Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Teerwasser — Telegraphenwesen. 
Kalk erhitzt und destilliert, preuß. techn. Anl. II 
86, Schicker, GewO. 1300. — Zuständig zur Ge- 
nehmigung ist die Kreisreg., § 63 VVBezO. Ueber 
das Verfahren s. Verfahren in Gewerbesachen 
u. Anlagen, gew. II 8. Strafbest. § 147 Abs. 1 
Z. 2, auch Abs. 3 GewO. S. auch Braunkohlen- 
teer. — Für Betriebe zur Destillation von T. 
und Teerölen hat der Bdrt. gemäf § 105 d GewO. 
die in Buchst. D Z. 38 der Tabelle zur RchskBek. 
5. 2. 95, R#l. 12, bezeichneten Ausnahmen vom 
Gebot der Sonntagsruhe, unter den ebendort En. 
Bedingungen zugelassen; s. Sonntagsruhe im Ge- 
werbebetriebe. Brenner. 
Teerwasser s. Teer. 
Teichwirtschaft s. Fischteich. 
Teileinkommensnachweifung s. Einkommens- 
nachweisung. 
Teilgemeinden s. Zusammengesetzte Gden. 
Teilrente s. Unfallversicherung A. II. Z. 2. 
ielsraphengebühren s. Telegraphenwesen VII 
un . 
Telegrapheninspektion s. Telegraphenwesen 
XIII, XIV. 
Telegraphenordnung s. Telegraphenwesen II. 
Telegraphenverwaltung s. Telegraphenwesen 
XIII, XIV. 
Telegraphenweggesetz s. Telegraphenwesen IV. 
Telegraphenwesen 1K I. Allgemeines. 1 Tele- 
graphen sind Anlagen zur Nachrichtenbeförde- 
rung, mittels welcher ein an einem Ort zum sinn- 
lichen Ausdruck gebrachter Gedanke an einem an- 
deren Ort sinnlich wahrnehmbar wieder erzeugt 
wird, ohne daß ein körperlicher Träger der Kach- 
richt von Ort zu Ort befördert wird. Zu den 
T. gehören nicht bloß die elektr. T.= und Fern- 
sprechanlagen, sondern auch andere optische und 
akustische sowie mechanische, pneumatische, hydrau- 
lische u. dgl. Anlagen zur Nachrichtenbeförderung. 
— X II. Telegraphenregal. 1. In W. steht das 
Recht, TAnl. für die Vermittlung von Nachrichten 
zu errichten und zu betreiben, ausschließl. dem 
Staat zu, Tel G. 6. 4. 92, § 1 u. 5, Rl. 467, 
welcher auch die reglementar. und Tarifbest. für 
den Verkehr innerhalb W. trifft, während die Ge- 
setzgebung über die Vorrechte der Tel. und über 
ihre rechtlichen Verhältnisse zum Publikum, sowie 
die Regelung des Verkehrs von W. mit dem übr. 
d. Gebiet und dem Ausl. mit Ausn. der Nach- 
barstaaten Ws. (Schweiz und Oesterreich) dem R. 
zusteht, RV. Art. 52. Der Staat kann die Aus- 
übung des Rechts zur Errichtung und zum Betrieb 
von TAnlagen für einzelne Strecken oder Be- 
zirke an Privatunternehmer verleihen. An Gden 
muß dieses Recht für den Verkehr innerhalb des 
Gde Bez. verliehen werden, wenn der Staat eine 
solche Anlage nicht errichten will und die nach- 
suchende Gde die genügende Sicherheit für einen 
ordnungsmäßigen Betrieb bietet, Tel G. § 2. Auf 
TAnl., die nicht zur Vermittlung von Nachrichten 
dienen (z. B. Wasserstandszeiger, Apparate für 
Höhenmessung u. dgl.) erstreckt sich das TRegal 
nicht, wohl aber u. a. auf funkentel. Empfangs- 
anlagen wissensch. Institute und Lehranst. zur 
Ausführung von funkentel. Versuchen und zum 
Empfang der diesen Vers. dienenden Mitteilungen, 
sowie auf funkentel. Empfangsanlagen von 
773 
Privatpers., wie solche z. B. von Uhrmachern zum 
Empfang der von Funkentel Stationen gegebenen 
Zeitsignale benützt werden. Gesuche um Ver- 
leihung des Rechts zur Errichtung und zum Be- 
trieb von Tel Anl. sind der Gen Dir. d. Posten und 
Telegr. vorzulegen, welche die Bedingungen fest- 
nett oder in den Fällen, in denen das Min A., 
erk Abt., zuständig ist, dessen Entschließung ver- 
mittelt, vgl. auch Min JErl. 29. 8. 00, Abl. 317. 
Unbefugt errichtete oder betriebene Tünl. #ind 
außer Betrieb zu setzen oder zu beseitigen. Den 
Antrag auf Einleitung des hiezu erforderlichen 
administr. Zwangsverfahrens stellt die TVerw., 
wobei jedoch der Rechtsweg vorbehalten bleibt, 
TelG. § 11. — 2. Ausnahmen vom Tele- 
raphenregal. Ohne Genehm. der TVerw. 
önnen errichtet werden: a) Anlagen, die aus- 
schließlich dem inneren Dienst von Landes= und 
Kommunalbeh., Deichkorporationen, Siel= und 
Entwässerungsverbänden dienen; b) Anl., die von 
Transportanst. auf ihren Linien ausschl. zu 
Zwecken ihres Betriebs benützt werden; c) Anl. 
innerh. der Grenzen eines Grundstücks; d) Anl. 
zwischen mehreren einem Besitzer gehörigen oder 
zu einem Betr. vereinigten Grundstücken, deren 
keines von dem anderen über 25 km entfernt ist, 
wenn die Anl. ausschl. für den der Benützung 
der Grundst. entspr. unentgeltl. Verkehr bestimmt 
sind, Tel G. § 3. Eine Verpflichtung der Unter- 
nehmer zur Anmeldung derartiger Tünl. bei der 
TVerwaltung besteht nicht. Jedoch steht der 
Landeszentralbeh. die Aufsicht darüber, daß die 
Errichtung und der Betr. der Anl. sich innerhalb 
der ges. Grenzen halten, sowie die Aufstellung 
von Kontrollvoeschr. zu, Tel G. § 4 u. 10. Soweit 
eine pol. Genehm. der Tünl. erforderlich ist, 
wird sie u. a. auch davon abhängig gemacht, daß 
die Anl. den staatl. TBetrieb ucht beeinträchti- 
en, Min JErl. 29. 8. 00, Abl. 317. Elektr. 
Anl., die ohne metallische Verbindungsleit. 
Nachrichten vermitteln (Funkentel Anl.), und 
Schiffs TAnl. jeder Art (elektr., opt., akust.), die 
nicht ausschl. zum Verkehr innerhalb eines Fahr- 
zeugs bestimmt sind, bedürfen der Genehm. der 
Verw., Nov. z. Tel G. 7. 3. 08, R#Bl. 79, soweit 
nicht durch die RchskBek. 16. 7. 08, REBl. 476, 
für d. Fahrzeuge für Seefahrt und Binnenschiff- 
fobrt und durch die vom Rchsk. erl. Best. über 
en Betrieb von TAnl. auf fremden Schiffen in 
d. Hohcitsgewässern 12. 12. 09, RGBl. 977, für 
fremde Kriegschiffe oder nur für andere fremde 
Fahrzeuge Ausnahmen zugelassen sind. — 3. Pri- 
vate TAnlagen (genehmigungspflichtige und 
genehmigungsfreie) zur unmittelbaren Verbin- 
dung von Wohn= oder Geschäftsräumen derselben 
Person oder verschiedener Personen sowie 
Neben T Anl. zum unmittelb. Anschluß eines 
Wohn= oder Geschäftsraums an eine Tünst. 
werden auf Antrag von der TVerw. auf kürzere 
Entfernungen gegen Jahresgebühren oder gegen 
Ersatz der Kosten hergestellt und unterhalten, so- 
fern davon keine erheblichen Schwierigkeiten für 
den staatlichen T.= oder Fernsprechbetrieb zu be- 
fürchten sind. Die Anl. werden entweder für 
Morsebetr. (Apparate mit bes. TSchrift, die über- 
setzt werden muß) oder für Fernsprechbetr. oder
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.