst. eidlich vernommen. Ueber das Er- 
Eebnis dieser Ermittlungen ist der zu pensionier. 
u. zu hören. Die unfreiw. Vers. von Richtern in 
den Ruhest. kann nur dann erfolgen, wenn von 
dem O#. das Vorliegen der ges. Voraussetzungen 
anerkannt ist. Die Entsch. über die Vers. eines 
B. in den Ruhest. und über den Anspruch auf P. 
erfolgt bei den durch K. Entschl. angest. oder best. 
B. auf den Antrag des Min. durch den König, bei 
den übr. B. durch die oberste DstBeh. — Vor- 
stehendes wird auf die auf Kündigung angest. B. 
sinngemäß angewendet. — 3. Berechnung der 
Dienstzeit. Die DstB. für die Festsetzung der 
Pens. rechnet vom Tag der Anst. im Staats= oder 
öff. Schul Dst an. Eingerechnet wird die Dst Z. in 
unständ. Verwendung im inländ. Staats= oder 
Schulc-st oder als verpfl. Gehilfe eines B. oder 
in der akad. Lehrtätigkeit als Privatdozent oder 
in einer Beschäftigung im unmittelbaren Ver- 
tragsverhältnis mit dem Staat je im Hauptberuf 
nach vollend. 23. Lebensj. Dem Zivil Dst wird 
die Zeit des akt. Militär Dsts im Reichsheer usw. 
hinzugerechnet nach Beginn des 18. Lebensj. Für 
jeden Krieg, an dem ein B. im Reichsheer usw. 
teilgenommen hat, wird zu der wirkl. Dauer der 
Dst3. ein Jahr (Kriegsj.) hinzugerechnet. In 
die Dst Z. wird auch die Zeit eingerechnet, während 
deren ein B. gegen Wartegeld sich im zeitl. Ruhe- 
stand befand, im Reichsdienst oder mit Pensions- 
berechtigung im Dst des K. Hofs oder der Hof- 
kammer oder im inländ. Kirchen= oder öff. Schul- 
dienst angest. oder nach vollend. 23. Lebensj. in 
einem dieser Dste verwendet war; ferner die Zeit, 
während deren er der Pensionskasse für Körper- 
schaftsbeamte oder einer den ges. Erfordernissen 
genücenden körpersch. Pensionsanstalt oder dem 
andjägerkorps angehört hat; endlich die Zeit, in 
der er den in den Prüfungsvorschr. für die Anst. 
im Staats= oder öff. SchulnDst angeordneten Vor- 
bereitungs Dst innerhalb oder außerhalb des 
Staats Dst nach vollend. 23. Lebenszj. geleistet hat. 
Mit bes. Genehm. des Königs ist auch noch die 
  
  
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Einrechnung anderer Dste in die Dst-. zulässig. 
Dagegen kommt diej. Dst Z. nicht in Betracht, die 
von einem früher im cherichtl. oder DiszWeg des 
Amtes verlustig gewordenen B., der später aufs 
neue angest. wurde, vor dem Amtsverlust zurück- 
gelegt worden ist. Der Beginn der pensionsber. 
Dst Z. wird für jeden B. bei der Anst. festgestellt, 
wovon ihm GEröffnung zu machen ist. Erhebt er 
Einwendungen, so erfolgt die neue Feststellung 
durch die oberste DstBeh. im Benehmen mit dem 
MinF. — 4. Betrag des Ruhegehalts. Aus- 
zahlung. Der Ruheg. wird berechnet nach dem 
zuletzt bezogenen Geh. Ist ein B., der ein Amt 
mit höherem pensionsber. DstEinkommen mind. 
1 J. lang bekleidet hat, später in ein anderes Amt 
mit geringerem pensberechtigtem Dstink. ein- 
getreten, so wird jenes höhere Dst Eink. zugrund 
gelegt, wenn der Uebrtritt nicht lediglich auf den 
im eigenen Interesse von dem B. gestellten Antrag 
oder im Diss Weg erfolgt ist. Der Ruheg. beträgt 
bei angetr. 10. Dienstji. und bei Dstünfähigkeit 
inf. Krankheit, die sich der B. bei Ausübung des 
Dsts zuge zogen hat, 40 v. H. des Geh. Der Ruheg. 
steigt mit jedem weiteren Dst Jahr bis zum 
40. einschl. um 1¾ v. H. aus dem Betrag des 
Geh. bis zu 2400 und um 1½ v. H. aus dem 
Betrag über 2400 K. Der höchste Betrag des 
Ruheg. beträgt 8000 4. Die Staatsmin. und 
Departementschefs haben Anspruch auf Ruheg., 
auch wenn sie das 10. DstJahr noch nicht an- 
getreten haben. Der Ruheg. eines Min. kann 
12 000 1X nicht übersteigen, soll aber nicht weniger 
als 7000 M betragen. Der Ruheg. der Departe- 
mentschefs ist im Höchstbetrag 8000 und kann 
nicht unter die Hüllt ihres Gehalts sinken, sofern 
diese Hälfte nicht über 8000 beträgt. — Die 
Zahlun s lK. erfolgt monatl. im voraus. So- 
fern nicht ein früherer Zeitpunkt vereinbart wird, 
hört die Zahlung des Gehalts oder Wartegelds 
auf und beginnt die Zahlung des R. mit dem 
Ablauf des Mon., welcher auf denj. folgt, in dem 
die Versetzung in den Ruhest. dem B. bekannt 
gegeben worden ist. Der Bezug des Ruheg. ist 
nicht durch den Aufenthalt des Pensionierten im 
Inland bedingt. — 5. Einziehung und 
ürzung des Ruhegehalts. Einem Pensionär 
ist unbenommen, sich um Wiederanstellung zu 
melden. Ein B., der die DstFähigkeit wieder 
erlangt hat, kann unter denselb. Best. wie ein zeitl. 
zur Ruhe ges. B. von neuem in den D. berufen 
werden. Das Recht auf den Bezug des Ruheg. 
hört auf, wenn der Pensionär im öff. Dst auf 
einer pensionsber. Stelle mit einem seinem früh. 
mind. gleichen Geh. wieder angest., wenn von 
ihm eine Wiederanst. im inländ. Dst unberechtigt 
abgelehnt und wenn der Ruheg. im DiszVerf. 
aberkannt wird. Das Recht auf den Bezug ruht 
a) wenn und solang ein Pensionär im 5ö Dst 
einen Geh. bezieht, insoweit als dessen Betrag 
unter Hinzurechnung des Ruheg. den von dem B 
vor seiner bleibenden Versetzung in den Ruhest. 
bezogenen Gehalt übersteigt; bö) wenn und solang 
ein Pensionär das d. Staatsbürgerrecht verloren 
hat. — 1 IX. Fürforge für die Hinterbliebenen. * 
1. Der Sterbenachgehalt. Hinterläßt ein 
pensionsber. B. oder ein Ouieszent oder ein
	        
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