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Ablösung kraftl. Stücke und nachträgl. Einlösung
erloschener Zinsscheine. 1908—1912 flossen aus
dieser Quelle den außcrordentlichen Mitteln ins-
tzesamt 125 855 A zu. Den Betrag der ordentl.
und außerordentl. Lilgungen und ihr Verhältnis
zum jeweil. Stand der StSch. in den J. 1904—11
zeigt nachsteh. Zusammenstellung:
St." Außer-
Ordentl. Ges.
Sch. Tilgung ordtil. Tilg. Tilg. 5½%
1904 530,28 8,17 0,42 3,59 0,677
1905 587,125 3,236 1,484 4, 72 0,879
1906 551,43 8,35 1,60 4,95 0,897
1907 554,42 8,427 0,678 4,105 0,740
1908 586,56 3,645 0,000 3,645 00,21
1909 589,79 .781 1,948 5,679 0,963
1910 606,04 8,867 3,51 7,.87 1,216
1911 608,51 4,011 2,599 6,61 1,086
Für Tilgungen bei der Buchsch. best. St SchB.
1911 in Art. 21: Inwieweit bei Künd. von
St Anl. die mit dem gleichen Zinsfuß in dem
St Sch . eingetr. Buchforderungen gekündigt wer-
den, wird in der Bek. wegen Künd. des Stünl.
best. Von der Künd. sind die eingetre Gläubiger
schriftlich zu benachrichtigen. Die Wirksamkeit der
Künd. ist nicht von dieser Benachrichtigung ab-
hängig. — Alle eingelösten Sch Verschr. und Zins-
scheine werden als Rechnungsbelege monatlich der
ORK. übergeben, dort einzeln nachgeprüft und
chließlich nach Abhör der Jahresrechnung und
ückgabe an die StSch K. von dieser durch Feuer
vernichtet. Göller.
Staatschuldenverwaltungskommission s. Staat-
schuldenverwaltung.
Staatsdomäne s. Domänenverwaltung II.
Staatseisenbahnen, s. Eisenbahnen II, III.
Staatsfilialarchiv s. Staatsarchive.
Staatsforste s. Forststatistik.
Staatsgebiet. „Sämtliche Bestandteile des
Königreichs sind und bleiben zu einem unzer-
trennlichen Ganzen und zur Teilnahme an einer
und derselben Verfassung vereinigt.“ Vl. § 1.
Einzelne Teile des Gebiets können nur durch ein
VerfGes. abgetreten werden; bei Abtretungen im
Tauschweg genügt ein einfaches Landesges. Ab-
tretungen von Gebietsteilen an außerdeutsche
Staaten bedürfen außerdem der Genehmigung
durch ein Reichsverf Ges. (folgt aus RV. Art. 1).
Bei Friedensschlüssen Kitt Art. 11 RV. Landes-
zuwachs, den der König nicht für sich privat
erwirkt, wird sofort mit dem Erwerb der Ver-
fassung unterstellt, Vu. § 2. Erwerb außer-
deutscher Gebietsteile bedarf der Genehmigung
durch ein Reichsverf Ges. (folgt aus Art. 1 N.).
Bazille.
Staatsgerichtshof. Vll. § 195—205. — I. All-
gemeines. Der St. dient nach VI. 195
dem gerichtlichen Schutz der w. Verf. (und der
w. VerfGes., nicht aber auch der NV.), nicht
etwa auch der Entscheidung von Verfassungs-
streitigkeiten. Daher gilt Art. 76 Abs. 2 RV.
auch für Württ.; diese Bestimmung lautet: „Ver-
fafsungsstreitigkeiten in solchen Bdsst., in deren
erf. nicht eine Beh. zur Entscheidung solcher
Streitigkeiten bestimmt ist, hat auf Anrufen eines
Teils der Bdsrt. gütlich auszugleichen oder, wenn
das nicht gelingt, im Weg der Reichsgesetzgebung
Staatschuldenverwaltungskommission — Staatsgerichtshof.
zur Erledigung zu bringen". Da § 14 GV. die
Staatsgerichtshöfe nicht als bes. Gerichte zuge-
lassen hal, so hat der St. durch das GVG. und
die RSt PO. seine frühere Doppelstellung als
ordentliches Strafgericht für die unter seine Zu-
ständigkeit fallenden Handlungen und als poli-
tischer Gerichtshof verloren und funktioniert nur
noch in letzterer Eigenschaft. Seine Zuständigkeit
erstreckt sich zwar auch auf Handlungen, die der
Strafgerichtsbarkeit der bürgerl. Gerichte unter-
liegen, St GB. § 80 f., kann aber in solchen Fällen
deren Tätigkeit nicht beeinflussen. Seine Gerichts-
barkeit ist nur noch von rein politischer, der
Disziplinargerichtsbarkeit ähnlicher Natur. Er
ist nur einmal im J. 1850 in Tätigkeit getreten,
die gegen den Chef des Departements der
auswärtigen Angelegenheiten erhobene Klage
wurde aber als unbegründet verworfen. — II. Zu-
ammensetzung. VU. 8§ 196, 197. Der
t. besteht aus einem Präsidenten, der vom König
aus den ersten Vorständen der höheren Gerichte er-
nannt wird, und aus 12 Richtern, von denen der
König die Hälfte aus den Mitgl. jener Ger. er-
nennt, während die Ständeversammlung die
andere Hälfte nebst 3 Stellvertretern im Zu-
sammentritt beider Häuser außerhalb ihrer Mitte
wählt; auch die vom König ernannten Mitgl.
dürfen dem Landtag nicht angehören. Unter den
ständigen Mitgl. müssen mindestens 2 Rechts-
gelehrte sein, die, ebenso wie die übr. ständ.
Mitgl. mit Genehmigung des Königs auch aus
dem Kreis der Staatsbeamten gewählt werden
können. Sämtliche Mitgl. des . müssen die
zum Eintritt in die Ständeversammlung erforderl.
allg. Eigenschaften s. Landtag VII, 1, besitzen.
Nimmt ein ständischer Richter ein Staatsamt an,
so verliert er dadurch sein Richteramt, kann aber
wieder gewählt werden. Ebenso tritt ein vom
König ernanntes Mitgl. aus dem Ger. aus, wenn
es aufhört, sein richterliches Hauptamt zu be-
kleiden. Im übr. können die Richter des St., wie
die übr. Richter, nur durch Urteilsspruch ihrer
Stelle als Mitgl. dieses Gerichtshofs enthoben
werden. — III. Zuständigkeit. 1. Nach § 195
Vu. erkennt der St. in sachlicher Hinsicht über
Unternehmungen, die auf den Umsturz der Verf.
erichtet sind, und über Verletzung einzelner
unkte der Verf. 2. Persönliche Zu-
stän digkeit Vl. 8 199. Eine Anklage kann
erhoben werden von der Regierung gegen einzelne
Mitgl. der Stände und des ständ. Ausschusses,
aber nur soweit diese nicht Immunität genießen;
s. Landtag VII. 6. Sodann von den Ständen und
zwar von jeder Kammer für sich, Vll. § 17)9,
gegen Minister und gegen andere Staatsbcamte,
gegen letztere aber nur wegen Uebertretung des
5 53 Vl., d. h. wenn sie ohne höheren Befehl
durch eine selbständig vorgenommene Handlung
oder Unterlassung die Verf. verletzt haben sowie
gegen einzelne Ritgl. und höhere Beamte der
Ständeversammlung, — IV. Strafbe fugnis.
Vu. § 203. Die Strafbefugnis des St. erstreckt
sich nur auf Verweise und Geldstrafen, auf Sus-
pension und Entfernung vom Amt und auf zeit-
liche oder immerwährende Ausschließung von der
Landstandschaft. Art, Inhalt, Umfang der Strafen