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gung des Statzes einverstanden sind. Eines über-
einstimmenden Beschl. beider K. bedarf es, wenn
eine St., für die in einem StW G. ein fester St.-
Satz bestimmt ist, in einem höheren Betrag er-
hoben werden soll. Nach Beschlußfassung über die
einzelnen Etatstitel wird über den E. im ganzen
zuerst in der 2. und dann in der 1. K. ab-
gestimmt. Wird hiebei von der 1. K. der von
der 2. K. angenommene E. abgelehnt, so werden
die bejahenden und die verneinenden Stimmen
beider K. zusammengezählt und wird alsdann
nach der Mehrheit sämtl. Stimmen der Stände-
beschluß abgefaßt. Bei Stimmengleichheit hätte
der Präs. der 2. K. die Entscheidung. Ist der
E. durch ständ. Beschlußfassung festgestellt, so be-
darf er noch der Genehm. durch den König und
der Verkündigung durch das Regierungsblatt.
Hiebei wird das Finanz G. mit tabell. HF.,
worin kapitelweise, bei den Departementsetats zu-
sammengefaßt für das einzelne Departement,
Staatsbedarf, rtrag des Kammerguts und
Deckungsmittel, für jedes der beiden EJahre
gesondert, zahlenmäßig vorgetragen sind, ver-
öffentlicht. Erweisen sich im Lauf einer Fi-
nanzperiode neue Ausgaben als nötig, so
müssen Nachtrags E. gefertigt und eingebracht
werden, welche bei der ständ. Beratung und Be-
schlußfassung wie der HauptHHE. zu behandeln
ind. Von dem Grundsatz, daß im E. sämtl. zu
erwartenden Einn. und Ausg. nachzuweisen sind,
machen eine Ausnahme die laufenden, von W.
erhobenen und verwalteten Einnahmen an Zöllen
und Reichsteuern, über welche im RHE. Ver-
fügung getroffen wird, und außerdem die
rundstocksverw. und die Restverw. mit
dem Eisenbahnreservefonds, ( d. Ueber
die erst. wird zur Begründung der Zinsen-
einnahme aus Grundstocksgeldern in den Erläut.
zu Kap. 128 Tit. 1—3 ein Voranschlag geliefert,
während über die letzt. in dem Vortrag des
Finanzmin. zum Eöntwurf der erforderl. Auf-
schluß gegeben und über verfügbare Mittel im
FG. oder in bes. Ges. Bestimmung getroffen
wird. Weiterhin sind daselbst an Ausg. nicht ent-
halten die Ausg. für das w. Armeekorps, s. d.,
einschl. der Kosten des Min Kr., s. d., da dieselben
als ein Teil der Kosten für das Reichsheer im
RE. enthalten sind. — Einteilung des E. In-
folge des nur subsidiären Steuererhebungsrechts
des § 110 Vl. sind in dem E. die Ausg. den
Einn. vorangestellt und bei letzt. wieder der Er-
trag des Kammerguts den Steuern. Hieraus
erhibt sich f. Dreiteilung: Staatsbedarf
(Ausgaben), Ertrag des Kammerguts
und Deckungsmittel (Einnahmen).
Sodann ist ders. in Kapitel zerlegt, die je einen
bes. Verwaltungszweig umfassen, und diese wieder
zerfallen in Titel, die gleichartige und zusammen-
ehörige Einn. und Ausg. innerh. der Kap. in sich
ue und manchmal noch weitere Ab-
cheidungen, Positionen genannt, haben. Die
ständ. Beratung und Beschlußfassung erfolgt über
jeden Titel, Kapitel ohne Titel werden als ein
Titel behandelt. Bei den Ausg E. sind die be-
züglichen eigenen Einn. und bei den Einn E. die
Verwaltungs= und Erhebungskosten (Elementar-
Staatshaushaltsetat.
kosten) unmittelbar abgezogen. Der E. ist also
als Netto E. aufgestellt, . auch Staatskassenwesen.
— 1x Allgemeine etatsrechtliche Grundsätze. *
Ein kodifiziertes ERecht (EGesetz, Ges. über die
Verwaltung der Einn. und Ausg.) besitzt W. nicht,
vielmehr hat sich ein Gewohnheitsrecht geraus-
gebildet, zu dem einzelne im Lauf der Jahre an-
läßlich der EBeratung und Rechnungsprüfung
gefaßte ständ. Beschl. #inzugekommen ind. Die
wichtigsten derartigen Grundsätze sind f.: die
Einn. und Ausg. sind nach dem HF. zu ver-
walten und in den Rechnungen unter den Tit.
des E., unter denen sie vorgesehen sind, nachzu-
weisen. Einn. oder Ausg., welche im E. nicht
vorgesehen wurden, sind in den Rechnungen als
„im E. nicht vorgesehene Einn. oder Ausg.“ bes.
nachzuweisen. Innerhalb einer Finanzperiode
sollen nur diej. Einn. erhoben und diej. Ausg.
geleistet werden, die ihrer Läliigkeit nach derselben
angehören. Willkürliche Vorgriffe durch Reali-
sierung später fällig werdender Einn. oder Ausg.
sind unstatthaft und ebenso ist es unzulässig, in
früheren Finanzper. fällig gewordene Einn. oder
usg. als der lauf. Finanzper. angehörig zu be-
handeln. Unvermeidliche Rückstände an Einn.
oder Ausg., die in die neue Finanzper. als Reste
übergehen, gind in Rechnung und Verwendung von
der lauf. Verwaltung gesondert zu halten. Die
Einn Reste sind zunächst zur Deckung der Ausg.-
Reste bestimmt. Letztere zerfallen in Rest-
vorbehalte und Restübertragungen. Die ver-
willigten Ausg Sätze sind Maximalsätze, welche zur
Erreichung der beabsichtigten Zwecke nicht not-
wendigerweise aufgebraucht werden müssen. Er-
sparnisse sollen unverwendet bleiben und heim-
fallen. Können die erforderl. Ausg. mit der ge-
nehmigten Summe nicht bestritten werden, so darf
die ESumme unter Beschränkung auf das Unver-
meidliche überschritten werden, es ist aber eine jede
Ueberschreit, den Ständen gegenüber nachzuweisen
und von dem betr. Ressortmin. zu vertreten.
Ein Uebertragungsrecht, d. h. die Be-
fugnis der Regierung, verwilligte Beträge ganz
oder teilweise auf eine spätere Finanzper. zu
übertragen (Restübertrag.) und ein Deckungsrecht,
d. h. die bei einem Tit. erübrigten Mittel zur
Deckung der Unzulänglichkeit bei einem anderen
Tit. zu verwenden, ist nicht allg. anerkannt,
sondern nur ausnahmsw. zugelassen, soweit bei
erabschiedung des E. eine Ermächtigung hiezu
herbeigeführt worden ist. Tit., in welchen Ge-
halte oder andere in best. Summe zur Ver-
abschiedung gelangende gerß Bezüge aufgenom-
men sind, sollen i. d. R. nicht für übertragbar
oder deckungsfähig. erklärt werden. Allg. anerkannt
ist, daß einmal. Verwilligungen für best. Zwecke,
wie z. B. für Bauten, von einer Finanzper. zur
andern übertrag. werden dürfen (Restvorbehalte),
bis der Zweck erreicht ist. Alle Abweichungen find
in den Rechnungsnachweisungen zu erläutern und,
oweit erforderlich, zu rechtfertigen. Eine Be-
eitigung von Mehrausg. bei übertragbaren Tit.
urch Uebertragung in die Rechnung eines spätern
Rechnungsj. ist nicht statthaft; jedoch sind die
Rechnungsergebnisse einer Finanzper. als ein
Ganzes zu betrachten. Die Verrechnung eines