Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Steindrucker — Steuerkollegium. 
für höchst. 6 Stunden täglich, sowie für Schiefer- 
brüche Ausnahmen dahin zulassen, daß jugendl. 
Arb. beim Transport oder Verladen von Steinen 
in einer ihren Kräften angemessenen Weise ver- 
edtenw werden dürfen. In Steinhauereien dürfen 
jug. Arb. bei der trockenen Verarbeitung von 
Sandstein überhaupt nicht, bei Verarbeitung von 
feuchtem Sandstein nicht länger als 9 Std. täg- 
lich beschäftigt, Arbeiterinnen auch nicht zu 
anderen Arbeiten verwendet werden, bei denen sie 
der Einwirkung von Steinstaub ausgesetzt sind. 
—. II. In Werkstätten der Steinmetzen, Stein- 
hauer, Steinbohrer, Steinschleifer und Steinpolie- 
rer ist die Beschäftigung von Kindern untersagt, 
KAG. § 4, 12, 23 u. 28. — III. Für Zwecke 
der Gewerbeaufsicht sind von den Ouc. über die 
Steinbrüche und Steinhauereien ihres Bez. Ver- 
zeichnisse aufzustellen u. auf dem Laufenden zu 
erhalten, 3. IV. Min JErl. 27. 12. 02, Abl. 03 1. 
Auch bei der Gewerbeinsp. selbst sind solche Verz. 
zu führen, § 29 Z. 5 Dienstanweis. für die Gew.= 
Insp. 14. 3. 05, Abl. 181. Brenner. 
Steindrucker s. Buchdrucker. 
Steinhauereien (Steinmetzbetriebe) s. Stein- 
brüche. 
Steinkohlenteer s. Braunkohlenteer l. 
Steinkrebs s. Krebs. 
Stellenvermittlung s. Arbeitsvermittlung. 
Stempel= und Jahreszeichen, eichamtliche, s. 
Maß= und Gewichtsordnung VI. 
Sterbegeld s. Krankenvers. E III, Unfallversiche- 
rung A. 11 Z. 2. 
Sterberegister s. Personenstandswesen IV. 
Steuerbuch. Ges. Grundlagen: G. 20. 
12. 99 b. Anlegung und Fortführung der St., 
Rgbl. 1219; VV. 18. 1. 00, Rgbl. 65, v. 21. 10. 04, 
Rgbl. 351. Sämtl. Grundlagen sind abgedruckt 
in der w. StaatstGSammlg lI. T. 507. Das 
St B. ist ein von der Gde unter Aufsicht der 
Staatsbeh. angelegtes Verzeichnis der zur Ent- 
richtung von Grund-, Gebäude= oder Gewerbest. 
verpfl. Personen und ihres steuerbaren Besitzes. 
Für jeden StsDistrikt (d. h. im allg. jede Gde) 
wird ein bes. StB. geführt. In dem St. sind 
unter dem Namen jedes einz. Stfl. zunächst 
seine Gebäude, dann seine Grundst. und Gefälle 
zusammengestellt unter Angabe von Nummer, 
Lage, Benützungsart und St Kapital (bei Gebe., 
StKap. und Stunschlag — V. 21. 10. 04). Das 
St B. gründet sich in sachl. Beziehung auf das 
Grd.-, Gef.= u. Geb Kat. und deren Fortführung in 
den Grd.-, Gef.= u. GebAenderungsverzeichnissen, 
sowie auf das Aenderungsprotokoll zum Primär= 
kat. und die Meßurkundenhefte, § 20 u. 21 VV., s. 
Vermessungswesen B II 4. Für den Eintrag der 
Person des StPPfl. sind die Einträge im Grdbuch 
maßgebend, VV. § 16. Die Grundbuchbeamten sind 
angewiesen, die in das Grundbuch eingetragenen 
Veränderungen des Eigentums an Grundst. und 
Geb. auf den 1. jeden Kalenderviertelj. den St.= 
Buchführern mitzuteilen, G. Art. 4 Abs. 3, VV. 
§ 17. Außerdem ist der Erwerber eines Grdst. 
oder Geb. verpflichtet, den Erwerb vor dem 
15. Jan. des auf die Erwerbung folgenden Jahrs 
dem Ortsvorsteher auzuzeigen. G. Art. 4 Abs. 1, 
val. mit Art. 60 Gde StG. — Als Unterlage für 
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die jährl. Berichtigung des StB. wird das 
Steuersatzprotokoll geführt. Es werden 
in ihm die einzelnen in der sachlichen und per- 
sönlichen St Pfl. jedes Grdst. und Geb. eingetr. 
Aenderungen in der zeitlichen Reihenfolge ires 
Anfalls gesammelt. Auf den Schluß jeden Jahrs 
wird für jeden im St atzprotokoll eingetragenen 
St Pfl. das neue St Kop. berechnet. Manche Gden 
führen, um jederzeit einen Ueberblick über die 
St Kapitale der ting St Pfl. zu haben, noch sog. 
summarische tVermögensregister, 
d. h. alphabetische Verzeichnisse, in 
denen jährl. nach Abschluß des Stöatzes die 
Gesamtkatastersummen jedes Stpfl. eingetragen 
werden. VV. 8 25. Die Feststellung der StSSchuld 
des einz. St Pfl. geschieht im St Abrechnungs- 
buch, in diesem werden auch die Abzüge am 
Grundstr Kap. gemäß Art. 107 Kat G. durchge führt, 
§&# 14 VV. z. Gde St G. 22. 9. 04, Rgbl. 263, § 8 
Anw. des St Koll. 23. 9. 04, St Koll Abl. 227. 
Hochstetter. 
Steuerkollegium. Das StK. ist die leitende 
Beh. für die Verwaltung der dir. und indir. 
Staatst. sowie der innerh. W. anfallenden Zölle 
und Reichst., VU. § 117, VO. 7. 2. 92, Rgbl. 29, 
18. 10. 04, Rgbl. 305; Min F. 24. 10. 04, Rgbl. 306. 
Das StéK. wird teils als solches tätig (Gesamt- 
kollcgium), teils in seinen beiden Abteilungen 
(der Abt. f. dir. St. und der Abt. f. Zölle u. indir. 
St.). Die beiden Abt. bestehen je aus einem Vor- 
stand mit den Befugnissen eines Kollegialdirektors 
und einer Anzahl von Räten und etatsmäßigen 
Assessoren; jeder Abt. sind die erforderlichen 
Revisions= und Kanzleibeamten beigegeben. Das 
Gesamtkollegium besteht aus sämtl. Mitgliedern 
der beiden Abt. unter dem Vorsitz des dienst- 
älteren und in dessen Verhinderung des anderen 
Abteilungsvorstands. Dem Gesamtkoll., sowie 
jeder der beiden Abt. kommen als Mittelstellen in 
unmittelbarer Unterordnung unter das MinF. die 
Rechte und Pflichten eines Landeskollegiums zu. 
Die beiden Abt. sind je für ihren Geschäftskreis 
die Direktivbehörden i. S. der Reichssteuergesetz- 
gebung. — Der Geschäftskreis im einzelnen 
uUmfaßt: 1. bei dem Gesamtkolleg.: die Bearbeitung 
allg. Gegenstände, insbes. die Begutachtung von 
Gesetentwürfen und die Aufstellung oder Begut- 
achtung sonstiger allg. Vorschr. im Gebiet der 
Landessteuerverwaltung, die Erlassung oder Be- 
gutachtung allg. Anordnungen in bezug auf die 
persönlichen und die dienstlichen Verällusse der 
Behörden und Beamten der staatl. Bezirk= und 
Ortsteuerverwaltung und der Zollverwaltung, die 
Mitwirkung bei Aufstellung des Etats und der 
Rechnungsergebnisse der Zoll= und Steuerverwal- 
tung, die allg. Dienstaufsicht über die Kameral- 
ämter und das Hauptsteueramt Stuttgart, sowie 
über die diesen Aemtern untergebenen Steuer- 
beamten (Ortsteuerbeamte — Steuerwache), die 
Fertigstellung und Verwaltung des Amtsblatts des 
tKolll, vgl. des Näheren M. 24. 10. 04, 
Rabl. 306.— 2. bei der Abt. für dir. St.: a) die 
Verwaltung f. Landesst.: der Einkommenst., der 
Grund-, Gebäude= und Gewerbest. und im Zu- 
sammenhang damit die Leitung und Aufsicht über 
das Flurkarten= und Primärkatasterwesen, s. Ver-
	        
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