Teerwasser — Telegraphenwesen.
Kalk erhitzt und destilliert, preuß. techn. Anl. II
86, Schicker, GewO. 1300. — Zuständig zur Ge-
nehmigung ist die Kreisreg., § 63 VVBezO. Ueber
das Verfahren s. Verfahren in Gewerbesachen
u. Anlagen, gew. II 8. Strafbest. § 147 Abs. 1
Z. 2, auch Abs. 3 GewO. S. auch Braunkohlen-
teer. — Für Betriebe zur Destillation von T.
und Teerölen hat der Bdrt. gemäf § 105 d GewO.
die in Buchst. D Z. 38 der Tabelle zur RchskBek.
5. 2. 95, R#l. 12, bezeichneten Ausnahmen vom
Gebot der Sonntagsruhe, unter den ebendort En.
Bedingungen zugelassen; s. Sonntagsruhe im Ge-
werbebetriebe. Brenner.
Teerwasser s. Teer.
Teichwirtschaft s. Fischteich.
Teileinkommensnachweifung s. Einkommens-
nachweisung.
Teilgemeinden s. Zusammengesetzte Gden.
Teilrente s. Unfallversicherung A. II. Z. 2.
ielsraphengebühren s. Telegraphenwesen VII
un .
Telegrapheninspektion s. Telegraphenwesen
XIII, XIV.
Telegraphenordnung s. Telegraphenwesen II.
Telegraphenverwaltung s. Telegraphenwesen
XIII, XIV.
Telegraphenweggesetz s. Telegraphenwesen IV.
Telegraphenwesen 1K I. Allgemeines. 1 Tele-
graphen sind Anlagen zur Nachrichtenbeförde-
rung, mittels welcher ein an einem Ort zum sinn-
lichen Ausdruck gebrachter Gedanke an einem an-
deren Ort sinnlich wahrnehmbar wieder erzeugt
wird, ohne daß ein körperlicher Träger der Kach-
richt von Ort zu Ort befördert wird. Zu den
T. gehören nicht bloß die elektr. T.= und Fern-
sprechanlagen, sondern auch andere optische und
akustische sowie mechanische, pneumatische, hydrau-
lische u. dgl. Anlagen zur Nachrichtenbeförderung.
— X II. Telegraphenregal. 1. In W. steht das
Recht, TAnl. für die Vermittlung von Nachrichten
zu errichten und zu betreiben, ausschließl. dem
Staat zu, Tel G. 6. 4. 92, § 1 u. 5, Rl. 467,
welcher auch die reglementar. und Tarifbest. für
den Verkehr innerhalb W. trifft, während die Ge-
setzgebung über die Vorrechte der Tel. und über
ihre rechtlichen Verhältnisse zum Publikum, sowie
die Regelung des Verkehrs von W. mit dem übr.
d. Gebiet und dem Ausl. mit Ausn. der Nach-
barstaaten Ws. (Schweiz und Oesterreich) dem R.
zusteht, RV. Art. 52. Der Staat kann die Aus-
übung des Rechts zur Errichtung und zum Betrieb
von TAnlagen für einzelne Strecken oder Be-
zirke an Privatunternehmer verleihen. An Gden
muß dieses Recht für den Verkehr innerhalb des
Gde Bez. verliehen werden, wenn der Staat eine
solche Anlage nicht errichten will und die nach-
suchende Gde die genügende Sicherheit für einen
ordnungsmäßigen Betrieb bietet, Tel G. § 2. Auf
TAnl., die nicht zur Vermittlung von Nachrichten
dienen (z. B. Wasserstandszeiger, Apparate für
Höhenmessung u. dgl.) erstreckt sich das TRegal
nicht, wohl aber u. a. auf funkentel. Empfangs-
anlagen wissensch. Institute und Lehranst. zur
Ausführung von funkentel. Versuchen und zum
Empfang der diesen Vers. dienenden Mitteilungen,
sowie auf funkentel. Empfangsanlagen von
773
Privatpers., wie solche z. B. von Uhrmachern zum
Empfang der von Funkentel Stationen gegebenen
Zeitsignale benützt werden. Gesuche um Ver-
leihung des Rechts zur Errichtung und zum Be-
trieb von Tel Anl. sind der Gen Dir. d. Posten und
Telegr. vorzulegen, welche die Bedingungen fest-
nett oder in den Fällen, in denen das Min A.,
erk Abt., zuständig ist, dessen Entschließung ver-
mittelt, vgl. auch Min JErl. 29. 8. 00, Abl. 317.
Unbefugt errichtete oder betriebene Tünl. #ind
außer Betrieb zu setzen oder zu beseitigen. Den
Antrag auf Einleitung des hiezu erforderlichen
administr. Zwangsverfahrens stellt die TVerw.,
wobei jedoch der Rechtsweg vorbehalten bleibt,
TelG. § 11. — 2. Ausnahmen vom Tele-
raphenregal. Ohne Genehm. der TVerw.
önnen errichtet werden: a) Anlagen, die aus-
schließlich dem inneren Dienst von Landes= und
Kommunalbeh., Deichkorporationen, Siel= und
Entwässerungsverbänden dienen; b) Anl., die von
Transportanst. auf ihren Linien ausschl. zu
Zwecken ihres Betriebs benützt werden; c) Anl.
innerh. der Grenzen eines Grundstücks; d) Anl.
zwischen mehreren einem Besitzer gehörigen oder
zu einem Betr. vereinigten Grundstücken, deren
keines von dem anderen über 25 km entfernt ist,
wenn die Anl. ausschl. für den der Benützung
der Grundst. entspr. unentgeltl. Verkehr bestimmt
sind, Tel G. § 3. Eine Verpflichtung der Unter-
nehmer zur Anmeldung derartiger Tünl. bei der
TVerwaltung besteht nicht. Jedoch steht der
Landeszentralbeh. die Aufsicht darüber, daß die
Errichtung und der Betr. der Anl. sich innerhalb
der ges. Grenzen halten, sowie die Aufstellung
von Kontrollvoeschr. zu, Tel G. § 4 u. 10. Soweit
eine pol. Genehm. der Tünl. erforderlich ist,
wird sie u. a. auch davon abhängig gemacht, daß
die Anl. den staatl. TBetrieb ucht beeinträchti-
en, Min JErl. 29. 8. 00, Abl. 317. Elektr.
Anl., die ohne metallische Verbindungsleit.
Nachrichten vermitteln (Funkentel Anl.), und
Schiffs TAnl. jeder Art (elektr., opt., akust.), die
nicht ausschl. zum Verkehr innerhalb eines Fahr-
zeugs bestimmt sind, bedürfen der Genehm. der
Verw., Nov. z. Tel G. 7. 3. 08, R#Bl. 79, soweit
nicht durch die RchskBek. 16. 7. 08, REBl. 476,
für d. Fahrzeuge für Seefahrt und Binnenschiff-
fobrt und durch die vom Rchsk. erl. Best. über
en Betrieb von TAnl. auf fremden Schiffen in
d. Hohcitsgewässern 12. 12. 09, RGBl. 977, für
fremde Kriegschiffe oder nur für andere fremde
Fahrzeuge Ausnahmen zugelassen sind. — 3. Pri-
vate TAnlagen (genehmigungspflichtige und
genehmigungsfreie) zur unmittelbaren Verbin-
dung von Wohn= oder Geschäftsräumen derselben
Person oder verschiedener Personen sowie
Neben T Anl. zum unmittelb. Anschluß eines
Wohn= oder Geschäftsraums an eine Tünst.
werden auf Antrag von der TVerw. auf kürzere
Entfernungen gegen Jahresgebühren oder gegen
Ersatz der Kosten hergestellt und unterhalten, so-
fern davon keine erheblichen Schwierigkeiten für
den staatlichen T.= oder Fernsprechbetrieb zu be-
fürchten sind. Die Anl. werden entweder für
Morsebetr. (Apparate mit bes. TSchrift, die über-
setzt werden muß) oder für Fernsprechbetr. oder