Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Straßen — Streiks. 
oder binnen einer weiteren Woche von rechtzeitig 
erfolgter Einlegung des Rechtsmittels an gerech- 
net gerechtfertigt werden. Der Beschul- 
digte ist hierüber bei der Eröffnung oder Zustel- 
lung der St V. zu belehren. Gegen die Ver- 
säumung der Beschwfrist ist unter den in § 44 
St PO. bez. Voraussetzungen Wiedereinsetzung in 
den vor. Stand zulässig. Die Ergreifung des 
einen Rechtsmittels schließt das andere aus. 
Durch die Entscheidung auf die Beschw. kann die 
in der Str V. festgesetzte Str. aufrecht erhalten 
oder aufgehoben oder durch eine niedrigere Strafe 
ersetzt werden. — VII. Ueber die Vollstreck- 
barkeit der Str ., über die Vollstreckung 
der Str., über die Kosten s. Art. 22—25 G. 
12. 8. 79. Ueber die Rechtskraft der Str., 
die Zulässigkeit der Aufhebung der StrV. von 
Amtswegen (die nicht bestritten ist) vgl. Min I. 
Abl. 1899 92, im übrigen Schicker PStWG. 
Busse. 
Straßen s. Wegpolizei u. Wegrecht. 
Straßenbahnen. Vergl. Ges. betr. den Bau 
von Eisenbahnen 18. 4. 1843, Rgbl. 277, f. 
Eisenbahnen III b, sonst keine Vorschriften. In- 
soweit die Str. unter das erwähnte Ges. fallen, 
was die Verwaltungsübung bei den Vorortstraßen-= 
bahnen annimmt, ist zu ihrem Bau und Betrieb 
Genehmigung der Regierung erforderlich, deren 
Erteilung regelmäßig an bes. Bedingungen ge- 
knüpft wird. In sonstigen Fällen nimmt die Ver- 
waltungsübung das Recht eines polizeilichen Er- 
kenntnisses (durch das Min J., „Nichtbeanstan- 
dung“) in Anspruch. — Die Arbeitsleitungen und 
die elektrische Ausrüstung der Fahrzeuge el. Str. 
aller Art unterstehen nicht der Min#I V. betr. 
Errichtung und Betrieb el. Starkstromanlagen, 
s. d. III. — S. auch Hausmeister, w. Kleinbahn- 
recht, Zeitschr. f. Kleinbahnen. 1915 102. 
Schwammberger. 
Straßenbauinspektionen s. Ministerialabteilung 
für Straßen= und Wasserbau. 
Straßengewerbe sind die Gew., welche die 
Unterhaltung des öff. Verkehrs innerhalb der Orte 
durch Wagen aller Art, Gondeln, Sänften, Pferde 
und andere Transportmittel bezwecken und das 
Gew. derj. Personen, welche auf öff. Straßen 
oder Plätzen ihre Dienste anbieten (LDienst- 
männer, Lohndiener, Fuhrleute, Fremdenführer, 
Stiefelwichser usw.). Zur Regelung dieser Gew. 
kann der Ortsvorst. mit Zustimmung des Gde- 
Rats nach Art. 52—54 Polst G. allg. Vorschr. er- 
lassen, die ebensowohl die Befugnis zum GewBetr., 
als auch die Ausübung dess. zum Gegenstand 
haben können, § 37 GewO. Solang eine solche 
egelung nicht besteht, ist der GewBetr. ein freier. 
Wo Zulassungsbeschränkungen festgesetzt sind, 
kann die Zulassung auch auf Zeit oder wider- 
ruflich erteilt werden; § 40 Abs. 1 GewO. findet 
keine Anwendung. Gegen Versagung der Zu- 
lassung oder Untersagung des Betr. steht der 
Rekurs an den BezRat offen, § 40 Abs. 2 GewO., 
68 Z. 17 VVBezO. u. § 4 Verf. 30. 10. 07, 
gbl. 747. Zuwiderhandlungen gegen die nach 
Maßgabe des § 37 GewO. getroff. Anordnungen 
unterliegen der Strafbest. des § 366 St G., val. 
Art. 21 Polst G. Als Transportmittel i. S. des 
§ 37 GewO. gelten auch Kraftfahrzeuge, vol. 
763 
§ 2 Abs. 3 RG. über den Verkehr mit Kraftfahrz. 
3. 5. 09, Röl. 437, dagegen im Hinblick auf 
8 6 GewO. nicht Eisenbahnunternehmungen 
(Straßenbahnen) und Fähren. — Für Lohn- 
bediente u. a. Personen, die auf öff. Straßen oder 
Plätzen (§ 37 GewO.) oder in Wirtshäusern ihre 
Dienste anbieten, sowie für die Benutzung von 
Wagen, Pferden, Sänften, Gondeln u. a. Trans- 
portmitteln, welche öff. zum Gebrauch auf- 
gestellt sind, kann der Ortsvorst. mit Zustim- 
mung des Gde Rats Maximaltaxen aufstellen, § 76, 
§ 148 Abs. 1 Z. 8 GewO. Vor der Erlassung 
von Vorschr. nach § 37 GewO. und der Festsetzung 
bezügl. Taxen ist den Personen, für welche diese 
Vorschr. und Taxen gelten sollen, Gelegenheit zur 
Aeußerung zu geben, Min JErl. 21. 5. 94, Abl. 181. 
Brenner. 
Streckteich s. Fischteich. 
Streichbalken s. Aal. 
Streichteich s. Fischteich. 
Streiks. Unter einem Str. (engl. strike = 
Arbeitseinstellung, Ausstand) versteht man die ge- 
meinsam erfolgte freiwillige Niederlegung der 
Arbeit seitens mehrerer gew. Arbeiter zum Zweck 
der Durchsetzung best. Forderungen beim Arbeit- 
geber. Ein Str. kommt sowohl innerhalb einer 
einzigen Unternehmung als auch innerh. ganzer 
Industrie- Handels= und Verkehrszweige vor. 
ie meisten Str. beziehen sich auf Lohnstreitig- 
keiten, doch bieten auch Fragen über Arbeitszeit, 
Fabrikdistiplin, technische Veränderungen im Be- 
trieb usw. häufig Veranlassung zu Arbeiter- 
ausständen. Das Gegenstück zum Streik ist die 
„Aussperrung“", s. d. Man unterscheidet 
Angriffs= und Abwehrstreiks. Seit der Bewilli- 
gung des Koalitionsrechts wird der Str. 
weder in W. noch sonstwo im d. Reich strafrecht- 
lich verfolgt. Nach § 152 GewO. sind alle Ver- 
bote und Strafbest. gegen Gew reib., gew. Ge- 
hilfen, Gesellen oder Fabrikarbeiter wegen Ver- 
abredungen und Vereinigung zur Erlangun 
günstiger Lohn= und Arbeitsbedingungen, bet 
mittelst Einstellung der Arbeit oder Entlassung 
der Arbeiter aufgehoben. Jedem Teilnehmer steht 
aber der Rücktritt von solchen Vereinigungen und 
Verabredungen frei, und es findet aus letzteren 
weder Klage noch Einrede statt. Das Koalitions- 
recht unterliegt jedoch gewissen Beschränkungen, 
§ 153 GewO bestimmt: Wer andere durch An- 
wendung körperlichen Zwanges, durch Drohung, 
durch Ehrverletzung oder durch Verrufserklärung 
bestimmt oder zu bestimmen versucht, an solchen 
Verabredungen teilzunehmen oder ihnen Folge zu 
leisten, oder andere durch gleiche Mittel hindert 
oder zu hindern versucht, von solchen Verab- 
redungen zurückzutreten, wird mit Gefängnis bis 
zu 38 Mon. bestraft, sofern nach dem allg. St G. 
nicht eine härtere Str. eintritt. Gegebenenfalls 
können § 240, 241 (Nötigung), und die § 258, 
254 (Erpressung) des RStGB. zur Anwen- 
dung kommen. Das Bedürfnis, Streitigkeiten 
zwischen Arbeitg. und Arbeitn. in bezug auf das 
Arbeitsverhältnis, auf Löhne, Arbeitszeit usw. 
durch ein bes. Verfahren rasch und billig vor bes. 
Beh. zu erledigen, führte zum RE. b. Gewerbe- 
gerichte 29. 7. 90, RBl. 141, weiterhin zum 
Gewer G. 30. 6. 01, RGBl. 353, fs. d. (Eini- 
 
	        
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