Telegraphenwesen.
kosten eingerichtet und unterhalten. Eine Gebühr
wird für die Benützung dieser Anl. nicht erhoben.
Die gebührenfreie Beförderung von Telegr. im Ver-
kehr mit dem Gebiet der Reichstel Verwaltung und
mit Bayern ist durch die Kais. VO. 2. 6. 77,
R l 524, geregelt. Nach dieser VO. genießen
außer den Telegr., die von regierenden deutschen
Fürsten, ihren Gemahlinnen und Witwen oder in
ihren Angelegenheiten von Hofbeamten usw. auf-
egeben werden, folgende Telegr. Gebührenfrei-
besl. 2 Telegr., die von Bdrtsbevollmächtigten
während ihrer Anwesenheit in Berlin in Bdrts-
angelegenheiten aufgegeben werden, oder die an
diese Bevollmächtigten aus anderen Orten des
D. R. in Bdrtsangelegenheiten eingehen; b) Te-
legr. vom Reichstag oder an ihn in reinen Reichs-
dienstangelegenheiten; c) Telegr. von oder an
Reichsbeh. in reinen Rdst Ang.; d) Telegr. von
oder an Militär= oder Marinebeh. in reinen
Militär= und Marinedst Ang.; e) Telegr. der Eisen-
bahnverwaltungen, -Stationen und -Beamten an
vorgesetzte Beh. über Unglücksfälle und Betriebs-
störungen. Die Telgr. müssen mit amtlichem
Siegel oder Stempel und mit der Bezeichnung
Rdst S., Heeressache oder dgl. versehen sein. Für
Telephongespräche der regierenden Fürsten und
Gemahlinnen usw. gelten gleiche Best., wie im
innerw. Verkechr. Neue Gebührenbefreiungen im
deutschen Verkehr, ausgenommen innerhalb W.
sind nur auf Grund Ges. zulässig, TelG. § 7. —
X. Dienstbereitschaft der T. und Fernsprech-
anstalten; Unfallmeldedienst. # Die Dienststunden
der T.= und Fernsprechanstalten werden durch An-
schlag bei den Dienststellen, diejenigen der Fern-
sprechanstalten auch durch Eintrag in das Ver-
zeichnis der Teilnehmer bekannt gegeben. Wenn
außerhalb dieser Dienststunden wegen des Post-
dienstes oder aus anderer dienstlicher Veranlassung
ein Beamter in der Nähe der T.= oder Fernsprech-
apparate beschäftigt ist, vermittelt er auch den
T.= und Fernsprechverkehr, soweit es die Verhält-
nisse erlauben. Die Zeiten, zu denen bei Tag
eine unbeschränkte außerordentliche Dienstbereit-
schaft für den Fernsprechverkehr besteht, find im
Verzeichnis der Teilnehmer angegeben. Wegen be-
sonderer Dienstbereitschaft bei Hochwasser-
gefahr in einzelnen Flußgebieten und wegen
der telegr. Beförderung von Meldungen der zustan-
digen Ole., Strahenvauinspelti#nen, Orts-
vorstehern, Straßenwärter und der sonst mit der
Pegelbeobachtung betrauten Pers. nach flußab-
wärts gelegenen Orten sind die beteiligten TAn-
stalten mit Weisung versehen. Auch an RT.= und
LTWahltagen wird auf Anordnung der GDir. d.
P. u. T. der T.= und Fernsprechdienst nach Be-
darf verlängert. Im übr. haben die Betrieb-
stellen bei besonderen Ereignissen, wie Hochwasser,
Feuersbrünsten u. dgl., das Nötige in eigener
uständigkeit vorgukehren. Wo es die örtlichen
Einrichtungen gestatten, können die Fernsprech-
teilnehmer während der Dienstruhe der Fernsprech-
anstalt mit der Pol Wache, Feuerwache usw. ver-
bunden werden. Die dem Fernsprechverkehr
dienenden Anstalten können auch für die Be-
nützung außerhalb ihrer Dienstbereitschaft
als Unfallmeldestellen zur Beförderung
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von telegr. und telephonischen Meldungen öff. Stel-
len über Feuersgefahr und Unfälle innerhalb der
O# ezirke, Feuerlöschverbände usw. und zur Be-
förderung von telegr. und telephonischen Mitteil-
ungen Privater in schweren Krankheits= und Un-
glücksfällen eingerichtet werden. Wo es erforderlich
ist, erhalten die UMt. besondere Weckvorrichtun-
gen, mittels derer sie von anderen Anstalten ge-
rufen werden können. Die TBeamten find gehal-
ten, die Anrufe zu beantworten, wenn sie dieselben
hören; sie sind aber nicht verpflichtet, sich in ihrer
dienstfreien Zeit stets in der Nähe der Apparate
oder der Weckvorrichtungen aufzuhalten. Im Fall
der Erkrankung oder Beurlaubung eines TBeamten
oder aus sonstigen dienstlichen Gründen kann
der Unfallmeldedienst bei der betreffenden An-
stalt von der Gir. d. P. u. T. vorübergehend
eingestellt werden. Wo der Besorgung des UMDsts
durch das TPersonal Hindernisse entgegenstehen,
kann dieser Dienst bei der Gde, der Amtskörper-
schaft oder dem O. eingerichtet werden, die zu
iesem Zweck in die betreffenden staatlichen Fern-
sprechleitungen eingeschaltet werden. Eine Be-
lohnung für die Besorgung des UMsts wird den
Organen der Gden usw., abgesehen von den Ver-
gütungen für einzelne Botengänge, von der Ter-
waltung nicht gewährt. Dagegen werden die
Kosten der technischen Einrichtungen für den UM.-
Dst von der TVerwaltung getragen. Diese bean-
Hrucht einen Kostenersatz nur dann, wenn auf
unsch weitergehende Einrichtungen, als die ge-
wöhnlichen UMinrichtungen, herzustellen oder
wenn U MEinrichtungen auf Wunsch zu verlegen
sind. Für die Beförderung von Telegr. werden
die ordnungsmäßigen Tel Gebühren erhoben; die
für Brandmeldungen bestehende unentgeltliche
Benützung des T., f. IX, findet auf die durch
U MSt. vermittelten Nachrichten keine Anwendung.
Für die Vermittlung von UMGesprächen werden
die ordnungsmäßigen Gesprächsgebühren erhoben;
in der Zeit zwischen 9 Uhr abends bis 7 Uhr
(im Winter 8 Uhr) morgens wird doppelte Ge-
sprächsgebühr, mindestens 20 3, auch für die
Ortsgespräche erhoben. Wenn am Bestimmungs-
ort eine Pers. zur UMöt. herbeigeholt werden
muß, wird zugleich mit der Gesprächsgebühr
eine Botenngebühr von 25 3 erhoben, die am
Bestimmungsort dem Boten ausbezahlt wird.
Vgl. Min MA. VerkA Abt. 12. 2. 03 und 15. 12. 04,
ahll 57 und 596, und Staatsanz. Nr. 39 und
296. Für die Beförderung von Unfallmeldungen
(Telegr. und Gesprächen), die zwischen 9 Uhr
abends und 7 Uhr morgens, Nov. bis März
zwischen 9 Uhr abends und 8 Uhr morgens, oder
an Sonn= und Festtagen außerhalb der vor-
geschriebenen Dienstzeit der beteiligten Anstalten
aufgegeben werden, wird neben den vorstehend
angegebenen Gebühren ein Zuschlag von 50 -3
vom Aufgeber erhoben. Der gleiche Fuschlag wird
erhoben, wenn auf Antrag Telegr. und Gespräche,
die nicht zu den U Meldungen zählen, zu den be-
zeichneten Zeiten vermittelt werden, ohne daß die
beteiligten Beamten hiezu verpflichtet sind. V.
MindA., Vrkbt. 1. 12. 09, Abl. 727, und Stnz.
Nr. 281. — 4#x Telegraphische Befbörderung
von Wetternachrichten und telephonische Mitteilung