774
ür Typendruckerbetr. eingerichtet und dürfen nur
urch den Inhaber oder die zu seinem Hausstand
oder Geschäft gehörigen Personen benützt werden.
Soweit für eine nicht als Neben TAnl. errichtete
Privat TAnl., die nicht zu öff. Zwecken dient, die
Benützung eines Verkehrswegs, (. IV., erforderlich
ist, hat der Antragsteller die Genehm. des Wege-
unterhaltungspflichtigen beizubringen. Die T.=
Verw. behält sich vertragsmäßig eine Kontrolle
über die Benützung der von ihr hergestellten
Privat Anl. vor. — 4 III. Berpflichtungen der
TBerwaltung gegen das Publikum. 1 1. Die dem
Regalitätsrecht entsprech. Pflichten der TVerwal-
tung sind in Tel G. § 5, 6 festgesetzt. Jedermann
bet gegen Zahlung der tarifmäßigen Gebühren
as Recht auf eförderin ordnungsm. Tele-
gramme und auf Zulassung zum ordnungsm.
Fernsprechverkehr durch die für den öff. Verkehr
best. Anlagen. Vorrechte bei der Benützung dieser
Anlagen und Ausschließungen von der Benützung
sind nur aus Gründen des öff. Interesses zulässig.
gichen an einem Ort TelLinien für den Orts-
verkehr zu entgeltlicher Benützung, so kann jeder
Eigentümer eines Grundstücks gegen Erfüllung
der öff. bekannt zu machenden Bedingungen den
Anschluß an das Ortsnetz verlangen. Die T.=
Verw. ist berechtigt, aus Gründen des öff. In-
teresses (z. B. in Kriegsfällen und bei Kriegs-
!•#r. die Einstellung des T.= und Fernsprech-
Geir. zeitweise ganz oder zum Teil für alle oder
für gewisse Gattungen von Nachrichten anzu-
ordnen. Privattelegramme, deren Inhalt gegen
die Ges. verstößt oder aus Rücksichten des
öff. Wohles oder der Sittlichkeit für unzulässig
erachtet wird, werden von den Tünstalten zurück-
gewiesen. Die Entscheidung über die Zulässigkeit
steht in zweiter Inst. der Gir. der Posten und T.
und in letzter Inst. dem Min AA. Verk Abt. zu.
Der Absender eines Telegramms ist verpflichtet,
sich auf Verlangen der Aufgabeanstalt über seine
Persönlichkeit auszuweisen. Andererseits steht es
ihm frei, seine Unterschrift durch eine Beh. be-
glaubigen und die Beglaubigung in das Tele-
gramm aufnehmen zu lassen. — 2. Die Staats-
telegramme, die als solche bezeichnet und
durch Siegel oder Stempel beglaubigt gein müssen,
genießen bei der Beförderung den Vorrang vor
den übrigen Teolegr. einschließlich der „dringen-
den“ Privattelegr., Tel O. 18.7. 1904 § 1—3, Rgbl.
199. In W. gelten als StTelegr. u. a. die von
Militär= und Zivilbeh. in Dienstangelegenheiten
aufgegebenen Tele Im Fermsprecherruck aben
internationale Gefpräche durchweg den Vorrang
vor inländ. u. internat. Staatsgespräche den Vor-
rang vor den übr. internat. Gesprächen. — 3. Te-
legraphengeheimnis. Das T6eheimnis
ist unverletzlich, soweit nicht durch reichsges. Best.
Ausnahmen ausdrücklich zugelassen sind, und er-
streckt sich auch darauf, ob, wann und zwischen
welchen Personen telegraphische Mitteilungen
stattgefunden haben, TelG. § 8. Bei der beson-
deren Art der technischen Einrichtungen zur tele-
phonischen und fun entslegrappischen Uebermitt-
lung von Nachrichten läßt es sich übrigens nicht
immer ganz vermeiden, daß die Nachrichten auch
von Unberufenen vernommen werden. Die zuläs-
Telegraphenwesen.
sigen Ausnahmen vom TGeheimnis sind enthalten
in St Pr O. § 99 und 100, Beschlagnahme von Te-
legr. oder Auskunft über Telegr., in MStrEO.
233, desgleichen KO. § 121, Aushändigung von
Telegr. an den Konkursverwalter, in RV. Art. 68
in Vbd. mit § 4 des preuß. Ges. über den Belager-
ungszustand 4. 6. 51. Verfügung der Militärbefehls-
haber über Telegr., St Pr. 53 und 76 und
BPr O. 8 376 und 408, Entbindung der Beamten
—. durch die Gen Dir. der Posten und T. — von
der Pflicht zur Wahrung des Uriefgeheimnisses
bei der Vernehmung als Heugen und Sachverstän-
digen. In Zivilprozessen darf weder dem Gericht
noch den Parteien eine Mitteilung über Telegr.
emacht werden, wenn nicht der Absender oder der
Empfänger der Telegr. damit einverstanden ist.
Die Verletzung des TGeheimnisses (und Telephon-
geheimnisses) wird, abgesehen von St G. § 355,
und der Nov. 19. 6. 12, R#l. 395, disziplinarisch
gahndet- — NIV. Benützung öff. Wege. # 1. Die
Verwaltung ist befugt, zur Herstellung und
Unterhaltung der zu öff. Zwecken dienenden TAn-
lagen (einschließlich der Fernsprechteilnehmeran-
schlüsse, Nebentelegraphenanlagen und der zu öff.
Zwecken dienenden Privatanlagen, (. II 2) die Ver-
ehrswege zu benützen, soweit dadurch nicht der
Gemeingebrauch dieser Wege dauernd beschränkt
wird. Als Verkehrswege gelten, mit Einschluß
des Luftraums und Erdkörpers, alle öff. Wege
(nicht bloß Kunststraßen), Plätze, Brücken, Ge-
wässer samt Ufer, TelWG. 18. 12. 99 § 1,
RGBl. 705, die dem allg. Verkehr zu dienen
bestimmt sind und ihm nicht kraft Privatrechts
entzogen werden können, bes. auch solche, die nur
einem beschränkten Verkehr dienen, z. B. Fußwege
und Reitwege. Unter dem Gemeingebrauch ist der
jedermann ohne bes. Genehm. zustchende Gebrauch
(z. B. zum Gehen, Fahren, Reiten) zu verstehen,
während die Benützung zu „bes. Anlagen“ (Kana-
lisations-, Wasser= und Gasleitungen, Schienen-
bahnen, elektr. Anl. u. dgl.) nicht als Gemein-
gebrauch gilt. Die TLinien sind so auszuführen,
daß sie vorhandene „bes. Anl.“ nicht störend beein-
flussen; andererseits sind bes. Anl., die nach den
Teinien hergestellt werden, nach Möglichkeit so
auszuführen, daß sie diese Linien nicht beein-
trächtigen die Aenderung der zuerst vorhandenen
Anl. kann unter bestimmten Voraussetzungen ge-
fordert werden, TelW G. § 5 und 6. Bei Be-
nützung der Verkehrswege hat die TVerw. eine
Erschwerung ihrer Unterhaltung und auch eine
vorübergehende Beschränkung ihres Gemein-
ebrauchs tunlichst zu vermeiden, TelW G. § 2.
ie ersetzt dem Wegunterhaltungspflichtigen den
durch ihre Arbeiten an der Linie entstehenden
Schaden und setzt den Weg nach Beendigung der
Arbeiten wieder instand, sofern es nicht der Unter-
haltungspflichtige selbst auf Kosten der TVerwal--
tung tun will, TelW G. § 2. Sie ersetzt die Kosten,
die dem Unterhaltungspflichtigen daraus erwach-
sen, daß ihm die Unterhaltung durch die Tünl.
erschwert wird, und trägt auch die Kosten, die
aus der Herstellung notwendiger Vorkehrungen
zum Schutz vorhandener bes. Anl. gegen später
ausgeführte TLinien oder aus der Aenderung
dieser Anl. erwachsen. Muß wegen einer später