56
vor rechtmäßiger Beendigung des ArbvVerh. ent-
lassen worden ist, 8 124b GewO. Zur Sicherung
seiner bezüglichen Ansprüche kann der ArbGeb.
gegenüber den Gesellen (Gehilfen) und gew. Arb.,
gicht aber gegenüber den BetrBeamten ufw.
(5 133e Gewch. bei den einzelnen Lohnzahlungen
ein Viertel des fälligen Lohns, im Gesamtbetrag
jedoch nicht mehr als den Betrag eines durch-
schnittlichen Wochenlohns, einbehalten, § 119a
GewO., s. Lohnzahlung lII. In Betr. mit i. d. R.
mind. 20 Arb. kann indessen ein Anspruch auf
die vorgenannte feste Entschädigung weder vom
Arb Geb. noch vom Arb. geltend gemacht werden;
es bleibt hier nur der Anspruch auf Vertrags-
erfüllung, Ersatz des nachgewiesenen Schadens,
Zahlung einer etwa vereinbarten Vertragstr. und
Verwirkung des rückständigen Lohns, die indessen
vom Unternehmer nur bis zum Betrag des durch-
schnittlichen Wochenlohns ausbedungen werden
darf, § 134 Abs. 1 GewO. Ein ArbGeber, der
einen gew. Arb. oder Betr Beamten usw. (§ 133e
GewO.) zum Kontraktbruch verleitet oder einen
solchen, von dem er weiß, daß er einem anderen
ArbGeb. zur Arbeit noch verpflichtet ist, annimmt
oder behält, ist dem früheren Arb Geber für den
entstandenen Schaden oder die an Stelle des
Schadensersatzes tretende feste Entschädigung als
Selbstschuldner mitverhaftet, § 125 GewO. Bezügl.
der Lehrlinge s. Lehrvertrag. — 1 IV. Streitig-
keiten 1 über Antritt, Fortsetzung und Auflösun
des ArbVerh., über Ansprüche auf Schadensersab
oder auf Zahlung einer Vertragstrafe wegen
Nichterfüllung der aus dem A. sich ergebenden
Verpflichtungen zu entscheiden sind für die gew.
Arb. die Gewerbegerichte, für Handl Geh. die Kauf-
mannsgerichte berufen, s. d. Auch können diese G.
bei Streitigkeiten zwischen Arb Geb. und Arb. über
die Bedingungen der Fortsetzung oder Wieder-
aufnahme des ArbVerh. als Einigungsamt an-
gerufen werden. Brenner.
Arbeitszeit. I. In gewerblichen Betrieben. 1
In De. ist die Höchstdauer der tägl. A. in gewerbl.
Betr. (Maximalarbeitstag) für die er-
wachsenen männl. Arbeiter ges. nicht festgelegt.
Nur für die bes. schutzbedürftigen Arbeiterklassen
ist dies gescheben, die Arbeiterinnen, s. d., und
die jugendl. Arbeiter, s. d. Indessen kann auf
Grund der Ermächtigung in § 120f Abs. 1 (früher
1 120e Abs. 3) GewO. der Bdrt. und, sofern er
ievon keinen Gebrauch macht, seit der Nov. 27.
12. 11 auch das Min J. oder nach Anhörung be-
teiligter Gew Treib. und Arb. sowie der Zentralst.
f. G. u. H. durch Polizei O. nach Art. 51 f. Polst G.
das O#. (§ 2 VWV. GewO. 8. 8. 12, Rgbl. 34) für
solche Gewerbezweige, in welchen durch über-
mäßige Dauer der täglichen A. die
Gesundheit der Arbeiter gefährdet
wird, Dauer, Beginn und Ende der zulässigen
tägl. A. und der zu gewährenden Pausen regeln
und die zur Durchführung erforderlichen Anord-
nungen erlassen (sog. sanitärer oder
hygienischer Maximalarbeitstag).
Auch können für einzelne Betriebe gewisser Ge-
werbezweige, für welche Best. gemäß § 120f Abs. 1
Arbeitszeit.
GewoO. nicht ergangen sind, wenn sich Mißstände
hinsichtlich der Dauer der A. zeigen, die behördl.
Einschreiten erfordern, auf Grund der im Anschluß
an § 1204 GewO. durch die gen. Nov. 27. 12. 11
erteilten Ermächtigung die Oule. (§ 1 W.
GewpO. 8. 3. 12, Rgbl. 34) auf Antrag oder nach
Anhören des Gewerbeaufsichtsbeamten (§5 139b
GewO.) und nach Anhören beteiligter Gew reib.
und Arb. entspr. Verfügung treffen, § 120f Abs. 2
GewO. Gegen solche oberamtl. Verf. steht dem
Gewüntern. binnen 2 Woch. Beschwerde an die
Kreisreg. und gegen deren Entscheidung binnen
4 Woch. Beschw. an das Min J. zu, das endgültig
entscheidet, § 1204 Abs. 4, 120f Abs. 2 letzter Satz
Gew O., § 26 VV. hiezu 26. 3. 92. — Anord-
nungen auf Grund des § 120f Abs. 1 hat der Bdrt.
erlassen für Bäckereien und Konditoreien, s. d.,
durch RchskBek. 4. 3. 96, REGBl. 55, für Ge-
treidemühlen, s. d., durch RchskBek. 26. 4. 99,
RGBl. 273, und 15. 11. 03, RGl. 287, sowie
hins. der Beschäftigung von Gehilfen und Lehrl.
in Gast= und Schankwirtschaften, s. Gast= und
Schankwirtschaften, durch RchskBek. 20. 1. 02,
RGBl. 33 u. 40. Außerdem ist durch eine Reihe
auf Grund § 120e Abs. 1 GewO. zur Sicherung
der Arb. gegen Gefahren für Leben und Gesund-
heit ergangener bundesrätl. Anordnungen für best.
Arbeiten eine Begrenzung der A. auch für männl.
erwachs. Pers. erfolgt: Beim Vulkanisieren von
Gummiwaren, (. d., unter Anwendung von
Schwefelkohlenstoff und bei sonstigen Arbeiten, bei
denen die Arb. der Einwirkung von Schwefel-
kohlenstoff ausgesetzt sind, darf die tägl. A. höcht
4 St., eine ununterbroch. Arbeitschicht höchst. 2 St.
dauern, § 10 Abs. 1 RchskBek. 1. 3. 02, RGl. 59;
in k rhnenn sen. s. d., dürfen Arb.,
die bei ihrer Beschäftigung mit Blei oder blei-
haltigen Stoffen in Berührung kommen, inner-
halb eines Zeitraums von 24 St. ausschließlich
der Pausen nicht länger als 10 St. beschäftigt wer-
den; ihre Beschäftigung mit dem Beschicken und
Entleeren der Oxydierkammern sowie mit dem
Packen von Bleifarben usw. darf 8 St. tägl. nicht
überschreiten, 5 12 RchskBek. 26. 5. 03, RGBl. 225;
in Bleihütten, (. d., sind die Arbeiten bei
der Bedienung der Schachtöfen, sowie im Innern
kaltgestellter Oefen oder beim Ausräumen von
lugstaubkammern usw., die nassen Flugstaub ent-
alten, auf 8, beim Ausräumen solcher Kammern,
die trockenen Flugstaub enthalten, auf 4 St., die
übr. innerhalb eines Zeitraums von 24 St., aus-
schließlich der Pausen, auf 10 St. begrenzt, § 13
RchskBek. 16. 1. 05, Rel. 545; in Akkumula-
toren fabr. darf die Beschäftigung der zum
Mischen und Herstellen sowie zum Einfüllen der
Füllmasse in die Platten, wenn sie durch eine
mind. 1# stündige Pause unterbrochen ist, 8 St.,
andernfalls 6 St. täglich nicht übersteigen, § 17
IchskBek. 6. 5. 08, Rol. 172; in Stein-
brüchen, (. d., dürfen Arb. bei der Steingewin-
nung nicht länger als 10, in Steinbrüchen und
Steinhauereien beim Bossieren und Bearbeiten
von Sandstein nicht länger als 9 St. täglich be-
schäftigt werden, § 9 RchskBek. 31. 5. 09,