Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Staatsjagden — Staatskassenwesen. 
Postens als Zahlung unter gleichzeitiger Buchung 
als Depositum, um den Betrag für das f. Jahr 
verfügbar zu erhalten, ist unzulässig. Alle für 
Rechnung des Staats erworbenen beweglichen 
Gegenstände müssen bei der Verausgabung der 
Geldbeträge entweder als vollständig verwendet 
dargetan oder in einer Naturalrechnung oder 
einem Inventar in Zugang nachgewiesen werden. 
Erwerbungen von Grundstücken, Gebäuden und 
Berechtigungen sind in Amtsgrundbüchern, In- 
ventaren oder anderen Verz. in Zugang nachzu- 
weisen. Diese Gegenst. und Berechtigungen dürfen 
nur nach den hierüber erlassenen bes. Vorschr. in 
Abgang geschrieben werden. Ueber Erhebung, 
Fristung und Verrechnung der Einn. und 
Ausg. s. Staatskassenwesen. — 1 Rechnungs- 
abschluß und Kontrolle. 1 Der Rechnungsabschluß 
der Staatshauptk. enthält die Zusammenstellung 
der Ergebnisse der Verw. von dem betr. Rech- 
nungsjahr. Er umfaßt die Einn. und die Ausg. 
sowohl in den älteren Resten und dem Grund- 
stock, als bei der laufenden Verwaltung, dem außer- 
ordentl. Dienst und den bes. Fonds (Eeserve- 
fonds, Forstreservefonds und Fonds gerichtl. Hin- 
terlegungsgelder, s. Staatskassenwesen) und weist 
bei allen das Soll, Hat und Rest nach, d. h. die 
den Rechnern gestellten Aufträge, den Nachweis 
des Vollzugs derselben in Einn. und Ausg. und 
die Verantwortung in denj. Fällen, wo die Voll- 
ziehung noch nicht möglich war. — Die Prüfung 
er Rechnungen der Staatshauptkasse somje der 
übrigen Staatstassenämter — ausgen. die Rech- 
nungen über die Steuern — Kap. 124—131a, die 
von den beiden Abteilungen des Steuerkoll., über 
den Ertrag der Hüttenwerke und Salinen — 
Kap. 115 u. 116, die von der Bau= u. Bergdirektion, u. 
über Kap. 108 — Ständ. Kasse —, die von den 
Ständen geprüft und abgehört werden, geschieht 
in formaler und rechnerischer Hinsicht durch die 
dem Finanzmin. in der Stellung eines Landeskoll. 
untergeordnete Oberrechnungskammer, 
während die Prüfung in etatsrechtlicher Hinsicht 
d. h. in der Richtung, ob die Verwaltung der 
Staatsein. und susg. den Ges. und den bei der 
Verabschiedung getr. Best. gemäß erfolgt ist, Auf- 
gabe der Stände ist und seit den Rechnungs- 
ergebnissen für das Jahr 1874/75 einschl. an durch 
deren Finanzausschuß besorgt wird. Zu diesem 
Behuf werden ihnen die abeeschlossenen taats- 
rechn ungen mit Ausn. der kameralamtlichen 
Hauptbücher und seit 1877/78 außerdem noch aus- 
führliche gedr. Nachweisungen der Rechnungs- 
ergebnisse übergeben, denen der Betrag der wirkl. 
Einn. und Ausg., eine Vergleichung mit dem 
ESatz und eine Rechtfertigung der Differenzen 
im Anschluß an die einzelnen EKapitel und --Titel 
zu entnehmen ist. Da dieses Kontrollrecht der 
Stände infolge der bei seiner Ausübung be- 
stehenden Schwierigkeiten keinen seiner Bedeu- 
tung entspr. praktischen Inhalt gefunden hat, ist 
von ihnen wiederholt schon an die Reg. das Ver- 
langen gestellt worden nach Errichtung einer von 
der Staatsverwaltung unabhängigen Behörde, 
eines obersten Rechnungshofes, der be- 
rufen wäre, die Tätigkeit der St. in Beziehung 
auf die ihnen zustehende Kontrolle des StH#. 
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zu erleichtern und zu unterstützen. Ein solcher 
Entwurf best d. ð* zusammen mit einem Etats- 
gesetzentwurf den Standen zur Beratung vor. 
Franz. 
Staatsjagden s. Jagdrecht II 2. 
Staatsirrenanstalten s. Irrenfürsorge A. 
Staatskassenwesen. as St. umfaßt Ver- 
einnahmung, Verwahrung und Verausgabung der 
für den Staatshaushalt dienenden Gelder. Zu 
diesem Zweck bestehen eine Zentralkasse, 
mehrere Mittel- und Unterkassen, stän- 
dische Kassen. — X A Die Zentralkasse # 
für den ganeen Staatshaushalt ist die Staats- 
hauptkasse. In ihr wird die gesamte Einn. 
und Ausg. des Staats derart vereinigt, daß alle 
Einn. von den versch. Zweigen der Verw. nach 
Abzug der unmittelb. Verwklosten in sie fließen 
und alle Ausg. für die versch. Zweige der Staats- 
verwaltung, ausgen. die unmittelbaren Verw.= 
Kosten und die durch eig. Einn. der Ausgabe- 
kassen gedeckten Ausg. durch sie bestritten und 
verrechnet werden. (Grundsatz der fis- 
kalischen Kasseneinheit.) Es beruht 
diese Einrichtung auf § 53 V. Ed. 18. 11. 1817, 
b. Organis. des Finanzdep. und Anordnung des 
Etatswesens, und § 1 der Instr. für die künftige 
Einrichtung des StrK.= und Rechnungswesens 
10. 11. 1818, Reyscher XVIII 8 u. 8311. Die Einn. 
und Ausg. der StS HKK. zerfallen in solche des 
ordentlichen Diensts, nämlich der laufenden Ver- 
waltung (nach dem Etat und außer dem Etat) 
und der Restverwaltung, in solche des außerord. 
Diensts (für allg. Staatszwecke und bes. für den 
EBBau und für außerord. Bedürfnisse der Post- 
und Telegraphenverwaltung), wobei die Mittel in 
bes. Art. des Finanz G. oder in bes. Ges. (Kredit- 
G.) zur Beschaffung durch Aufnahme von Staats- 
anlehen verwilligt werden, und in solche der 
Grundstocksverwalt. Ueber diese 4 versch. Ver- 
waltungen führt die St HK. je bes. Rechnung. Was 
die Einnahmen der lauf. Verwaltung nach dem 
Etat (etatsmäßige Einnahmen) betrifft, so um- 
fassen sie diejenigen der Kapitel 111—132 HFE., 
während die Ausgaben der laufenden Verwaltung 
nach dem Etat (etatsmäßige Ausgaben) in Kap. 
1—110 a des HFE. aufgeführt sind. An den 
Einnahmen zum Abzug kommende unmittel- 
bare Verwaltungskosten enthalten die EKap. 111, 
112, 113/114, 115, 116, 117, 118, 119/120, 121, 
122, 122 a, 123 Tit. 6 und 8, 123 a, 123b und 
124—181 und eigene Einnahmen der Ausgabe- 
kassen die EK#p. 2, 3, 12, 13, 20, 21, 28, 29, 
33, 34, 36, 36 a, 88, 39, 40—42, 49, 56, 58—63, 
66, 69, 73, 78, 79, 82—84, 103, 105, 107 und 108. 
Die Ausg. und Einn. außer dem Etat bestehen 
in Vorschüssen an die verschiedenen Staatskassen 
und für die Reichshauptkasse auf Wiederersatz 
bzw. in dem Ersatz dieser Vorschüsse. Sie müssen 
sich am Ende des Rechnungsjahres ausgleichen. 
Neben ihrer Aufgabe als Vear kaffe er- 
füllt die St HKK. diej. einer Spezialkasse 
d. h. einer Kasse, welche die ihr zugewiesenen 
Einn. und Ausg. unmittelbar erhebt bzw. leistet 
und im einzelnen verrechnet, so daß dieselben 
in keiner Spezialrechnung eines anderen Kassen- 
amts, sondern nur in ihrer Rechnung erscheinen, 
  
  
 
	        
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