Staatsbeamtenrecht.
oder geist. Gebrechen dienstunfähig geworden oder
durch Krankheit länger als 1 J. von Versehung
seines Amtes abgehalten worden ist. Der bl. in
den Ruhest. vers. B. hat nach Ablauf von 9 Dsts.
Anspruch auf lebenslängl. Ruhegehalt
(Pension). Ist die Dst Unfähigkeit die Folge einer
bei Ausübung des Dstes entstandenen Krankkheit,
so tritt der Anspruch auf R. auch ohne vorangeg.
gjähr. Dst Zeit ein, wofern nicht eigenes schweres
Verschulden des B. vorliegt, vgl. übr. G. betr.
Unfallfürsorge 23. 12. 02, Rgbl. 589. — 2. Zum
Nachweis der Dstünfähigkeit eines seine Vers.
in den Ruhest. nachsuchenden B. ist die Erklärung
der vorges. DstBeh. erforderlich, daß sie das Ge-
such für begründet erachte. Sucht ein B., bei dem
die Voraussetzungen der Vers. in den Ruhest. zu-
treffen, seine Pensionierung nicht selbst nach, so
wird ihm von der vorges. DstBeh. eröffnet, daß
der Fall seiner Vers. in den Ruhest. vorliege.
Wendet der B. hiegegen innerhalb 6 Woch. nichts
ein, so wird die Vers. in den Ruhest. verfügt.
Werden von dem B. Einwendungen erhoben, so
werden von einem damit bes. beauftragten B. die
streitigen Tatsachen mit ihm erörtert und Zeugen
und Sachverst. eidlich vernommen. Ueber das Er-
Eebnis dieser Ermittlungen ist der zu pensionier.
u. zu hören. Die unfreiw. Vers. von Richtern in
den Ruhest. kann nur dann erfolgen, wenn von
dem O#. das Vorliegen der ges. Voraussetzungen
anerkannt ist. Die Entsch. über die Vers. eines
B. in den Ruhest. und über den Anspruch auf P.
erfolgt bei den durch K. Entschl. angest. oder best.
B. auf den Antrag des Min. durch den König, bei
den übr. B. durch die oberste DstBeh. — Vor-
stehendes wird auf die auf Kündigung angest. B.
sinngemäß angewendet. — 3. Berechnung der
Dienstzeit. Die DstB. für die Festsetzung der
Pens. rechnet vom Tag der Anst. im Staats= oder
öff. Schul Dst an. Eingerechnet wird die Dst Z. in
unständ. Verwendung im inländ. Staats= oder
Schulc-st oder als verpfl. Gehilfe eines B. oder
in der akad. Lehrtätigkeit als Privatdozent oder
in einer Beschäftigung im unmittelbaren Ver-
tragsverhältnis mit dem Staat je im Hauptberuf
nach vollend. 23. Lebensj. Dem Zivil Dst wird
die Zeit des akt. Militär Dsts im Reichsheer usw.
hinzugerechnet nach Beginn des 18. Lebensj. Für
jeden Krieg, an dem ein B. im Reichsheer usw.
teilgenommen hat, wird zu der wirkl. Dauer der
Dst3. ein Jahr (Kriegsj.) hinzugerechnet. In
die Dst Z. wird auch die Zeit eingerechnet, während
deren ein B. gegen Wartegeld sich im zeitl. Ruhe-
stand befand, im Reichsdienst oder mit Pensions-
berechtigung im Dst des K. Hofs oder der Hof-
kammer oder im inländ. Kirchen= oder öff. Schul-
dienst angest. oder nach vollend. 23. Lebensj. in
einem dieser Dste verwendet war; ferner die Zeit,
während deren er der Pensionskasse für Körper-
schaftsbeamte oder einer den ges. Erfordernissen
genücenden körpersch. Pensionsanstalt oder dem
andjägerkorps angehört hat; endlich die Zeit, in
der er den in den Prüfungsvorschr. für die Anst.
im Staats= oder öff. SchulnDst angeordneten Vor-
bereitungs Dst innerhalb oder außerhalb des
Staats Dst nach vollend. 23. Lebenszj. geleistet hat.
Mit bes. Genehm. des Königs ist auch noch die
735
Einrechnung anderer Dste in die Dst-. zulässig.
Dagegen kommt diej. Dst Z. nicht in Betracht, die
von einem früher im cherichtl. oder DiszWeg des
Amtes verlustig gewordenen B., der später aufs
neue angest. wurde, vor dem Amtsverlust zurück-
gelegt worden ist. Der Beginn der pensionsber.
Dst Z. wird für jeden B. bei der Anst. festgestellt,
wovon ihm GEröffnung zu machen ist. Erhebt er
Einwendungen, so erfolgt die neue Feststellung
durch die oberste DstBeh. im Benehmen mit dem
MinF. — 4. Betrag des Ruhegehalts. Aus-
zahlung. Der Ruheg. wird berechnet nach dem
zuletzt bezogenen Geh. Ist ein B., der ein Amt
mit höherem pensionsber. DstEinkommen mind.
1 J. lang bekleidet hat, später in ein anderes Amt
mit geringerem pensberechtigtem Dstink. ein-
getreten, so wird jenes höhere Dst Eink. zugrund
gelegt, wenn der Uebrtritt nicht lediglich auf den
im eigenen Interesse von dem B. gestellten Antrag
oder im Diss Weg erfolgt ist. Der Ruheg. beträgt
bei angetr. 10. Dienstji. und bei Dstünfähigkeit
inf. Krankheit, die sich der B. bei Ausübung des
Dsts zuge zogen hat, 40 v. H. des Geh. Der Ruheg.
steigt mit jedem weiteren Dst Jahr bis zum
40. einschl. um 1¾ v. H. aus dem Betrag des
Geh. bis zu 2400 und um 1½ v. H. aus dem
Betrag über 2400 K. Der höchste Betrag des
Ruheg. beträgt 8000 4. Die Staatsmin. und
Departementschefs haben Anspruch auf Ruheg.,
auch wenn sie das 10. DstJahr noch nicht an-
getreten haben. Der Ruheg. eines Min. kann
12 000 1X nicht übersteigen, soll aber nicht weniger
als 7000 M betragen. Der Ruheg. der Departe-
mentschefs ist im Höchstbetrag 8000 und kann
nicht unter die Hüllt ihres Gehalts sinken, sofern
diese Hälfte nicht über 8000 beträgt. — Die
Zahlun s lK. erfolgt monatl. im voraus. So-
fern nicht ein früherer Zeitpunkt vereinbart wird,
hört die Zahlung des Gehalts oder Wartegelds
auf und beginnt die Zahlung des R. mit dem
Ablauf des Mon., welcher auf denj. folgt, in dem
die Versetzung in den Ruhest. dem B. bekannt
gegeben worden ist. Der Bezug des Ruheg. ist
nicht durch den Aufenthalt des Pensionierten im
Inland bedingt. — 5. Einziehung und
ürzung des Ruhegehalts. Einem Pensionär
ist unbenommen, sich um Wiederanstellung zu
melden. Ein B., der die DstFähigkeit wieder
erlangt hat, kann unter denselb. Best. wie ein zeitl.
zur Ruhe ges. B. von neuem in den D. berufen
werden. Das Recht auf den Bezug des Ruheg.
hört auf, wenn der Pensionär im öff. Dst auf
einer pensionsber. Stelle mit einem seinem früh.
mind. gleichen Geh. wieder angest., wenn von
ihm eine Wiederanst. im inländ. Dst unberechtigt
abgelehnt und wenn der Ruheg. im DiszVerf.
aberkannt wird. Das Recht auf den Bezug ruht
a) wenn und solang ein Pensionär im 5ö Dst
einen Geh. bezieht, insoweit als dessen Betrag
unter Hinzurechnung des Ruheg. den von dem B
vor seiner bleibenden Versetzung in den Ruhest.
bezogenen Gehalt übersteigt; bö) wenn und solang
ein Pensionär das d. Staatsbürgerrecht verloren
hat. — 1 IX. Fürforge für die Hinterbliebenen. *
1. Der Sterbenachgehalt. Hinterläßt ein
pensionsber. B. oder ein Ouieszent oder ein