Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

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Ablösung kraftl. Stücke und nachträgl. Einlösung 
erloschener Zinsscheine. 1908—1912 flossen aus 
dieser Quelle den außcrordentlichen Mitteln ins- 
tzesamt 125 855 A zu. Den Betrag der ordentl. 
und außerordentl. Lilgungen und ihr Verhältnis 
zum jeweil. Stand der StSch. in den J. 1904—11 
zeigt nachsteh. Zusammenstellung: 
St." Außer- 
Ordentl. Ges. 
Sch. Tilgung ordtil. Tilg. Tilg. 5½% 
1904 530,28 8,17 0,42 3,59 0,677 
1905 587,125 3,236 1,484 4, 72 0,879 
1906 551,43 8,35 1,60 4,95 0,897 
1907 554,42 8,427 0,678 4,105 0,740 
1908 586,56 3,645 0,000 3,645 00,21 
1909 589,79 .781 1,948 5,679 0,963 
1910 606,04 8,867 3,51 7,.87 1,216 
1911 608,51 4,011 2,599 6,61 1,086 
Für Tilgungen bei der Buchsch. best. St SchB. 
1911 in Art. 21: Inwieweit bei Künd. von 
St Anl. die mit dem gleichen Zinsfuß in dem 
St Sch . eingetr. Buchforderungen gekündigt wer- 
den, wird in der Bek. wegen Künd. des Stünl. 
best. Von der Künd. sind die eingetre Gläubiger 
schriftlich zu benachrichtigen. Die Wirksamkeit der 
Künd. ist nicht von dieser Benachrichtigung ab- 
hängig. — Alle eingelösten Sch Verschr. und Zins- 
scheine werden als Rechnungsbelege monatlich der 
ORK. übergeben, dort einzeln nachgeprüft und 
chließlich nach Abhör der Jahresrechnung und 
ückgabe an die StSch K. von dieser durch Feuer 
vernichtet. Göller. 
Staatschuldenverwaltungskommission s. Staat- 
schuldenverwaltung. 
Staatsdomäne s. Domänenverwaltung II. 
Staatseisenbahnen, s. Eisenbahnen II, III. 
Staatsfilialarchiv s. Staatsarchive. 
Staatsforste s. Forststatistik. 
Staatsgebiet. „Sämtliche Bestandteile des 
Königreichs sind und bleiben zu einem unzer- 
trennlichen Ganzen und zur Teilnahme an einer 
und derselben Verfassung vereinigt.“ Vl. § 1. 
Einzelne Teile des Gebiets können nur durch ein 
VerfGes. abgetreten werden; bei Abtretungen im 
Tauschweg genügt ein einfaches Landesges. Ab- 
tretungen von Gebietsteilen an außerdeutsche 
Staaten bedürfen außerdem der Genehmigung 
durch ein Reichsverf Ges. (folgt aus RV. Art. 1). 
Bei Friedensschlüssen Kitt Art. 11 RV. Landes- 
zuwachs, den der König nicht für sich privat 
erwirkt, wird sofort mit dem Erwerb der Ver- 
fassung unterstellt, Vu. § 2. Erwerb außer- 
deutscher Gebietsteile bedarf der Genehmigung 
durch ein Reichsverf Ges. (folgt aus Art. 1 N.). 
Bazille. 
Staatsgerichtshof. Vll. § 195—205. — I. All- 
gemeines. Der St. dient nach VI. 195 
dem gerichtlichen Schutz der w. Verf. (und der 
w. VerfGes., nicht aber auch der NV.), nicht 
etwa auch der Entscheidung von Verfassungs- 
streitigkeiten. Daher gilt Art. 76 Abs. 2 RV. 
auch für Württ.; diese Bestimmung lautet: „Ver- 
fafsungsstreitigkeiten in solchen Bdsst., in deren 
erf. nicht eine Beh. zur Entscheidung solcher 
Streitigkeiten bestimmt ist, hat auf Anrufen eines 
Teils der Bdsrt. gütlich auszugleichen oder, wenn 
das nicht gelingt, im Weg der Reichsgesetzgebung 
Staatschuldenverwaltungskommission — Staatsgerichtshof. 
zur Erledigung zu bringen". Da § 14 GV. die 
Staatsgerichtshöfe nicht als bes. Gerichte zuge- 
lassen hal, so hat der St. durch das GVG. und 
die RSt PO. seine frühere Doppelstellung als 
ordentliches Strafgericht für die unter seine Zu- 
ständigkeit fallenden Handlungen und als poli- 
tischer Gerichtshof verloren und funktioniert nur 
noch in letzterer Eigenschaft. Seine Zuständigkeit 
erstreckt sich zwar auch auf Handlungen, die der 
Strafgerichtsbarkeit der bürgerl. Gerichte unter- 
liegen, St GB. § 80 f., kann aber in solchen Fällen 
deren Tätigkeit nicht beeinflussen. Seine Gerichts- 
barkeit ist nur noch von rein politischer, der 
Disziplinargerichtsbarkeit ähnlicher Natur. Er 
ist nur einmal im J. 1850 in Tätigkeit getreten, 
die gegen den Chef des Departements der 
auswärtigen Angelegenheiten erhobene Klage 
wurde aber als unbegründet verworfen. — II. Zu- 
ammensetzung. VU. 8§ 196, 197. Der 
t. besteht aus einem Präsidenten, der vom König 
aus den ersten Vorständen der höheren Gerichte er- 
nannt wird, und aus 12 Richtern, von denen der 
König die Hälfte aus den Mitgl. jener Ger. er- 
nennt, während die Ständeversammlung die 
andere Hälfte nebst 3 Stellvertretern im Zu- 
sammentritt beider Häuser außerhalb ihrer Mitte 
wählt; auch die vom König ernannten Mitgl. 
dürfen dem Landtag nicht angehören. Unter den 
ständigen Mitgl. müssen mindestens 2 Rechts- 
gelehrte sein, die, ebenso wie die übr. ständ. 
Mitgl. mit Genehmigung des Königs auch aus 
dem Kreis der Staatsbeamten gewählt werden 
können. Sämtliche Mitgl. des . müssen die 
zum Eintritt in die Ständeversammlung erforderl. 
allg. Eigenschaften s. Landtag VII, 1, besitzen. 
Nimmt ein ständischer Richter ein Staatsamt an, 
so verliert er dadurch sein Richteramt, kann aber 
wieder gewählt werden. Ebenso tritt ein vom 
König ernanntes Mitgl. aus dem Ger. aus, wenn 
es aufhört, sein richterliches Hauptamt zu be- 
kleiden. Im übr. können die Richter des St., wie 
die übr. Richter, nur durch Urteilsspruch ihrer 
Stelle als Mitgl. dieses Gerichtshofs enthoben 
werden. — III. Zuständigkeit. 1. Nach § 195 
Vu. erkennt der St. in sachlicher Hinsicht über 
Unternehmungen, die auf den Umsturz der Verf. 
erichtet sind, und über Verletzung einzelner 
unkte der Verf. 2. Persönliche Zu- 
stän digkeit Vl. 8 199. Eine Anklage kann 
erhoben werden von der Regierung gegen einzelne 
Mitgl. der Stände und des ständ. Ausschusses, 
aber nur soweit diese nicht Immunität genießen; 
s. Landtag VII. 6. Sodann von den Ständen und 
zwar von jeder Kammer für sich, Vll. § 17)9, 
gegen Minister und gegen andere Staatsbcamte, 
gegen letztere aber nur wegen Uebertretung des 
5 53 Vl., d. h. wenn sie ohne höheren Befehl 
durch eine selbständig vorgenommene Handlung 
oder Unterlassung die Verf. verletzt haben sowie 
gegen einzelne Ritgl. und höhere Beamte der 
Ständeversammlung, — IV. Strafbe fugnis. 
Vu. § 203. Die Strafbefugnis des St. erstreckt 
sich nur auf Verweise und Geldstrafen, auf Sus- 
pension und Entfernung vom Amt und auf zeit- 
liche oder immerwährende Ausschließung von der 
Landstandschaft. Art, Inhalt, Umfang der Strafen 
  
 
	        
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