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wortlichkeit des Aussch. wegen seiner Geschäfts-
ührung, namentlich wegen der Aufsicht über die
zerw. der Sch-ZK. noch bes. festzulegen, erfuhr
aber von seiten der Reg. eine Ablehnung unter
der Begründung, die Verantwortlichk. des Aussch.
in Beziehung auf „seine Geschäftsführung sei in
Vl. 8§ 191, hins. der Verw. der SchK. in § 120
bestimmt und deutlich ausgesprochen“. Das
Oberaufsichtsrecht über as Staat-
lo" steht der Regierung zu, Vl.
122. Nach Rev. St Sch St. Art. 12 ist zur Aus-
übung dieses Rechts von der Regierung ein Kom-
mi är aufgestellt, der von der Kasse und den
Büchern nach allen Beziehungen zu jeder Zeit
Einsicht zu nehmen die Befugnis hat. Dieser K.
wird i. d. R. den Beamten des MinF. entnom-
men, doch ist dies nirgends vorgeschrieben und
Ausn. sind wiederholt vorgekommen. Bezügl. der
Rechnungslegung verfügt Vl. 8§ 128: Die
Jahresrechnung wird von einer K. und Ständ.
Komm. abgehört, das Resultat aber öff. durch den
Druck bekannt gemacht, und in Uebereinst. damit
Rev. StSch St. Art. 13: Die JahrRechn. der
SchZK. wird von der Oberrechnungsk. ab-
nommen und geprüft, sofort von K. und Ständ.
ommissarien abgehört, das Resultat aber durch
den Druck öff. bekannt gemacht. Da der O.
sonach nur die Abnahme und Prüfung der Jahres-
rechnung, nicht aber auch die nach Vl. S 128
einer bes. Komm. vorbehaltene Abhör zukommt,
so kann diese nur solche Verfüg. an die StSch K.
erlassen, welche die zeitige Vorlegung oder Ver-
vollständigung der Rechnung betreffen. Die
StSch K. ist angewiesen, etwaige Terfüg. der
ORK., in denen eine sie berührende allg. Vorschr.
enthalten ist, der ständ. Beh. alsbald vorzulegen.
Ueberhaupt haben die Stände an dem ihnen nach
der Vll. und Rev. StSch —t. allein zukommenden
Recht der StSch Verw. von jeher entschieden fest-
ehalten und, wo es auch nur im mind. gefährdet
Fäuen streng darauf gesehen, daß die kontrollieren-
en Befugnisse der K. Reg. bzw. des K. MinF.
oder der OK. sich ja nirgends zu mitverwalt.
erweitern. — Die Behörde, welche unter Leitung
und Verantwortlichkeit der Stände die StSch.
verwaltet, ist die # Staatschuldenkasse. 1 Sie
heißt so seit 1896 zuf. eines vom König genehm.
ständ. Beschl. Vorher hieß sie Staatschulden-
zahlungskasse. In Vll. u. St Sch t. wird sie teils
so teils so, teils Sch Z Kasse, teils SchZAnstalt ge-
nannt. Es ist auffallend, daß Vll. und Rev.
St Sch St. nirgends allg. von einer stän d. Ver-
waltung der Stch. sprechen, sondern immer
nur von einer solchen der Sch-ZK. und auch das
Oberaufsichtsrecht der Reg., sowie die Befugnisse
des zu seiner Ausübung aufgest. K. Kommissärs
lediglich als das Recht auf jederzeitige Einsicht-
nahme der Kasse und ihrer Bücher definieren. Auch
Hefür gibt es nur eine geschichtl. Erklärung. Die
tände hatten ursprünglich die Verw. der Landes-
kasse mit Steuererhebung wie im alten Herzog-
tum für sich verlangt, was die Reg. entschieden
ablehnte. Schließlich erhielten sie durch Ver-
gleich die St SchK. zu eigener selbständiger
erw., während die Landeskasse, jetzt Staats-
Um ihr Ver-
hauptkasse, der Reg. verblieb.
Staatschuldenverwaltung.
fügungsrecht über eine von der Reg. unabhängige
Kasse bes. zu betonen, wurden die hierauf bezüg-
lichen Best. in Vll. und StSchSt. entsprechend
efaßt. Uebr. bestand zur Zeit der Entstehung
er Vl. die StSch Verw. ausschließlich in der
Verw. der Sch-ZK., von der man auf Grund des
ganz zweckmäßigen Tilgungsplans in Rev.
t Sch St. Art. 3 eine al e und völlige Tilgung
der St Sch. erwartete. Zugleich mit der Stch.
hätte dann auch die damit gegenstandslos ge-
wordene StSch K. von selbst aufgehört. An ein
St Schuldenwesen, wie es der Eisenbahnbau ein-
leitete und mit seiner modernen Riesenschuld die
Aufgaben und Ziele der St SchVerw. immer mehr
erweiterte, konnte damals niemand denken. Die
Sch K. wird nach den Normen eines zu verabsch.
Statuts von ständischen, durch die Reg. bestät.
Beamte, unter Leitung und Verantwortlichkeit
der Stände, verwaltet, VI# 5 120. Diese B.,
nach Durchführg. der Neuorg. 1905—1906 und
Einführ. der Buchschuld, 1911, aus dem Vor-
stand, 2 Abteil Vorst, 1 etatsmäß. Assessor
(Schuldbuch B.), 1 Rechnungsführer, 1 Amtmann
und 9 Ocbersekr. bestehend, s. Etat 1913|/14
Kap. 108, werden von den hiezu verein. K. in
gemeinsch. Sitzung gewählt und vom König be-
stätigt. Sie sind den Ständen und in deren Ab-
wesenheit dem Ständ. Aussch. untergeordnet, und
leisten nicht nur den Diensteid als Staatsdiener,
sondern werden auch auf das StSch St. und bes.
gegen die Stände darauf verpflichtet, daß sie allein
von der Ständ. Beh. Zahlungsverfügungen an-
nehmen. Im übr. aber haben sie gleiche Ver-
pflichtungen und Rechte mit andern Staatsdienern,
Rev. St SchSt. Art. 10. Die Anstellung der übr.
zunächst nicht auf Lebenszeit angest. B., die aber
nach Art. 2a u. b G. 23. 7. 10 unter der Voraus-
letung der Würdigkeit und zufriedenstellenden
st Führung nach 7jähr. Dst Z. in die Rechte der
auf Lebens Z. angest. B. eingewiesen werden
(Sekr., Zinsbuchassist., Kanzleidiener und Aufw.),
geschieht je nach dem durch den Ständ. Aussch.
oder die St SchKomm. An der Spitze der StSchK.
steht der Vorstand, der nicht mehr wie früher
ugleich die K. führt. Er ist der Dienstvorges.
fänntl. Be. und Angest. Er leitet die Geschäfte,
erstattet die Ber., erläßt die öff. Bek. und ver-
tritt überhaupt die StSchKK. nach innen und
außen, sowie der vorges. Beh. gegenüber inner-
halb der ihm durch letzt. eingeräumten Grenzen.
Ihren versch. Aufgaben entspr. gliedert sich die
StSchs. in 3 Abt.: Die Kassen-, die Um-
schreibungs= und die Rechnungsabteilung. Die
Kasse hat alle Einn. und Ausg., den Verkehr
mit St HK., Steuerlieferungsk., RBank, Notenb.,
Postscheck). usw. zu besorgen, sowie die Geld-
einzahlungen zur Begründung von Buchschulden
entgegenzunehmen. Sie wird von dem AbtVorst.,
dem Kassier geführt, der dabei von 3 Obersekr.
und 1 Sekr. unterstützt wird. Der Umschrei-
bung ist das Umschr Wesen, Art. 181 AGBGB.,
das Aufgebotsverf. und die Behandlung der in
Verlust geratenen, beschäd., oder sonst umlaufs-
unfähig gewordenen Schuldverschreib. und Zins-
scheine, sowie das seit 1. 9. 11 eingerichtete
Staatschuldbuch zugeteilt. Sie besteht aus einem