Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Staatsgüter — Staatshaushaltsetat. 
und Verhängung mehrerer neben einander ist in 
das Ermessen des Gerichtshofs gestellt. — V. Ver- 
fahren. Die Vll. enthält hierüber nur wenige 
Bestimmungen, deren Lücken das Gericht selbst 
zu ergänzen hat. Das Ger. versammelt sich auf 
Einberufung durch den Präsidenten, die veranlaßt 
sein kann durch einen vom Justizmin. gegen- 
zeichneten Befehl des Königs oder durch eine 
ufforderung seitens einer der beiden K., Vl. 
198. Anklage und Verteidigung geschehen öff.; 
ie Protokolle werden mit den Abstimmungen und 
Beschlüssen durch den Druck bekannt gegeben, 
Vu. § 199 Abs. 2. Gegen den Ausspruch des 
St. gibt es nur die Wiederaufnahme des Verf. 
und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; 
über beide Rechtsmittel entscheidet der St. selbst, 
VBu. § 204. Das Gnadenrecht des Königs, 
ist durch VU. §# 205 wesentlich eingeschränkt. Vol. 
im übr. Vl. § 200—202 und 198 Abs. 2. 
Bazille. 
Staatsgüter s. Domänenverwaltung ll. 
Staatshauptkasse s. Staatskassenwesen A. 
Staatshaushaltsetat (Hauptfinanzetat, Budget) 
ist der Voranschlag über die in einem bestimmten 
Zeitraum zur Bestreitung der Staatszwecke vor- 
aussichtlich erwachsenden Ausgaben und über die 
zu deren Deckung erforderlichen Einnahmen. 
Seine Aufstellung ist der Regierung durch 
5 10—111 Vl. zur Pflicht gemacht. Ueber seine 
iltigkeitsdauer bestimmt § 112 Vu. „der 
von den Ständen anerkannte und angenommene 
HE. ist i. d. R. auf 8 J. gültig.“ Seit 1871 ist 
von dem 83jähr. Etat zum 2jähr. übergegangen 
worden, was nach dem Wortlaut der Vl. möglich 
war. Die gesetzl. Gültigkeitsdauer des HF E. heißt 
Finanzperiode und das einzelne Jahr der- 
selben Etatsjahr. Dasselbe umfaßt seit 1877 
die Zeit vom 1. April bis 31. März und wird 
nach der Zahl desjenigen Kalenderjahres bezeich- 
net, in dem sein größerer Teil liegt, — 1 Ber- 
fabren bei Herstellung des StH#. Der 
StHHE. setzt sich aus EinzelE. zusammen, die 
von demj. Min. aufgestellt werden, dem die Ver- 
tretung der betr. Ausgaben und Einnahmen vor 
den Landständen zukommt. Demgemäß werden 
Ffertigt von den Ausgabe E. Kap. 10—15 vom. 
in Just., 16—19 v. Min AA., 20—44b v. Min J., 
45—87 v. Min KSch., 98—107 v. MinF. Letzteres 
stellt außerdem noch auf unter teilw. Mitwirkung 
er Oberrechnungskammer die E. über die allg., 
kein Dep. bes. berührenden Ausgaben (Zivilliste, 
Apanagen, Zinse aus Schatzanweisungen, Renten, 
Zinse und Entschädigungen, Pensionen, Warte- 
gelder. Unterstützungen, Allg. Dispositionsfonds, 
eistungen an das Deutsche Reich, Aufwand an 
Postporto infolge Aufhebung der Portofreiheit in 
Dienstsachen) und im Zusammenwirken mit dem 
Staatsmin. und dem VerwGH.: Staatsmin. und 
VerwGH., während die AusgabeE. Staatschuld 
von der StaatschKasse und Ständische Kasse von 
dieser bzw. dem Ständ. Ausschuß gefertigt und 
dem MinF. übergeben werden. Die Ein- 
nahme E., Kap. 111—132, werden mit Ausn. 
der Kap. 117a, 118, 119/120, u. 121, die von dem 
Min Al., Verk Abt., des Kap. 122a, Ertrag des 
Staatsanzeigers, das vom Min J., und Kap. 123 
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Tit. 6, Ertrag des Regierungsblatts, das vom 
MinJust. gefertigt wird, vom MinF. ausgestellt 
unter Mitwirkung der oberen VerwBeh. Bei Be- 
rechnung der Voranschläge werden vor- 
her best. Ausgaben und Einn. in ihrem genauen 
Betrag, veränderl. Ausg. und Einn. bingegen 
nach dem durchschn. Ergebnis der zur Zeit der 
Etatsaufstellung abgeschlossenen 8 letzten Rech- 
nungsjahre aufgenommen, soweit jenes nicht 
außergewöhnlich hoch oder nieder ist. Die Natu- 
ralien werden nach vom MinF. bestimmten Lan- 
desdurchschnittspreisen zu Geld berechnet. An die 
Aufstellung der versch. Einzel E. reiht sich im 
MinF. deren Nusam men ste Ul#a#ng zu einem 
Ganzen und die Herstellung des Gleich- 
ewichts zwischen Ausg. und Einn. Würden 
giebei die letzteren überwiegen, also sich ein 
Ueberschuß ergeben, so wäre wegen desselben 
vom Minz. bes. Antrag zu stellen, wobei in erster 
Linie eine Steuerherabsetzung oder eine außerord. 
Schuldentilgung in Betracht käme, tritt aber eine 
Mehr ausgabe (Defizit) zutage, so ist es seine 
Aufgabe, sie durch Verminderung der vorges. Ausg. 
oder durch Schaffung weiterer Einnahmequellen 
(Steuererhöhung, neue Steuern, Heranziehung 
verfügbarer Restmittel) zu beseitigen. Nach dieser 
Fertigung des Entwurfs des HFE., der die 
ziffernmäßige Erläuterung des FinanzG. ist und 
mit diesem Gesetzeskraft erlangt, wird vom Min F. 
der Entwurf des FinangG., der die Er- 
ebnisse des Voranschlags in Gesetzesform zu- 
sammenfabt, und endlich ein Vortrag des Finanz- 
ministers an die Ständeversammlung, in dem die 
Finanzlage und die allg. Gesichtspunkte der Vor- 
anschläge erläutert werden, aufgestellt und all 
dieses sodann unter Beigabe einer summarischen 
Uebersicht über die Rechnungsergebnisse der lauf. 
Verw. des letztabgeschlossenen Rechnungsj. und 
einer solchen über die Ausg. und Einn. der lauf. 
Verw., der Restverw., des außerordentl. Diensts 
und der Grundstocksverw. in der neuen Finanz- 
periode der Beratung des Staatsmin. unterstellt, 
um schließlich mit Butachten des letzteren dem 
König behufs Erteilung der Ermächtigung zur 
Uebergabe an die Stände vorgelegt zu werden. — 
Ständische Beratung und Verabschie- 
dung des St HE., Nachtrags E. An die Stände 
erfolgt die Uebergabe des StHHE. gemäß § 111 
Vu. durch den Finanzmin. und zwar nach § 178 
Vul. zuerst an die 2. K. Für die Beratung und 
Beschlußfassung bestimmt § 181 der Vu.: Zu- 
nächst wird in der 2. K. über die einzelnen Etats- 
titel Beschluß gefaßt, sodann werden diese Be- 
schlüsse der 1. K. zur Beratung und Beschluß- 
fassung mitgeteilt. Spricht sich diese hiebei für 
eine Abänderung eines von der 2. K. gefaßten 
Beschl. aus, so hat die 2. K. den Gegenstand 
einer nochmaligen Beratung und Beschlußfassung 
. unterziehen. Faßt sie hiebei einen von dem 
eschl. der 1. K. abweich. Beschl., so gilt ihr 
Beschl. als Beschl. der Ständevers. — Steuern, 
deren Sätze im Weg der ordentl. Ges Gebun 
fest bestimmt sind, werden, außer in dem Fa 
der Ablehnung des E. im ganzen, in diesen Sätzen 
solang und insoweit fort erhoben, als nicht beide 
K. über die Ablehnung der St. oder die Ermäßi-
	        
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