Staatsgüter — Staatshaushaltsetat.
und Verhängung mehrerer neben einander ist in
das Ermessen des Gerichtshofs gestellt. — V. Ver-
fahren. Die Vll. enthält hierüber nur wenige
Bestimmungen, deren Lücken das Gericht selbst
zu ergänzen hat. Das Ger. versammelt sich auf
Einberufung durch den Präsidenten, die veranlaßt
sein kann durch einen vom Justizmin. gegen-
zeichneten Befehl des Königs oder durch eine
ufforderung seitens einer der beiden K., Vl.
198. Anklage und Verteidigung geschehen öff.;
ie Protokolle werden mit den Abstimmungen und
Beschlüssen durch den Druck bekannt gegeben,
Vu. § 199 Abs. 2. Gegen den Ausspruch des
St. gibt es nur die Wiederaufnahme des Verf.
und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand;
über beide Rechtsmittel entscheidet der St. selbst,
VBu. § 204. Das Gnadenrecht des Königs,
ist durch VU. §# 205 wesentlich eingeschränkt. Vol.
im übr. Vl. § 200—202 und 198 Abs. 2.
Bazille.
Staatsgüter s. Domänenverwaltung ll.
Staatshauptkasse s. Staatskassenwesen A.
Staatshaushaltsetat (Hauptfinanzetat, Budget)
ist der Voranschlag über die in einem bestimmten
Zeitraum zur Bestreitung der Staatszwecke vor-
aussichtlich erwachsenden Ausgaben und über die
zu deren Deckung erforderlichen Einnahmen.
Seine Aufstellung ist der Regierung durch
5 10—111 Vl. zur Pflicht gemacht. Ueber seine
iltigkeitsdauer bestimmt § 112 Vu. „der
von den Ständen anerkannte und angenommene
HE. ist i. d. R. auf 8 J. gültig.“ Seit 1871 ist
von dem 83jähr. Etat zum 2jähr. übergegangen
worden, was nach dem Wortlaut der Vl. möglich
war. Die gesetzl. Gültigkeitsdauer des HF E. heißt
Finanzperiode und das einzelne Jahr der-
selben Etatsjahr. Dasselbe umfaßt seit 1877
die Zeit vom 1. April bis 31. März und wird
nach der Zahl desjenigen Kalenderjahres bezeich-
net, in dem sein größerer Teil liegt, — 1 Ber-
fabren bei Herstellung des StH#. Der
StHHE. setzt sich aus EinzelE. zusammen, die
von demj. Min. aufgestellt werden, dem die Ver-
tretung der betr. Ausgaben und Einnahmen vor
den Landständen zukommt. Demgemäß werden
Ffertigt von den Ausgabe E. Kap. 10—15 vom.
in Just., 16—19 v. Min AA., 20—44b v. Min J.,
45—87 v. Min KSch., 98—107 v. MinF. Letzteres
stellt außerdem noch auf unter teilw. Mitwirkung
er Oberrechnungskammer die E. über die allg.,
kein Dep. bes. berührenden Ausgaben (Zivilliste,
Apanagen, Zinse aus Schatzanweisungen, Renten,
Zinse und Entschädigungen, Pensionen, Warte-
gelder. Unterstützungen, Allg. Dispositionsfonds,
eistungen an das Deutsche Reich, Aufwand an
Postporto infolge Aufhebung der Portofreiheit in
Dienstsachen) und im Zusammenwirken mit dem
Staatsmin. und dem VerwGH.: Staatsmin. und
VerwGH., während die AusgabeE. Staatschuld
von der StaatschKasse und Ständische Kasse von
dieser bzw. dem Ständ. Ausschuß gefertigt und
dem MinF. übergeben werden. Die Ein-
nahme E., Kap. 111—132, werden mit Ausn.
der Kap. 117a, 118, 119/120, u. 121, die von dem
Min Al., Verk Abt., des Kap. 122a, Ertrag des
Staatsanzeigers, das vom Min J., und Kap. 123
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Tit. 6, Ertrag des Regierungsblatts, das vom
MinJust. gefertigt wird, vom MinF. ausgestellt
unter Mitwirkung der oberen VerwBeh. Bei Be-
rechnung der Voranschläge werden vor-
her best. Ausgaben und Einn. in ihrem genauen
Betrag, veränderl. Ausg. und Einn. bingegen
nach dem durchschn. Ergebnis der zur Zeit der
Etatsaufstellung abgeschlossenen 8 letzten Rech-
nungsjahre aufgenommen, soweit jenes nicht
außergewöhnlich hoch oder nieder ist. Die Natu-
ralien werden nach vom MinF. bestimmten Lan-
desdurchschnittspreisen zu Geld berechnet. An die
Aufstellung der versch. Einzel E. reiht sich im
MinF. deren Nusam men ste Ul#a#ng zu einem
Ganzen und die Herstellung des Gleich-
ewichts zwischen Ausg. und Einn. Würden
giebei die letzteren überwiegen, also sich ein
Ueberschuß ergeben, so wäre wegen desselben
vom Minz. bes. Antrag zu stellen, wobei in erster
Linie eine Steuerherabsetzung oder eine außerord.
Schuldentilgung in Betracht käme, tritt aber eine
Mehr ausgabe (Defizit) zutage, so ist es seine
Aufgabe, sie durch Verminderung der vorges. Ausg.
oder durch Schaffung weiterer Einnahmequellen
(Steuererhöhung, neue Steuern, Heranziehung
verfügbarer Restmittel) zu beseitigen. Nach dieser
Fertigung des Entwurfs des HFE., der die
ziffernmäßige Erläuterung des FinanzG. ist und
mit diesem Gesetzeskraft erlangt, wird vom Min F.
der Entwurf des FinangG., der die Er-
ebnisse des Voranschlags in Gesetzesform zu-
sammenfabt, und endlich ein Vortrag des Finanz-
ministers an die Ständeversammlung, in dem die
Finanzlage und die allg. Gesichtspunkte der Vor-
anschläge erläutert werden, aufgestellt und all
dieses sodann unter Beigabe einer summarischen
Uebersicht über die Rechnungsergebnisse der lauf.
Verw. des letztabgeschlossenen Rechnungsj. und
einer solchen über die Ausg. und Einn. der lauf.
Verw., der Restverw., des außerordentl. Diensts
und der Grundstocksverw. in der neuen Finanz-
periode der Beratung des Staatsmin. unterstellt,
um schließlich mit Butachten des letzteren dem
König behufs Erteilung der Ermächtigung zur
Uebergabe an die Stände vorgelegt zu werden. —
Ständische Beratung und Verabschie-
dung des St HE., Nachtrags E. An die Stände
erfolgt die Uebergabe des StHHE. gemäß § 111
Vu. durch den Finanzmin. und zwar nach § 178
Vul. zuerst an die 2. K. Für die Beratung und
Beschlußfassung bestimmt § 181 der Vu.: Zu-
nächst wird in der 2. K. über die einzelnen Etats-
titel Beschluß gefaßt, sodann werden diese Be-
schlüsse der 1. K. zur Beratung und Beschluß-
fassung mitgeteilt. Spricht sich diese hiebei für
eine Abänderung eines von der 2. K. gefaßten
Beschl. aus, so hat die 2. K. den Gegenstand
einer nochmaligen Beratung und Beschlußfassung
. unterziehen. Faßt sie hiebei einen von dem
eschl. der 1. K. abweich. Beschl., so gilt ihr
Beschl. als Beschl. der Ständevers. — Steuern,
deren Sätze im Weg der ordentl. Ges Gebun
fest bestimmt sind, werden, außer in dem Fa
der Ablehnung des E. im ganzen, in diesen Sätzen
solang und insoweit fort erhoben, als nicht beide
K. über die Ablehnung der St. oder die Ermäßi-