Straßen — Streiks.
oder binnen einer weiteren Woche von rechtzeitig
erfolgter Einlegung des Rechtsmittels an gerech-
net gerechtfertigt werden. Der Beschul-
digte ist hierüber bei der Eröffnung oder Zustel-
lung der St V. zu belehren. Gegen die Ver-
säumung der Beschwfrist ist unter den in § 44
St PO. bez. Voraussetzungen Wiedereinsetzung in
den vor. Stand zulässig. Die Ergreifung des
einen Rechtsmittels schließt das andere aus.
Durch die Entscheidung auf die Beschw. kann die
in der Str V. festgesetzte Str. aufrecht erhalten
oder aufgehoben oder durch eine niedrigere Strafe
ersetzt werden. — VII. Ueber die Vollstreck-
barkeit der Str ., über die Vollstreckung
der Str., über die Kosten s. Art. 22—25 G.
12. 8. 79. Ueber die Rechtskraft der Str.,
die Zulässigkeit der Aufhebung der StrV. von
Amtswegen (die nicht bestritten ist) vgl. Min I.
Abl. 1899 92, im übrigen Schicker PStWG.
Busse.
Straßen s. Wegpolizei u. Wegrecht.
Straßenbahnen. Vergl. Ges. betr. den Bau
von Eisenbahnen 18. 4. 1843, Rgbl. 277, f.
Eisenbahnen III b, sonst keine Vorschriften. In-
soweit die Str. unter das erwähnte Ges. fallen,
was die Verwaltungsübung bei den Vorortstraßen-=
bahnen annimmt, ist zu ihrem Bau und Betrieb
Genehmigung der Regierung erforderlich, deren
Erteilung regelmäßig an bes. Bedingungen ge-
knüpft wird. In sonstigen Fällen nimmt die Ver-
waltungsübung das Recht eines polizeilichen Er-
kenntnisses (durch das Min J., „Nichtbeanstan-
dung“) in Anspruch. — Die Arbeitsleitungen und
die elektrische Ausrüstung der Fahrzeuge el. Str.
aller Art unterstehen nicht der Min#I V. betr.
Errichtung und Betrieb el. Starkstromanlagen,
s. d. III. — S. auch Hausmeister, w. Kleinbahn-
recht, Zeitschr. f. Kleinbahnen. 1915 102.
Schwammberger.
Straßenbauinspektionen s. Ministerialabteilung
für Straßen= und Wasserbau.
Straßengewerbe sind die Gew., welche die
Unterhaltung des öff. Verkehrs innerhalb der Orte
durch Wagen aller Art, Gondeln, Sänften, Pferde
und andere Transportmittel bezwecken und das
Gew. derj. Personen, welche auf öff. Straßen
oder Plätzen ihre Dienste anbieten (LDienst-
männer, Lohndiener, Fuhrleute, Fremdenführer,
Stiefelwichser usw.). Zur Regelung dieser Gew.
kann der Ortsvorst. mit Zustimmung des Gde-
Rats nach Art. 52—54 Polst G. allg. Vorschr. er-
lassen, die ebensowohl die Befugnis zum GewBetr.,
als auch die Ausübung dess. zum Gegenstand
haben können, § 37 GewO. Solang eine solche
egelung nicht besteht, ist der GewBetr. ein freier.
Wo Zulassungsbeschränkungen festgesetzt sind,
kann die Zulassung auch auf Zeit oder wider-
ruflich erteilt werden; § 40 Abs. 1 GewO. findet
keine Anwendung. Gegen Versagung der Zu-
lassung oder Untersagung des Betr. steht der
Rekurs an den BezRat offen, § 40 Abs. 2 GewO.,
68 Z. 17 VVBezO. u. § 4 Verf. 30. 10. 07,
gbl. 747. Zuwiderhandlungen gegen die nach
Maßgabe des § 37 GewO. getroff. Anordnungen
unterliegen der Strafbest. des § 366 St G., val.
Art. 21 Polst G. Als Transportmittel i. S. des
§ 37 GewO. gelten auch Kraftfahrzeuge, vol.
763
§ 2 Abs. 3 RG. über den Verkehr mit Kraftfahrz.
3. 5. 09, Röl. 437, dagegen im Hinblick auf
8 6 GewO. nicht Eisenbahnunternehmungen
(Straßenbahnen) und Fähren. — Für Lohn-
bediente u. a. Personen, die auf öff. Straßen oder
Plätzen (§ 37 GewO.) oder in Wirtshäusern ihre
Dienste anbieten, sowie für die Benutzung von
Wagen, Pferden, Sänften, Gondeln u. a. Trans-
portmitteln, welche öff. zum Gebrauch auf-
gestellt sind, kann der Ortsvorst. mit Zustim-
mung des Gde Rats Maximaltaxen aufstellen, § 76,
§ 148 Abs. 1 Z. 8 GewO. Vor der Erlassung
von Vorschr. nach § 37 GewO. und der Festsetzung
bezügl. Taxen ist den Personen, für welche diese
Vorschr. und Taxen gelten sollen, Gelegenheit zur
Aeußerung zu geben, Min JErl. 21. 5. 94, Abl. 181.
Brenner.
Streckteich s. Fischteich.
Streichbalken s. Aal.
Streichteich s. Fischteich.
Streiks. Unter einem Str. (engl. strike =
Arbeitseinstellung, Ausstand) versteht man die ge-
meinsam erfolgte freiwillige Niederlegung der
Arbeit seitens mehrerer gew. Arbeiter zum Zweck
der Durchsetzung best. Forderungen beim Arbeit-
geber. Ein Str. kommt sowohl innerhalb einer
einzigen Unternehmung als auch innerh. ganzer
Industrie- Handels= und Verkehrszweige vor.
ie meisten Str. beziehen sich auf Lohnstreitig-
keiten, doch bieten auch Fragen über Arbeitszeit,
Fabrikdistiplin, technische Veränderungen im Be-
trieb usw. häufig Veranlassung zu Arbeiter-
ausständen. Das Gegenstück zum Streik ist die
„Aussperrung“", s. d. Man unterscheidet
Angriffs= und Abwehrstreiks. Seit der Bewilli-
gung des Koalitionsrechts wird der Str.
weder in W. noch sonstwo im d. Reich strafrecht-
lich verfolgt. Nach § 152 GewO. sind alle Ver-
bote und Strafbest. gegen Gew reib., gew. Ge-
hilfen, Gesellen oder Fabrikarbeiter wegen Ver-
abredungen und Vereinigung zur Erlangun
günstiger Lohn= und Arbeitsbedingungen, bet
mittelst Einstellung der Arbeit oder Entlassung
der Arbeiter aufgehoben. Jedem Teilnehmer steht
aber der Rücktritt von solchen Vereinigungen und
Verabredungen frei, und es findet aus letzteren
weder Klage noch Einrede statt. Das Koalitions-
recht unterliegt jedoch gewissen Beschränkungen,
§ 153 GewO bestimmt: Wer andere durch An-
wendung körperlichen Zwanges, durch Drohung,
durch Ehrverletzung oder durch Verrufserklärung
bestimmt oder zu bestimmen versucht, an solchen
Verabredungen teilzunehmen oder ihnen Folge zu
leisten, oder andere durch gleiche Mittel hindert
oder zu hindern versucht, von solchen Verab-
redungen zurückzutreten, wird mit Gefängnis bis
zu 38 Mon. bestraft, sofern nach dem allg. St G.
nicht eine härtere Str. eintritt. Gegebenenfalls
können § 240, 241 (Nötigung), und die § 258,
254 (Erpressung) des RStGB. zur Anwen-
dung kommen. Das Bedürfnis, Streitigkeiten
zwischen Arbeitg. und Arbeitn. in bezug auf das
Arbeitsverhältnis, auf Löhne, Arbeitszeit usw.
durch ein bes. Verfahren rasch und billig vor bes.
Beh. zu erledigen, führte zum RE. b. Gewerbe-
gerichte 29. 7. 90, RBl. 141, weiterhin zum
Gewer G. 30. 6. 01, RGBl. 353, fs. d. (Eini-