Stationskommandant — Statistisches Landesamt.
Zuschr. mit „Euer Durchlaucht“ und „Hoch-
dieselben“ angeredet, die Nachgebor. mit dem Titel
„Euer fürstliche Gnaden“; die Erstgeb. der gräfl.
Häuser heißen „Erlaucht“, die Nachgeb. haben
Anspruch auf das Prädikat „Hochgeboren“; 3. Be-
freiung von der Woehrpflicht, WO. #8§ 4, 1. Besitzt
eine standesherrl. Fam. eine Standesherr-
schaft innerhalb W., so hat sie folgende weitere
Rechte: 4. Die Häupter der Fam. haben Sitz und
Stimme in der 1. Kammer, s. d.; 5. Autonomie,
d. h. Selbstgesetzungsrecht bezügl. der Fam.= und
Güterverhältnisse nach § 14 D. Bdsakte. Die erl.
Statuten werden von den Beh. nur beachtet, wenn
sie vom König genehm. und bekannt gegeben sind;
6. Das Recht auf Kirchengebet und Trauergeläute
in ihren Besitzungen bei Todesfällen in den Fam.;
7. Das Recht auf Verleihung von Titeln an ihre
Beamten; 8. Vorrechte auf dem Gebiet der freiw.
Gerichtsbarkeit, AMGB##. Art. 14, 24 f., 55, 78,
270 und Min Verf. 5. 7. 97, Rgbl 141, betr. An-
legung und Fortführung von Güterbüchern für
die exemten standesherrl. und ritterl. Grundstücke;
9. Vorrechte bei der Zwangsvollstreckung in Fidei-
kommiß-, Lehen= und Stammgüter: AG#B.
Art. 281, 216 Abs. 2; 10. Befreiung ihrer zu den
Standesherrschaften geh., zum Wohnsitz des Eigen-
tümers best. Gebäude von Einquartierung und
Naturalverpflegung in Friedenszeiten, s. QOuar-
tierleistung. Bazille.
Stationskommandant s. Landjägerkorps.
Stationskontrolleure s. Reichseinnahmen.
Statistik der Fleischbeschau. Nach MV. 9. 11. 08,
Rabl. 260, sind auf Grund der vom Bdert fest-
gesiellten Bestimmungen über die Fleischbeschau-
und Schlachtungsstatistik an statistischen Zu-
sammenstellungen zu fertigen: 1. eine jährliche
Zusammenstellung der Ergebnisse der Schlachtvieh-
und Fleischbeschau bei Schlachtungen im Inland;
2. eine jährliche Zusammenstellung der Ergebnisse
der Fleilchbeschan bei dem in das Zollinland ein-
geführten Fleisch; 3. eine vierteljährliche Nach-
weisung über die der Schlachtvieh= und Fleisch-
beschau unterstellten Tiere. Die unter Z. 1 ge-
nannte Zusammenstellung ist von dem Oberamts-
Tier A., für den ganzen Oberamtsbez. zusammen-
fassend, auf 1. März jeden Jahres anzufertigen
und an Med Koll., Tierärztliche Abt. einzusenden.
Um dem Of. die Fertigung dieser Statistik
zu ermöglichen, haben die tierärztlichen Beschauer
des Oberamtsbezirks, für jeden ihrer Beschau-
bezirke getrennt, auf 1. Febr. jeden Jahres eine
Zusammenstellung der Beschauergebnisse und die
nichttierärztlichen Beschauer auf 15. Januar jeden
Jahres ihre Tagebücher beim OA einzureichen.
Die Zusammenstell. der Ergebnisse der FlBeschau
bei dem in das Zollinland eingeführten Fleisch,
Z. 2 o. ist von den Vorständen der Beschaustellen
kür ausländ. Fleisch alljährlich auf 15. März an
das Statistische Landesamt einzusenden. Dic unter
3 genannte vierteljährliche Nachweisung ist
von jedem tierärztlichen und nichttierärztlichen
Beschauer auf Grund der Tagebucheinträge späte-
stens am 8. Tage eines jeden auf den Viertel-
lahrsabschluß folgenden Mts beim OAT. einzu-
S8 Die OAe. haben die eingehenden Nach-
weisungen auf ihre Vollständigkeit zu prüfen und
Haller, Handwörterbuch.
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nach etwaiger Herbeiführung von Ergänzungen
spätestens am 15. desselben Mts. eine für die tier-
ärztlichen und nichttierärztlichen Beschaubezirke ge-
meinsame Zusammenstellung für den ganzen
Oberamtsbezirk an das Stat. Landesamt einzu-
senden. Die Fertigung der Jahreszusammen-
stellungen, Z. 1 und 2, hat unter Benützung von
vorgeschriebenen Formularen zu erfolgen. Die
vierteljährlichen Nachweisungen sind auf Post-
kartenformularen (Meldekarten) zu erstatten.
Leonhardt.
Statistische Gebühr, eine von den schriftlichen
Anmeldungen für die Statistik des Warenverkehrs
mit dem Ausland zu entrichtende, in die Reichs-
kasse fließende mäßige Abgabe. Befreit sind ge-
wisse Sendungen (unter 20 kg Rohgewicht, Post-
sendungen usw). Die Gebühr ist verschieden hoch
für verpackte und unverpackte Waren, Massen.
güter und lebendes Vieh. Die Entr. durch Ver-
wendung. von Reichsstempelmarken (stat. Marken)
liegt dem anmeldungspflichtigen Besitzer der
Waren ob, Ges. 7. 2. 06, RE#l. 109, Auffbest.
Dienstvorschr. 9. 2. 06, R.ZBl. 137.
Rösch.
Statistisches Landesamt. I. Das K. Stat. LA.,
errichtet durch K. Dekr. 28. 11. 1820, Rabl. 635,
unter dem Namen „Statistisch-Topographisches
Bureau“, zufolge K. Entschl. 9. 11. 85, Rgbl. 538,
jetz. Ben., hat als stat. Zentralstelle des Landes
nach § 1 des durch K. Entschl. 2. 6. 56, Rabl. 173,
erlass. Statuts die Aufgabe: Notizen über alle
gesellschaftlichen und staatlichen Erscheinungen zu
sammeln und methodisch zu ordnen, deren über-
sichtliche Kenntnis für die Staatsregierung und
die Wissenschaft von Wichtigkeit sein kann. Auch
ist es berufen, für die Verbreitung derj. Gegen-
stände, welche zur Kenntnis des Landes und der
öff. Verhältnisse dienen, durch Publikationen zu
sorgen. — II. Namentlich begreift die Ge-
sch a tsaufgabe des L A.: 1. in Bezichung
auf Statistik und Landeskunde: a) die
allg. Statistik des Landes in Hinsicht auf Bevöl-
kerung und Beruf, Grund und Boden, Feldbau
und Viehzucht, Gewerbe und Industrie, Handel
und Verkehr, Kultur, Staatsfinanzen, ferner die
administrative Statistik, soweit sie nicht einer an-
deren Landesbeh. übertragen ist oder von einer
Reichsbeh. ausgeht; b) die geographische, statistische
und historische Beschreibung des Kgr. — 2. In
topographischer Beziehung: die Fortführung
und Vervielfältigung der auf Grund der Landes-
vermessung bearbeiteten Karten, die Ausführung
einer neuen topographischen Landesaufnahmc,
sowie die Herstellung von Spezialkarten. —
3. Die Leitung des meteorologischen
Diensts. — 4. Die Leitung der geologischen
Landesaufnahme. — Durch die Ausdehnung
seines Arbeitsgebiets auf die Landeskunde im
allg. (Statistik, Topographie, Geologie, Meteoro-
logie) unterscheidet sich das Stat. LA. in einzig-
artiger Weise von sämtl. stat. Zentralst. der üb-
rigen d. Staaten, deren Geschäftsaufgabe aus-
nahmslos auf die Statistik sich beschränkt. — III.
Das LA. besteht unter der Leitung eines Vorst.
aus einer Anzahl ordentl. Mitgl., welche ihr Amt
entweder ausschließlich oder als Nebenberuf be-
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