Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

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vor rechtmäßiger Beendigung des ArbvVerh. ent- 
lassen worden ist, 8 124b GewO. Zur Sicherung 
seiner bezüglichen Ansprüche kann der ArbGeb. 
gegenüber den Gesellen (Gehilfen) und gew. Arb., 
gicht aber gegenüber den BetrBeamten ufw. 
(5 133e Gewch. bei den einzelnen Lohnzahlungen 
ein Viertel des fälligen Lohns, im Gesamtbetrag 
jedoch nicht mehr als den Betrag eines durch- 
schnittlichen Wochenlohns, einbehalten, § 119a 
GewO., s. Lohnzahlung lII. In Betr. mit i. d. R. 
mind. 20 Arb. kann indessen ein Anspruch auf 
die vorgenannte feste Entschädigung weder vom 
Arb Geb. noch vom Arb. geltend gemacht werden; 
es bleibt hier nur der Anspruch auf Vertrags- 
erfüllung, Ersatz des nachgewiesenen Schadens, 
Zahlung einer etwa vereinbarten Vertragstr. und 
Verwirkung des rückständigen Lohns, die indessen 
vom Unternehmer nur bis zum Betrag des durch- 
schnittlichen Wochenlohns ausbedungen werden 
darf, § 134 Abs. 1 GewO. Ein ArbGeber, der 
einen gew. Arb. oder Betr Beamten usw. (§ 133e 
GewO.) zum Kontraktbruch verleitet oder einen 
solchen, von dem er weiß, daß er einem anderen 
ArbGeb. zur Arbeit noch verpflichtet ist, annimmt 
oder behält, ist dem früheren Arb Geber für den 
entstandenen Schaden oder die an Stelle des 
Schadensersatzes tretende feste Entschädigung als 
Selbstschuldner mitverhaftet, § 125 GewO. Bezügl. 
der Lehrlinge s. Lehrvertrag. — 1 IV. Streitig- 
keiten 1 über Antritt, Fortsetzung und Auflösun 
des ArbVerh., über Ansprüche auf Schadensersab 
oder auf Zahlung einer Vertragstrafe wegen 
Nichterfüllung der aus dem A. sich ergebenden 
Verpflichtungen zu entscheiden sind für die gew. 
Arb. die Gewerbegerichte, für Handl Geh. die Kauf- 
mannsgerichte berufen, s. d. Auch können diese G. 
bei Streitigkeiten zwischen Arb Geb. und Arb. über 
die Bedingungen der Fortsetzung oder Wieder- 
aufnahme des ArbVerh. als Einigungsamt an- 
gerufen werden. Brenner. 
Arbeitszeit. I. In gewerblichen Betrieben. 1 
In De. ist die Höchstdauer der tägl. A. in gewerbl. 
Betr. (Maximalarbeitstag) für die er- 
wachsenen männl. Arbeiter ges. nicht festgelegt. 
Nur für die bes. schutzbedürftigen Arbeiterklassen 
ist dies gescheben, die Arbeiterinnen, s. d., und 
die jugendl. Arbeiter, s. d. Indessen kann auf 
Grund der Ermächtigung in § 120f Abs. 1 (früher 
1 120e Abs. 3) GewO. der Bdrt. und, sofern er 
ievon keinen Gebrauch macht, seit der Nov. 27. 
12. 11 auch das Min J. oder nach Anhörung be- 
teiligter Gew Treib. und Arb. sowie der Zentralst. 
f. G. u. H. durch Polizei O. nach Art. 51 f. Polst G. 
das O#. (§ 2 VWV. GewO. 8. 8. 12, Rgbl. 34) für 
solche Gewerbezweige, in welchen durch über- 
mäßige Dauer der täglichen A. die 
Gesundheit der Arbeiter gefährdet 
wird, Dauer, Beginn und Ende der zulässigen 
tägl. A. und der zu gewährenden Pausen regeln 
und die zur Durchführung erforderlichen Anord- 
nungen erlassen (sog. sanitärer oder 
hygienischer Maximalarbeitstag). 
Auch können für einzelne Betriebe gewisser Ge- 
werbezweige, für welche Best. gemäß § 120f Abs. 1 
Arbeitszeit. 
GewoO. nicht ergangen sind, wenn sich Mißstände 
hinsichtlich der Dauer der A. zeigen, die behördl. 
Einschreiten erfordern, auf Grund der im Anschluß 
an § 1204 GewO. durch die gen. Nov. 27. 12. 11 
erteilten Ermächtigung die Oule. (§ 1 W. 
GewpO. 8. 3. 12, Rgbl. 34) auf Antrag oder nach 
Anhören des Gewerbeaufsichtsbeamten (§5 139b 
GewO.) und nach Anhören beteiligter Gew reib. 
und Arb. entspr. Verfügung treffen, § 120f Abs. 2 
GewO. Gegen solche oberamtl. Verf. steht dem 
Gewüntern. binnen 2 Woch. Beschwerde an die 
Kreisreg. und gegen deren Entscheidung binnen 
4 Woch. Beschw. an das Min J. zu, das endgültig 
entscheidet, § 1204 Abs. 4, 120f Abs. 2 letzter Satz 
Gew O., § 26 VV. hiezu 26. 3. 92. — Anord- 
nungen auf Grund des § 120f Abs. 1 hat der Bdrt. 
erlassen für Bäckereien und Konditoreien, s. d., 
durch RchskBek. 4. 3. 96, REGBl. 55, für Ge- 
treidemühlen, s. d., durch RchskBek. 26. 4. 99, 
RGBl. 273, und 15. 11. 03, RGl. 287, sowie 
hins. der Beschäftigung von Gehilfen und Lehrl. 
in Gast= und Schankwirtschaften, s. Gast= und 
Schankwirtschaften, durch RchskBek. 20. 1. 02, 
RGBl. 33 u. 40. Außerdem ist durch eine Reihe 
auf Grund § 120e Abs. 1 GewO. zur Sicherung 
der Arb. gegen Gefahren für Leben und Gesund- 
heit ergangener bundesrätl. Anordnungen für best. 
Arbeiten eine Begrenzung der A. auch für männl. 
erwachs. Pers. erfolgt: Beim Vulkanisieren von 
Gummiwaren, (. d., unter Anwendung von 
Schwefelkohlenstoff und bei sonstigen Arbeiten, bei 
denen die Arb. der Einwirkung von Schwefel- 
kohlenstoff ausgesetzt sind, darf die tägl. A. höcht 
4 St., eine ununterbroch. Arbeitschicht höchst. 2 St. 
dauern, § 10 Abs. 1 RchskBek. 1. 3. 02, RGl. 59; 
in k rhnenn sen. s. d., dürfen Arb., 
die bei ihrer Beschäftigung mit Blei oder blei- 
haltigen Stoffen in Berührung kommen, inner- 
halb eines Zeitraums von 24 St. ausschließlich 
der Pausen nicht länger als 10 St. beschäftigt wer- 
den; ihre Beschäftigung mit dem Beschicken und 
Entleeren der Oxydierkammern sowie mit dem 
Packen von Bleifarben usw. darf 8 St. tägl. nicht 
überschreiten, 5 12 RchskBek. 26. 5. 03, RGBl. 225; 
in Bleihütten, (. d., sind die Arbeiten bei 
der Bedienung der Schachtöfen, sowie im Innern 
kaltgestellter Oefen oder beim Ausräumen von 
lugstaubkammern usw., die nassen Flugstaub ent- 
alten, auf 8, beim Ausräumen solcher Kammern, 
die trockenen Flugstaub enthalten, auf 4 St., die 
übr. innerhalb eines Zeitraums von 24 St., aus- 
schließlich der Pausen, auf 10 St. begrenzt, § 13 
RchskBek. 16. 1. 05, Rel. 545; in Akkumula- 
toren fabr. darf die Beschäftigung der zum 
Mischen und Herstellen sowie zum Einfüllen der 
Füllmasse in die Platten, wenn sie durch eine 
mind. 1# stündige Pause unterbrochen ist, 8 St., 
andernfalls 6 St. täglich nicht übersteigen, § 17 
IchskBek. 6. 5. 08, Rol. 172; in Stein- 
brüchen, (. d., dürfen Arb. bei der Steingewin- 
nung nicht länger als 10, in Steinbrüchen und 
Steinhauereien beim Bossieren und Bearbeiten 
von Sandstein nicht länger als 9 St. täglich be- 
schäftigt werden, § 9 RchskBek. 31. 5. 09, 
 
	        
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