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1902 Z. 68—70. Die staatl. TPreise werden auch
ron den meisten Körperschaften und von vielen
Brivaten mit größerem Waldbesitz als Grundpreise
der Holzverwertung usw. benützt. E. Speidel.
Techniker in gewerbl. Betrieben s. Betriebs-
beamte.
Technikum für Textilindustrie in Reutlingen
s. Fachschulen, gewerbl. a.
pvpmd Beratungsstelle s. Gewerbeförderung
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Technische Hochschule Stuttgart. Die T. H. in
St. ist 1829 gegründet worden. Ihre gegenwärtige
Organisation beruht auf ihrer Verfassung vom
28. 9. 03, Rgbl. 477. Sie ist dem Min KSch. un-
mittelbar unterstellt. Sie hat die Aufgabe, die
wissenschaftliche und künstlerische Ausbildung für
die techn. Berufsarten und für den Lehrberuf
in den mathematisch-naturwissenschaftl. Fächern
zu gewähren, sowie die Wilssenschaften und
Künste zu pPflegen, die zu ihren Lehrgebieten ge-
5ren. — Die Lehrfächer werden in dem
Programm für das am 1. Okt. beginnende
Studienjahr bekannt gegeben. Sie gliedern sich
in die 6 Abteilungen für: 1. Architektur,
2. Bauingenieurwesen, 3. Maschineningenieurwes.
einschließlich der Elektrotechnik; 4. Chemie einschl.
des Hüttenwesens und der Pharmazie, 5. Mathe-
matik und Naturwissenschaften, 6. Allgemein bil-
dende Fächer. Die Lehrkräfte bestehen aus:
ordentlichen Professoren. außerord. Prof., Fach-
u. Hilfslehrern, Privatdozenten. — Die Organe
für die Leitung und Verwaltung sind:
1. der Rektor, 2. für die einzelnen Abteilungen:
die Abteilungsvorstände und Abteilungskollegien,
8. für die gesamte Hochschule: der Senatsausschuß
und der akademische Senat. Der Rektor wird
vom König für die Dauer eines Jahres auf den
Vorschlag des Senats ernannt, der aus der Zahl
der ord. Prof. 8 je auf Grund bes. Wahl für das
Rektoramt bezeichnet. Der Rektor ist der Vor-
stand der H. und vertritt sie nach außen. In
seinem amtl. Wirkungskreis gebührt ihm die Be-
zeichnung Magnifizenz. Er ist für den Stand
der H. verantwortlich. Dem Rektor liegt die
Handhabung und Vollziehung aller auf die H.
und ihre Angehörigen bezügl. Vorschriften ob.
Er verpflichtet und beaufsichtigt das Lehr-, Amts-
Und Dienstpersonal der H., nimmt die Studier.
auf und sorgt für die Aufrechterhaltung der
Distiplin unter ihnen. Er führt den Vorsitz im
Senatsausschuß und im Senat.
lung wird durch ein Kollegium vertreten, das
aus den ihr angeh. ord. Prof., sowie den Lehrern
besteht, denen Sitz und Stimme im Koll. ver-
liehen worden ist. Jedes der 6 Abt Koll. wählt
aus seinen ordentl. Prof. einen Vorstand je
auf 2 J. derart, daß jedes J. in der Hälfte der
Abt. ein Wechsel stattfindet. Die Abt Koll. haben
die Angelegenheiten der Abt. zu behandeln und
sind in erster Linie für den wissensch. Stand
der Fakultät verantwortlich. Der enats-
ausschuß besteht unter dem Vors. des Rettors
aus den Abt Vorst. Ihm ist ein Teil der Ge-
schäfte der lauf. Verwaltung zugewiesen; ferner
hat er alle zur Zuständigkeit des Senats gehör.
Angelegenheiten vorzuberaten und bei ihnen dem
Jede Abtei-
Techniker in gewerbl. Betrieben — Teer.
Senat bestimmte Anträge vorzulegen. Der
Senat besteht aus der Gesamtheit der ordentl.
Prof. und den Lehrern, denen Sig und Stimme
im Senat verliehen worden ist. er S. ist das
Organ für die Verwaltung der H. in ihrer Ge-
samtheit, soweit hiezu nicht der Senatsausschuß
zuständig ist. Die Aufgaben des Aussch. und des
S. sind in der Verf. näher bezeichnet. — Die
Nechte und Pflichten der Studieren-
den sind teils in der Verf., teils in den Vorschr.
für die Stud. bestimmt. Zur Aufnahme als
ordentl. Stud. wird der Besitz des Reifezeugnisses
eines d. Gymnasiums oder Realgymn. oder einer
d. Oberrealschule oder einer gleichwertigen inländ.
oder ausländ. Lehranst. gefordert. Für die Auf-
nahme als außerord. Stud. wird der Besitz des
Zeugnisses für den einj.-freiw. Militärdienst oder
eine gleichwertige Vorbildung verlangt. — Durch
K. Entschl. vom 25. Februar 1900 (Rgbl. S. 151)
ist der Techn. Hochschule das Recht verliehen wor-
den, nach Maßgabe der in der Promotionsordnung
festzusetzenden Bedingungen 1. auf Grund der
Diplomprüfung den Grad eines Diplom-In-
enieurs (LDipl.-Ing.) zu erteilen, 2. Dipl.=
Ingenleure auf Grund einer weiteren Prüfung
zu Doktor-Ingenieuren (Dr.-Ing.) zu
promovieren, 3. die Würde eines Doktor-In-
genieurs auch ehrenhalber als seltene Auszeich=
nung an Männer, die sich um die Förderung der
technischen Wissenschaften hervorragende Verdienste
erworben haben, zu verleihen. Infolge der KVO.
vom 12. Aug. 1909, betr. die Staatsprüfung im
Baufach (Babl. S. 233), ersetzt die Diplomprüfung
im Hochbau-, im Bauingenieur- und im Maschi-
neningenieurfach einschl. Elektrotechnik die frühere
1. Staatsprüfung im Baufach. An diesen
Diplomprüfungen (Vor= und Hauptprüfung)
nimmt deshalb unbeschadet ihres akademi-
schen Charakters ein Regierungskommissär teil.
Das Nähere über die Diplomprüfungen s. aus
den von der Techn. H. erhältlichen Diplomprüf-
ungsordnungen; s. auch Baufach. — Die Zahl
der Studierenden schwankt zwischen 700 und 1000.
Staatszuschuß zur T. H. im IJ. 1913
478 000 4. Bälz.
Technologisches Institut s. Landwirtschaftliche
Anstalt Hohenheim B 5.
Teer. Anlagen zur Destillation oder zur Ver-
arbeitung von T. und Teerwasser sind nach § 16
Gew O. i. d. F. d. Rchsk Bek. 81. 1. 85, RBl. 8,
genehmigungspflichtig. In den Anl. zur Destill.
oder zur Verarbeitung von T. wird der rohe,
meist den Gasanst. oder Kokereien entstammende
Steinkohlenteer oder aber der aus Braunkohlen,
seltener aus Torf oder bituminösen Schiefern
durch Schwelerei gewonnene T. einer Trennung
in seine verschiedenen Bestandteile mittelst
fraktionierter Destillation unterworfen. Zuweilen
werden solche Bestandteile auch durch Anwendung
von Säuren (Schwefelsäure) und Alkalien (Na-
tronlauge) weiter zerlegt od. gereinigt (raffiniert).
In Anlagen zur Destillation oder zur Ver-
arbeitung von Teerwasser wird das meist in
Gasanst. oder Kokereien als Nebenprodukt ge-
wonnene Teerwasser zur Gewinnung von
Ammoniak und Ammoniaksalzen unter Zusatz von