Stiftungsgelder — Strafbescheide.
fordert u. der Stifter nicht selbst die Schmälerung
des Grundstocks für diesen Fall angeordnet oder
zugelassen hat, entsprechend einzuschränken. —
Der Stiftungshaushalt wird auf Grund
eines für jedes Rechnungsjahr vom Ortsvor-
steher, in den Fällen des Art. 153 von diesem
und dem ersten Ortsgeistl. (Art. 153 Abs. 2
u. 3), in Gemeinschaft mit dem Stiftungsrechner
zu entwerfenden, der Beschlußfassung der Gdekoll.
unterliegenden Voranschlags der voraussichtlichen
Einnahmen und Ausgaben der Stiftung geführt.
Der Voranschlag ist von den großen und mittleren
Städten der Kreisreg., von den übr. Gden. dem
OA. in Abschrift vorzulegen. Die Aufsichtsbeh.
hat die Vorlage zu prüfen und, wenn sich hiebei
ein Anstand ergibt, die geeignete Verfügung zu
dessen Beseitigung zu treffen, nach Beseitigung des
Anstandes aber, oder wenn sich kein Anstand er-
gibt, den Voranschlag für vollziehbar zu erklären.
Wird innerhalb der Frist von 1 Monat nach der
durch Empfangsbescheinigung nachgewiesenen Vor-
legung des Voranschlags an die Aufsichtsbeh. von
dieser gegen den Voranschlag nicht Einsprache er-
hoben, so kann derselbe vollzogen werden. Auf
Ucberschreitungen des Voranschlags, welche nicht
bloß auf einer rechtlichen Verbindlichkeit beruhen,
finden vorstehende Bestimmungen entsprechende
Anwendung, Art. 158. — Außer in den durch
Gde O. und durch sonstige Ges. bes. best. Fällen
ist zu den Beschlüssen des Gderats die Zu-
stimmung des Bürgerausschusses er-
forderlich: 1. bei solchen Verkäufen oder Verpach-
tungen von Vermögensteilen der St., welche nicht
im Weg der öff. Versteigerung geschehen, sofern
der voraussichtliche Wertsbetrag in großen und
mittl. Städten 2000 J1, in sonst. Gden l. Kl.
1000 4, in Gden lII. Kl. 500 X und in Gden
III. Kl. 250 K übersteigt; — 2. bei der Verwillig=
ung außerordentlicher Belohnungen, Gaben oder
sonst. Vergünstigungen an Mitgl. des Gderats und
beim Abschluß von Verträgen mit solchen ohne vor-
gängigen öff. Auf= oder Abstreich; — 3. bei Nachläs-
sen unbestrittener und einbringlicher Forderungen
der Stiftung; — 4. bei allen Angelegenheiten, durch
welche der Stiftungsvoranschlag bleibend verändert,
der Vermögensbestand der Stiftung und dessen Er-
trag für die Zukunft vermehrt oder vermindert
wird, Art. 159. — Ueber sämtl. Einnahmen und
Ausgaben der St. ist regelmäßig nach dem Ab-
lauf eines jeden Rechnungsjahrs Rechnung
abzulegen. Vei denj. St., deren voranschlagmäßige
Einnahmen den Betrag von 500 X jährl. nicht
überfteigen, kann von gen Gdekoll. mit Genehm.
des OA. in den großen und mittl. Städten mit
Genehm. der Kreisreg. beschlossen werden, daß
die Rechnung nur alle zwei oder drei Jahre ab-
zuschließen sei. Die Durchsicht, Prüfung und Ab-
bör der Stiftungsrechnungen erfolgt unter entspr.
Anwendung der in GdeO. Art. 136 bis 139 getrof-
fenen Bestimmungen. Auf die Besorgung des Rech-
nungswesens der mit den Gemeindepflegen nicht
vereinigten Gdestiftungen erstreckt sich im übr. auch
die Geltung der Art. 140 bis 150 Gde O., Art. 160.
Im übr. finden die Vorschriften über die Ver-
waltung des Gdevermögens auf die Verwaltung
der St. entsprechende Anwendung. Haller.
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Stiftungsgelder, Anlegung bei Darlehens-
kassenvereinen, s. Landwirtschaftl. Kredit.
Stipendien, landwirtschaftliche. 1. Das Volz-
sche Reisest. ist eine Stiftung des Direktors a. D.
Volz vom Jahr 1872 mit der Bestimmung, daß
der Ertrag des Kapitals von 2000 fl. zur Förde-
rung des landw. Unterrichts unter der bäuerlichen
Jugend W. verwendet werden soll. Mit dem
Reisest. wird von der Zentralst. f. d. L. auf Vor-
schlag der Direktion der landw. Anst. Hohenheim,
der Ackerbauschulen und der Weinbausch. Weins-
berg ein Zögling einer der Ackerbausch. oder der
Gartenbausch. Hohenh. oder der Weinbausch. be-
dacht. — 2. Die Oppelstiftung wurde aus Anlaß
der Zuruhesetzung des Präsidenten der Zentralst
f. d. L. von Oppel 1876 von den landw. Be-
zirksvereinen als Zeichen der Dankbarkeit für
dessen Verdienste um die heimische Landw. er-
sammelt und in Höhe von 4370 4K dem Prüäs.
v. Oppel zur Verfügung gestellt. Nach dem von
O. festgesetzten Statut soll der Ertrag des zunächst
auf 4 800 und neuerdings um 5 000 JX erhöhten
Kapitals für Tildungszwecke der bäuerl. Jugend
verwendet werden. ie Zentralst. f. d. L.
verwilligt demgemäß alljährlich aus den Erträg-
nissen der Stiftung an Zöglinge der landw.
Winterschulen in Büchern bestehende Prämien.
Bek. des Min KSch. 13. 4. 1877, Rgbl. 35. —
3. Die Rümelinstiftung des Bankhauses Rüme-
lin & Cie. in Heilbronn vom Jahr 1906, errichtet
aus Anlaß der Feier von dessen 50jähr. Bestehen.
Die Zinsen des Kap. von 6000 J sollen je hälftig
für Schüler der landw. Winterschule Heilbronn
und der Weinbausch. Weinsb. verwendet werden.
Hierüber beschließt die Zentralst. f. d. L. im
Februar auf Antrag der Schulkommission im Ein-
verständnis mit dem Stifter. — 4. Von der
Zentralst. f. d. L. werden zu Belehrungsreisenden
Fraktischer Landwirte Beiträge aus den hiefür vor-
gesehenen Etatsmitteln gewährt. Ekert.
Stockwerkszahl bei Gebäuden s. Baurecht III 2.
Strafanstalten s. Gefängniswesen.
v Strafanstaltenkollegium s. Gefängniswesen I.
Strafbescheide. Bei Zuwiderhandlung gegen
die Vorschriften über die Erhebung öff. Ab-
gaben u. Gefälle können die Verwaltungs-
beh. gemäß § 459 f. Str Pr O. Strafbesch. erlas-
sen mit Ausnahme des Falles des Zusammentref-
fens mit einer gerichtlich strafbaren Handlung
u. der Fälle, in denen die Handlung mit einer
andern Strafe als mit Einziehung oder Geld-
strafe bedroht ist. Die näheren Vorschriften hier-
über gibt Ges. 25. 8. 79, Rgbl. 259. Vgl. auch
Venw. 23. 1. 95, Rgbl. 259; Vorschriften über
die Strafprozeßlisten der Hauptämter u. die
Uebersicht über ihre Geschäftstätigkeit nebst dem
dazu gehör. Geschäftsbericht in der Sammlung w.
Staatssteuerges. 1901 362. S. a. Rechtshilfe 1 b.
Die Untersuchung wird von den Hauptämtern
(Hauptzollämtern, Hauptsteuerämtern, Kameral-
ämtern) geführt, die Strafbesch. von den Haupt-
ämtern oder dem Steuerkollegium erlassen. Gegen
die Entscheidungen der ersteren ist einmalige Be-
schwerde an das Steuerkoll., gegen die Strafbesch.
des Steuerkoll. eine solche an MinFin. zulässig.