Telegraphenwesen.
sind; 2. FGO. 8 8, Abs. 2, wonach auf die Ein—-
ziehung der T.= und Fernsprechgebühren im
Zwangsweg durch die Post= und Tünstalten der
§ 25 des Postges. 28. 10. 71 Rl. 347 Anwendung
findet. Nach der letzteren Bestimmung können die
Forderungen der TVerwaltung, die sich auf Ge-
bühren beziehen, durch die TAnstalten im Weg
der Zwangsvollstreckung beigetricben werden, ohne
daß sie zuvor durch richterliches Erkenntnis oder
durch einen sonstigen vollstreckbaren Titel fest-
gestellt werden müssen. Der von der Zwangs-
vollstreckung Betroffene kann aber jederzeit, auch
nach der Vollstreckung, den Rechtsweg beschreiten.
Die Zwangsbeitreibung erfolgt nach Art. 10—13
G. 18. 8. 79, s. Zwangsvollstreckung wegen öffrechtl.
Ansprüche. Das Recht der Zwangsbeitreibung
wird aber nur von denjenigen Tünstalten in eige-
ner Zuständigkeit ausgeübt, die Postämter I. oder
II. Kasse sind. Die übr. Tünstalten beschränken
sich darauf, dem Schuldner eine schriftliche Zahl-
ungsaufforderung zu übersenden, und wenn diese
ohne Erfolg ist, die Akten der Gen Dir. der Posten
und T. vorzulegen, die das Zwangsverfahren ver-
anlaßt. Die Bestimmungen und Gebühren für die
Benützung des T. sind in der TO. für W. ent-
halten, die im Rgbl. und Staatsanzeiger veroffent-
licht wird. Die Bestimmungen und Gebühren für
die Benützung der Fernsprecheinrichtungen sind
bis jetzt einzeln im Staatsanzeiger bekannt ge-
geben worden. Ihre Zusammenstellung enthalten
die von MinA. Verkübt. letztmals im April
1912 ausgegebenen Bestimmung für die Fern-
sprechanschlüsse, die jeder Fernsprechteilnehmer bei
Anmeldung seines Anschlusses erhält. Im Verkehr
mit dem Reichs-TGebiet und mit Bayern gilt für
die TelVerw. die vom Rchsk. auf Grund RV. Art.
48, 52 erlassene und im ZBl. veröffentlichte TO.
f. d. D. R., während für das Fernsprechwesen die
als RG. erlassene Fernsprechgebühren O. und die
vom Reachsk. erlassenen und im ZBl. veröffentlichten
Ausführungsbestimmungen und besonderen Be-
stimmungen (z. B. über Fernsprechanschlüsse, Be-
nützung der Fernsprechleit. zur Nachtzeit usw.)
lien. Im T.= und Fernsprechverkehr mit dem
Kusland finden in 1. Linie der internat. TVer-
trag von St. Petersburg 10/22. 7. 75, das dazu
gehörige Ausführungsübereinkommen nebst Tarif-
tabellen (letzte Revision durch die Lissaboner
TKonferenz von 1908), die besonderen TVerträge
und Abkommen mit einzelnen Staaten (Belgien,
Dänemark, Frankreich, Großbritannien und Ir-
land, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Oester-
reich-Ungarn, Rußland, Schweden und Schweiz),
sowie der internat. Funkentel Vertrag von London
5. 7. 12 Anwendung. Daneben gelten die deut-
schen Bestimmungen insoweit, als jene Best. nicht
entgegenstehen. ie für den Verkehr mit dem
Auslande maßgebenden Tarife können bei den
Tünstalten eingesehen oder erfragt werden. Der
internat. TVertrag, das Ausführungsüberein-
kommen und der internat. Funkentel Vertrag nebst
dazu gehörigen Best. und die sonstigen internat.
Vereinbarungen begründen nicht nur rechtliche Be-
ziehungen zwischen den vertragschließenden Staa-
ten, sondern sie sind auch für das Publikum als
Rechtsnorm bindend, sofern sie die Zustimmung des
777
Bdsrt. und des TR. erhalten haben und öff. ver-
kündet worden sind. Soweit die nicht im Wege
des Ges. und gesetzlich sanktionierter Staatsver-
träge erlassenen Best. das Rechtsverhältnis zwi-
schen der TVerwaltung und dem Absender eines
elegramms, dem Inhaber eines Fernsprechan-
schlußses oder demjenigen, der ein Telephongespräch
führt, betreffen, sind sie Vertragsbest. Seit 1911
sind im Verkehr innerhalb Deutschlands, seit 1914
auch im Verkehr mit Oesterreich-Ungarn versuchs-
weise sogen. „Brieftelegramme einge Uprt,
d. h. T., die während der Nacht telegr. an den
Bestimmungsort befördert und dort als gewöhn-
liche Briefe von der Post weiterbehandelt werden.
Die Brieftelegr. sind zwischen Orten mit Nacht-
TDst sowie mit bis Mitternacht verlängerten
Tages D st. teils das ganze Jahr hindurch teils
nur während der Bade= und Reisezeit zugelassen.
Es ist statthaft, von anderen Orten aus an die
TAnst. in Orten mit Uriefteler Verkehr Brief-
telegr. mit der Poft zur Beförderung zu über-
senden oder Brieftelegr. über diese Orte hinaus
nach anderen Orten mit der Post weitersenden zu
lassen. Von dem Zeitpunkt der Ueberweisung
des Brieftelegr. durch die BestTAnstalt an die
Post wird das Brieftelegr. als gewöhnlicher Brief
angesehen und ohne Berechnung einer weiteren
Gebühr behandelt. Im Verkehr mit einigen
übrseeischen Ländern werden neuerdings sogen.
„Ueberseetelegramme zu halber Ge-
bühr“ zugelassen, d. h. in offener Sprache ab-
gefaßte Privattelegr., deren Beförderung erst nach
Abwicklung des vollbezahlten Verkehrs, aber vor
der Beförderung der Brieftelegr., erfolgen soll und
für die nur ½ der tarifmäßigen Gebühr erhoben
wird. Telegr., die innerhalb 24 Stunden nicht an
ihre Best. gelangt sind, werden in der Reihe der
vollbezahlten Telegr. weitergegeben. Bei der Be—
stellung werden die Telegr. in allen Fällen wie
vollbezahlte Telegr. behandelt. Die seit 1914 im
Verkehr mit einer Anzahl überseeischer Länder
zugelassenen „Wochenendtelegramme“ müssen
ebenfalls in offener Sprache abgefaßt sein und
konnen bei jeder TAnst. im Laufe der Woche auf-
geliefert werden; sie müssen bis Samstag Mit-
ternacht beim TA. Emden vorliegen, werden nach
Erledigung des übr. Telegr Verk. weiterbefördert
u. nicht vor Montag früh bestellt. Die Frist,
nach der bei Verzögerungen eine Gebührenerstat-
tung begründet ist, beträgt für Wochenendtelegr.
in allen Fällen 3 mal 24 Std. ab Samstag Mit-
ternacht gerechnet. Die Frist, nach der bei Ver-
zogerungen eine Gebührenerstattung begründet
wird, ist für UeT, zu halber Gebühr in allen
Fällen auf dreimal 24 Stunden festgesetzt. So-
weit nicht etwas anderes bestimmt ist, unterliegen
die Ubbersectelegr zu halber Geb. und die Wochen-
endtelegr allen Vorschriften der Ausführungsüber-
einkunft zum internat. TVertrag. Die TO. hat
folgenden Inhalt: Benützung des T., Einteilung,
allg. Erfordernisse, Aufgabe von Telegr., Dienst-
stunden der Tünstalten, Wortzählung, Telegr.=
ebühren, dringende Telegr., bezahlte Antwort,
elegr. mit ergleichung, Empfangsanzeigen,
telegraph. Postanweisungen, Nachsendung u. Ver-
vielfältigung von Telegr., Sectelegr. (Telegr.,