Telegraphenwesen.
ausgeführten bes. Anl., die aus Gründen des öff.
Interesses von den Wegunterhal-
tungspflichtigen hergestellt wird, eine vor-
her vorh. TLinie geändert oder geschützt werden,
o trägt die TVerw. die Kosten. Dient aber die
päter ausgeführte bes. Anl. nicht dem öff. Inter-
esse oder wird sie nicht ganz von dem Wegunter-
haltungspflichtigen oder nicht unter seiner über-
wiegenden Beteiligung hergestellt, so find die
Kosten der Aenderung oder des Schutzes der
TLinie von dem Unternehmer der bes. Anl. zu
tragen, TelW G. § 5, 6. Soweit der Unternehmer
einer bes. Anl. zu deren Errichtung einer bes.
obrigkeitlichen Genehm. bedarf, z. B. Konzession
einer Straßenbahn, bleibt das Recht der Genehm.=
Beh. unberührt, nach ihrem Ermessen dem Unter-
nehmer bei Erteilung der Genehm. andere als
die aus TelW G. § 5 und 6 sich ergebenden Be-
dingungen aufzuerlegen, Min JErl. 28. 3. 00, Abl.
161. — 2. Ausästung von Baumpflan-
zungen. Die TVerwaltung kann zur Her-
stellung ihrer Linien und zur Verhütung von Be-
triebstörungen die Ausästung. der Baumpflan-
zungen auf und neben den Verkehrswegen ver-
langen, TelW G. § 4 und Ausfest. d. Achsk.
v. 26. 1. 00 Ziff. 1 Rl. 7. Die aus Art. 34
15. 6. 93, betr. das landwirtschaftl. Nachbarrecht,
Rabl. 141, in Art. 254 w. AGBG. herüberge-
nommene Best. über die Ausrüstung ist durch
das TelW G. und die Ausführ est. zum Tel WG.
außer Kraft gesetzt. Die TVerwaltung ersetzt den
durch Ausästung an Baumpflanzungen erwachse-
nen Schaden und die Kosten der auf ihr Ver-
langen vom Besitzer vorgenommenen Ausästungen,
TelWG. § 4. Bei Errichtung neuer Tinien
treten die Organe der TVerwaltung unmittelbar
mit den Baumbesitzern ins Benehmen. Die Vor-
nahme der späteren Ausästungen, die dadurch er-
forderlich werden, daß die Baumpflanzungen in-
folge des Wachsens den TLinien zu nahe kommen,
wird den Baumbesitzern i. d. R. durch Vermittlung
des Schultheißen A. angesonnen, das zugleich ver-
anlaßt wird, die Ausästungen durch den Gde-
Baumwart oder eine andere geeignete Pers. aus-
führen zu lassen, falls die Baumbesitzer die Aus-
astungen nicht selbst innerhalb einer angemes-
senen Frist vollziehen. Die Ausästungen finden
i. d. R. in den Wintermonaten statt. Wegen der
Ausästung der Baumpflanzungen der Forstver-
waltung und der traßenbauverwaltung an
Staats= oder Amtskörperschaftsstraßen setzen sich
die TInspektionen in den einzelnen Fällen mit
den Forstämtern, Straßenbauinspektionen und
Oberamtsstraßenmeistern ins Benehmen. —
. Planaufstellung. Vor der Benützung
eines Verkehrswegs zur Ausführung neuer Linien
oder wesentlicher Aenderungen vorhandener Linien
stellt die zuständige TInspektion einen Plan auf,
welcher, sofern die Unterhaltungspflicht an dem
Verkehrsweg dem Staat, einer Amtskörperschaft
oder Gde obliegt, dem Unterhaltungspflichtigen,
andernfalls dem Ol. mitzuteilen ist, das die
Unterhaltungspflichtigen entsprechend zu verstän-
digen hat. Außerdem ist der Plan bei den Post-
oder TAemtern, deren Begirk durch die TLinien
berührt werden, 4 Wochen öff. auszulegen und
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die Auslegung im Bezirks Abl. bekannt zu geben,
TelW G. 7; Ausführ Best. Rchsk. Ziff. 2—5;
Min AA. Verk Abt. u. J. 23. 3. 00, Robl. 252;
Min JErl. 28. 3. 00, Abl. 161. Bei Verkehrs-
wegen, die sich in Unterhaltung der staatl.
Straßen= und Wasserbauverwaltung befinden,
wird der Plan den Straßenbauinspektionen mit-
eteilt, die ihn den zuständigen Oue. zur Ein-
nt übersenden, Min JErl. 28. 3. 00, Abl. 161. Die
Verwaltung ist zur Ausführung des Plans be-
fugt, wenn nicht gegen ihn von den Beteiligten
binnen 4 Wochen bei der TInspektion oder bei
den betr. Post= oder TAemtern Einspruch erhoben
wird, TelW G. § 8. Aenderungen an den Tün-
lagen aus weg-, verkehrs= und wasserpol. Gründen
können unabhängig von dem Planauslegungsver-
fahren von den zuständigen PolBeh. nach Be-
nehmen mit der TVerwaltung herbeigeführt wer-
den, Min JErl. 28. 3. 00 Abl. 161. — 4. Ein-
spruchsverfahren ((. auch Nr. 5 und 6).
Die Einwände (welche von jedermann, der ein
Interesse daran hat, schriftlich oder zu Protokoll
erklärt werden können) sind f.: a) daß durch die
TLinien der Gemeingebrauch der Verkehrswege
dauernd beschränkt werde; b) daß durch die Art
der Ausführung der TLinien die Unterhaltung
der Verkehrswege mehr als nötig erschwert oder
die vorübergehende Beschränkung ihres Gemein-
gebrauchs über das notwendige Maß ausgedehnt
werde; c) daß eine größere Schonung der Baum-
pflanzungen bei anderer Herstellung der TLinien
möglich sei; d) daß vorhandene (oder in der Vor-
bereitung. befindliche) „bes. Anl.“ durch eine ver-
änderte Ausführung der TLinien weniger störend
beeinflußt würden. Auf den Grund des Eigen-
tums an einem Verkehrsweg können Einwen-
dungen nicht gestützt werden. Die TVerwaltung
übersendet die Akten, sofern die erhobenen Ein-
sprüche nicht erledigt oder zurückgenommen wer-
den, der Kreisregierung, die auf Grund der Akten
und etwaiger weiterer Ermittlungen entscheidet.
Hiegegen ist binnen 2 Wochen eine schriftl. Be-
schwerde Min J. zulässig, das nach vorgängigem
Benehmen mit dem Min# l. Verk.-Abt., endgülti
entscheidet, Ausführ Best. des Rchsk. z. TelW G.
und die unter Z. 3 bez. w. Best. —5. Zuständig-
keit der Verwaltungsbehörden. Be-
steht Ungewißheit oder Streit darüber, welches O.
oder welche Kreisregierung zuständig ist, so wird
die zuständige Verwaltungsbeh. durch das Min J.
bestimmt. Unterstehen jedoch die beteiligten Oue.
derselben Kreisregierung, so entscheidet diese über
die Zuständigkeit, Verf. 23. 3. 0O0 Rabl. 252. —
6. Die Bestimmungen über Zustellungen, Zu-
ziechung von Zeugen und Sachverständi-
gen, Gebühren und Kosten im Einspruchsver-
fahren sind in den Ausführ Best. Rchsk. 26. 1. 00,
NGl. 7, enthalten. — 7. Benützung von
Grundstücken, die nicht zu den Ver-
kehrswegen zählen. Die Terwaltung ist
befugt, ihre Linien durch den Luftraum über
Grundstücke, die nicht Verkehrswege i. S. des Tel.=
WG. sind, zu führen, soweit nicht dadurch die Be-
nüczung des Grundstücks nach den z. Z. der Her-
stellung der Anl. bestehenden Verhältnissen wesent-
lich beeinträchtigt wird. Tritt später eine solche Be-