Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Telegraphenwesen. 
sind; 2. FGO. 8 8, Abs. 2, wonach auf die Ein—- 
ziehung der T.= und Fernsprechgebühren im 
Zwangsweg durch die Post= und Tünstalten der 
§ 25 des Postges. 28. 10. 71 Rl. 347 Anwendung 
findet. Nach der letzteren Bestimmung können die 
Forderungen der TVerwaltung, die sich auf Ge- 
bühren beziehen, durch die TAnstalten im Weg 
der Zwangsvollstreckung beigetricben werden, ohne 
daß sie zuvor durch richterliches Erkenntnis oder 
durch einen sonstigen vollstreckbaren Titel fest- 
gestellt werden müssen. Der von der Zwangs- 
vollstreckung Betroffene kann aber jederzeit, auch 
nach der Vollstreckung, den Rechtsweg beschreiten. 
Die Zwangsbeitreibung erfolgt nach Art. 10—13 
G. 18. 8. 79, s. Zwangsvollstreckung wegen öffrechtl. 
Ansprüche. Das Recht der Zwangsbeitreibung 
wird aber nur von denjenigen Tünstalten in eige- 
ner Zuständigkeit ausgeübt, die Postämter I. oder 
II. Kasse sind. Die übr. Tünstalten beschränken 
sich darauf, dem Schuldner eine schriftliche Zahl- 
ungsaufforderung zu übersenden, und wenn diese 
ohne Erfolg ist, die Akten der Gen Dir. der Posten 
und T. vorzulegen, die das Zwangsverfahren ver- 
anlaßt. Die Bestimmungen und Gebühren für die 
Benützung des T. sind in der TO. für W. ent- 
halten, die im Rgbl. und Staatsanzeiger veroffent- 
licht wird. Die Bestimmungen und Gebühren für 
die Benützung der Fernsprecheinrichtungen sind 
bis jetzt einzeln im Staatsanzeiger bekannt ge- 
geben worden. Ihre Zusammenstellung enthalten 
die von MinA. Verkübt. letztmals im April 
1912 ausgegebenen Bestimmung für die Fern- 
sprechanschlüsse, die jeder Fernsprechteilnehmer bei 
Anmeldung seines Anschlusses erhält. Im Verkehr 
mit dem Reichs-TGebiet und mit Bayern gilt für 
die TelVerw. die vom Rchsk. auf Grund RV. Art. 
48, 52 erlassene und im ZBl. veröffentlichte TO. 
f. d. D. R., während für das Fernsprechwesen die 
als RG. erlassene Fernsprechgebühren O. und die 
vom Reachsk. erlassenen und im ZBl. veröffentlichten 
Ausführungsbestimmungen und besonderen Be- 
stimmungen (z. B. über Fernsprechanschlüsse, Be- 
nützung der Fernsprechleit. zur Nachtzeit usw.) 
lien. Im T.= und Fernsprechverkehr mit dem 
Kusland finden in 1. Linie der internat. TVer- 
trag von St. Petersburg 10/22. 7. 75, das dazu 
gehörige Ausführungsübereinkommen nebst Tarif- 
tabellen (letzte Revision durch die Lissaboner 
TKonferenz von 1908), die besonderen TVerträge 
und Abkommen mit einzelnen Staaten (Belgien, 
Dänemark, Frankreich, Großbritannien und Ir- 
land, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Oester- 
reich-Ungarn, Rußland, Schweden und Schweiz), 
sowie der internat. Funkentel Vertrag von London 
5. 7. 12 Anwendung. Daneben gelten die deut- 
schen Bestimmungen insoweit, als jene Best. nicht 
entgegenstehen. ie für den Verkehr mit dem 
Auslande maßgebenden Tarife können bei den 
Tünstalten eingesehen oder erfragt werden. Der 
internat. TVertrag, das Ausführungsüberein- 
kommen und der internat. Funkentel Vertrag nebst 
dazu gehörigen Best. und die sonstigen internat. 
Vereinbarungen begründen nicht nur rechtliche Be- 
ziehungen zwischen den vertragschließenden Staa- 
ten, sondern sie sind auch für das Publikum als 
Rechtsnorm bindend, sofern sie die Zustimmung des 
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Bdsrt. und des TR. erhalten haben und öff. ver- 
kündet worden sind. Soweit die nicht im Wege 
des Ges. und gesetzlich sanktionierter Staatsver- 
träge erlassenen Best. das Rechtsverhältnis zwi- 
schen der TVerwaltung und dem Absender eines 
elegramms, dem Inhaber eines Fernsprechan- 
schlußses oder demjenigen, der ein Telephongespräch 
führt, betreffen, sind sie Vertragsbest. Seit 1911 
sind im Verkehr innerhalb Deutschlands, seit 1914 
auch im Verkehr mit Oesterreich-Ungarn versuchs- 
weise sogen. „Brieftelegramme einge Uprt, 
d. h. T., die während der Nacht telegr. an den 
Bestimmungsort befördert und dort als gewöhn- 
liche Briefe von der Post weiterbehandelt werden. 
Die Brieftelegr. sind zwischen Orten mit Nacht- 
TDst sowie mit bis Mitternacht verlängerten 
Tages D st. teils das ganze Jahr hindurch teils 
nur während der Bade= und Reisezeit zugelassen. 
Es ist statthaft, von anderen Orten aus an die 
TAnst. in Orten mit Uriefteler Verkehr Brief- 
telegr. mit der Poft zur Beförderung zu über- 
senden oder Brieftelegr. über diese Orte hinaus 
nach anderen Orten mit der Post weitersenden zu 
lassen. Von dem Zeitpunkt der Ueberweisung 
des Brieftelegr. durch die BestTAnstalt an die 
Post wird das Brieftelegr. als gewöhnlicher Brief 
angesehen und ohne Berechnung einer weiteren 
Gebühr behandelt. Im Verkehr mit einigen 
übrseeischen Ländern werden neuerdings sogen. 
„Ueberseetelegramme zu halber Ge- 
bühr“ zugelassen, d. h. in offener Sprache ab- 
gefaßte Privattelegr., deren Beförderung erst nach 
Abwicklung des vollbezahlten Verkehrs, aber vor 
der Beförderung der Brieftelegr., erfolgen soll und 
für die nur ½ der tarifmäßigen Gebühr erhoben 
wird. Telegr., die innerhalb 24 Stunden nicht an 
ihre Best. gelangt sind, werden in der Reihe der 
vollbezahlten Telegr. weitergegeben. Bei der Be— 
stellung werden die Telegr. in allen Fällen wie 
vollbezahlte Telegr. behandelt. Die seit 1914 im 
Verkehr mit einer Anzahl überseeischer Länder 
zugelassenen „Wochenendtelegramme“ müssen 
ebenfalls in offener Sprache abgefaßt sein und 
konnen bei jeder TAnst. im Laufe der Woche auf- 
geliefert werden; sie müssen bis Samstag Mit- 
ternacht beim TA. Emden vorliegen, werden nach 
Erledigung des übr. Telegr Verk. weiterbefördert 
u. nicht vor Montag früh bestellt. Die Frist, 
nach der bei Verzögerungen eine Gebührenerstat- 
tung begründet ist, beträgt für Wochenendtelegr. 
in allen Fällen 3 mal 24 Std. ab Samstag Mit- 
ternacht gerechnet. Die Frist, nach der bei Ver- 
zogerungen eine Gebührenerstattung begründet 
wird, ist für UeT, zu halber Gebühr in allen 
Fällen auf dreimal 24 Stunden festgesetzt. So- 
weit nicht etwas anderes bestimmt ist, unterliegen 
die Ubbersectelegr zu halber Geb. und die Wochen- 
endtelegr allen Vorschriften der Ausführungsüber- 
einkunft zum internat. TVertrag. Die TO. hat 
folgenden Inhalt: Benützung des T., Einteilung, 
allg. Erfordernisse, Aufgabe von Telegr., Dienst- 
stunden der Tünstalten, Wortzählung, Telegr.= 
ebühren, dringende Telegr., bezahlte Antwort, 
elegr. mit ergleichung, Empfangsanzeigen, 
telegraph. Postanweisungen, Nachsendung u. Ver- 
vielfältigung von Telegr., Sectelegr. (Telegr.,
	        
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