Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Staatschuldenverwaltung. 
StSchK. für eine aus zwei nicht immer gleich—- 
gitig tagenden K. besteh. Ständevers. ihre bes. 
chwierigkeiten hat, und diese sich gleich bei Be- 
ginn der ständ. Verw. fühlbar machten, nahmen 
die K. schon 1821 Anlaß, zur Erhaltung eines 
ununterbr. Geschäftsgangs und sachgem. Erledi- 
gung der lauf. Geschäfte eine bes., aus Mitgl. 
beider K. besteh. Schulden ver waltungs- 
kommission in gemeinsch. Sitzung zu wählen, 
welche die einf. und unzweifelhaften Gegenstände 
nach Maßgabe des Statuts erledigen, wichtigere 
den beiden K. gehörig vorbereitet zur Entsch. vor- 
legen sollte. Bei dieser ursprüngl. offenbar nur 
als vorübergehend gedachten Verweh. verblieb es 
in der Folge. Ohne daß die Art ihrer Wahl, ihre 
Zusammensetzung, Mitgliederzahl, Beschlußf. und 
ahnl. je einmal grundsätzlich geregelt worden 
wäre, erhielt sich die Gewohnheit, jedesmal bei 
Zusammentritt der St. in gemeinsch. Sitzung eine 
solche Komm, best. aus 1 Mitgl. der 1. und 
4 Mitgl. der 2. K. zu wählen. Auch in den Fällen 
von #. § 161, wenn eine der beiden K. nicht vollz. 
erschienen war, wurde die Komm. aus Mitgl. 
beider K. gewählt. Nur ausnahmsw. und nur 
während der beiden außerordentl. Landtage von 
1828 und 1838 sind ohne bes. Wahlakt durch bloße 
schriftl. Uebereinkunft die stets anwes. Mitgl. des 
bish. Ständ. Ausschusses, jedoch unter Ausschluß 
der Präs. beider K., mit der Stöch V. beauftragt 
worden. Der Versuch, diese letztere Regelung 
aus Zweckmäßigkeitsgründen zu einer dauernden 
zu machen, scheiterte an verfassungsrechtl. Be- 
denken. Im übr. wurde stets daran festgehalten, 
daß mangels irgendwelcher pos. Vorschr. die Zu- 
sammensetzung und die Art der Wahl dieser 
Komm., lediglich dem Ermessen der beiden K. und 
ihrer Vereinbarung über die ihnen zweckmäßig 
scheinenden Maßnahmen anheimgegeben sei. Tats. 
wurden denn auch aus bes. Gründen Ausn. ge- 
macht, so 1875 und 1877, wo eine Verstärkung der 
Komm. um je 5 Mitgl. beschlossen wurde. Erst 
1009 erhielt die Komm. die ihr bis dahin fehlende 
festere Grundlage und mit ihr zugleich eine Ver- 
mehrung der MitglZahl, sowie best. Vorschr. über 
ihre Zusammensetzung. die Art der Wahl und den 
äußeren Geschäftsgang. Die Gemeins. Geschäfts- 
ordnung beider K. der Ständevers. sagt darüber 
in § 11: „Die Gemeinschaftliche Kom- 
mission für die Leitung der Stech V. 
besteht aus 2 Mitgl. der 1. K. und 5 Mitgl. der 
2. K. Jede K. wählt die von ihr zu entsendenden 
Komm Mitgl. für sich. Die 1. Sitz. der Komm. 
wird von dem im Lebensalter ältesten Mitgl. der 
Komm. einberufen. Beschlußfähig ist die Komm., 
sobald mind. ihrer Mitgl. anwesend ist. Die 
Mitgl. wählen den Vors. mit absol. Stimmen- 
mehrheit.“ Ueber die Grenzen der Zuständigkeit 
enthält diese Gesch O. nichts. Es darf somit wohl 
angenommen werden, daß hierin keine Aend. 
egen seither eingetreten ist. Und aus dem gänzl. 
W(7 jegl. Best. darüber, wie bei versammeltem 
andtag zu verfahren ist, wenn die Komm. den 
beiden K. wichtigere und verwickeltere Gegenstände 
zur Entscheidung vorlegt, ob dabei gem. Vl. § 177, 
179 u. 180 zu verfahren oder eine gemeinsch. 
Sitzung anzuberaumen ist, wird zu schließen sein, 
Haller, Handwörterbuch. 
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daß es auch hier dem Ermessen der beiden K. 
anheimgestellt bleiben Von, zu entscheiden, welches 
Verf. ihr im einz. Fall als das zweckmäßigere er- 
scheint. Bei nichtversammeltem Landtag 
ist der Ständ. Ausschuß Stoch VerwBeh. Seine 
Stellung ist dabei jedoch gänzl. verschied. von derj. 
der Komm. Der Ständ. Aussch. steht i. G. zu 
der lediglich auf der Gesch O. fußenden Gemeinsch. 
Komm. auf eigenem verfassungsmäß. Boden. Er 
ist Stellvertr. und nicht bloß Beauftragter der 
Stände, s. Ständischer Ausschuß. Zu seinen Ge- 
schäften gehört die Aufsicht über die Verw. 
der StSch K., wozu Rev. StSch St. Art. 10 aus- 
führt: Die Stände und in ihrer Abwesenheit der 
Ständ. Aussch. leiten die Verw. der Einn. und 
Ausg. der Sch-ZLK. und verfügen an dieselbe un- 
mittelbar. Als Grundlage der Verwaltung wird 
von seiten der Stände Unserem Finanzmin. je 
6 Woch. vor Ablauf eines Etatsj. ein ordentl. 
Etat über die Einn. und Ausg. der Schhn. für 
das künft. Jahr vorgelegt, Rev. St Sch St. Art. 11. 
Sich auf Schuldübernahmen anders als auf eine 
vorbereitende Weise einzulassen, ist dem Ständ. 
Aussch. durch VU. § 189 ausdrücklich verboten. 
In seinen Rechenschaftsbericht trägt der Ständ. 
Aussch. nicht bloß seine verw. Maßnahmen und 
deren Ergebn. vor, sondern stellt auch etwaige die 
StSch V. betr. Anträge an die Ständevers. Rach 
Vl. § 121 und Rev. Stoch St. Art. 11 Abs. 
werden dem Ständ. Aussch. monatl. Kassenberichte 
doppelt ausgef. übergeben, und jener hat jedesmal 
1 Ex. dem MinF. mitzuteilen. Diese Kasser. 
gründen sich auf Rev. Stöch St. Art. 12 Abs. 2, 
wonach die Sch-K. jeden Monat durch 1 Mitgl. 
der Oberrechnungskammer revidiert wird, wozu 
der Ständ. Aussch. ebenfalls 1 Mitgl. abzuordnen 
hat und wobei diese beiden Komm. neben den 
verantwortl. Beamten der Stöch K. die monatl. 
Kass Ber. zu beglaubigen haben. An Stelle des 
Aussch. nimmt bei versammelt. Landt. nach alter 
Uebung die StSch VLKomm. den Monats Kasser. 
entgegen und beauftragt eines ihrer Mitgl. mit der 
Mitwirkung beim Monatskassensturz. J. d. R. be- 
sorgt der engere Aussch., Vl. 8§ 190 Abs. 4, die 
lauf. Geschäfte allein. Der ganze Aussch. hat sich 
mit der St Sch V. nur in ganz bestimmten Fällen 
zu beschäftigen, insofern er nach G. 20. 6. 1820 
einzuberufen ist bei Abhör der Jahrechn. der 
St SchK. und bei Beratung des Rechenschafts- 
berichts. Außerdem besteht die Uebung, ihn zu 
den Verhandl. über die Begebung verabschiedeter 
Anlehen einzuberufen. Ueber den äußeren Ge- 
chäftsgang im Ständ. Aussch. s. Gemeinsch. Ge- 
chäftsordnung beider Kammer von 1909, § 21 
und 22, und den Art. Ständischer Ausschuß. Vl. 
§ 119 spricht von einer unter die Gewähr- 
leistung der Stände gest. Staatschuld und 
§ 120 von einer Verw. der Sch-ZK. unter Leitung 
und Verantwortlichkeit der Stände. 
Darüber jedoch, wie bei Pflichtverletzung zu ver- 
fahren wäre, fehlt jegl. Anhaltspunkt. Diese 
Wendungen werden daher nur als bes. Betonung 
der Staatsgarantie gegenüber den Staatsgläubi-= 
gern gedeutet werden können. Gelegentlich der 
eratung des jetzigen § 187 Vl. versuchte 1819 
die Ständvers. durch einen Zusatz die Verant- 
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