Staatskassenwesen.
litärverdienstordenspensionen, der Zuschüsse für
die Aufbesserung der Pensionen und Bezüge
von Militärangehörigen und der Unterstützungen
an Invaliden und deren Hinterbliebene aus den
Kriegen vor 1870 sowie an sonstige Teilnehmer
württ. Herkunft an diesen Kriegen und am Kriege
1870|/71 sowie an deren Hinterbliebene, während
dasselbe sonst Zentralmilitärkasse für das württ.
Armeekorps ist, also Reichszwecken dient. — C.
Sodann kommen in Betracht als 1 Kassen des
Einnahmeetats: 1. die Eisenbahnhaupt-
kasse, welche die Einn. und Ausg. aus dem
Betrieb der dem Verkehr übergebenen Eisen-
bahnen, für die Bauten der im Betrieb befind-
lichen Bahnen, für den Neubau von Eisenbahnen
und aus der Verwaltung des für Eisenbahnzwecke
bestimmten Staatseigentums zu verrechnen hat
(Etatskap. 118 und außerordentlicher Dienst), in
letzterer Beziehung übr. mit der Maßgabe, daß
die Grundflächen der Gebäude, Bahnhöfe und
Stationen für Rechnung der Grundstocksverwal-
tung gekauft und verkauft werden. Außerdem
besorgt sie die Zahlung und Verrechnung der
Ruhegehalte und Pensionen des Etatskap. 6 Tit.
3 und 4 a, c. Als Unterkassen kommen die
Stations= und Güterkassen in Betracht, deren
Einnahmen und Ausgaben von ihr bei den ein-
zelnen Titeln und Positionen auf Grund monat-
licher Zusammenstellungen der GD. der StE.
summarisch verrechnet werden. — 2. Die Post-
hauptkasse für die Einn. und Ausg. aus dem
Betrieb der Posten und Telegraphen einschließl.
des Telegraphenbetriebs, der Herstellung der er-
forderlichen Einrichtungen und aus der Verwal-
tung des den genannten Zwecken dienenden
Staatseigentums (Etatskap. 119/120 und außer-
ordentlicher Dienst) sowie für die Ausg. des
Etatskap. 6 Tit. 3 und 4, b, wobei als Unter-
kassen die Post= und Telegraphenämter in Betracht
kommen, deren Einn. und Ausg. von ihr bei den
einzelnen Tit. und Positionen auf Grund monat-
licher Zusammenstellungen der G. der Posten und
Telegraphen summarisch verrechnet werden. —
3. Die Kasse der Dampfschiffahrtsver-
waltung Friedrichshafen für die Einn. und
Ausg, der Etatskap. 121. — 4. Die Hütten= und
Salinenkassen für die Einn. und Ausg. der
Etatskap. 115 und 116. — 5. die Badkasse
Wildbad für die Einn. und Ausg. des Etats-
kap. 117. — 6. Die Münzkasse für die Einn.
und Ausg. des Etatskap. 122. — 7. Die Kasse des
taatsanzeigers für die Einn. und Ausg.
des Etatskap. 122a. — 8. Die Kameralämter,
s. d., die wichtigsten Spezialkassen. Sie
besorgen als Domanialkassen die Erhebung
und Verrechnung der aus der kameralamtl. Ver-
waltung des staatlichen Besitzes an Feldgütern und
Gebäuden, und aus Hoheits= und obrigkeitlichen
Rechten sowie aus sonstigen nutzbaren Rechten
fließenden Einn. u. die Bestreitung der unmittel-
baren Verwaltungskosten, (Etatskap. 111), als
Spezialkassen der Forst= und Jagd-
verwaltung die Erhebung und Verrechnung
der Holzgeldeinn. und forstl. Ersätze, der Erträge
aus dem nicht für die Holzzucht, sondern lan
wirtschaftlich benützten forstl. Areals, aus Seen
749
und Fischwassern, aus forstlichen Nebennutzungen
und aus der Jagd und bestreiten den ganzen per-
sönlichen und sachlichen Aufwand der Forst= und
Jagdverwaltung (Etatskap. 112 und 113|114), als
Bezirkssteueneinnehmereien, wobei
im Stadtdirektionsbezirk Stuttgart das Haupt-
steueramt Stuttgart zu ihnen tritt, den Einzug
und die Verrechnung der Einkst., der Kapitalsteuer,
der Wandergewerbesteuer, der Umsatzsteuer, der
Wirtschaftsabgaben (Umgeld, Biersteuer und Ueber-
gangssteuer von geschrotenem Malz und von Bier),
der Sporteln, der Landeserbschafts= und Schenk-
ungssteuer und des Zuschlags zur Reichserbschaft-
steuer und bestreiten den Elementaraufwand auf
iese Einnahmequellen einschl. Rückvergütungen,
Ausfälle und Nachlaß (Etatskap. 124 und 126 bis
131a.) Hiebei werden sie unterstützt durch die
Orts= und Grenzsteuerämter als Einzugsstellen
und bei den Sporteln außerdem durch die Oue.
als Erhebekassen. Außerdem wirken sie mit bei
dem Ansatz und der Erhebung eines Teils der
Reichssteuern (Branntweinsteuer, Essigsäurever-
brauchsabgabe, Schaumweinsteuer, Reichsstempel-
abgaben, Reichserbschaftssteuer, Reichsbesitzsteuer),
während die übr. RSteuern: Spielkartenstempel,
Tabaksteuer, Zigarettensteuer, Zuckersteuer, Salz=
steuer, Leuchtmittelsteuer, Zündwarensteuer, und
teilweise Schaumweinsteuer, Reichsstempelabgaben
und Branntweinsteuer sowie die Zölle durch die
Hauptzollämter, Zollämter u. Salzsteuerämter und
die Wechselstempelsteuer sowie die statistische Ge-
bühr durch die Postanstalten im Wege des Steuer-
markenverkaufs erhoben werden. — Hier zu er-
wähnen sich noch: 9. Die Oberamtspflegen,
die Kassen der Amtskörperschaften, die verfassungs-
mäßig den Einzug der staatlichen Grund-, Gefäll-,
Gebäude= und Gewerbesteuer (Etatskap. 125) mit
den Gdepflegen als Untererhebekassen besorgen und
diese Steuern teils an die StHK., teils an die
Staatschuldenkasse, s. u., abliefern, während den
Elementaraufwand des Gap. 125 die Kameralämter
und das Hauptsteueramt Stuttgart bestreiten und
für Rechnung der St HKK. verrechnen. — D. Als
weitere Spezialkassen des Ausgabeetats 1# kom-
men noch in Betracht: 1. Die unter der Verant-
wortlichkeit der Stände stehende, von ständi-
schen, durch die Regierung bestätigten Beamten
geführte Staatschulden kasse. Sie hat
dic sämtl. aus der Verwaltung der Staats-
schuld, s. d., einschl. der Anlehensaufnahme
und tilgung sich ergebenden Ausgaben und
Einnahmen zu leisten bzw. zu erheben und
zu verrechnen (Etatskap. 3), wobei sie sich zur
Zinszahlung außerhalb Stuttgarts der Kame-
ralämter und der Oberamtspflegen und hie-
zu sowie zur Kapitaltilgung bei Verlosungen und
Kündigungen auch der in den Anlehensverträgen
bes. aufgeführten Bankhäuser bedient. Ihren
Bedarf erhält sie vor dem Anfang jedes Rech-
nungsjahres in solchen Staatseinkünften, auf
deren Eingang mit Sicherheit gerechnet werden
kann, zum unmittelbaren Bezug bei der St#.,
den Kameralämtern und dem HöStl. Stuttgart
und bei den Oberamtspflegen zugewiesen, worüber
öff. Bekanntmachung im Staatsanzeiger ergeht.
— 2. Die ständische Kasse zur Leistung und Ver-