Steuerprogression — Stiftungen.
Wertzuwachsst.; c) unter Erwerbst. werden insbes.
die Einkommen= und Ertragst. verstanden; d) Ver-
kehrst. find St. vom Umsatz von Vermögenswerten
#n W. die Grundstücksumsatzst. und einzelne
Sporteln). — 4. Hauptsächlich innerh. der dir. St.
von Vermögen und Einkommen unterscheidet man
noch a) Repartition- oder Quotitätst. Bei ersteren
wird die Gesamtsumme, die erhoben werden soll,
zum voraus bestimmt und alsdann auf die St.
Einheiten der einzelnen StPflichtigen umgelegt.
Bei der Quotitätst. wird für jede StEinheit ein
bestimmter St Satz (der meist in Prozenten der
StEinheit ausgedrückt ist) erhoben, so daß die Ge-
samtsteuersumme erst am Schluß der Veranlagung
sich ergibt und je nach der Zahl der St Pflicht. und
der Summe der t Einheiten schwankt. Die
meisten der heutigen St. sind Quotitätst. In W.
waren die Grund-, Gebäude= und Gewerbest. bis
um Jahr 1887 Repartitionst.; b) Subjekt-(Per-
sonal.) und Objekt-(Real-ssteuern. Ersteres find
St., welche die stpfl. Person nach Maßgabe ihrer
sozialen und wirtschaftl. Lage besteuern wollen.
Hieher gehören insbes. die allg. Einkommenst. und
die allg. Vermögenst., aber auch die w. Wohnst.
Objektst. sind St., bei denen nur einzelne Teile
des Vermögens oder nur einzelne Teile des Ver-
mögensertrags besteuert werden, wobei die per-
sönlichen Verhältnisse des St Pfl. grundsätzlich
keine Rolle spielen. Hieher gehören insbes. die
Spezialvermögenst. und die Ertragst., s. Grund-,
Gebäude= und Gewerbest. l. Hochstetter.
Steuerprogression s. Progression.
Steuersatzprotokoll s. Steuerbuch.
Steuervermögensregister, summarisches, f.
Steuerbuch.
Steuerwache. Erlasse des K. Steuerkollegiums
betr. Dienstanweisung für die Württ. Steuerauf-
seher, sowie Anweisung für die Bezirkssteuerämter
zur Handhabung der Dienstaufsicht über die
Steueraufseher v. 10. 5. 12, Amtsblatt 12 251;
betr. Einkommenbezüge der Steueraufseher,
Amtsbl. 93 464, 99 171; Mietzinsentschädigung,
Amtsbl. 93 531 und 98 223; Dienstkfleidung,
Amtsbl. 96 36 und 99 185; Gebühren und Ent-
schädigungen, Amtsbl. 00 148; dienstliche und
persönliche Verhältnisse, Amtsbl. 0O0 155; Ueber-
nachtungsgebühren, Reisekosten und Tageszulagen,
Amtsbl. 05 65; Benennung, Amtsbl. 09 591;
Streifaufwandentschädigung, Amtsbl. 11 411;:
Cinzug und Ablieferung der Mitgliedsbeiträge
für die Sterbekasse, Amtsbl. 12 17; Vergütung
von Umzugskosten, Amtsbl. 12 803. — Betr. Tren-
nung des Kommandos der Forst= und Steuer-
wache, Amtsbl. 00 143, Inventargegenstände bei
den Steuerwachposten, Amtsbl. 02 16; Vereinig=
ung des Bekleidungsamts der Forst= und Steuer-
wache mit dem Bekleidungsamt der Verkehrsan-
stalten, Amtsbl. 18 170. — Betr. Einsichtnahme
der Grundbücher und Grundakten durch die
Steuerwache, Amtsbl. 04 9. — Die Steuerwache
wird in W. von Steueraufsehern aus-
geubt. Ihre Aufgabe ist, die Befolgung der
in Württemberg geltenden (Reichs= und Landes-,)
Steuergesetze zu überwachen und bei ihrer Aus-
führung mitzuwirken (Belehrung der steuer= und
abgebepflichtigen Personen, Strafanzeigen wegen
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Verfehlungen gegen die Steuervorschriften, Er-
stattung von Meldungen über wichtige Wahr-
nehmungen und Vorgänge), zu welchem Zweck
sie nach einem vom ezirksteueramt ihres
Distrikts gebilligten Arbeits= und Streifplan
Streifen durch ihre Distrikte und Visitationen der
der Steueraufsicht unterliegenden Betriebe vor-
nehmen. Gelegentlich der Ausübung ihrer ordent-
lichen Dienste haben sie die Einhaltung der Vor-
schriften betr. den Postbetrieb, die Jagd, die Fische-
rei und den Vogelschutz mit zu überwachen. Zur
Feststellung von Steuerzuwiderhandlungen sind
die Steueraufseher unter gewissen Voraussetzungen
zur Durchsuchung, Beschlagnahme und vorlaufigen
estnahme befugt. Für Strafsachen jeder Art
haben die Steueraufseher die Stellung eines Hilfs-
beamten der Staatsanwaltschaft, s. d. Sie sind
dem Kommandeur der Steuerwache und dem Be-
zirksteueramt untergeordnet und stehen hinsichtlich
ihrer Tätigkeit als Hilfsbeamte der Staatsanwalt-
schaft unter der Dienstaufsicht der Staatsanwalt--
schaft bezw. des Gerichts.
Schwammberger.
Stickschulen s. Fachschulen, gew. c.
Stiftungen, öffentliche (Gemeinbestiftungen).
— x J. Allgemeines. Da im Herzogtum Württ.
kirchl. und bürgerl. Gde sich deckten, wurde zwischen
kirchl. und weltl. St. nicht unterschieden und es
waren alle St., die der Kirche, Schule und Armen-
pflege dienten, in der Heiligen= oder Stif-
tungspflege vereinigt. Auch das Verwal-
tungsedikt 1. 3. 1822 stand auf diesem Standpunkt,
es übertrug die Verwaltung des gesamten örtl.
Stiftungsvermögens dem Stiftungsrat, einer ge-
mischten aus dem Gderat und den Ortsgeistlichen
zusammenges. Beh. In der Folge vollzog sich
eine Aussonderung der in dem Ortskirchen= und
Stiftungsvermögen enthaltenen verschiedenartigen
Zwecken dienenden Vermögensbestandteile. Durch
WAGUWG. 1878 wurden die kirchl. und die ge-
meindl. Armenpflege getrennt und die Verwaltung
der ausschl. der öff. Armenpflege gewidme-
⅝ten St. der Oubeh. übertragen. Durch die ev.
KirchengdeS. und das kath. Hfarrgde Gess
1887/1906 wurde die Ausscheidung des Orts-
kirchen vermögens und durch G. 31. 7.
1899/8. 8. 1907 die Ausscheidung der zur Mes-
nerei geh. Vermögensbestandteile angeordnet.
Durch G. 21. 5. 91 wurde die Verwaltung der
nicht an die Kirchen= oder Pfarrode überge-
gangenen St. neu geregelt, die Bestimmungen
dieses G. sind im wesentlichen von der für
die Verwaltung der Gdee Stiftungen jetzt maß-
ebenden Gde O. wiederholt. In den wenigen
den, in denen eine Ausscheidung des Ortskir-
chenvermögens noch nicht stattgefunden hat, besteht
der Stiftungsrat weiter, vgl. Art. 249 Gd O.; im
übr. ist die Verw. der öff. St. in Art. 151 f.
Gd O. geordnet. Hiezu VVGdO. 8§ 243—242. —
Unter St. i. S. d. Art. 151 Gde O. ist eine in
bindender Weise einem der im Ges. bez. Zwecke
auf die Dauer gewidmete und abgesondert be-
kehende Vermögensmasse (Zweckvermögen) zu ver-
stechen ohne Rücksicht darauf, ob diesem Vermögen
selbständige Rechtspersönlichkeit zukommt —88
nicht. Die rechtsfähige St. ist nicht die einzige