Steindrucker — Steuerkollegium.
für höchst. 6 Stunden täglich, sowie für Schiefer-
brüche Ausnahmen dahin zulassen, daß jugendl.
Arb. beim Transport oder Verladen von Steinen
in einer ihren Kräften angemessenen Weise ver-
edtenw werden dürfen. In Steinhauereien dürfen
jug. Arb. bei der trockenen Verarbeitung von
Sandstein überhaupt nicht, bei Verarbeitung von
feuchtem Sandstein nicht länger als 9 Std. täg-
lich beschäftigt, Arbeiterinnen auch nicht zu
anderen Arbeiten verwendet werden, bei denen sie
der Einwirkung von Steinstaub ausgesetzt sind.
—. II. In Werkstätten der Steinmetzen, Stein-
hauer, Steinbohrer, Steinschleifer und Steinpolie-
rer ist die Beschäftigung von Kindern untersagt,
KAG. § 4, 12, 23 u. 28. — III. Für Zwecke
der Gewerbeaufsicht sind von den Ouc. über die
Steinbrüche und Steinhauereien ihres Bez. Ver-
zeichnisse aufzustellen u. auf dem Laufenden zu
erhalten, 3. IV. Min JErl. 27. 12. 02, Abl. 03 1.
Auch bei der Gewerbeinsp. selbst sind solche Verz.
zu führen, § 29 Z. 5 Dienstanweis. für die Gew.=
Insp. 14. 3. 05, Abl. 181. Brenner.
Steindrucker s. Buchdrucker.
Steinhauereien (Steinmetzbetriebe) s. Stein-
brüche.
Steinkohlenteer s. Braunkohlenteer l.
Steinkrebs s. Krebs.
Stellenvermittlung s. Arbeitsvermittlung.
Stempel= und Jahreszeichen, eichamtliche, s.
Maß= und Gewichtsordnung VI.
Sterbegeld s. Krankenvers. E III, Unfallversiche-
rung A. 11 Z. 2.
Sterberegister s. Personenstandswesen IV.
Steuerbuch. Ges. Grundlagen: G. 20.
12. 99 b. Anlegung und Fortführung der St.,
Rgbl. 1219; VV. 18. 1. 00, Rgbl. 65, v. 21. 10. 04,
Rgbl. 351. Sämtl. Grundlagen sind abgedruckt
in der w. StaatstGSammlg lI. T. 507. Das
St B. ist ein von der Gde unter Aufsicht der
Staatsbeh. angelegtes Verzeichnis der zur Ent-
richtung von Grund-, Gebäude= oder Gewerbest.
verpfl. Personen und ihres steuerbaren Besitzes.
Für jeden StsDistrikt (d. h. im allg. jede Gde)
wird ein bes. StB. geführt. In dem St. sind
unter dem Namen jedes einz. Stfl. zunächst
seine Gebäude, dann seine Grundst. und Gefälle
zusammengestellt unter Angabe von Nummer,
Lage, Benützungsart und St Kapital (bei Gebe.,
StKap. und Stunschlag — V. 21. 10. 04). Das
St B. gründet sich in sachl. Beziehung auf das
Grd.-, Gef.= u. Geb Kat. und deren Fortführung in
den Grd.-, Gef.= u. GebAenderungsverzeichnissen,
sowie auf das Aenderungsprotokoll zum Primär=
kat. und die Meßurkundenhefte, § 20 u. 21 VV., s.
Vermessungswesen B II 4. Für den Eintrag der
Person des StPPfl. sind die Einträge im Grdbuch
maßgebend, VV. § 16. Die Grundbuchbeamten sind
angewiesen, die in das Grundbuch eingetragenen
Veränderungen des Eigentums an Grundst. und
Geb. auf den 1. jeden Kalenderviertelj. den St.=
Buchführern mitzuteilen, G. Art. 4 Abs. 3, VV.
§ 17. Außerdem ist der Erwerber eines Grdst.
oder Geb. verpflichtet, den Erwerb vor dem
15. Jan. des auf die Erwerbung folgenden Jahrs
dem Ortsvorsteher auzuzeigen. G. Art. 4 Abs. 1,
val. mit Art. 60 Gde StG. — Als Unterlage für
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die jährl. Berichtigung des StB. wird das
Steuersatzprotokoll geführt. Es werden
in ihm die einzelnen in der sachlichen und per-
sönlichen St Pfl. jedes Grdst. und Geb. eingetr.
Aenderungen in der zeitlichen Reihenfolge ires
Anfalls gesammelt. Auf den Schluß jeden Jahrs
wird für jeden im St atzprotokoll eingetragenen
St Pfl. das neue St Kop. berechnet. Manche Gden
führen, um jederzeit einen Ueberblick über die
St Kapitale der ting St Pfl. zu haben, noch sog.
summarische tVermögensregister,
d. h. alphabetische Verzeichnisse, in
denen jährl. nach Abschluß des Stöatzes die
Gesamtkatastersummen jedes Stpfl. eingetragen
werden. VV. 8 25. Die Feststellung der StSSchuld
des einz. St Pfl. geschieht im St Abrechnungs-
buch, in diesem werden auch die Abzüge am
Grundstr Kap. gemäß Art. 107 Kat G. durchge führt,
§ 14 VV. z. Gde St G. 22. 9. 04, Rgbl. 263, § 8
Anw. des St Koll. 23. 9. 04, St Koll Abl. 227.
Hochstetter.
Steuerkollegium. Das StK. ist die leitende
Beh. für die Verwaltung der dir. und indir.
Staatst. sowie der innerh. W. anfallenden Zölle
und Reichst., VU. § 117, VO. 7. 2. 92, Rgbl. 29,
18. 10. 04, Rgbl. 305; Min F. 24. 10. 04, Rgbl. 306.
Das StéK. wird teils als solches tätig (Gesamt-
kollcgium), teils in seinen beiden Abteilungen
(der Abt. f. dir. St. und der Abt. f. Zölle u. indir.
St.). Die beiden Abt. bestehen je aus einem Vor-
stand mit den Befugnissen eines Kollegialdirektors
und einer Anzahl von Räten und etatsmäßigen
Assessoren; jeder Abt. sind die erforderlichen
Revisions= und Kanzleibeamten beigegeben. Das
Gesamtkollegium besteht aus sämtl. Mitgliedern
der beiden Abt. unter dem Vorsitz des dienst-
älteren und in dessen Verhinderung des anderen
Abteilungsvorstands. Dem Gesamtkoll., sowie
jeder der beiden Abt. kommen als Mittelstellen in
unmittelbarer Unterordnung unter das MinF. die
Rechte und Pflichten eines Landeskollegiums zu.
Die beiden Abt. sind je für ihren Geschäftskreis
die Direktivbehörden i. S. der Reichssteuergesetz-
gebung. — Der Geschäftskreis im einzelnen
uUmfaßt: 1. bei dem Gesamtkolleg.: die Bearbeitung
allg. Gegenstände, insbes. die Begutachtung von
Gesetentwürfen und die Aufstellung oder Begut-
achtung sonstiger allg. Vorschr. im Gebiet der
Landessteuerverwaltung, die Erlassung oder Be-
gutachtung allg. Anordnungen in bezug auf die
persönlichen und die dienstlichen Verällusse der
Behörden und Beamten der staatl. Bezirk= und
Ortsteuerverwaltung und der Zollverwaltung, die
Mitwirkung bei Aufstellung des Etats und der
Rechnungsergebnisse der Zoll= und Steuerverwal-
tung, die allg. Dienstaufsicht über die Kameral-
ämter und das Hauptsteueramt Stuttgart, sowie
über die diesen Aemtern untergebenen Steuer-
beamten (Ortsteuerbeamte — Steuerwache), die
Fertigstellung und Verwaltung des Amtsblatts des
tKolll, vgl. des Näheren M. 24. 10. 04,
Rabl. 306.— 2. bei der Abt. für dir. St.: a) die
Verwaltung f. Landesst.: der Einkommenst., der
Grund-, Gebäude= und Gewerbest. und im Zu-
sammenhang damit die Leitung und Aufsicht über
das Flurkarten= und Primärkatasterwesen, s. Ver-