Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

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1902 Z. 68—70. Die staatl. TPreise werden auch 
ron den meisten Körperschaften und von vielen 
Brivaten mit größerem Waldbesitz als Grundpreise 
der Holzverwertung usw. benützt. E. Speidel. 
Techniker in gewerbl. Betrieben s. Betriebs- 
beamte. 
Technikum für Textilindustrie in Reutlingen 
s. Fachschulen, gewerbl. a. 
pvpmd Beratungsstelle s. Gewerbeförderung 
3 
Technische Hochschule Stuttgart. Die T. H. in 
St. ist 1829 gegründet worden. Ihre gegenwärtige 
Organisation beruht auf ihrer Verfassung vom 
28. 9. 03, Rgbl. 477. Sie ist dem Min KSch. un- 
mittelbar unterstellt. Sie hat die Aufgabe, die 
wissenschaftliche und künstlerische Ausbildung für 
die techn. Berufsarten und für den Lehrberuf 
in den mathematisch-naturwissenschaftl. Fächern 
zu gewähren, sowie die Wilssenschaften und 
Künste zu pPflegen, die zu ihren Lehrgebieten ge- 
5ren. — Die Lehrfächer werden in dem 
Programm für das am 1. Okt. beginnende 
Studienjahr bekannt gegeben. Sie gliedern sich 
in die 6 Abteilungen für: 1. Architektur, 
2. Bauingenieurwesen, 3. Maschineningenieurwes. 
einschließlich der Elektrotechnik; 4. Chemie einschl. 
des Hüttenwesens und der Pharmazie, 5. Mathe- 
matik und Naturwissenschaften, 6. Allgemein bil- 
dende Fächer. Die Lehrkräfte bestehen aus: 
ordentlichen Professoren. außerord. Prof., Fach- 
u. Hilfslehrern, Privatdozenten. — Die Organe 
für die Leitung und Verwaltung sind: 
1. der Rektor, 2. für die einzelnen Abteilungen: 
die Abteilungsvorstände und Abteilungskollegien, 
8. für die gesamte Hochschule: der Senatsausschuß 
und der akademische Senat. Der Rektor wird 
vom König für die Dauer eines Jahres auf den 
Vorschlag des Senats ernannt, der aus der Zahl 
der ord. Prof. 8 je auf Grund bes. Wahl für das 
Rektoramt bezeichnet. Der Rektor ist der Vor- 
stand der H. und vertritt sie nach außen. In 
seinem amtl. Wirkungskreis gebührt ihm die Be- 
zeichnung Magnifizenz. Er ist für den Stand 
der H. verantwortlich. Dem Rektor liegt die 
Handhabung und Vollziehung aller auf die H. 
und ihre Angehörigen bezügl. Vorschriften ob. 
Er verpflichtet und beaufsichtigt das Lehr-, Amts- 
Und Dienstpersonal der H., nimmt die Studier. 
auf und sorgt für die Aufrechterhaltung der 
Distiplin unter ihnen. Er führt den Vorsitz im 
Senatsausschuß und im Senat. 
lung wird durch ein Kollegium vertreten, das 
aus den ihr angeh. ord. Prof., sowie den Lehrern 
besteht, denen Sitz und Stimme im Koll. ver- 
liehen worden ist. Jedes der 6 Abt Koll. wählt 
aus seinen ordentl. Prof. einen Vorstand je 
auf 2 J. derart, daß jedes J. in der Hälfte der 
Abt. ein Wechsel stattfindet. Die Abt Koll. haben 
die Angelegenheiten der Abt. zu behandeln und 
sind in erster Linie für den wissensch. Stand 
der Fakultät verantwortlich. Der enats- 
ausschuß besteht unter dem Vors. des Rettors 
aus den Abt Vorst. Ihm ist ein Teil der Ge- 
schäfte der lauf. Verwaltung zugewiesen; ferner 
hat er alle zur Zuständigkeit des Senats gehör. 
Angelegenheiten vorzuberaten und bei ihnen dem 
  
Jede Abtei- 
Techniker in gewerbl. Betrieben — Teer. 
Senat bestimmte Anträge vorzulegen. Der 
Senat besteht aus der Gesamtheit der ordentl. 
Prof. und den Lehrern, denen Sig und Stimme 
im Senat verliehen worden ist. er S. ist das 
Organ für die Verwaltung der H. in ihrer Ge- 
samtheit, soweit hiezu nicht der Senatsausschuß 
zuständig ist. Die Aufgaben des Aussch. und des 
S. sind in der Verf. näher bezeichnet. — Die 
Nechte und Pflichten der Studieren- 
den sind teils in der Verf., teils in den Vorschr. 
für die Stud. bestimmt. Zur Aufnahme als 
ordentl. Stud. wird der Besitz des Reifezeugnisses 
eines d. Gymnasiums oder Realgymn. oder einer 
d. Oberrealschule oder einer gleichwertigen inländ. 
oder ausländ. Lehranst. gefordert. Für die Auf- 
nahme als außerord. Stud. wird der Besitz des 
Zeugnisses für den einj.-freiw. Militärdienst oder 
eine gleichwertige Vorbildung verlangt. — Durch 
K. Entschl. vom 25. Februar 1900 (Rgbl. S. 151) 
ist der Techn. Hochschule das Recht verliehen wor- 
den, nach Maßgabe der in der Promotionsordnung 
festzusetzenden Bedingungen 1. auf Grund der 
Diplomprüfung den Grad eines Diplom-In- 
enieurs (LDipl.-Ing.) zu erteilen, 2. Dipl.= 
Ingenleure auf Grund einer weiteren Prüfung 
zu Doktor-Ingenieuren (Dr.-Ing.) zu 
promovieren, 3. die Würde eines Doktor-In- 
genieurs auch ehrenhalber als seltene Auszeich= 
nung an Männer, die sich um die Förderung der 
technischen Wissenschaften hervorragende Verdienste 
erworben haben, zu verleihen. Infolge der KVO. 
vom 12. Aug. 1909, betr. die Staatsprüfung im 
Baufach (Babl. S. 233), ersetzt die Diplomprüfung 
im Hochbau-, im Bauingenieur- und im Maschi- 
neningenieurfach einschl. Elektrotechnik die frühere 
1. Staatsprüfung im Baufach. An diesen 
Diplomprüfungen (Vor= und Hauptprüfung) 
nimmt deshalb unbeschadet ihres akademi- 
schen Charakters ein Regierungskommissär teil. 
Das Nähere über die Diplomprüfungen s. aus 
den von der Techn. H. erhältlichen Diplomprüf- 
ungsordnungen; s. auch Baufach. — Die Zahl 
der Studierenden schwankt zwischen 700 und 1000. 
Staatszuschuß zur T. H. im IJ. 1913 
478 000 4. Bälz. 
Technologisches Institut s. Landwirtschaftliche 
Anstalt Hohenheim B 5. 
Teer. Anlagen zur Destillation oder zur Ver- 
arbeitung von T. und Teerwasser sind nach § 16 
Gew O. i. d. F. d. Rchsk Bek. 81. 1. 85, RBl. 8, 
genehmigungspflichtig. In den Anl. zur Destill. 
oder zur Verarbeitung von T. wird der rohe, 
meist den Gasanst. oder Kokereien entstammende 
Steinkohlenteer oder aber der aus Braunkohlen, 
seltener aus Torf oder bituminösen Schiefern 
durch Schwelerei gewonnene T. einer Trennung 
in seine verschiedenen Bestandteile mittelst 
fraktionierter Destillation unterworfen. Zuweilen 
werden solche Bestandteile auch durch Anwendung 
von Säuren (Schwefelsäure) und Alkalien (Na- 
tronlauge) weiter zerlegt od. gereinigt (raffiniert). 
In Anlagen zur Destillation oder zur Ver- 
arbeitung von Teerwasser wird das meist in 
Gasanst. oder Kokereien als Nebenprodukt ge- 
wonnene Teerwasser zur Gewinnung von 
Ammoniak und Ammoniaksalzen unter Zusatz von
	        
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