Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

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ordentlichen, s. Landtag V, muß ein neuer A. 
gewählt werden, wobei die vorigen Mitgl. 
wieder wählbar sind; zu dieser Wahl wird den 
Ständen jedesmal, auch bei einer Auflösung der 
Versammlung, die erforderliche Sitzung noch ge- 
stattet. VU. § 192 Abs. 2. Mit der Eröffnung 
eines neuen Landtags hören die Verrichtungen 
des A. auf, nicht dagegen bei einer bloßen Ver- 
tagung oder beim Schluß eines außerordentlichen 
Landtags, s. Landtag V, vgl. Vu. § 192. In 
letzteren Fällen findet keine Neuwahl statt, viel- 
mehr tritt bis zur Wiedereröffnung der Sitzungen 
der frühere A. wieder ein, jedoch mit einer Aus- 
nahme, wenn nämlich die nach vorangegangenen 
Neuwahlen eröffnete Ständeversammlung erstmals 
vertagt wird; in diesem Fall wird nämlich nach 
feststehender Uebung entgegen dem Wortlaut des 
192 Vl. ein neuer A. gewählt. Ueber seine 
Verhandlungen hat der A. nach § 191 Vl. in 
einem Zusammentritt beider Kammern Rechen- 
schaft abzulegen; von diesem Zusammentritt wird 
aber seit Jahren abgesehen. Vielmehr wird der 
Bericht des A. gedruckt, und soweit er sich nicht 
zur Veröffentlichung eignet, schriftlich den beiden 
Kammern mitgeteilt und von diesen nach beider- 
seitigem Einverständnis als verlesen angenommen; 
ierauf wird er von jeder Kammer einzeln be- 
raten; über das Ergebnis wird, soweit erforderlich, 
zwischen den Kammern verhandelt. — III. Die 
Aufgaben des Ständischen A. Allg. Aufgabe 
s. 1. Im einzelnen Vl. 8 188: 1. Er hat bei Ver- 
fassungsverletzungen die ihm zustehenden Mittel 
anzuwenden, nämlich a) in wichtigen Fällen die 
im Königreich wohnenden Mitgl. zu benach- 
richtigen; an andere Kreise darf er sich nicht wen- 
den, s. Landtag l.; b) Vorstellungen, Verwah- 
rungen und Beschwerden beim Staatsministerium 
einzureichen; c) nach Erfordernis der Umstände, 
bes. wenn es sich um eine Anklage der Minister 
vor dem Staatsgerichtshof handelt, um Einberuf- 
ung einer außerordentlichen Ständeversammlung 
zu bitten, die in diesem Falle nie verweigert wer- 
den wird, sofern Grund und Dringlichkeit der An- 
klage gehörig nachgewiesen sind. — 2. Der A. prüft 
in Konsequenz seiner Aufgabe 3Z. 1 die von der Re- 
Hierung (dem König und den Ministern) erlassenen 
er O. und Verf. auf ihre Ges.= und Verf Mäßig- 
keit. — 3. Er übt eine Aufsicht über die 
Finanzverwaltung aus, insofern er: 
a) am Ende jedes Etatsjahres durch Prüfung 
der ihm zu übergebenden Staatsrechnungen 
feststellt, ob die Staatseinnahmen richtig ver- 
wendet worden sind, VU. § 188 Abs. 2, § 110. 
In Wahrheit nehmen diese Prüfungen seit dem 
Etatsjahr 1874/75 die Finanzkommissionen beider 
Kammern nach vorheriger Prüf. durch die Ober- 
rechnungskammer vor. Dagegen wird über die 
Veränderungen, welche die Regierung mit dem 
Kammergut vorgenommen hat, dem Ständ. A. 
Rechnung abgelegt, wenn die Stände nicht ver- 
sammelt sind; 5 Außer Uebung gekommen ist 
auch die Beratung des von den Ständen bereits 
verabschiedeten Etats (bei mehrjährigen Finanz- 
pberioden) des künftigen Finanzjahrs, Vl. § 188 
lbs. 2. — 4. Der A. hat die Leitung der 
Staatschuldenkasse, Vl. § 188 Abfs. 2, 
Ständische Sustentationskasse — Standesherrn. 
die Regierung nur die Kontrolle. Uebungsgemäß 
besorgt der A. auch die Aufnahme verabschiedeter 
Staatsanleihen im Benehmen mit dem Finanz- 
min., s. Staatschuldenverwaltung. — 5. Die dem 
A. nach § 188 Abs. 3 obliegende Aufgabe, „die 
für eine Ständeversammlung sich eignenden Ge- 
schäftsgegenstände, namentlich die Erörterungen 
vorgelegter Gesetzentwürfe zur künftigen Be- 
ratung vorzubereiten“ wird jetzt von den Kommis- 
sionen der Kammer besorgt. — 6. Die weitere in 
Vl. 8§ 188 Abs. 3 genannte Aufgabe der Voll- 
ziehung der landständischen Beschlüsse ist dagegen 
dem A. verblieben. — 7. Bei nicht versammeltem 
Landtag steht das gesamte Ständ. Amtspersonal 
unter der Aufsicht und den Befehlen des A., 
welcher auch die erforderlich werdenden Amtsver- 
weser zu bestellen hat, VU. § 193 Abs. 5. — 8. End- 
lich liegt dem A. die vorläufige Prüfung der Legi- 
timation der Landtagsmitglieder ob, s. Land- 
tag VI, 2. Bazille. 
Ständische Sustentationskasse. Zur Bestreitung 
des ständ. Aufwandes haben die Stände eine 
eigene Kasse, die sogen. ständ. SK., welche die 
für sie zugleich mit dem Finanzetat zu verab- 
schiedende Summe aus der Eichrtekaffe in be- 
stimmten Raten erhält, VU. § 194. Die SK. be- 
streitet hauptsächlich die Entschädigungen, Tag- 
gelder und Reisekosten der Mitglieder der Stände- 
versammlung, die Besoldungen der Beamten und 
die Belohnungen derjenigen, die durch besondere 
Aufträge der Stände oder des Ständ. A. bemüht 
ewesen sind, die Unterhaltung einer angemessenen 
Büchersammkung, die Kanzleikosten überhaupt und 
andere mit der Geschäftsführung verbundenen 
Ausgaben. Bazille. 
Stärkefabriken sind Anstalten, in welchen 
Stärke aus Kartoffeln, wie auch aus Getreide- 
arten und Reis hergestellt wird, preuß. techn. 
Anleitung II 13, icker, GewO. 1285. Nur 
die Anstalten, in denen Getreide oder Reis ver- 
arbeitet wird, sind nach § 16 GewO. genehmi- 
ungspflichtig. Die Genehmigung erteilt das 
Or- bew. der Bezirksrat, § 64 VV. BeczO. 
Ueber das Verfahren s. Verfahren in Gewerbe- 
sachen. Strafbest. § 147 Abs. 1 Z. 2 GewO. 
Brenner. 
Stärkefyrupfabriken. Bei der Bercitung des 
Stärkesyrups wird die in Wasser zerteilte Stärke 
mit Säure gekocht; preuß. techn. Anl. II Schicker 
GewO. 1286. St. sind nach § 16 GewO. genehmi- 
gungspflichtig; s. im übr. Stärkefabriken. 
Brenner. 
Stammgestüt s. Gestütswesen III. 
Stammrollen s. Ersatzwesen V. 
Standesbeamter s. Personenstandswesen. 
Standeserhöhungen s. Adel u. König III. 
Standesherrn. Nach Art. 14 Bdsakte 8. 6. 15 
sind standesherrliche Familien diejenigen Fam., 
deren Häupter bis 1806 im Besitz der Landeshoheit 
und eines mit Sitz und Stimme auf dem Reichs- 
tag verbundenen Landes waren, ihre Landeshoheit 
aber seit 1806 verloren haben. Diese Fam. ge- 
hören dem hohen Adel an, haben also folgende 
Rechte: 1. Das Recht der Ebenbürtigkeit siehe 
König IV.; 2. Anspruch auf einen bes. Ehrentitel; 
die Häupter der fürstl. Fam. werden in amtl.
	        
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