Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Stationskommandant — Statistisches Landesamt. 
Zuschr. mit „Euer Durchlaucht“ und „Hoch- 
dieselben“ angeredet, die Nachgebor. mit dem Titel 
„Euer fürstliche Gnaden“; die Erstgeb. der gräfl. 
Häuser heißen „Erlaucht“, die Nachgeb. haben 
Anspruch auf das Prädikat „Hochgeboren“; 3. Be- 
freiung von der Woehrpflicht, WO. #8§ 4, 1. Besitzt 
eine standesherrl. Fam. eine Standesherr- 
schaft innerhalb W., so hat sie folgende weitere 
Rechte: 4. Die Häupter der Fam. haben Sitz und 
Stimme in der 1. Kammer, s. d.; 5. Autonomie, 
d. h. Selbstgesetzungsrecht bezügl. der Fam.= und 
Güterverhältnisse nach § 14 D. Bdsakte. Die erl. 
Statuten werden von den Beh. nur beachtet, wenn 
sie vom König genehm. und bekannt gegeben sind; 
6. Das Recht auf Kirchengebet und Trauergeläute 
in ihren Besitzungen bei Todesfällen in den Fam.; 
7. Das Recht auf Verleihung von Titeln an ihre 
Beamten; 8. Vorrechte auf dem Gebiet der freiw. 
Gerichtsbarkeit, AMGB##. Art. 14, 24 f., 55, 78, 
270 und Min Verf. 5. 7. 97, Rgbl 141, betr. An- 
legung und Fortführung von Güterbüchern für 
die exemten standesherrl. und ritterl. Grundstücke; 
9. Vorrechte bei der Zwangsvollstreckung in Fidei- 
kommiß-, Lehen= und Stammgüter: AG#B. 
Art. 281, 216 Abs. 2; 10. Befreiung ihrer zu den 
Standesherrschaften geh., zum Wohnsitz des Eigen- 
tümers best. Gebäude von Einquartierung und 
Naturalverpflegung in Friedenszeiten, s. QOuar- 
tierleistung. Bazille. 
Stationskommandant s. Landjägerkorps. 
Stationskontrolleure s. Reichseinnahmen. 
Statistik der Fleischbeschau. Nach MV. 9. 11. 08, 
Rabl. 260, sind auf Grund der vom Bdert fest- 
gesiellten Bestimmungen über die Fleischbeschau- 
und Schlachtungsstatistik an statistischen Zu- 
sammenstellungen zu fertigen: 1. eine jährliche 
Zusammenstellung der Ergebnisse der Schlachtvieh- 
und Fleischbeschau bei Schlachtungen im Inland; 
2. eine jährliche Zusammenstellung der Ergebnisse 
der Fleilchbeschan bei dem in das Zollinland ein- 
geführten Fleisch; 3. eine vierteljährliche Nach- 
weisung über die der Schlachtvieh= und Fleisch- 
beschau unterstellten Tiere. Die unter Z. 1 ge- 
nannte Zusammenstellung ist von dem Oberamts- 
Tier A., für den ganzen Oberamtsbez. zusammen- 
fassend, auf 1. März jeden Jahres anzufertigen 
und an Med Koll., Tierärztliche Abt. einzusenden. 
Um dem Of. die Fertigung dieser Statistik 
zu ermöglichen, haben die tierärztlichen Beschauer 
des Oberamtsbezirks, für jeden ihrer Beschau- 
bezirke getrennt, auf 1. Febr. jeden Jahres eine 
Zusammenstellung der Beschauergebnisse und die 
nichttierärztlichen Beschauer auf 15. Januar jeden 
Jahres ihre Tagebücher beim OA einzureichen. 
Die Zusammenstell. der Ergebnisse der FlBeschau 
bei dem in das Zollinland eingeführten Fleisch, 
Z. 2 o. ist von den Vorständen der Beschaustellen 
kür ausländ. Fleisch alljährlich auf 15. März an 
das Statistische Landesamt einzusenden. Dic unter 
3 genannte vierteljährliche Nachweisung ist 
von jedem tierärztlichen und nichttierärztlichen 
Beschauer auf Grund der Tagebucheinträge späte- 
stens am 8. Tage eines jeden auf den Viertel- 
lahrsabschluß folgenden Mts beim OAT. einzu- 
S8 Die OAe. haben die eingehenden Nach- 
weisungen auf ihre Vollständigkeit zu prüfen und 
Haller, Handwörterbuch. 
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nach etwaiger Herbeiführung von Ergänzungen 
spätestens am 15. desselben Mts. eine für die tier- 
ärztlichen und nichttierärztlichen Beschaubezirke ge- 
meinsame Zusammenstellung für den ganzen 
Oberamtsbezirk an das Stat. Landesamt einzu- 
senden. Die Fertigung der Jahreszusammen- 
stellungen, Z. 1 und 2, hat unter Benützung von 
vorgeschriebenen Formularen zu erfolgen. Die 
vierteljährlichen Nachweisungen sind auf Post- 
kartenformularen (Meldekarten) zu erstatten. 
Leonhardt. 
Statistische Gebühr, eine von den schriftlichen 
Anmeldungen für die Statistik des Warenverkehrs 
mit dem Ausland zu entrichtende, in die Reichs- 
kasse fließende mäßige Abgabe. Befreit sind ge- 
wisse Sendungen (unter 20 kg Rohgewicht, Post- 
sendungen usw). Die Gebühr ist verschieden hoch 
für verpackte und unverpackte Waren, Massen. 
güter und lebendes Vieh. Die Entr. durch Ver- 
wendung. von Reichsstempelmarken (stat. Marken) 
liegt dem anmeldungspflichtigen Besitzer der 
Waren ob, Ges. 7. 2. 06, RE#l. 109, Auffbest. 
Dienstvorschr. 9. 2. 06, R.ZBl. 137. 
Rösch. 
Statistisches Landesamt. I. Das K. Stat. LA., 
errichtet durch K. Dekr. 28. 11. 1820, Rabl. 635, 
unter dem Namen „Statistisch-Topographisches 
Bureau“, zufolge K. Entschl. 9. 11. 85, Rgbl. 538, 
jetz. Ben., hat als stat. Zentralstelle des Landes 
nach § 1 des durch K. Entschl. 2. 6. 56, Rabl. 173, 
erlass. Statuts die Aufgabe: Notizen über alle 
gesellschaftlichen und staatlichen Erscheinungen zu 
sammeln und methodisch zu ordnen, deren über- 
sichtliche Kenntnis für die Staatsregierung und 
die Wissenschaft von Wichtigkeit sein kann. Auch 
ist es berufen, für die Verbreitung derj. Gegen- 
stände, welche zur Kenntnis des Landes und der 
öff. Verhältnisse dienen, durch Publikationen zu 
sorgen. — II. Namentlich begreift die Ge- 
sch a tsaufgabe des L A.: 1. in Bezichung 
auf Statistik und Landeskunde: a) die 
allg. Statistik des Landes in Hinsicht auf Bevöl- 
kerung und Beruf, Grund und Boden, Feldbau 
und Viehzucht, Gewerbe und Industrie, Handel 
und Verkehr, Kultur, Staatsfinanzen, ferner die 
administrative Statistik, soweit sie nicht einer an- 
deren Landesbeh. übertragen ist oder von einer 
Reichsbeh. ausgeht; b) die geographische, statistische 
und historische Beschreibung des Kgr. — 2. In 
topographischer Beziehung: die Fortführung 
und Vervielfältigung der auf Grund der Landes- 
vermessung bearbeiteten Karten, die Ausführung 
einer neuen topographischen Landesaufnahmc, 
sowie die Herstellung von Spezialkarten. — 
3. Die Leitung des meteorologischen 
Diensts. — 4. Die Leitung der geologischen 
Landesaufnahme. — Durch die Ausdehnung 
seines Arbeitsgebiets auf die Landeskunde im 
allg. (Statistik, Topographie, Geologie, Meteoro- 
logie) unterscheidet sich das Stat. LA. in einzig- 
artiger Weise von sämtl. stat. Zentralst. der üb- 
rigen d. Staaten, deren Geschäftsaufgabe aus- 
nahmslos auf die Statistik sich beschränkt. — III. 
Das LA. besteht unter der Leitung eines Vorst. 
aus einer Anzahl ordentl. Mitgl., welche ihr Amt 
entweder ausschließlich oder als Nebenberuf be- 
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