Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

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Pensionär eine Witwe oder ehel. Kinder, die mit 
dem Verstorb. in häuslicher Gemeinschaft gelebt 
oder das 18. Lebensj. noch nicht zurückgelegt haben, 
so erhalten solche Hinterbl. als St. für die auf 
den Sterbemonat f. 2 Mon. den Betrag des Geh., 
Wartegelds oder Ruhegehalts des Verstorbenen. 
Fehlen solche Hinterbl., so kann der St. auch 
andern bedürftigen Verwandten, deren Ernährer 
der B. war, oder zur Deckung der letzten Krank- 
beits= und der Beerdigungskosten für den verst. 
B. gewährt werden. Bei weibl. B. haben nur 
die hinterlassenen ehel. Kinder und auch diese nur 
dann Anspruch auf St., wenn ihr Vater zur Zeit 
des Todes der Mutter nicht mehr lebt. — 
2. Witwen-- und Waisenpensionen. 
Hinterläßt ein B., ein Quiesszent oder ein Pensio- 
när eine Witwe oder ehel. Kinder unter 18 J., 
so erhalten diese vom Ablauf des Sterbenachgehalts 
an jährl. Pensionen, welche betragen für die 
Witwe 50 v. H. des Ruhegehalts des Verstorb., 
mind. aber 350 und höchst. 4000 J1/1, für jedes ehel. 
Kind unter 18 J. — wenn die Mutter noch lebt 
— ½ der Pension der letzteren, im andern Fall 
½ der Pens. der Witwe. Die Witwen= und 
WaisPens. dürfen zus. den Betrag des dem verst. 
B. zusteh. Ruhegehalts nicht übersteigen. Ein 
Anspruch auf Witw Pens. fällt weg, wenn die Ehe- 
scheidung, Ungültigkeits= od. Nichtigkeitserklärung 
der Ehe ausgesprochen ist. Jedes Kind aus einer 
solchen getrennten Ehe erhält jedoch bis zum 
vollendeten 18. J. ¼ der Pens., die der Mutter 
ebührt haben würde. Hinterläßt eine im akt. 
8 oder im Ruhestand befindl. Beamtin, die zur 
Zeit ihres Todes einen Anspr. auf Pens. hatte, 
ehel. Kinder unter 18 J., so erhalten diese vom 
Ablauf des Sterbenachgehalts an jährl. Pens. von 
je ½ des Ruhegehalts der Verst. Solang aber 
der Vater der Kinder lebt, ruht der Anspruch au 
WaisPens. Der Witwer hat keinen Anspru 
aus der Beamtenstellung der verst. Ehefrau. — 
Ist eine Witwe mehr als 18—38 J. jünger als 
ihr verst. Ehemann, so findet an ihrer Pens. 
Abzug von ½ bis ⅜ statt. Nach 5jähr. Dauer 
der Ehe wird jedoch für jedes J. ihrer weiteren 
Dauer der Abzug um ½0 gemindert. Ist die 
Witwe mehr als 38 J. jünger als der verst. Ehe- 
mann, so erhält sie, wenn die Ehe 5 J. oder 
weniger gedauert hat, keine Pens., nach 5jähr. 
Ehe aber für jedes J. der weit. Dauer eine Pens. 
von 110. — Die Witw.= und WaisPens. werden 
monatl. im voraus bezahlt. Das Recht auf Pens. 
hort auf für die Witwe mit dem Ablauf des Mon., 
in dem sie stirbt oder sich wieder verheiratet, für 
jedes Kind mit dem Ablauf des Mon., in dem es 
das 18. Lebensj. zurücklegt, heiratet oder stirbt. 
Das Recht ruht, wenn und solang der Berechtigte 
das d. Staatsbürgerrecht verloren hat, ferner 
wenn den Hinterbliebenen aus einer früheren 
Verwendung des verst. B. im öff. Dst eine ander- 
weite Versorgung zusteht, in Höhe des Betrags 
dieser Versorgung. Außerdem wird einem 
Hinterbl. im Fall seiner Anstellung im öff. Dst 
das Dst Eink. oder bei einer Witwe der Ruhe- 
gehalt unter 1000 KX zur Hälfte auf die Witwen- 
und WaisPens. angerechnet. — 1 X. Bes. Bestim- 
mungen für einzelne Klassen von Beamten. 
Staatsbeförsterung — Staatschuldenverwaltung. 
1. Die nach dem BG. dem vorges. Min. zusteh. 
Befugnisse werden bei den ständ. Räten des 
Staatsmin. und den Mitgl. des VerwGH. vom 
Staatsmin., gegenüber den Kanzleibeamten des 
StMin. und des VerwGH. von dem Präsidenten 
des St Min., gegenüber dem ständ. Amtspersonal 
durch die beiden Kammern bzw. den ständ. Aus- 
schuß ausgeübt. — 2. Die Best. des BG. werden 
nach Maßgabe des Art. 118 angewendet auch auf 
solche Personen, die ausdrücklich nur auf best. 
Zeit oder für ein vorübergeh. Geschäft im Staats- 
dienst usw. ohne feste Anstellung beschäftigt oder 
als verpflichtete persönliche Gehilfen eines Be- 
amten im Staatsdst verwendet werden. Ihre 
Belohnung erfolgt regelmäßig in der Form von 
Taggeldern. Diesen Angestellten, wenn sie dienst- 
unfähig geworden sind, sowie ihren Hinterbl. kann 
eine Unterstützung aus der Staatskasse verwilligt 
werden. — 3. Auf die Offiziere des Landjäger- 
korps finden die Best. des BG. mit den sich aus 
Art. 119 ergebenden Beschränkungen Anwendung. 
— 4. Ueber die Rechtsverhältnisse der Lehrer 
und Lehrerinnen an Voklkschulen s. Lehrer G. 
10. 7. 12, Rgbl. 285/8. 8. 0O7, Rgbl. 322, und 
Lehrerbesoldungs G. 14. 8. 11, Rabl. 502/8. 8. 07, 
Rgbl. 338, der Lehrer an Gewerbe= und Handel- 
schulen s. G. 14. 8. 11, Rgbl. 511/22. 7. 06, 
gbl. 499, und der Lehrer und Lehrerinnen an 
höh. Mädchenschulen G. 14. 8. 11, Rgbl. 512/8. 8. 
07, Rgbl. 349. — Ueber die evang. und kath. 
Geistlichen s. Geistliche, ev., u. Kathol. Kirche III 5. 
Häffner. 
Staatsbeförsterung s. Körperschaftswald. 
vostsstantsbeiträge für Volkschulzwecke s. Schul- 
osten. " 
Staatsbürgerliche Rechte s. Grundrechte. 
Staatschuldenkasse s. Staatschuldenverwaltung. 
Staatschuldenverwaltung. ie St Sch V. ist in 
W. Sache der Stände. Die Vl. bestimmt in 
§ 119 u. 120: „Die StSch. ist unter die Gewähr- 
leistung der Stände gestellt. Die Schulden- 
zahlungskasse wird nach den Normen eines zu 
verabschiedenden Statuts von ständischen, durch 
die Reg. best. Beamten, unter Leitung und Ver- 
antwortlichkeit der Stände, verwaltet.“ Das Statut 
wurde 1820 erlassen. Es erhielt später unter der 
Bezeichnung „Rev. Staatschuldenstatut“ eine 
Neufassung, der trotz einschn. Aend. im Lauf der 
Hahre keine neue mehr gefolgt ist. Dieses Rev. 
St Sch St. bestimmt in Art 10 hins. der Verweh.: 
„Die Stände, und in ihrer Abwesenheit der Aus- 
schuß, leiten die Verw. der Einnahmen und Aus- 
gaben der Schuldenzahlungskasse, und 
verfügen an dieselbe unmittelbar; insbes. haben 
sie auch die Verw. der der Sch-ZK. zustehenden 
Aktivkapitalien zu besorgen.“ Diese rein stän- 
dische StSch Verw. ist eine w. Besonderheit und 
nur geschichtlich zu erklären. Sie verkörpert in sich 
ein in zahem Kampf erobertes Zugeständnis an 
altlandständische Ueberlieferungen aus der Her- 
zogszeit. Von den d. Staaten hat nur noch Sachsen 
eine ähnliche, dem w. Beispiel nachgebildete 
EtSchV. Bei versammeltem Landtag ist 
StaatSchVerwBehörde die Ständeversamm— 
lung selbst. Weil jedoch die verantwortl. Leitung 
einer so ins einzelne geh. Verw. wie die der 
 
	        
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