Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Telegraphenwesen. 
kosten eingerichtet und unterhalten. Eine Gebühr 
wird für die Benützung dieser Anl. nicht erhoben. 
Die gebührenfreie Beförderung von Telegr. im Ver- 
kehr mit dem Gebiet der Reichstel Verwaltung und 
mit Bayern ist durch die Kais. VO. 2. 6. 77, 
R l 524, geregelt. Nach dieser VO. genießen 
außer den Telegr., die von regierenden deutschen 
Fürsten, ihren Gemahlinnen und Witwen oder in 
ihren Angelegenheiten von Hofbeamten usw. auf- 
egeben werden, folgende Telegr. Gebührenfrei- 
besl. 2 Telegr., die von Bdrtsbevollmächtigten 
während ihrer Anwesenheit in Berlin in Bdrts- 
angelegenheiten aufgegeben werden, oder die an 
diese Bevollmächtigten aus anderen Orten des 
D. R. in Bdrtsangelegenheiten eingehen; b) Te- 
legr. vom Reichstag oder an ihn in reinen Reichs- 
dienstangelegenheiten; c) Telegr. von oder an 
Reichsbeh. in reinen Rdst Ang.; d) Telegr. von 
oder an Militär= oder Marinebeh. in reinen 
Militär= und Marinedst Ang.; e) Telegr. der Eisen- 
bahnverwaltungen, -Stationen und -Beamten an 
vorgesetzte Beh. über Unglücksfälle und Betriebs- 
störungen. Die Telgr. müssen mit amtlichem 
Siegel oder Stempel und mit der Bezeichnung 
Rdst S., Heeressache oder dgl. versehen sein. Für 
Telephongespräche der regierenden Fürsten und 
Gemahlinnen usw. gelten gleiche Best., wie im 
innerw. Verkechr. Neue Gebührenbefreiungen im 
deutschen Verkehr, ausgenommen innerhalb W. 
sind nur auf Grund Ges. zulässig, TelG. § 7. — 
X. Dienstbereitschaft der T. und Fernsprech- 
anstalten; Unfallmeldedienst. # Die Dienststunden 
der T.= und Fernsprechanstalten werden durch An- 
schlag bei den Dienststellen, diejenigen der Fern- 
sprechanstalten auch durch Eintrag in das Ver- 
zeichnis der Teilnehmer bekannt gegeben. Wenn 
außerhalb dieser Dienststunden wegen des Post- 
dienstes oder aus anderer dienstlicher Veranlassung 
ein Beamter in der Nähe der T.= oder Fernsprech- 
apparate beschäftigt ist, vermittelt er auch den 
T.= und Fernsprechverkehr, soweit es die Verhält- 
nisse erlauben. Die Zeiten, zu denen bei Tag 
eine unbeschränkte außerordentliche Dienstbereit- 
schaft für den Fernsprechverkehr besteht, find im 
Verzeichnis der Teilnehmer angegeben. Wegen be- 
sonderer Dienstbereitschaft bei Hochwasser- 
gefahr in einzelnen Flußgebieten und wegen 
der telegr. Beförderung von Meldungen der zustan- 
digen Ole., Strahenvauinspelti#nen, Orts- 
vorstehern, Straßenwärter und der sonst mit der 
Pegelbeobachtung betrauten Pers. nach flußab- 
wärts gelegenen Orten sind die beteiligten TAn- 
stalten mit Weisung versehen. Auch an RT.= und 
LTWahltagen wird auf Anordnung der GDir. d. 
P. u. T. der T.= und Fernsprechdienst nach Be- 
darf verlängert. Im übr. haben die Betrieb- 
stellen bei besonderen Ereignissen, wie Hochwasser, 
Feuersbrünsten u. dgl., das Nötige in eigener 
uständigkeit vorgukehren. Wo es die örtlichen 
Einrichtungen gestatten, können die Fernsprech- 
teilnehmer während der Dienstruhe der Fernsprech- 
anstalt mit der Pol Wache, Feuerwache usw. ver- 
bunden werden. Die dem Fernsprechverkehr 
dienenden Anstalten können auch für die Be- 
nützung außerhalb ihrer Dienstbereitschaft 
als Unfallmeldestellen zur Beförderung 
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von telegr. und telephonischen Meldungen öff. Stel- 
len über Feuersgefahr und Unfälle innerhalb der 
O# ezirke, Feuerlöschverbände usw. und zur Be- 
förderung von telegr. und telephonischen Mitteil- 
ungen Privater in schweren Krankheits= und Un- 
glücksfällen eingerichtet werden. Wo es erforderlich 
ist, erhalten die UMt. besondere Weckvorrichtun- 
gen, mittels derer sie von anderen Anstalten ge- 
rufen werden können. Die TBeamten find gehal- 
ten, die Anrufe zu beantworten, wenn sie dieselben 
hören; sie sind aber nicht verpflichtet, sich in ihrer 
dienstfreien Zeit stets in der Nähe der Apparate 
oder der Weckvorrichtungen aufzuhalten. Im Fall 
der Erkrankung oder Beurlaubung eines TBeamten 
oder aus sonstigen dienstlichen Gründen kann 
der Unfallmeldedienst bei der betreffenden An- 
stalt von der Gir. d. P. u. T. vorübergehend 
eingestellt werden. Wo der Besorgung des UMDsts 
durch das TPersonal Hindernisse entgegenstehen, 
kann dieser Dienst bei der Gde, der Amtskörper- 
schaft oder dem O. eingerichtet werden, die zu 
iesem Zweck in die betreffenden staatlichen Fern- 
sprechleitungen eingeschaltet werden. Eine Be- 
lohnung für die Besorgung des UMsts wird den 
Organen der Gden usw., abgesehen von den Ver- 
gütungen für einzelne Botengänge, von der Ter- 
waltung nicht gewährt. Dagegen werden die 
Kosten der technischen Einrichtungen für den UM.- 
Dst von der TVerwaltung getragen. Diese bean- 
Hrucht einen Kostenersatz nur dann, wenn auf 
unsch weitergehende Einrichtungen, als die ge- 
wöhnlichen UMinrichtungen, herzustellen oder 
wenn U MEinrichtungen auf Wunsch zu verlegen 
sind. Für die Beförderung von Telegr. werden 
die ordnungsmäßigen Tel Gebühren erhoben; die 
für Brandmeldungen bestehende unentgeltliche 
Benützung des T., f. IX, findet auf die durch 
U MSt. vermittelten Nachrichten keine Anwendung. 
Für die Vermittlung von UMGesprächen werden 
die ordnungsmäßigen Gesprächsgebühren erhoben; 
in der Zeit zwischen 9 Uhr abends bis 7 Uhr 
(im Winter 8 Uhr) morgens wird doppelte Ge- 
sprächsgebühr, mindestens 20 3, auch für die 
Ortsgespräche erhoben. Wenn am Bestimmungs- 
ort eine Pers. zur UMöt. herbeigeholt werden 
muß, wird zugleich mit der Gesprächsgebühr 
eine Botenngebühr von 25 3 erhoben, die am 
Bestimmungsort dem Boten ausbezahlt wird. 
Vgl. Min MA. VerkA Abt. 12. 2. 03 und 15. 12. 04, 
ahll 57 und 596, und Staatsanz. Nr. 39 und 
296. Für die Beförderung von Unfallmeldungen 
(Telegr. und Gesprächen), die zwischen 9 Uhr 
abends und 7 Uhr morgens, Nov. bis März 
zwischen 9 Uhr abends und 8 Uhr morgens, oder 
an Sonn= und Festtagen außerhalb der vor- 
geschriebenen Dienstzeit der beteiligten Anstalten 
aufgegeben werden, wird neben den vorstehend 
angegebenen Gebühren ein Zuschlag von 50 -3 
vom Aufgeber erhoben. Der gleiche Fuschlag wird 
erhoben, wenn auf Antrag Telegr. und Gespräche, 
die nicht zu den U Meldungen zählen, zu den be- 
zeichneten Zeiten vermittelt werden, ohne daß die 
beteiligten Beamten hiezu verpflichtet sind. V. 
MindA., Vrkbt. 1. 12. 09, Abl. 727, und Stnz. 
Nr. 281. — 4#x Telegraphische Befbörderung 
von Wetternachrichten und telephonische Mitteilung
	        
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