Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Staatschuldenverwaltung. 
zinsung und Tilgung der StSch. auf 
26,58 Mill. Bei allen die Stch. berührenden 
Maßnahmen ist die Tatsache, daß kaum 1 v. H. 
außerhalb W., über 99 v. H. aber im Land selbst 
untergebracht sind, von größter Bedeutung. — 
1 Schuldenaufnahme. # Neue Ueberweisungen 
auf die St SchK. oder neue Anlehen, wodurch die 
St Sch. vermehrt wird, können nur auf Grund 
einer gemeinsch. Verabschiedung zwischen Regie- 
rung und Ständen stattfinden, Rev. StSchSt. 
Nrt. 8. Die alte Streitfrage, ob die Vorrechte 
der 2. K. bei Abgabenverwilligungen sich auf die 
(indir. auf eine solche hinauslaufende) Verab- 
schiedung einer Anlehensaufnahme erstrecken, oder 
ob diese Gegenstand der ordentl. Ges Gebung 
bilde, ist durch VerfG. 1896 in dem Zusatz zur 
Vll. § 181 Z. 3 in letzt. S. entschieden. Es heißt 
dort: „Bei der Beschlußfassung über 
Aufnahme von Anlehen, auch wenn sie 
in Vbdg mit der Beschl Fassung über den HE. er- 
folgt, find beeide K. gleichberechtigt.“ Zu 
einem solchen Beschl. ist nur die Ständevers., 
VU. 85 189, nicht auch der Ständ. Aussch. zu- 
ständig. Der Beschl. über die Aufnahme eines 
Anl. oder, wie der techn. Ausdruck dafür lautet, 
die Kreditverwilligung ist i. d. R. ganz allg. ge- 
halten. Er enthält die Ermächtigung, zur Deckung 
einer best. Forderung Staatsanl. bis zu einem 
best. Betrag unter möglichst günst. Bedingungen 
aufzunehmen und beauftragt mit der Vollziehung 
der Anl Aufnahme die ständ. St Sch VerwBeh. unter 
verfassungsmäß. Mitwirkung des MinF. Die 
eigentliche Schuldaufnahme, die 
Effektuierung des Anlehens, erfolgt i. d. R. auf 
dem Weg der Vereinbarung mit einem Bank- 
konsortium, zur Zeit unter Hührung der Württ. 
Vereinsbank, durch einen Anlehensvertrag, 
der mit Genehm. der Staatsreg. zwischen dem 
weiteren ständ. Aussch. oder, bei vers. Landt. der 
Gemeinsch. Komm. für die Leitung der Stöch V., 
und dem zur Uebernahme bereiten Bankkonsortium 
abgeschlossen wird. Ein solcher Vertrag enthält 
arßer den Namen der bet. Bankhäfer alles 
Nähere namentl. über Zinsfuß, Nennbetrag und 
Uebernahmepreis des Anl., ausbed. Einzahlungen, 
Datum, Verzinsung, Stückelung und Tilgung der 
auszugeb. Schuldverschr. und was sonst damit 
zusammenhängt. Er wird unterzeichnet von 
Oberaufsichts wegen durch den St Min. der Fin., 
von Ständ. Seite entweder namens des Ständ. 
Aussch. durch die beiden Kammerpräsid., oder 
für die Gemeinschaftl. Komm. durch deren Vorst. 
und seitens der Anlehensübernehmer durch deren 
Vertreter. Nach Einzahlung der vertragsm. Raten 
werden die im bes. Auftrag der Stände hergest. 
und von einem Ständ. Beamten, Ges. 19. 5. 96, 
handschriftlich unterzeichneten Staatschuld- 
verschreibungen mit Zinsbögen den An- 
lehensübernehmern von der Stöch= K. ausgefolgt 
und von diesen in den Verkehr gebracht. Der 
Erlös fließt in die St Hauptk. Geraume Jahre 
waren solche AnlGesch. mit ßem Gewinn für 
die bet. Banken verbunden. Seit jedoch die Reg. 
auf Festsetzung des Begebungskurses größeren Ein- 
fluaß geltend zu machen vermag, kommt es wohl 
auch vor, daß die Kons. ab und zu nur recht 
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bescheid. Gewinn erzielen, ja bisweilen sogar Ver- 
luste zu beklagen haben. Anschauliche Schilde- 
rungen von AnlBegebungen finden sich in den 
Rechenschaftsberichten von 1865—1870. Die z. Z. 
bestehenden St Anl. wurden zu folgenden Kursen 
begeben: die 4% igen Anlehen von 1907: 99.—, 
98,75, 100 und 100,75; von 1911: 100,20 und 
100,70, Durchschn. 99,90; die 4% igen, 1897 u. 1908 
al pari auf 3½% konvertierten Anlehen: 1875: 
95,9. 1879: 96,75 und 97,25. 1880: 100. 1881/85: 
99, 100, 101,68¾4, 101,87 ¾4, 102,68, 105,39 3/5, 
105,59 ¾4, 105,59⅞. 1885: 101,50 und 105,654. 
1887: 101,50 und 107,60, Durchschn.: 101,5; die 
3½% igen: von 1888: 102,22 und 97. 1889: 100 
und 97. 1893: 99,50. 1894: 99 und 101,75. 1895: 
103,25 und 102 und 103,75. 1900: 92,20, 93,55, 
7,45, 99,15. 1903: 99,75. 100. 99,50. 99,10 
Durchschn.: 99,20; das Zo%oige: von 1896: 97,50, 
95, 91½ Durchschn.: 94,54. Die Teilsch Verschr. der 
Anl. lauten auf 5 000, 2000, 1 000, 500 und 
200 A und sind seit 1845 Inhaberpapiere. 
Die vor 1911 ausgestellten können jedoch gegen 
eine Sportel von 20 3 für 1 Stück zu 200 4 
und 40 3 für jedes mit höherem Nennbetr. auf 
den Namen des Glaubigers umgeschrieben oder 
durch Zurücknahme der Umschr. wieder auf den 
Inh. gestellt werden. Die entspr. Vermerke werden 
von der StSch K. auf der SchVerschr. selbst ge- 
macht.,. Ueber die Rechtsverh. der StSch erschr. 
überhaupt und die Wirkung der Namensumschrei- 
bung usw. im bes. s. W#GBGB. Art. 179 f. u. 
KVO. 26. 1. 1900. Zu dieser wohl auch künftig 
die Regel bildenden Sch Aufn. durch AnlBegebung 
ist seit 1. 10. 11 noch eine andere, einer äff. 
Subskription ähnelnde Art, die Begründung von 
St Sch. durch Bareinzahlung auf Buch- 
schuld hinzugekommen. Mit Ermächtigung der 
Ständ. St Sch Beh., die dabei im Einvern. mit 
dem MinF. handelt, können Buchsch. auch ohne 
Umwandlung begründet werden, wenn der Kurs- 
wert für Sch Verschr., deren Nennwert der einzutr. 
Buchsch. entspricht, nebst Stückzinsen seit dem 
letzten Zinszahlungstermin bar eingezahlt wird. 
Die Kasse, bei der die Einzahlungen zum Zweck 
der Begründung von Buchsch. ohne Umwandlung 
von Sch Verschr. zu erfolgen haben, ist die St Sch K. 
Außerdem nehmen sämtl. Kameral Ue. mit Ausn. 
desj. in Stuttgart Bareinzahlungen diesem 
Zweck und zur Ablieferung an die StSch= K. ent- 
gegen. Der zu bezahlende Kurswert wird von der 
St ch K. wöchentlich, bei Eintreten außerordentl. 
Ereignisse auch öfter im Staatsanz. bekannt ge- 
macht., Zugleich mit dem Kurswert sind die Stück- 
insen von dem in dem Antrag des Einz. gew. 
Binstermin bis zum Tag der Einzahl. einschl. 
beizufügen. Die Zinstermine sind Jan.—Juli u. 
April—Okt. Steht der Eintragung einer Buchsch. 
ohne Umwandlung von Scherschr. nach den Vor- 
schriften des Ges. ein Hindernis entgegen, z. B. 
weil der Nachweis der Eintragungssehlgkeit des 
Gläubigers nicht geführt oder vom Antragsteller 
die Beifügung eines unzulässigen Eintr Vermerkes 
verlangt ist, oder die Eintr. wegen allg. Sperre 
der Annahme von Bareinzahlungen nicht erfolgen 
kann, so hat die St SchK. dem Einzahler ohne Ver- 
zug den ablehnenden Bescheid mitzuteilen und
	        
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